Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999; Änderung
LGBL_KA_20010925_67Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.09.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/2001 34. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 5/2001, beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, soferne sie funktionellorganisatorisch verbunden sind.
(3) Von der Errichtung einzelner im Abs. 1 lit. b vorgesehener Abteilungen kann abgesehen werden, wenn im Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkte in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist."
„(4) Für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 lit. a und b kann für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie weiters die Errichtung von Fachschwerpunkten als bettenführende Organisationseinheit mit acht bis 14 Betten und eingeschränktem Leistungsangebot vorgesehen werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein wirtschaftlicher Betrieb einer bettenführenden Abteilung mangels Auslastung nicht erwartet werden kann. Weiters können im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation, Psychosomatik und Pulmologie, im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie Departments für Unfallchirurgie, plastische Chirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, im Rahmen von Abteilungen für Neurologie Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation und im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde Departments für Psychosomatik geführt werden."
„(1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Krankenversorgung einen Landes-Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen; er darf dem Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan (ÖKAP/GGP) nicht widersprechen.
(2) Bei der Erstellung des Landes-Krankenanstaltenplanes sind, um eine verbindliche österreichweite Krankenanstalten- und Großgeräteplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, folgende Ziele und Grundsätze zu berücksichtigen:
„Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Strukturkommission (§ 56a Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001) bekanntzugeben."
„(6)Im Genehmigungsbescheid ist auszusprechen, dass
„§ 23
Patientenrechte
Die Träger von Krankenanstalten haben Vorsorge zu treffen, dass im Rahmen des Betriebes entsprechend dem Anstaltszweck und dem jeweiligen Leistungsangebot sichergestellt wird, dass
„Bei der Führung von Fachschwerpunkten ist eine bettenführende Abteilung desselben Sonderfaches einer anderen Krankenanstalt in die Maßnahmen der Qualitätssicherung einzubinden."
„Departments oder Fachschwerpunkten".
„(6) Den Mitgliedern der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Kärnten ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten und in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen. Weiters sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen."
„(3) Der technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 657/1996, bestellten Personen und den Präventivdiensten nach dem 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zusammenzuarbeiten."
„Besondere Heilbehandlungen einschließlich operativer Eingriffe dürfen an einem Patienten nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Patienten in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich."
„§ 32
Verschwiegenheitspflicht
(1) Für die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten oder in Ausbildung stehenden Personen und für die Mitglieder einer Ethikkommission (§ 30) oder der Ausbildungskommission (§ 27 Abs. 6) besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen der Patienten, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind. Bei der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation erstreckt sich die Verschwiegenheitspflicht auch auf die Person des Spenders und des Empfängers
(2) Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im übrigen besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch höherwertige Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist."
„(1) In jeder Krankenanstalt sind über die Aufnahme und die Entlassung der Patienten Vormerke (Aufnahmebücher) zu führen, sowie im Falle der Ablehnung der Aufnahme eines Patienten und bei der Aufnahme nach § 52 Abs. 1 letzter Satz die jeweils dafür maßgebenden Gründe zu dokumentieren."
„Nach ihrem Abschluss sind Krankengeschichten mindestens 30 Jahre - allenfalls in Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung oder auf anderen gleichwertigen Informationsträgern, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss – aufzubewahren."
„(1) Krankenanstalten, die nach § 68 Beiträge zum Betriebsabgang, zum Errichtungs- oder zum Betriebsaufwand erhalten oder Krankenanstalten, die Leistungen des Kärntner Krankenanstaltenfonds in Anspruch nehmen – letztere im folgenden kurz „Fondskrankenanstalten" genannt – unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des 5. Hauptstückes des B-VG der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof."
„(1) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist ein geeigneter Angehöriger der gehobenen Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege hauptberuflich als verantwortlicher Leiter des Pflegedienstes zu bestellen, wenn dies auf Grund der Größe, der Betriebsstruktur und des Leistungsangebotes erforderlich ist. Bei Verhinderung muss für eine Vertretung durch einen geeigneten Angehörigen der gehobenen Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege gesorgt werden."
„(1) Verträge, die zwischen den Rechtsträgern von öffentlichen oder einer öffentlichen und einer nicht öffentlichen Krankenanstalt über die Unterbringung von Patienten der ersteren Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der letzteren (angegliederten Krankenanstalt) und auf Rechnung der Hauptanstalt abgeschlossen werden (Angliederungsverträge), bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Landesregierung."
„(3) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen."
„Soll die Aufnahme des Patienten nur für die Dauer eines Tages (tagesklinisch) auf dem Gebiet eines Sonderfaches erfolgen, für das eine Abteilung, ein Department oder ein Fachschwerpunkt nicht vorhanden sind, so dürfen nur solche Patienten aufgenommen werden, bei denen nach den Umständen des Einzelfalles das Vorhandensein einer derartigen Organisationseinheit für allfällige Zwischenfälle voraussichtlich nicht erforderlich sein wird."
„(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift zur Krankengeschichte aufzunehmen und gemäß § 34 Abs. 4 und 5 zu verwahren."
„(4) Zusätzlich zum Aufenthaltskostenbeitrag nach Abs. 1 ist für jeden Verpflegstag, für den ein Aufenthaltskostenbeitrag eingehoben wird, durch den Träger der Krankenanstalt ein Beitrag in der Höhe von 1,45 Euro pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag wird im Namen der Sozialversicherungsträger für den Kärntner Krankenanstaltenfonds eingehoben.
(5) Zusätzlich zum Aufenthaltskostenbeitrag nach Abs. 1 und zum Beitrag nach Abs. 4 ist für jeden Verpflegstag, für den ein Aufenthaltskostenbeitrag eingehoben wird, vom Träger der Krankenanstalt ein Betrag von 0,73 Euro einzuheben. Dieser Beitrag wird zur Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in Fondskrankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, dem Kärntner Krankenanstaltenfonds zur Verfügung gestellt."
„(1) Der vom Landtag beschlossene Nettogebarungsabgang der öffentlichen Krankenanstalten des Landes (§ 3 Abs. 1 des Krankenanstalten-Betriebsgesetzes) und der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft ist, abzüglich der Tilgung der für Investitionen aufgenommenen Anleihen, Darlehen, Kredite und ähnliche Finanzierungsformen der Landesanstalt und der Landeskrankenanstalten zu 30 Prozent auf die Gemeinden umzulegen. Zur Abdeckung dieser Umlage hat die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft Fremdmittel zu den Bestkonditionen aufzunehmen, wobei von den Gemeinden sämtliche daraus entstehenden Kosten (Annuitäten, Zwischenfinanzierung und allfällige Gebühren) zu ersetzen sind. Diese von den Gemeinden zu übernehmenden Kosten dürfen jährlich 30 Prozent des jeweiligen Nettogebarungsabganges der öffentlichen Krankenanstalten, abzüglich der Tilgung der für Investitionen aufgenommenen Anleihen, Darlehen, Kredite und ähnliche Finanzierungsformen der Landesanstalt und der Landeskrankenanstalten des Landes nicht übersteigen. Sie werden nach Maßgabe von Abs. 4 ab Jahresmitte bis zum Jahresende in sechs monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einbehalten."
„(1a) Der Betriebsabgang der nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz eingerichteten Schulen sowie der nach dem Gesetz über die gehobenen medizinisch-technischen Dienste eingerichteten Akademien ist zu 30 Prozent auf die Gemeinden umzulegen. Die Umlage wird nach Maßgabe von Abs. 4 ab Jahresmitte bis zum Jahresende in sechs monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einbehalten."
„Wenn es sich um eine Fondskrankenanstalt handelt, ist das Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen von der Sachlage durch die Landesregierung in Kenntnis zu setzen."
„Für Krankenanstalten, deren Betrieb die Erreichung eines Gewinnes bezweckt, gilt § 49 mit der Maßgabe, dass sie Arzneimittel aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen haben."
Artikel II
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. A m b r o z y
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