Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20011012_82Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.10.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 82/2001 39. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 40/1983, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 28/1992, 68/1993 und 71/1998, wird wie folgt geändert:
„(8a) Die Bedienstetenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten anwesend ist. Ist zu dem für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeitpunkt nicht mindestens die Hälfte der Bediensteten anwesend, so ist die Bedienstetenversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten beschlussfähig. Darauf ist bei der Einberufung der Sitzung hinzuweisen."
„(4) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge unter besonderer Berücksichtigung dienstlicher Erfordernisse die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten, zu welchen auch Vorbereitungsgespräche der Wählergruppen für die Sitzungen der Organe der Personalvertretung gehören, notwendige freie Zeit zu gewähren. Auf Antrag des Vertrauenspersonenausschusses – ist ein Zentralausschuss gebildet, auf dessen Antrag – sind von der Dienstbehörde in der Stadt Klagenfurt und in der Stadt Villach je zwei Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen."
„(5) Abweichend von Abs. 4 zweiter Satz kann auf Antrag des Vertrauenspersonenausschusses – ist ein Zentralausschuss gebildet, auf dessen Antrag – eine größere Anzahl von Personalvertretern im Ausmaß der Hälfte der für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Dienstzeit dienstfrei gestellt werden, wenn das Gesamtausmaß der Dienstfreistellungen aller Personalvertreter das in Abs. 4 vorgesehene Ausmaß nicht überschreitet und keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Der Vertrauenspersonenausschuss (Zentralausschuss) hat bei seinem Antrag nach Abs. 4 und 5 vom Stärkeverhältnis der Wählergruppen bei der letzten Personalvertretungswahl auszugehen."
„Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonen- und des Zentralausschusses sowie der Vertrauensperson"
„(8) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden."
„Durchführung der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses und des Zentralausschusses"
„Die Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses und des Zentralausschusses ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuss – wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, von diesem – unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben."
„Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss eingebracht werden und von mindestens 1 vH, in jedem Fall aber von mindestens zwei der für den betreffenden Vertrauenspersonenausschuss (Zentralausschuss) Wahlberechtigten unterschrieben sein."
„Ein Bewerber darf in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Der Vertrauenspersonenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses) binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden."
„(3a) Weisen mehrere Wahlvorschläge für einen Vertrauenspersonenausschuss den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Vertrauenspersonenwahlausschuss aufzufordern, binnen einer Woche, jedoch spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er nach Maßgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterlässt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen."
„(6) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses und nach Maßgabe des § 10 eine Stimme für die Wahl des Zentralausschusses. Die Wahl hat mittels von der Personalkommission aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses und des Zentralausschusses eigene Stimmzettel vorzusehen sind."
„(12) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Vertrauenspersonenausschuss festzustellen und das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen. Der Zentralwahlausschuss hat das Gesamtergebnis der Wahl zum Zentralausschuss festzustellen. Abs. 11 gilt sinngemäß."
„(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder eines Zentralausschusses ist ein Zentralwahlausschuss zu bilden."
„(1a) Gehört der Vorsitzende der stärksten Wählergruppe an, so ist der (von mehreren der erste) Stellvertreter aus der zweitstärksten Wählergruppe zu wählen, sofern dieser mehr als ein Viertel der Mandate zusteht. Gehört der Vorsitzende nicht der stärksten Wählergruppe an, so ist der (von mehreren der erste) Stellvertreter aus der stärksten Wählergruppe zu wählen. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Vertrauenspersonenausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen zu beurteilen. Ist auch diese Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Los.
(1b) Die Wahl der Ausschussfunktionäre (Abs. 1) hat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses für die Funktionsperiode des Vertrauenspersonenausschusses zu erfolgen. Wird ein Ausschussfunktionär vor Ablauf der Funktionsperiode durch Beschluss des Vertrauenspersonenausschusses seiner Funktion enthoben, so ist gleichzeitig ein neuer Funktionär zu wählen. Ein Beschluss über die Enthebung eines Ausschussfunktionärs von seiner Funktion darf nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
(1c) Hinsichtlich der Wahl der Ausschussfunktionäre gilt § 24 Abs. 13 und 14 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Wahl binnen zwei Wochen nach erfolgter Wahl bei der Personalkommission angefochten werden kann."
„§ 35a
Verweise
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29/2000."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am .................................. in Kraft.
(2) Art. I Z 15 bis 27 finden auf bereits ausgeschriebene Personalvertretungswahlen keine Anwendung.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
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