Kärntner Seniorengesetz
LGBL_KA_20011016_85Kärntner SeniorengesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.10.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 85/2001 40. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zielsetzung
Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der Senioren gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Landesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen sichergestellt werden.
§ 2
Senioren
(1) Als Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft sowie die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die in Kärnten ihren ordentlichen Wohnsitz haben und die
(2) Wenn es zur Erreichung dieses angestrebten Zieles erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Abstand genommen werden.
§ 3
Seniorenorganisationen
(1) Als Seniorenorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren landesweite Bedeutung zukommt und
(2) Einer Seniorenorganisation kommt landesweit Bedeutung im Sinne des Abs. 1 zu, wenn diese
Förderung der Senioren
§ 4
Allgemeine Seniorenförderung:
(1)Das Land fördert auf Antrag von Seniorenorganisationen, die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen durch die Gewährung eines jährlichen Förderungsbetrages.
(2) Die allgemeine Seniorenförderung darf nur an eine Seniorenorganisation gewährt werden, die
(3) Bei der jährlichen Festlegung der einzelnen Zuteilung der allgemeinen Seniorenförderung für die einzelnen Seniorenorganisationen ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
(4) Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Abs. 3 erfolgt nach Maßgabe des Bedarfes monatlich im voraus.
§ 5
Besondere Seniorenförderung
(1) Nach Maßgabe dieses Landesgesetzes und der hiefür verfügbaren Mittel kann der zuständige Seniorenreferent des Landes Kärnten, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Referenten auf Antrag für seniorenspezifischen Projekte Förderungsmittel gewähren.
(2) Die Förderungen sind in Form von Zuschüssen zu gewähren. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Der § 4 ist davon nicht berührt.
§ 6
Die Förderungen des Landes gemäß §§ 4 und 5 erfolgen unbeschadet der Bestimmungen des Bundesseniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998.
§ 7
Förderungsvertrag
(1) In dem im Zusammenhang mit der Gewährung der Förderung in Form der allgemeinen Seniorenförderung abzuschließenden Förderungsvertrag ist die Seniorenorganisation als Förderungswerber insbesondere zu verpflichten:
(2) Im Förderungsvertrag ist eine Rückforderung und Einstellung der Förderung des Landes vorzusehen, wenn
Landesseniorenbeirat
§ 8
Ziele und Aufgaben
(1) Der Seniorenbeirat hat das Ziel, Interessen der Kärntner SeniorInnen wahrzunehmen, sowie die gesellschaftliche Teilhabe und die Einbindung und Mitwirkung älterer Menschen in allen Lebensbereichen zu verstärken.
(2) Der Seniorenbeirat hat die Aufgabe, die Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen, die Senioren betreffen, zu beraten.
(3) Der Seniorenbeirat hat das Recht, Empfehlungen und Anregungen an die Landesregierung zu richten. Insbesondere kommt dem Seniorenbeirat das Recht zu, im Rahmen von Begutachtungen von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes, die für die Interessen von Senioren von grundsätzlicher Bedeutung sind, Stellungnahmen abzugeben.
(4) Der Seniorenbeirat hat die Möglichkeit, zur Erfüllung seiner Aufgaben und Ziele und zur Umsetzung sozialer, gesellschaftlicher, gesundheitlicher, kultureller und wirtschaftlicher Interessen von Senioren Aktivitäten zu setzen, z. B. Veranstaltungen, Seminare, Publikationen etc.
§ 9
Einrichtung
(1) Der Seniorenbeirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Kärntner Landesregierung bestellt werden. Hierbei kommen jener Seniorenorganisation mit der größten Anzahl von Mitgliedern in Kärnten das Vorschlagsrecht für vier Mitglieder, jene Seniorenorganisation mit der zweitgrößten Anzahl von Mitgliedern in Kärnten das Vorschlagsrecht für 3 Mitglieder und jener Seniorenorganisation mit der drittgrößten Anzahl von Mitgliedern in Kärnten das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu.
(2) Als Mitglieder dürfen nur Senioren (§ 2) bestellt werden, die zum Kärntner Landtag wählbar sind und die für eine Mitarbeit im Seniorenbeirat erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Voraussetzungen besitzen.
(3) Die in Abs. 1 angeführten Seniorenorganisationen sind von der Landesregierung vier Monate vor Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 6) einzuladen, Vorschläge zu erstatten.
(4) Werden innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Landesregierung, einen Vorschlag zu erstatten (Abs. 3), nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Seniorenbeirates und die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.
(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem die Vertretung des Mitgliedes bei dessen Verhinderung obliegt. Einem Ersatzmitglied kommen in einem solchen Fall die gleichen Rechte wie einem Mitglied zu.
(6) Die Funktionsperiode des Seniorenbeirates beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem Tag des Zusammentretens der Mitglieder des neu bestellten Seniorenbeirates über Einladung der Landesregierung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Seniorenbeirat aus, ist der Seniorenbeirat für die verbleibende Funktionsperiode durch Neubestellung zu ergänzen; Abs. 1 bis 5 gilt in gleicher Weise. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neubestellten Beirates weiter zu führen.
(7) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist durch die Landesregierung abzuberufen, wenn
§ 10
Vorsitz
Der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter(in) werden vom Seniorenbeirat aus dem Kreise der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 11
Sitzungen
(1) Der Seniorenbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung schriftlich verlangt.
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates sowie die VertreterInnen des Landes gemäß Abs. 4 sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
(3) Ist ein Mitglied des Seniorenbeirates an einer Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich sein Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen.
(4) Das mit Seniorenfragen betraute Mitglied der Landesregierung sowie ein/e Bedienstete/r jener Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, welche/r diese Angelegenheiten zu besorgen hat, haben das Recht, an den Sitzungen des Seniorenbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Der/die Vorsitzende oder der Seniorenbeirat kann bzw. können nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten erforderlichenfalls weitere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
§ 12
Beschlüsse und Wahlen
(1) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig oder kann Wahlen durchführen, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Zu einem Beschluss oder zu einer Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 13
Antragsrecht und Geschäftsbehandlung
(1) Jedes Mitglied des Seniorenbeirates hat das Recht, Anträge zu den im § 8 genannten Angelegenheiten zu stellen. Die Anträge müssen schriftlich der geschäftsführenden Stelle zur Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Sitzung übermittelt werden.
(2) Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur dann abgestimmt werden, wenn dies der Seniorenbeirat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschließt.
§ 14
Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Seniorenbeirates ist eine Niederschrift zu führen. Insbesondere hat diese zu enthalten:
(2) Die Niederschrift ist durch die Geschäftsführung zu verfassen. Der/die Vorsitzende und der/die VerfasserIn der Niederschrift haben diese zu unterfertigen.
(3) Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern des Seniorenbeirates und den mit Seniorenfragen betrauten Mitglied der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung zu erheben, andernfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Abänderungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung festzuhalten.
§ 15
Entschädigungen der Mitglieder
für Fahrtauslagen
(1) Die Mitgliedschaft zum Seniorenbeirat ist ein Ehrenamt. Die Landesregierung hat jedoch den Mitgliedern den Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen zu gewähren.
§ 16
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung für den Seniorenbeirat ist durch die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung für Seniorenfragen zuständige Abteilung wahrzunehmen.
§ 17
Die Landesregierung hat nach Anhörung des Beirates in Durchführung der §§ 14 bis 18 mit Verordnung eine Geschäftsordnung des Beirates zu erlassen.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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