Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1999; Änderung
LGBL_KA_20010928_75Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1999; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.09.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/2001 37. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1999, LGBl. Nr. 5, wird wie folgt geändert:
„Inhaltsverzeichnis:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Ziele
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 5Unternehmensgrundsätze für Elektrizitätsunternehmen
Errichtung und Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen
§ 6Genehmigungspflicht
§ 7Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung
§ 8Genehmigungsverfahren
§ 9Vereinfachtes Verfahren
§ 10Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung
§ 11Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung
§ 12Nachträgliche Vorschreibungen
§ 13Beginn und Ende des Betriebes
§ 14Erlöschen der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung
§ 15Vorarbeiten
§ 16Zwangsrechte
§ 17Verfahren zur Einräumung von Zwangsrechten
§ 18Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
§ 19Einstweilige Verfügungen
§ 20Parteistellung
Betrieb von Netzen
Gemeinsame Bestimmungen für Netzbetreiber
§ 21Geregelter Netzzugang
§ 22Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 23Verweigerung des Netzzuganges
§ 24Allgemeine Bedingungen
§ 25Lastprofile
§ 26Kosten des Netzanschlusses
§ 27Betriebsleiter
§ 28Aufrechterhaltung der Leistungen
§ 29Versorgung über Direktleitungen
Rechte und Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 30Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 31Regelzone, Aufgaben des Regelzonenführers
§ 31aVoraussetzungen für die Tätigkeit eines Regelzonenführers
§ 31bAnzeige-, Untersagungs- und Bestellungsverfahren
Rechte und Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen
§ 32Recht zum Netzanschluss
§ 33Allgemeine Anschlusspflicht
§ 34Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen
§ 35(entfällt)
§ 36(entfällt)
§ 37(entfällt)
Ausübungsvoraussetzungen für den Betrieb von Netzen
Übertragungsnetze
§ 38Betrieb von Übertragungsnetzen
Verteilernetze
§ 39Konzessionserfordernis
§ 40Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
§ 41Konzessionsverfahren
§ 42Erteilung der Konzession
§ 43Pächter
Gemeinsame Bestimmungen für Übertragungs- und Verteilernetze
§ 44Geschäftsführer
Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb
§ 45Enden der Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes
§ 46Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
Netzzugang und Netzbenutzung
§ 47Kunden
§ 48Stromhändler
§ 48aErzeuger
6a. Hauptstück
Bilanzgruppen
§ 48bNetzbenutzer
§ 48cBildung von Bilanzgruppen
§ 48dAufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 48eWechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung
§ 48fAllgemeine Bedingungen
§ 48gAusübungsvoraussetzungen für Bilanzgruppenverantwortliche
6b. Hauptstück
Förderung erneuerbarer Energien
§ 48hÖkostromanlagen
§ 48iAbnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen und KWK-Anlagen
§ 48jKleinwasserkraftanlagen
§ 48kKleinwasserkraftzertifikate
§ 48lPflicht zum Erwerb von Kleinwasserkraftzertifikaten
§ 48mAusgleichsabgabe
§ 48nBemessung und Entrichtung der Ausgleichsabgabe
§ 48oFonds zur Förderung erneuerbarer
Energien
Besondere organisatorische Bestimmungen
§ 49Zuständigkeit
§ 49aGenehmigung der Allgemeinen Bedingungen
§ 50Landeselektrizitätsbeirat
§ 51Auskunftsrechte und Berichtspflicht
§ 52Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 52aBericht an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Strafbestimmungen
§ 53Strafbestimmungen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 54Koordinierung der Verfahren
§ 55Eigener Wirkungsbereich
§ 56Verweisungen
§ 57 Übergangsbestimmungen
§ 58Inkrafttreten und Außerkrafttreten
„§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
§ 4
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
(1) Den Netzbetreibern werden entsprechend ihrem Tätigkeitsbereich nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt
(2) Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben."
„Gemeinsame Bestimmungen
für Netzbetreiber".
„§ 21
Geregelter Netzzugang
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und festgelegten Systemnutzungstarifen zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und festgelegten Systemnutzungstarife von dem in Betracht kommenden Netzbetreiber die Benutzung des Netzes zu verlangen.
§ 22
Netzzugang bei nicht ausreichenden
Kapazitäten
Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonenüberschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so ist – sofern bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit ausländischen Netzbetreibern abgestimmte, entgegenstehende Regelung getroffen wird – der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren:
§ 23
Verweigerung des Netzzuganges
(1) Ein Netzbetreiber darf einem Netzzugangsberechtigten den Netzzugang nur aus nachstehenden Gründen verweigern:
(2) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen.
(3) Bei der Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem die Person ihren Hauptwohnsitz oder Sitz hat, die bei der Elektrizitäts-Control Kommission den Antrag auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Netzzugangsverweigerung eingebracht hat. Hinsichtlich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Netzbetreiber, der den Netzzugang verweigert hat, seinen Sitz hat.
§ 24
Allgemeine Bedingungen
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen für den Zugang zum System festzulegen.
Diese haben insbesondere zu enthalten:
(2) Die Allgemeinen Bedingungen und ihre Änderung bedürfen nach § 31 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes der Genehmigung der Elektrizitäts-Control Kommission (§ 49a). Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen
(3) In den Allgemeinen Bedingungen dürfen auch innerstaatliche und internationale Normen und sonstige technische Regelwerke, die allgemein anerkannt und öffentlich zugänglich sind, für verbindlich erklärt werden.
§ 25
Lastprofile
(1) Die Netzbetreiber haben
standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Profile zu bestimmen ist.
(2) Die standardisierten Lastprofile sind durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(3) Nähere Regelungen über die standardisierten Lastprofile sind in den Allgemeinen Bedingungen (§ 24 Abs. 1) zu treffen."
§ 26
Kosten des Netzanschlusses
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhungen der Anschlussleistung (Netzzutritt) die zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Errichtung und Ausgestaltung von elektrischen Leitungsanlagen (§ 2 Abs. 1 des Kärntner Elektrizitätsgesetzes), die Voraussetzung für die Versorgung von Kunden oder für die Einspeisung aus Elektrizitätserzeugungsanlagen sind, erforderlichen Kosten zu verlangen. Die nach § 25 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes festgelegten Systemnutzungstarife bleiben unberührt.
(2) Die nähere Regelung der Kosten des Netzanschlusses hat in den Allgemeinen Bedingungen (§ 24 Abs. 1) zu erfolgen.
§ 27
Betriebsleiter
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, für die technische Leitung und Überwachung des Netzbetriebes eine Person zu bestellen, welche die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt (Betriebsleiter). Diese muss sich in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang im Elektrizitätsunternehmen betätigen.
(2) Die Bestellung eines Betriebsleiters sowie sein Ausscheiden sind der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat die Bestellung innerhalb eines Monats mit Bescheid zu untersagen, wenn der als Betriebsleiter Vorgesehene die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt und die Behörde vom Erfordernis der fachlichen Eignung keine Nachsicht nach Abs. 4 erteilt hat. Scheidet ein Betriebsleiter aus seiner Funktion aus oder erfüllt er die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr, ist unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats ein neuer Betriebsleiter zu bestellen.
(3) Die fachliche Eignung ist anzunehmen, wenn der Betriebsleiter über die Befähigung zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker oder eines facheinschlägigen Technischen Büros oder über ein abgeschlossenes facheinschlägiges technisches Universitätsstudium verfügt.
(4) Vom Erfordernis der fachlichen Eignung nach Abs. 3 darf die Behörde über Antrag des Netzbetreibers mit Bescheid die Nachsicht erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit sowie aufgrund einer Befragung angenommen werden kann, dass der als Betriebsleiter Vorgesehene ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.
§ 28
Aufrechterhaltung der Leistungen
(1) Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherte Leistung nur unterbrechen oder einstellen, wenn
(2) Die Netzbetreiber haben die Netzbenutzer von einer vorhersehbaren Unterbrechung oder Einstellung von Netzleistungen umgehend zu verständigen und Leistungsstörungen umgehend zu beheben.
§ 29
Versorgung über Direktleitungen
Die Netzbetreiber sind berechtigt, ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen sowie ihre Kunden über Direktleitungen mit Elektrizität zu versorgen."
„Rechte und Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen"
„§ 30
Pflichten der Betreiber von
Übertragungsnetzen
Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben zusätzlich zu den im 1. Abschnitt festgelegten Pflichten für Netzbetreiber
§ 31
Regelzone, Aufgaben des Regelzonenführers
(1) Die vom Übertragungsnetz der Austrian Power Grid GmbH in Kärnten abgedeckten Netzbereiche sind Bestandteil einer Regelzone.
(2) Das im Land Kärnten gelegene Übertragungsnetz der Austrian Power Grid GmbH ist von einem unabhängigen Betreiber zu betreiben; dieser Betreiber des Übertragungsnetzes hat die Aufgaben des Regelzonenführers wahrzunehmen.
(3) Der Regelzonenführer hat das in seiner Verfügungsmacht befindliche Übertragungsnetz in seiner Regelzone zu betreiben und zusätzlich zu den allgemeinen Pflichten von Netzbetreibern (1. Abschnitt) und den besonderen Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen folgende Aufgaben zu erfüllen:
§ 31a
Voraussetzung für die Tätigkeit eines Regelzonenführers
Der Regelzonenführer muss über sein in der Regelzone befindliches Übertragungsnetz unabhängig und weisungsungebunden verfügen können, sei es aufgrund des Eigentums am Netz, sei es aufgrund einer ihm erteilten Zustimmung des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten zur Verfügung über dieses Netz und zu dessen Betrieb. Der Regelzonenführer muss unabhängig und weisungsungebunden Entscheidungen über den Ausbau und die Instandhaltung des von ihm betriebenen Übertragungsnetzes treffen können
§ 31b
Anzeige-, Untersagungs- und Bestellungsverfahren
(1) Die Austrian Power Grid GmbH hat der Behörde anzuzeigen, wer unabhängiger Betreiber ihres Übertragungsnetzes ist. Mit der Anzeige sind folgende Urkunden vorzulegen:
(2) Mit der Anzeige wird die Berechtigung zur Führung der Regelzone erworben. Liegen die nach Abs. 1 nachzuweisenden Voraussetzungen nicht mehr vor, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides hat die Behörde das Einvernehmen mit denjenigen Landesregierungen herzustellen, auf deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
(3) Wird keine Anzeige fristgerecht eingebracht oder hat die Behörde mit Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so hat die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Regelzonenführers zu übernehmen. Die Behörde hat dabei das Einvernehmen mit denjenigen Landesregierungen herzustellen, auf deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
(4) Nach Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 3 hat die Behörde über Antrag der verpflichteten Person oder über Antrag des Eigentümers eine angemessene Entschädigung für die Inanspruchnahme des Übertragungsnetzes festzulegen. Für die Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß anzuwenden."
„3. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Betreiber von
Verteilernetzen"
„§ 32
Recht zum Netzanschluss
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von ihren Verteilernetzen abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen.
(2) Vom Recht zum Netzanschluss ausgenommen sind Endverbraucher, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll, und Erzeuger, die elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben.
§ 33
Allgemeine Anschlusspflicht
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen mit allen Endverbrauchern und Erzeugern innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen.
(2) Die allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht
(3) Ob die allgemeine Anschlusspflicht im Einzelfall besteht, hat die Behörde auf Antrag des Anschlusswerbers oder des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen.
§ 34
Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen
Die Betreiber von Verteilernetzen haben zusätzlich zu den im 1. Abschnitt festgelegten Pflichten für Netzbetreiber
„6. Hauptstück
Netzzugang und Netzbenutzung
§ 47
Kunden
(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern und mit Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen dürfen den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
§ 48
Stromhändler
(1) Die Tätigkeit eines Stromhändlers, der Endverbraucher in Kärnten beliefert, ist der Behörde vor Aufnahme anzuzeigen. Liegt der Wohnsitz oder der Sitz im Ausland, ist der Stromhändler verpflichtet, vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen. Änderungen des Wohnsitzes oder des Sitzes und Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der Behörde unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Stromhändler, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit den Verantwortlichen der Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(3) Stromhändler, die Endverbraucher beliefern, für die standardisierte Lastprofile erstellt werden müssen (§ 25 Abs. 1), sind verpflichtet, binnen sechs Wochen nach Aufnahme der Liefertätigkeit Allgemeine Geschäftsbedingungen der Elektrizitäts-Control Kommission zu übermitteln.
(4) Stromhändler, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, auf jeder Stromrechnung des Endverbrauchers vollständig den Anteil an den verschiedenen Primärenergieträgern auszuweisen, auf deren Basis die von ihnen gelieferte elektrische Energie erzeugt worden ist. Die Behörde hat mit Verordnung nähere Regelungen über die Ausweisung der Primärenergieträger auf den Stromrechnungen der Endverbraucher zu erlassen. In der Verordnung ist insbesondere festzulegen, dass die Ausweisung vollständige Angaben über die eingesetzten Primärenergieträger, gegliedert nach Ökoenergie, Wasserkraft, Gas, Erdölprodukten, Kohle, Atomenergie und sonstige Energieträger, zu umfassen hat.
(5) Die Behörde hat einem Stromhändler, der Endverbraucher in Kärnten beliefert, diese Tätigkeit zu untersagen, wenn er
§ 48a
Erzeuger
(1) Erzeugern ist der Netzzugang zu gewähren, um ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen durch die Nutzung des Verbundsystems mit Elektrizität zu versorgen.
(2) Erzeuger sind berechtigt, Kunden sowie ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen sowie ihre Kunden über Direktleitungen mit Elektrizität zu versorgen.
(3) Erzeuger sind verpflichtet,
„6a. Hauptstück
Bilanzgruppen
§ 48b
Netzbenutzer
(1) Alle Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Netzbenutzer sind verpflichtet,
§ 48c
Bildung von Bilanzgruppen
(1) Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgen durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) Bilanzgruppen dürfen nur innerhalb einer Regelzone gebildet werden.
§ 48d
Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenverantwortlichen
(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
(2) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet,
mittels automationsunterstützter Datenübertragung bekannt zu geben.
§ 48e
Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung
(1) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.
(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat nach § 46 Abs. 5 des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören und keine eigene Bilanzgruppe bilden, einer Bilanzgruppe zuzuweisen.
§ 48f
Allgemeine Bedingungen
(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, Allgemeine Bedingungen festzulegen.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben Marktregeln festzulegen und dürfen weder diskriminierend sein noch dürfen sie missbräuchliche Praktiken oder ungerechtfertigte Beschränkungen enthalten.
(3) Die Allgemeinen Bedingungen sowie die Änderung derselben bedürfen nach § 47 Abs. 4 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes der Genehmigung der Elektrizitäts-Control GmbH (§ 49a). Diese ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, zu erteilen, wenn die Bedingungen
§ 48g
Ausübungsvoraussetzungen für Bilanzgruppenverantwortliche
(1) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ausüben, wenn sie einen Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich hat.
(2) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer bescheidmäßigen Genehmigung durch die Elektrizitäts-Control GmbH. Hat der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder seinen Sitz in Kärnten, so hat die Elektrizitäts-Control GmbH bei der Erteilung der Genehmigung dieses Landesgesetz anzuwenden.
(3) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen, dem eine Genehmigung im Sinne des Abs. 2 nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes ergangenen Landesgesetzes erteilt wurde, gilt als nach diesem Landesgesetz genehmigt.
(4) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:
(5) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Elektrizitäts-Control GmbH binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Abs. 7 bis 10.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste, oder für Verteilernetzbetreiber, die eine Bilanzgruppe für Ökoenergie bilden. Die Einrichtung solcher Bilanzgruppen hat der Netzbetreiber der Elektrizitäts-Control GmbH anzuzeigen.
(7) Die Elektrizitäts-Control GmbH darf die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn
(8) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
(9) Bescheide über den Widerruf der Genehmigung nach Abs. 7 und Abs. 8 sind unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(10) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat beim Widerruf der Genehmigung die Rechtsvorschriften desjenigen Landes anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.
(11) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewiesen wird.
(12) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Landesregierung von jeder Genehmigung oder Untersagung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen unter Anschluss einer Abschrift des jeweiligen Bescheides zu verständigen.
6b. Hauptstück
Förderung erneuerbarer Energien
§ 48h
Ökostromanlagen
(1) Erzeugungsanlagen, die mit fester oder flüssiger heimischer Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermischer Energie, Wind- oder Sonnenenergie oder ausschließlich auf Basis von Abfällen mit hohem biogenem Anteil betrieben werden, sind auf Antrag des Betreibers von der Behörde mit Bescheid als Ökostromanlage anzuerkennen. Als Abfälle mit biogenem Anteil gelten insbesondere Abfälle pflanzlicher oder tierischer Art aus der land- und forstwirtschaftlichen Produktion sowie aus der Lebensmittelindustrie und unbehandelte Holz- und Korkabfälle. Die Behörde hat mit Verordnung nähere Regelungen darüber zu erlassen, welche sonstigen Abfälle als solche mit biogenem Anteil gelten und bei welchem Anteil der Biomasse, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, Abfälle als solche mit hohem biogenem Anteil gelten. Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenem Anteil sind auf Antrag nur in jenem Ausmaß als Ökostromanlagen anzuerkennen, als die erzeugte elektrische Energie anteilsmäßig dem eingesetzten biogenen Anteil, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, entspricht; dieses Ausmaß ist im Anerkennungsbescheid prozentmäßig festzustellen. Als Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenem Anteil gelten Erzeugungsanlagen, in denen zum Teil Biomasse und zum Teil fossile Brennstoffe verfeuert werden, wobei der Anteil der Biomasse mehr als 30 Prozent des Energieäquivalents der eingesetzten Brennstoffe oder die Brennstoffwärmeleistung der eingesetzten Biomasse mehr als 3 MW beträgt. Wenn dem Stromgenerator nicht nur eine, sondern mehrere Feuerungsanlagen (bzw. Brennräume) vorgelagert sind, ist der Anteil der eingesetzten Biomasse auf die Summe der Brennstoffwärmeleistungen der einzelnen Feuerungsanlagen (bzw. Brennräume) zu beziehen. Sonstige Anlagen, die auf der Basis von Müll, Klärschlamm oder Ablauge betrieben werden, dürfen nicht als Ökoanlagen anerkannt werden. Die Behörde hat den Anerkennungsbescheid abschriftlich der Elektrizitäts-Control GmbH und dem Netzbetreiber zu übermitteln, an dessen Netz die Ökostromanlage angeschlossen ist.
(2) Dem Antrag des Betreibers einer Ökostromanlage auf Anerkennung sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen ersehen werden kann, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind und die Anlage rechtmäßig betrieben wird.
(3) Der Betreiber einer Ökostromanlage hat der Behörde den Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Betreiber einer Ökostromanlage, die aus einer Mischfeuerungsanlage mit hohem biogenem Anteil elektrische Energie erzeugt und diese an Netzbetreiber abgibt, ist verpflichtet, Nachweise zu führen, dass entsprechend dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Ausmaß Biomasse eingesetzt worden ist. Diese Nachweise sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde über Verlangen vorzuweisen.
(5) Der Betreiber einer Ökostromanlage hat über die aus seiner Anlage abgegebenen Energiemengen eine Bescheinigung auszustellen und dem Betreiber des Verteilernetzes, an dessen Netz die Erzeugungsanlage angeschlossen ist, zu übergeben. Erfolgt die Abnahme nicht durch den Betreiber des Verteilernetzes, an dessen Netz die Ökostromanlage angeschlossen ist, ist für die Gültigkeit dieser Bescheinigung auch eine Bestätigung dieses Netzbetreibers erforderlich. Die Behörde darf durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form und den Inhalt der Bescheinigung erlassen.
(6) Die Behörde hat die Anerkennung als Ökostromanlage zu widerrufen und den Eigentümer zur Herausgabe der Mehrerlöse (Differenz zwischen dem Mindesteinspeisetarif und dem Marktpreis) an den Netzbetreiber zu verpflichten, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen. Die herauszugebenden Mehrerlöse sind in den Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien (§ 48o) einzubringen.
§ 48i
Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen und aus KWK-Anlagen
(1) Der Betreiber eines Verteilernetzes ist verpflichtet, die ihm angebotene elektrische Energie aus anerkannten Ökostromanlagen
(§ 48h), die an sein Netz angeschlossen sind, zu den nach § 34 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes festgelegten Mindestpreisen abzunehmen.
(2) Die Menge an elektrischer Energie aus Ökostromanlagen hat
der vom Betreiber eines Verteilernetzes an die an sein Netz angeschlossenen Endverbraucher im vorangegangen Jahr abgegebenen elektrischen Energie zu betragen. Elektrische Energie aus Ökostromanlagen, die nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes ergangenen Landesgesetzes als solche anerkannt worden sind, ist elektrischer Energie aus Ökostromanlagen, die in Kärnten als solche anerkannt worden sind, gleichzuhalten.
(3) Der Betreiber des Verteilernetzes ist berechtigt, diese Strommengen an Endverbraucher oder Stromhändler weiter zu veräußern.
(4) Wird das nach Abs. 2 festgelegte Mindestausmaß überschritten, ist der Betreiber des Verteilernetzes berechtigt, den dieses Mindestausmaß übersteigenden Anteil an andere Betreiber von Verteilernetzen zu veräußern. Die derart erworbene Ökoenergie ist zugunsten des Erwerbers auf das Erfordernis nach Abs. 2 anzurechnen.
(5) Der Betreiber eines Verteilernetzes ist nach § 33 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes verpflichtet, der Elektrizitäts-Control GmbH jährlich die Abnahme des in Abs. 2 festgelegten Mindestausmaßes an elektrischer Energie aus Ökostromanlagen nachzuweisen.
(6) Der Betreiber eines Verteilernetzes ist verpflichtet, die ihm angebotene elektrische Energie aus KWK-Anlagen, die an sein Netz angeschlossen sind, zu den nach § 34 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes festgelegten Mindestpreisen abzunehmen.
(7) Im Zweifelsfall hat die Behörde über Antrag des Betreibers des Verteilernetzes oder des Betreibers der Ökostromanlage oder der KWK-Anlage mit Bescheid festzustellen, ob eine Abnahmepflicht gemäß Abs. 1, 2 oder 6 besteht.
§ 48j
Kleinwasserkraftanlagen
(1) Erzeugungsanlagen, die ausschließlich auf der Basis von Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis 10 MW betrieben werden, sind auf Antrag des Betreibers von der Behörde mit Bescheid als Kleinwasserkraftanlage anzuerkennen. Unter Engpassleistung ist die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte höchstmögliche Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage zu verstehen; zeitweilig nicht eingesetzte Anlagenteile mindern die Engpassleistung nicht. Der Anerkennungsbescheid ist der Elektrizitäts-Control GmbH, dem Betreiber des Netzes, in das die Einspeisung von der Erzeugungsanlage erfolgt, und der die Kleinwasserkraftzertifikate verwaltenden Stelle zur Kenntnis zu bringen.
(2) Dem Antrag auf Anerkennung als Kleinwasserkraftanlage sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen
(3) Der Betreiber der Kleinwasserkraftanlage hat Änderungen der Erzeugungsanlage, die eine Überschreitung der Engpassleistung von 10 MW zur Folge haben, unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(4) Die Behörde hat die Anerkennung als Kleinwasserkraftanlage mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben sind. Der Bescheid, mit dem die Anerkennung als Kleinwasserkraftanlage widerrufen worden ist, ist der Elektrizitäts-Control GmbH, dem Betreiber des Netzes, in das die Einspeisung von der Erzeugungsanlage erfolgt, und der verwaltenden Stelle zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Betreiber des Verteilernetzes, in das die Einspeisung von einer anerkannten Kleinwasserkraftanlage erfolgt, ist verpflichtet, die ihm angebotene elektrische Energie aus dieser Kleinwasserkraftanlage abzunehmen.
§ 48i Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 48k
Kleinwasserkraftzertifikate
(1) Der Betreiber einer nach § 48j anerkannten Kleinwasserkraftanlage ist berechtigt, nach Maßgabe des Abs. 4 Kleinwasserkraftzertifikate auszugeben. Die Anzahl der Kleinwasserkraftzertifikate hat der aus der Erzeugungsanlage an das Netz abgegebenen Menge an elektrischer Energie zu entsprechen.
(2) Kleinwasserkraftzertifikate haben sich auf Einheiten von 100 kWh oder ein Vielfaches davon zu beziehen. Sie sind vom Betreiber des Netzes, in das von der Kleinwasserkraftanlage eingespeist wird, unter Angabe des Datums zu beglaubigen. Der Betreiber des Netzes hat die Beglaubigung von Kleinwasserkraftzertifikaten unverzüglich der verwaltenden Stelle zu melden und über die Beglaubigung von Kleinwasserkraftzertifikaten ein Verzeichnis zu führen, das monatlich der verwaltenden Stelle zu übermitteln ist.
(3) Die verwaltende Stelle hat ein automationsunterstütztes Registrierungssystem zur Verwaltung der Kleinwasserkraftzertifikate einzurichten und zu betreiben. Die verwaltende Stelle hat den Betreibern von anerkannten Kleinwasserkraftanlagen, den Betreibern von Netzen, in die die Einspeisung von den Kleinwasserkraftanlagen erfolgt, und den Stromhändlern jeweils eine Identifikationsnummer zuzuweisen und für jeden Teilnehmer am Elektrizitätsmarkt, der zum Nachweis nach § 48l verpflichtet ist, ein Benützerkonto anzulegen.
(4) Aufgrund der Meldung der Beglaubigung von Kleinwasserkraftzertifikaten durch den Betreiber des Netzes, in das die Einspeisung von der Kleinwasserkraftanlage erfolgt (Abs. 2), hat die verwaltende Stelle dem Betreiber der Kleinwasserkraftanlage die Zertifikatsnummern mitzuteilen; ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ist der Betreiber der Kleinwasserkraftanlage berechtigt, Kleinwasserzertifikate an Dritte zu veräußern. Die verwaltende Stelle hat die über Kleinwasserkraftzertifikate getroffenen rechtsgeschäftlichen Verfügungen automationsunterstützt zu registrieren und evident zu halten.
(5) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben der verwaltenden Stelle wird die Elektrizitäts-Control GmbH betraut. Die Behörde hat durch Verordnung die Betrauung zu widerrufen, wenn die Elektrizitäts-Control GmbH ihre Aufgaben als verwaltende Stelle nicht oder nicht zufriedenstellend wahrnimmt oder wenn dies aus Kostengründen geboten ist. Im Fall des Widerrufs hat die Behörde mit Verordnung eine andere geeignete natürliche oder juristische Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben der verwaltenden Stelle zu betrauen.
(6) Die Behörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Ausgabe der Kleinwasserkraftzertifikate, die Beglaubigung durch den Betreiber des Verteilernetzes und die Verwaltung der Kleinwasserkraftzertifikate durch die verwaltende Stelle zu erlassen.
(7) Der Betreiber einer nach § 48j anerkannten Kleinwasserkraftanlage ist verpflichtet, mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen und den betroffenen Netzbetreibern einen Vertrag über einen besonderen Datenaustausch abzuschließen.
(8) Im Fall der missbräuchlichen Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten hat die Behörde mit Bescheid die Anerkennung als Kleinwasserkraftanlage zu widerrufen und die Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten zu untersagen. Außerdem hat die Behörde die Herausgabe des Mehrerlöses anzuordnen, die durch die missbräuchliche Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten erzielt worden sind. Die herauszugebenden Mehrerlöse sind in den Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien (§ 48o) einzubringen.
§ 48l
Pflicht zum Erwerb von Kleinwasserkraftzertifikaten
(1) Stromhändler mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Inland, die Endverbraucher in Kärnten beliefern, haben halbjährlich nachzuweisen, dass für 8 vH ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher in Kärnten Kleinwasserkraftzertifikate aus anerkannten inländischen Kleinwasserkraftanlagen vorliegen. Kleinwasserkraftzertifikate, die, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Beglaubigung, älter als zwei Jahre sind, sind als Nachweis nicht anzuerkennen. Die Behörde hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über den Nachweis der Kleinwasserkraftzertifikate zu erlassen.
(2) Elektrische Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes ergangenen Landesgesetzes als solche anerkannt worden sind, ist elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die in Kärnten als solche anerkannt worden sind, gleichzuhalten.
(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Endverbraucher, die elektrische Energie unmittelbar von Stromhändlern mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland beziehen. Diese sind jedoch berechtigt, im Namen ihrer Endverbraucher den Nachweis nach Abs. 1 zu erbringen. Auf Verlangen eines nachweispflichtigen Endverbrauchers hat der Stromhändler im Namen des Endverbrauchers diesen Nachweis zu erbringen.
§ 48m
Ausgleichsabgabe
(1) Betreiber von Verteilernetzen, die die in § 48i Abs. 2 festgelegten Mindestabnahmemengen an elektrischer Energie aus anerkannten Ökostromanlagen nicht erreichen, haben entsprechend ihrem Minderbezug eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Ausgleichsabgabe hat sich an der Differenz zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten für elektrische Energie aus Ökostromanlagen und dem Marktpreis für elektrische Energie zu orientieren.
(2) Stromhändler und Endverbraucher, die ihrer Verpflichtung nach § 48l zum Nachweis der entsprechenden Anzahl von Kleinwasserkraftzertifikaten nicht nachkommen, haben entsprechend ihrem Minderbezug eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Ausgleichsabgabe hat sich an der Differenz zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten für elektrische Energie aus Kleinwasserkraftanlagen und dem Marktpreis für elektrische Energie zu orientieren.
(3) Die Behörde hat durch Verordnung die Höhe der Ausgleichsabgabe nach Abs. 1 und 2 differenziert für Minderbezüge an elektrischer Energie aus Ökostromanlagen und aus anerkannten Kleinwasserkraftanlagen in Cent/
kWh festzulegen.
(4) Der Marktpreis für elektrische Energie ergibt sich aus einer Durchschnittsbetrachtung der Preise, die in einem oder in mehreren auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage für elektrische Energie gebildeten, für den österreichischen Markt bestimmenden Energiepreisindex (Energiepreisindizes) von europäischen Strombörsen während des Zeitraumes 1. Oktober des vorangegangenen Jahres und 30. September des laufenden Jahres bestanden haben. Die Behörde hat den Energiepreisindex (die Energiepreisindizes) durch Verordnung festzulegen.
(5) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Produktionskosten für elektrische Energie aus Ökostromanlagen und aus Kleinwasserkraftanlagen sind – jeweils getrennt für die in Betracht kommenden Typen von Erzeugungsanlagen und gewichtet nach dem Ausmaß der durch die Netzbetreiber in Kärnten im vorangegangen Jahr abgenommenen elektrischen Energie aus solchen Erzeugungsanlagen – zu berücksichtigen:
§ 48n
Bemessung und Entrichtung der Ausgleichsabgabe
(1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Behörde zu verständigen, wenn ein Betreiber eines Verteilernetzes die in § 48i Abs. 2 festgelegte Mindestabnahmemenge an elektrischer Energie aus anerkannten Ökostromanlagen jeweils für den Zeitraum 1. Oktober bis 30. September des Folgejahres nicht erreicht hat. Die Behörde hat den Betreiber des Verteilernetzes aufzufordern, binnen zwei Wochen entweder den entsprechenden Nachweis des Erreichens der festgelegten Mindestabnahmemenge zu erbringen oder die Ausgleichsabgabe gemäß § 48m Abs. 1 selbst zu bemessen und binnen vier Wochen an die Behörde zu entrichten.
(2) Wenn ein nachweispflichtiger Stromhändler oder ein nachweispflichtiger Endverbraucher seiner Verpflichtung nach § 48l zum Nachweis der entsprechenden Anzahl von Kleinwasserkraftzertifikaten nicht nachkommt, hat die Behörde nach einer entsprechenden Verständigung durch die Elektrizitäts-Control GmbH den nachweispflichtigen Stromhändler oder den nachweispflichtigen Endverbraucher aufzufordern, binnen vier Wochen entweder den Nachweis nachzuholen oder die Ausgleichsabgabe gemäß § 48m Abs. 2 selbst zu bemessen und binnen vier Wochen an die Behörde zu entrichten.
(3) Die Behörde hat die Ausgleichsabgabe gemäß § 48m Abs. 1 oder 2 mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabenschuldner die Abgabe nicht rechtzeitig entrichtet oder sich die Selbstbemessung als unrichtig erweist.
(4) Die Ausgleichsabgabe ist nach den Bestimmungen der Landesabgabenordnung 1991 einzuheben.
(5) Der Ertrag der Ausgleichsabgabe ist dem Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien (§ 48o) zur Verfügung zu stellen.
§ 48o
Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung ,Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien‘ führt.
(2) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien hat die Aufgabe, finanzielle Mittel für die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien, die in Ökostromanlagen und in Kleinwasserkraftanlagen erzeugt werden, in der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten einschließlich der Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet bereitzustellen.
(3) Der Fonds erhält seine Mittel aus
(4) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Abs. 2 zur Verfügung stehenden Mittel sind als ein gesondertes Vermögen zu verwalten.
(5) Der Landeselektrizitätsbeirat hat die Landesregierung bei der Verwendung der Fondsmittel zu beraten."
„§ 49a
Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen
(1) Die Netzbetreiber und Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen erforderlichen Angaben und Unterlagen mit dem Antrag auf Genehmigung vorzulegen.
(2) Erstreckt sich das Netz eines Netzbetreibers oder die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen über zwei oder mehrere Länder, so sind bei der Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.
(3) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die festgelegten Systemnutzungstarife in geeigneter Weise zu veröffentlichen und den Netzzugangsberechtigten sowie den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
(4) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen sind nach den §§ 24 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 47 Abs. 4 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes verpflichtet, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Elektrizitäts-Control Kommission oder der Elektrizitäts-Control GmbH innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als drei Monate sein darf, geänderte Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Die Elektrizitäts-Control Kommission und die Elektrizitäts-Control GmbH haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen der Behörde umgehend bekannt zu geben."
„(4) Die Netzbetreiber und Stromhändler haben der Behörde jährlich bis 31. März über die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 30 und 34 sowie nach den §§ 48i und 48l unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten."
„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Gesetze zu verstehen:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) § 48d Abs. 2 lit. h, § 48k Abs. 1 bis 5, Abs. 7 und Abs. 8 sowie § 48l Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 48i Abs. 6 und 48j Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(4) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigten Allgemeinen Netzzugangsbedingungen gelten als genehmigte Allgemeine Bedingungen gemäß § 24. Sie sind unverzüglich an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und der Elektrizitäts-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der angepassten Allgemeinen Bedingungen haben die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang unter Beachtung der § 24, 48a Abs. 3 und 48b Abs. 2 zu gewähren.
(6) Die Austrian Power Grid GmbH hat der Behörde bis zum 1. Oktober 2001 anzuzeigen, wer unabhängiger Betreiber ihres Übertragungsnetzes und somit Regelzonenführer ist (§ 31b).
(7) Der Regelzonenführer und die sonstigen Netzbetreiber haben die erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrung so rechtzeitig zu treffen, um ab 1. Oktober 2001 allen Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu gewähren. Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung
(8) Endverbraucher, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch keiner Bilanzgruppe angeschlossen haben oder die noch keine eigene Bilanzgruppe bilden, sind Mitglied jener Bilanzgruppe, der ihr bisheriger Versorger angehört; gehört dieser Versorger zu diesem Zeitpunkt ebenfalls keiner Bilanzgruppe an, so ist der bisherige Versorger verpflichtet, diese Endverbraucher so lange mit elektrischer Energie zu beliefern, bis der jeweilige Endverbraucher bzw. der Versorger Mitglied einer Bilanzgruppe wird.
(9) Anträge auf Genehmigung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes eingebracht werden; bereits vor diesem Zeitpunkt eingebrachte Anträge gelten als Anträge im Sinne dieses Gesetzes. Entscheidungen über solche Anträge dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an ergehen, sie werden jedoch erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam. Bilanzgruppenverantwortliche sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Anträge berechtigt, ihre Tätigkeit unter Beachtung der §§ 48d und 48e auszuüben. § 48g Abs. 7 bis 10 gilt sinngemäß.
(10) Bilanzgruppenverantwortliche (Abs. 9) dürfen Anträge auf Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes einbringen; bereits vor diesem Zeitpunkt eingebrachte Anträge gelten als Anträge im Sinne dieses Gesetzes. Entscheidungen über solche Anträge dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an ergehen, sie werden jedoch erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam. Bis zur Entscheidung über die Anträge auf Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen haben die Bilanzgruppenverantwortlichen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die §§ 48b Abs. 2 und 48d zu beachten.
(11) Betriebsleiter von Elektrizitätsunternehmen nach § 27 des Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 5, gelten als Betriebsleiter nach § 27 dieses Gesetzes.
(12) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren – ausgenommen Strafverfahren – sind entsprechend ihrem jeweiligen Verfahrensstand nach der neuen Rechtslage fortzuführen.
(13) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 treten
(14) Stromhändler und Endverbraucher haben die Nachweise nach § 48l erstmals für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 30. September 2002 zu erbringen.
(15) Soweit für eine in den §§ 48i Abs. 1 und Abs. 6 sowie 48j Abs. 5 festgelegte Abnahmepflicht kein Mindestpreis bestimmt ist, besteht die Abnahmepflicht zum Marktpreis. Als Marktpreis ist ausgehend von der Ermittlung nach § 48m Abs. 4 der Mittelwert des Monats der Lieferung der elektrischen Energie heranzuziehen.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
S c h i l l e r
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