Verordnung betreffend die Errichtung des Nationalparks „Hohe Tauern"; Änderung
LGBL_KA_20011012_84Verordnung betreffend die Errichtung des Nationalparks „Hohe Tauern"; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.10.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 84/2001 39. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund der §§ 1 bis 8 des Kärntner Nationalparkgesetzes, LGBl. Nr. 55/1983, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 42/1997, wird verordnet:
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 4. November 1986, LGBl. Nr. 74/1986, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 96/1996, betreffend die Einrichtung des Nationalparks „Hohe Tauern" wird wie folgt geändert:
Außengrenze des Nationalparks Hohe Tauern
Die Außengrenze des Nationalparks Hohe Tauern hat folgenden Verlauf:
Ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 913 und 886/1 mit der Landesgrenze entlang der Außengrenze der Grundstücke 911/2, 911/1, 910, 909, 908/1, 909, 906/3, 911/1, 909, von diesem Punkt in gerader Linie querend die Grundstücke 911/1, 1179 (Guttalbach) zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 921/1, 918, 1179. Von diesem Punkt entlang der Außengrenze der Grundstücke 921/1, 923/1, 924/1, 926/2, 930/3, 924/1, 930/2, 924/1, 937/1, 940/2, 940/1, 942/1, 943/1, 966/1, 967/1, 968/1, 969/1, 970/1, 971/1, 972/1, 979/5, 979/2, 979/4, 981/1, 986/1, 987/1, 993/1, 994/1, 996/1, 998/1, 999/1, 1001/3, 1002/3, 1008/2, 1010/1, 1010/2, 1023/1; weiter entlang der Außengrenze des Grundstückes 1023/1 bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 1014/3; von diesem Punkt das Grundstück 1023/1 in gerader Linie querend zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 1023/1, 1178/1 und 1024/1, von diesem Punkt in gerader nördlicher Richtung querend die Grundstücke 1178/1 und 1024/1; bis die Isohypse „2300" geschnitten wird; von diesem Punkt 600 Meter entlang der Isohypse „2300"; von diesem Punkt in gerader Linie und westlicher Richtung, bis die Isohypse „2300" wieder geschnitten wird; von diesem Punkt weiter entlang der Isohypse „2300" in südlicher Richtung, bis die Grenze des Grundstückes 1022/1 geschnitten wird; von diesem Punkt das Grundstück 1022/1 in gerader Linie querend bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 1022/2; dann weiter in südlicher Richtung entlang der Außengrenze des Grundstückes 1022/1, dann 410 Meter entlang der Außengrenze des Grundstückes 1024/1; von diesem Punkt in westlicher Richtung querend die Grundstücke 1024/3, 1210, 1024/2 bis zum Schnittpunkt mit der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Grundstücke 1027/1 und 1024/2; dann weiter in südöstlicher Richtung entlang der Außengrenze der Grundstücke 1027/1 – wobei der Bereich der Gletscherbahntrasse in einer Breite von 30 Metern und einer Länge von 170 Metern ausgenommen wird – 1029/1, 1029/5, 1029/2, 1033, 1034, 1035, 1036, 1037, 1039/1, 1039/2, 1040/3, 1040/2, 1042/2 bis zum westlichsten Punkt des Grundstückes 1042/2; dann geradlinig querend das Grundstück 1181/1 (Leiterbach) bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 1078/4; dann weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 1078/4, 1078/6, 1078/5, 1083/1, 1083/2, 1084/2; bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 1090/2, von diesem Punkt das Grundstück 1090/2 querend bis zum südlichsten Punkt des Grundstückes 1090/2; von diesem Punkt das Grundstück 1090/1 querend bis zum östlichsten Punkt des Grundstückes 1085; von diesem Punkt weiter entlang der Außengrenze des Grundstückes 1089 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 1089, 1090/1 und 1183 (Gößnitzbach), dann weiter entlang der Außengrenze des Grundstückes von 1183 und .214 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke .214, 1090/1 und 1183; von diesem Punkt die Grundstücke 1090/1 und 1183 querend bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 1183, 442/1 und 442/3; von diesem Punkt die Grundstücke 442/1, 418 und 416 in gerader Linie querend bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 417; von diesem Punkt in gerader Linie querend die Grundstücke 417, 418, 442/1 und 442/3 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 442/3, 442/1 und 1093/1 weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 1093/1,1094/2, 1100/2, 1176/1 (Retschitzbach geradlinig querend), 468/2 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 468/2, 468/1, 529/4, 460/1 (KG Rojach).
Vom gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 468/2 (KG Zlapp und Hof), 468/1 (KG Zlapp und Hof), 529/4 (KG Zlapp und Hof) und 460/1, die Grundstücke 460/1 und 222/1 geradlinig querend bis zum westlichsten Punkt des Grundstückes 222/2; von diesem Punkt entlang der Außengrenze des Grundstückes 222/2 bis zum südlichsten Punkt des Grundstückes 222/2; von dort die Grundstücke 222/1 und 163/1 geradlinig querend zum Grundstück 487 (Zoppenitzenbach, Wasserfall Jungfrauensprung), dabei das Grundstück 487 querend und vom Punkt „Wasserfall Jungfrauensprung" das Grundstück 159/1 in gerader Linie querend bis zum westlichsten Punkt des Grundstückes 158/2, weiter an der Außengrenze von 159/1 und 159/2.
Weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 149, 150, 154, 155, 156, 157, 187, 186, 185, 181, 180, 188/4, 177/1, 177/2, 177/1, 176, 175, 173, 172, 253, 252, 250, 249/3, 249/1, 249/2 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 249/2, 255/1 und 188/1; von diesem Punkt verläuft die Grenze in gerader Linie bis zum nordwestlichsten Punkt des Grundstückes 256/3, wobei die Grundstücke 188/1, 297 (Gradenbach) und 256/1 in gerader Linie gequert werden; von diesem Punkt weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 256/3 und 256/2.
Weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 2, 6/1, 7/2, 7/1, 6/2, 6/1, 3, 1, 327/2, 327/1, 323, 321, 322, 321, 320, 319, 318, 315 bis zu dessen südlichstem Punkt; von dort weiter geradlinig querend das Grundstück 301 bis zum östlichsten Punkt des Grundstückes 303, dann weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 303, 354 bis zum östlichsten Punkt des Grundstückes 354, dann in südlicher Richtung das Grundstück 350 querend bis zum westlichsten Punkt des Grundstückes 348, dann weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 350, 343, 340, 339, 333/2.
Weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 57, 64/2, 55/3, 61, 60, 59, 55/1, 54, 47/2, 48/1, 52/2, 52/1, 51, 31, 30, 29, 28, 26/1 bis zum südlichsten Punkt dieses Grundstückes; von diesem Punkt bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 729/3, 729/5 und 1190/2 (Wangenitzenbach), wobei die Grundstücke 53/1, 53/3 und 1190/2 in gerader Linie gequert werden und weiter entlang der Außengrenze des Grundstückes 729/5.
Weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 808 und 807/1, das Grundstück 828 (Ledererbach) querend, entlang der Außengrenze der Grundstücke 807/1, das Grundstück 825 querend, weiter entlang der Außengrenze des Grundstückes 807/1, 801, 802/2, 802/1, 804 und 805 bis zur gemeinsamen Landesgrenze mit Tirol. Hierauf verläuft die Grenze in Richtung Norden weiter entlang der Landesgrenzen mit Tirol und Salzburg bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
Die Grenzbeschreibung erfolgt im Uhrzeigersinn von Westen nach Osten. Betrachtungspunkt für die Außengrenzen der Grundstücke ist ein gedachter Mittelpunkt des Schutzgebietes. Ergeben die in der Grenzbeschreibung angeführten Grenzen keine geschlossene Grenzlinie, so gilt jeweils die kürzeste Verbindung zwischen den in der Grenzbeschreibung angeführten angrenzenden Grundstücken bzw. Punkten als Grenze.
Ausgehend von der Goldbergspitze (Kote 3072) auf der Landesgrenze zwischen Kärnten und Salzburg bis zum Alteck (Kote 2942); von dort weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 152, 135 bis zur Kleinzirknitzscharte (Kote 2726); von dort weiter auf der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Großkirchheim und der Gemeinde Flattach bis zur Roten Wand (Kote 2855); von dort weiter auf der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Großkirchheim und der Gemeinde Mörtschach bis zur Kluidhöhe (Kote 2579); von dort weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 129, 108, 129, 109, 107/2 bis zum nördlichen der beiden westlichen Eckpunkte des Grundstückes 107/2; von diesem Punkt geradlinig das Grundstück 107/2 querend bis zum westlichsten Punkt des Grundstückes 116; dann weiter entlang der Außengrenze von 116, 117, 118, 120, 121, 122, 123, 127, 126, 124, 125 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 125, 130/1, 129 und 127; von diesem Punkt geradlinig das Grundstück 130/1 querend bis zum südwestlichen (zweiter Eckpunkt vom westlichsten Punkt) Eckpunkt des Grundstückes 133/1; von diesem Punkt weiter entlang der Außengrenze von 130/1 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 130/1, 131, 132 und 133/1; von diesem Punkt das Grundstück 133/1 in gerader Linie querend bis zum südwestlichen Eckpunkt des markanten nördlichen Teiles des Grundstückes 132; von diesem Punkt 650 Meter entlang der Außengrenze des Grundstückes 132; von diesem Punkt das Grundstück 132 in gerader Linie querend bis zur Außengrenze des Grundstückes 135, wo die Außengrenze dieses Grundstücks 350 Meter von der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Großkirchheim und der Gemeinde Flattach entfernt ist; von diesem Punkt weiter entlang der Außengrenze von 135 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 135, 136/1, 134 und 132; von diesem Punkt das Grundstück 136/1 in gerader Linie querend bis zur Außengrenze des Grundstückes 151/1, wo diese 350 Meter vom Eckkopf (Kote 2871) entfernt ist; von diesem Punkt 300 Meter entlang der Außengrenze von 151/1; von diesem Punkt das Grundstück 136/1 in gerader Linie querend in westlicher Richtung bis zur Außengrenze von 134; weiter entlang der Außengrenze von 136/1 bis zum südöstlichsten Punkt von 136/1; von diesem Punkt das Grundstück 136/1 geradlinig querend bis zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstückes 139 (erster Eckpunkt vom östlichsten Punkt); von diesem Punkt das Grundstück 139 in gerader Linie querend bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 139, 147, 146 und 145/1; von diesem Punkt weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 147, 148, 149 bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 146; von diesem Punkt das Grundstück 149 in gerader Linie querend bis zum östlichsten Punkt des Grundstückes 150; von diesem Punkt weiter entlang der Außengrenze 149 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 149, 151/1, 139 und 150; von diesem Punkt das Grundstück 139 und 666 (Gr. Zirknitzbach) in gerader Linie querend bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 179; weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 175/2, 180/1, 191, 190, 192/1, 193, 201, 206, 232, 230/2, 230/1, 234/2, 234/1, 235, 210/6, 240 bis zum südlichsten Punkt des Grundstückes 240; von diesem Punkt das Grundstück 3/1 in gerader Linie querend bis zum östlichsten Punkt des Grundstückes 248; von diesem Punkt weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 248, 249, 250/1, 254/1, 255, 256, 257, 250/2, 251, 245/1 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 245/1 und 283/1 mit der Gemeindegrenze von Heiligenblut; weiter auf der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Großkirchheim und der Gemeinde Heiligenblut bis zum Ausgangspunkt dieser Beschreibung.
Vom Nationalpark-Schutzgebiet innerhalb der vorhin beschriebenen Außengrenze ausgenommen ist der Brettsee (Niveau Vollstau).
Ausgehend vom Lonzaköpfl (Kote 2317) auf der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Mallnitz und der Marktgemeinde Obervellach in westlicher Richtung entlang der Gemeindegrenze bis zum Böseck-Nord (Kote 2842); von dort weiter entlang der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Mallnitz und Flattach bis zum vorderen Gesselkopf (Kote 2974); von dort weiter entlang der Landesgrenze zwischen Kärnten und Salzburg bis zum Luggespitz (Kote 2866 – OeAV-Karte Ankogel-Hochalmspitze); von diesem Punkt in südwestlicher Richtung das Grundstück 575/1 geradlinig querend zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 587; weiter an der Außengrenze der Grundstücke 587, 589, 587, 591, 587, 592, 593, 594 , 595, 596, 597, 598, 599, 602, 604 bis zum südlichsten Punkt dieses Grundstückes; dann geradlinig querend das Grundstück 925/1 bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 590/22; dann weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 603, 606/1, 606/2, 606/3, 606/4, 606/5, 608/1, 608/2, 724/1, 722/7, 722/1 bis zum südlichsten Punkt des Grundstückes 722/6; dann geradlinig querend die Grundstücke 722/1, bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 909/5; von diesem Punkt weiter entlang der Außengrenze des Grundstückes 913/3 (Bach) bis zum südlichsten Punkt dieses Grundstückes; von diesem Punkt weiter querend das Grundstück 913/1 (Mallnitzbach) geradlinig querend bis zur Außengrenze des Grundstückes 867/3; weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 867/3, 867/7, 867/8, 867/7, 889, 888/1, 888/2, 887, 886, 876/2, 876/1, 947 bis zum Ausgangspunkt dieser Beschreibung.
Ausgehend vom Schnittpunkt der Grundstücke 1433/1, 1433/2 mit der Landesgrenze zwischen Kärnten und Salzburg in Richtung Südosten entlang der Außengrenze des Grundstückes 1433/1 bis zum Schnittpunkt mit dem Kleinelendbach (Grundstücksnummer 1475); diesen in gerader Linie überquerend und dann weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 1435/1 und 1436/1 bis zum südlichsten Punkt des Grundstückes 1436/2; dann geradlinig querend das Grundstück 1474 (Großelendbach) und dann weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 1437/1, 1441/1 bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 1441/1; von diesem Punkt in gerader westlicher Linie die Grundstücke 1424/1 und 1424/2 querend, bis die Außengrenze des Grundstückes 1424/2 geschnitten wird; von diesem Punkt weiter entlang der Außengrenze von 1424/2, 1421, 1420 bis zum südwestlichsten Punkt des Grundstückes 1418/2; von hier aus geradlinig querend das Grundstück 1420 bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 1419 und dann weiter entlang der Außengrenze des Grundstückes 1419.
In der KG Dornbach weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 399/1, 398/3, 398/1, 398/2, 398/1, 398/3, 412/1, 412/4 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 412/4, 411, 399/1 und 398/3; von diesem Punkt 680 Meter genau in Richtung Westen, dabei querend das Grundstück 411 und von diesem Punkt weiter in Richtung Südwesten bis zum gemeinsamen Schnittpunkt des Grundstückes 410/1, 410/2 und 407, dabei querend die Grundstücke 1382 (Gößbach) und 410/1, von diesem Punkt in Richtung Westen querend das Grundstück 407 bis zur Höhenkote 2783, dann weiter entlang der Außengrenze des Grundstückes 407 bis zum Schnittpunkt der Katastralgemeinde Dössen, Pfaffenberg, Dornbach.
In der KG Dössen weiter entlang der Gemeindegrenze zwischen Mallnitz und Obervellach bis zum westlichsten Punkt des Grundstückes 450/2; dann weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 450/1, 453, 454/3, 454/4, 728/1, 728/2, 738/2 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 738/2, 841/3, 844/3; dann geradlinig querend die Grundstücke 844/3 (Dösenbach) bis zum südlichsten Punkt des Grundstückes 816/2; dann entlang der Außengrenze der Grundstücke 727, 722 bis zum östlichsten Punkt des Grundstückes 700, dabei querend das Grundstück 700 in nordwestlicher Richtung bis zum südlichsten Punkt des Grundstückes 698, dann entlang der Außengrenze der Grundstücke 698, 694, 655/1, 628/1 bis zum südlichsten Punkt des Grundstückes 628/1; von dort aus 220 Meter entlang der Außengrenze des Grundstückes 628/1; von diesem Punkt geradlinig querend das Grundstück 841/6 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke .77, 841/6 und 616/1 und dann entlang der Außengrenze der Grundstücke 616/1, 619, 841/9 (Weg), 620, 621/2.
In der KG Mallnitz weiter geradlinig querend das Grundstück 840/2, dann entlang der Außengrenze der Grundstücke 290, 293, 294, 296, 320/1, 347/1, 365/1, 381, 383, 384, 385, 386, 364/1, 406, 407, 440, 439/1, 430, 441/1, 444/2, 445, 446, 447, 448, 449, 450, 451, 452, 453, 454, 455, 456, 457, 458, 459, 460, 500/1, 531, 530/2, 529/1, 528/1, 528/2, 527, 526, 525, 524, 523, 570, 567 bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 567; dann 330 Meter entlang der Außengrenze des Grundstückes 570; von diesem Punkt 100 Meter genau in Richtung Westen dabei querend das Grundstück 566; von diesem Punkt weiter entlang der Außengrenze des Grundstückes 566 bis zu dessen nördlichstem Punkt.
In der KG Dössen entlang der Außengrenze der Grundstücke 821/2, 845 (Seebach), 823/1 bis zum nördlichsten Punkt dieses Grundstückes, dann geradlinig querend das Grundstück 574/1 bis zum südlichsten Punkt des Grundstückes 577/1; dann entlang der Außengrenze des Grundstückes 574/1 bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 574/1, dann geradlinig querend das Grundstück 575/1 bis zum südlichsten Punkt des Grundstückes 575/9, dann weiter entlang der Außengrenze des Grundstückes 575/1 450 Meter in nördlicher Richtung; von diesem Punkt in gerader Linie querend das Grundstück 575/1 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 575/1, 575/3 und 576; dann weiter in nördlicher Richtung entlang der Außengrenze des Grundstückes 576 und dann weiter entlang der Landesgrenze zwischen Kärnten und Salzburg bis zum Ausgangspunkt dieser Beschreibung.
Kernzonengrenze des NationalparksHohe Tauern
Die Kernzone des Nationalparks Hohe Tauern liegt innerhalb der nachfolgend beschriebenen Grenzen:
Ausgehend vom Fuscherkarkopf (Kote 3331) an der gemeinsamen Landesgrenze zwischen Kärnten und Salzburg in östlicher Richtung der Landesgrenze entlang der Außengrenze des Nationalparks Hohe Tauern bis zum östlichsten Punkt des Grundstücks 913, weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 913, 917/3, 914/1, 916, 915, 1024/1, 1023/2, weiter entlang der Außengrenze des Grundstückes 1024/1 bis zum Schnittpunkt mit der Außengrenze des Nationalparks; weiter entlang der Außengrenze des Nationalparks bis zum südlichsten Punkt des Grundstückes 1029/3; von diesem Punkt aus das Grundstück 1029/1 in gerader Linie querend bis zum nordöstlichen Punkt des Grundstückes 1029/4; dann weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 1029/4, 1039/2, 1039/1, dann weiter entlang der Außengrenze des Nationalparks bis zum nordöstlichen Punkt des Grundstückes 1078/6; von diesem Punkt weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 1078/6, 1078/3, 1056, 1055, 1054 bis zum südlichsten Punkt von 1054; von hier das Grundstück 1139/1 querend bis zur Außengrenze des Grundstückes 1139/2; die Kernzone berührt die Außengrenze von 1139/2 in einer Distanz von 175 Metern zur Landesgrenze (gemessen an der Außengrenze von 1139/2); von diesem Punkt weiter entlang der Außengrenze des Grundstückes 1139/2 bis zu jenem Eckpunkt, wo die Außengrenze des Grundstückes 1139/2 wieder nach Norden führt; von diesem Punkt das Grundstück 1139/2 in gerader Linie querend zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 1139/2, 1142/2, 1143/3; weiter entlang der Außengrenze von 1142/2, 1142/1 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 1142/1, 1139/1, 1183 (Gößnitzbach), dann geradlinig querend das Grundstück 1183 (Gößnitzbach); weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 1183 (Gößnitzbach), 1143/1, 1141 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 1141, 1140/1, 1140/2; von diesem Punkt das Grundstück 1140/2 geradlinig querend zum südlichsten Punkt von 1137/2, weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 1140/2, 1141.
Weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 178, 179/3, 179/1.
Weiter entlang der Außengrenze 1134/2, 1134/1, 1122, 1123/2, 1125, 1126, 1132/2, 1132/1.
Weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 461/2.
Weiter entlang der Außengrenze 1133/2.
Weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 179/1, 175, 174, 179/1,173, 172.
Weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 162, 161, 162, 163/1, 164, 165, 166, 167, 169, 170/2, 255/1, 271/1 bis zum westlichsten Punkt des Grundstückes 270/2; von hier in gerader Linie die Grundstücke 271/1 und 298 (Innerkarbach) querend; an der orographisch rechten Grenze des Grundstückes 298 bis zur Einmündung in das Grundstück 297 (Gradenbach), geradlinig querend weiter entlang der orographisch rechten Grenze des Grundstückes 297 (Gradenbach) bis zum westlichsten Punkt des Grundstückes 266; weiter entlang der Außengrenze des Grundstückes 265/1 bis zum südlichsten Punkt des Grundstückes 266; von hier das Grundstück 265/2 in gerader Linie querend bis zum südlichsten Punkt des Grundstückes 267/3; weiter an der Außengrenze des Grundstückes 267/2 bis zum östlichsten Punkt von 267/3; das Grundstück 267/2 in gerader Linie querend zum südlichsten Punkt des Grundstückes 267/1 und weiter an der Außengrenze des Grundstückes 267/2 bis zum östlichsten Punkt des Grundstückes 267/1; von diesem Punkt das Grundstück 265/2 in gerader Linie querend zum westlichsten Punkt des Grundstückes 268/2; weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 268/2, 269/1 bis zum östlichsten Punkt des Grundstückes 269/1; von diesem Punkt das Grundstück 299 in gerader Linie querend zum westlichsten Punkt des Grundstückes 261/2; von diesem Punkt weiter an der Außengrenze der Grundstücke 261/2, 260/2, 256/4, 258/2, 258/1.
Weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 330, 331, 341, 343, 341, 331 bis zum gemeinsamen Schnittpunk der Grundstücke 56/2, 56/1 und 331.
Weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 56/2, 46, 44, 42, 50, 51, 52/3, 52/2, 52/1, 51, 31, 30, 29, 28, 26/1, 25, 23, 16/1, 16/4 bis zum westlichsten Punkt des Grundstückes 16/4; von diesem Punkt aus in gerader Linie querend das Grundstück 53/1 und das Grundstück 1190/1 (Wangenitzenbach) bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 807/1 (KG Winklern) und 808 (KG Winklern) und 829.
Weiter entlang der Außengrenze des Grundstückes 829 und 3/3 (KG Stranach) bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 3/3 (KG Stranach), 809 und 807/1. Von dort aus weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 809, 807/2 bis zur Landesgrenze zu Tirol. Von dort verläuft die Grenze in Richtung Nordwesten entlang der Landesgrenze zu Tirol und Salzburg bis zum Ausgangspunkt dieser Beschreibung.
Ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 153/2 und 153/1 und der Gemeindegrenze zwischen Großkirchheim und Heiligenblut weiter entlang der Außengrenze des Nationalparks bis zum südlichsten Punkt des Grundstückes 129; von diesem Punkt das Grundstück 129 in gerader Linie querend bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 115; weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 129 und 107/2 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 107/2, 107/9 und 109; weiter entlang der Außengrenze des Nationalparks bis zum Schnittpunkt mit der Außengrenze des Grundstückes 151/1, wo diese 350 Meter vom Eckkopf (Kote 2871) entfernt ist; von diesem Punkt weiter das Grundstück 151/1 in gerader Linie querend bis zum nordöstlichsten Eckpunkt des Grundstückes 139; von diesem Punkt weiter entlang der Außengrenze des Grundstückes 139 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 139, 150, 149 und 151/1; von diesem Punkt die Grundstücke 139 und 666 (Gr. Zirknitz), in gerader Linie querend bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 171/1, 179 und 666 (Gr. Zirknitz); von diesem Punkt weiter entlang der Außengrenze von 171/1,171/2, 171/1, 666 (Gr. Zirknitz) bis zu jenem Punkt an der Außengrenze von 666 (Gr. Zirknitz) von wo das Grundstück 153/1 in gerader Linie und westlicher Richtung zum östlichsten Punkt des Grundstückes 155 gequert wird; von diesem Punkt weiter entlang der Außengrenze des Grundstücks 153/1 bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 157, von dort aus das Grundstück 153/1 in gerader Linie querend zum nordwestlichsten Punkt des Grundstückes 153/1, weiter entlang der Außengrenze des Grundstückes 153/2 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 153/2 und 153/1 und der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Großkirchheim und der Gemeinde Heiligenblut (Ausgangspunkt der Beschreibung).
Ausgehend vom Lonzaköpfl (Kote 2317) entlang der Außengrenze des Nationalparks bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 587; von diesem Punkt weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 575/1, 588, 600, 725, 726, 735 bis zum südwestlichsten Punkt dieses Grundstückes, dann geradlinig querend das Grundstück 915 (Woisgenbach) bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 736; von diesem Punkt weiter entlang der Außengrenze des Grundstückes 736 bis zum östlichsten Punkt dieses Grundstückes; dann querend das Grundstück 915 (Woisgenbach) bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 737, dann weiter entlang der Außengrenze des Grundstückes 737 bis zum südlichsten Punkt dieses Grundstückes; dann querend das Grundstück 915 (Woisgenbach) und dann weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 738, 740 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 740, 839/1, 739; von diesem Punkt das Grundstück 839/1 querend zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 816; weiter an der Außengrenze des Grundstückes 839/1 bis zum nordwestlichsten Punkt des Grundstückes 821; von diesem Punkt in gerader Linie das Grundstück 839/1 querend bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 838; von diesem Punkt weiter an der Außengrenze des Grundstückes 839/1 bis zum westlichsten Punkt des Grundstückes 838; von diesem Punkt das Grundstück 839/1 in gerader Linie querend bis zum westlichsten Punkt des Grundstückes 847/1; von diesem Punkt weiter entlang der Außengrenze des Grundstückes 847/1 bis zum südlichsten Punkt des Grundstückes 845; von diesem Punkt das Grundstück 847/1 in gerader Linie querend zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 847/1, 839/1, 850/2; von diesem Punk das Grundstück 850/2 in gerader Linie querend bis zum westlichsten Punkt des Grundstückes 851; von diesem Punkt weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 850/2, 865, 866, 948, 947, 876/1, 947 bis zum Ausgangspunkt der Beschreibung (Lonzaköpfl, Kote 2317).
Ausgehend vom Schnittpunkt der Grundstücke 1446/1, 1447 und der Landesgrenze zwischen Kärnten und Salzburg; weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 1446/1, 1442 und dann weiter entlang der Außengrenze des Nationalparks bis zum gemeinsamen Schnittpunkt des Grundstückes 1419, 399 (KG Dornbach) und der Außengrenze des Nationalparks.
Weiter entlang der Grundstücke 1419, 1423 (beide KG Malta), 400, 402, 407 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 407, 410/2 und 410/1, weiter entlang der Außengrenze des Nationalparks zum Ausgangspunkt der Beschreibung.
Weiter entlang der Außengrenze des Nationalparks bis zur Außengrenze des Grundstückes 728/5; hier 370 Meter weiter entlang der Außengrenze des Grundstückes 728/5 und von diesem Punkt aus geradlinig querend das Grundstück 728/5 in nordöstlicher Richtung bis zum westlichsten Punkt des Grundstückes 737; dann entlang der Außengrenze der Grundstücke 737 und 757/2 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 757/2, 757/3 und 753/2, weiter entlang der Außengrenze des Grundstückes 757/2 zum südlichsten Punkt des Grundstückes, dann geradlinig querend das Grundstück 753/1 bis zum westlichsten Punkt des Grundstückes 752 und dann weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 757/2, 758, 768/2, 844/3 (Dösenbach) bis zum nordöstlichsten Punkt des Grundstückes 765, von dort aus geradlinig querend das Grundstück 844/3 (Dösenbach) zum westlichsten Punkt des Grundstückes 771/1, weiter entlang der Außengrenze 771/3, 805, 816/1 bis zum nordwestlichsten Punkt des Grundstückes 808; dann geradlinig querend das Grundstück 816/1 bis zum südlichsten Punkt des Grundstückes 676, dann entlang der Außengrenze der Grundstücke 676, 677/2 bis zum südlichsten Punkt des Grundstückes 677/2 und dann geradlinig querend das Grundstück 679 bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 680; dann 120 Meter entlang der Außengrenze des Grundstückes 816/1 und von diesem Punkt aus in Richtung Westen geradlinig querend das Grundstück 816/1 bis zum nordöstlichsten Punkt des Grundstückes 665, dann weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 816/1, 653, 652, 641, 638, 816/1.
Weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 353, 352, 351, 364/1 bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 622 (KG Dössen); dann geradlinig querend das Grundstück 364/1 bis zum östlichsten Punkt des Grundstückes 347/2 und dann entlang der Außengrenze der Grundstücke 364/1, 348, 364/1 bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 381; dann genau in Richtung Norden querend das Grundstück 364/1, bis diese Linie die Grundstücksgrenze des Grundstückes 364/1 wieder schneidet, dann entlang der Außengrenze der Grundstücke 364/1, 504, 503, 506, 510, 521 bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 521, dann geradlinig querend das Grundstück 510 bis zum westlichsten Punkt des Grundstückes 520, dann entlang der Außengrenze der Grundstücke 520, 571, 572 bis zum östlichsten Punkt von 572.
Weiter in nördlicher Richtung die Grundstücke 821/2, 845 (Seebach) und 825 querend bis zum südlichsten Punkt des Grundstücks 826; dann weiter entlang der Außengrenze des Grundstückes 826 bis zum westlichsten Punkt des Grundstückes 826 und dann in südwestlicher Richtung querend das Grundstück 825 bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 824 und dann entlang der Außengrenze des Grundstückes 574/1 (KG Mallnitz) bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 823/1 (wieder KG Dössen) und dann entlang der Außengrenze des Nationalparks bis zum Ausgangspunkt dieser Beschreibung.
Grenzen des Sonderschutzgebietes „Großglockner-Pasterze"
Das Sonderschutzgebiet „Großglockner-Pasterze" liegt innerhalb der nachstehend beschriebenen Grenzen in der KG Zlapp und Hof.
Die Grenzbeschreibung beginnt am Fuscherkarkopf (Höhenkote 3331), das ist der Schnittpunkt der Grundstücke 1024/1 und 1027/1 mit der Landesgrenze zwischen Kärnten und Salzburg. Die Grenze verläuft sodann im Uhrzeigersinn von einem gedachten Mittelpunkt des Schutzgebietes, ausgehend vom oben genannten Punkt geradlinig in Richtung Südwesten, querend das Grundstück 1027/1, bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 1025/2; sodann weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 1027/1, 1211 (Gamsgrubenweg), 1025/1 und 1027/1 bis zum Schnittpunkt der Außengrenze des Nationalparks mit den Grundstücken 1027/1 und 1024/2; dann weiter entlang der Außengrenze des Nationalparks bis zum Schnittpunkt der Grundstücke 1027/1, 1029/1 und 1029/3; von diesem Punkt weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 1027/1, 1026/1, 1027/1 bis zur gemeinsamen Landesgrenze mit Tirol und dann in Richtung Norden entlang der gemeinsamen Landesgrenze bis zum Ausgangspunkt dieser Beschreibung.
Grenzen des Sonderschutzgebietes„Gamsgrube"
Das Sonderschutzgebiet „Gamsgrube" liegt innerhalb der nachstehend beschriebenen Grenzen der KG Zlapp und Hof.
Die Grenzbeschreibung beginnt am Fuscherkarkopf (Höhenkote 3331), das ist der Schnittpunkt der Grundstücke 1024/1 und 1027/1 mit der gemeinsamen Landesgrenze zwischen Kärnten und Salzburg. Die Grenze verläuft sodann im Uhrzeigersinn von einem gedachten Mittelpunkt des Schutzgebietes entlang der Außengrenze der Grundstücke 1027/1, 1025/2, 1025/3 und 1025/2 bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 1025/2; von diesem Punkt aus geradlinig querend das Grundstück 1027/1 bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
Die Grenzbeschreibung erfolgt im Uhrzeigersinn von Westen nach Osten. Betrachtungspunkt der Außengrenzen der Grundstücke ist ein gedachter Mittelpunkt des Schutzgebietes. Ergeben die in der Grenzbeschreibung angeführten Grenzen keine geschlossene Grenzlinie, so gilt jeweils die kürzeste Verbindung zwischen den in der Grenzbeschreibung angeführten angrenzenden Grundstücken und Punkten als Grenze.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor i. V.:
DDr. A n d e r w a l d
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