Berg- und Schiführergesetz 1998;Änderung
LGBL_KA_20010731_60Berg- und Schiführergesetz 1998;ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/2001 30. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Berg- und Schiführergesetz 1998,
K-BSFG 1998, LGBl. Nr. 25, wird wie folgt geändert:
„(3a)Die Landesregierung hat Ausbildungen, Ausbildungsteile sowie Prüfungen, soweit sie diesem Gesetz und den auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entsprechen, als der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig anzuerkennen. Abs. 5 ist anzuwenden."
„(2a)Die Landesregierung hat auf Antrag eines Berg- und Schiführers von einer Einrichtung eines anderen Bundeslandes oder Staates durchgeführte Fortbildungskurse ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn dort die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Der Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, ist anzuhören."
„2a. Abschnitt
Schluchtenführer
§ 19a
Berechtigung
(1) Die Führung und Begleitung von Personen bei Schluchtentouren gegen Entgelt sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Schluchtentouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Abs. 5 sowie § 19e in Verbindung mit den §§ 11 und 12, Schluchtenführern vorbehalten.
(2) Zur Benützung eines Wasserfahrzeuges oder sonstigen Schwimmkörpers sind Schluchtenführer nicht berechtigt.
(3) Ein Schluchtenführer darf zu seiner Unterstützung bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 höchstens einen Schluchtenführer-Anwärter heranziehen, der den ersten Teil der Ausbildung zum Schluchtenführer erfolgreich abgeschlossen hat.
(4) Als Schluchtentour im Sinne dieses Gesetzes gilt das Begehen wildwasserführender Schluchten mittels Klettern, Abseilen, Rutschen, Schwimmen und Springen.
(5) § 1 Abs. 4 und § 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes „Bergtouren" das Wort „Schluchtentouren" tritt.
§ 19b
Genehmigungspflicht
(1) Die Tätigkeit eines Schluchtenführers darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeübt werden.
(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Person
(3) Hinsichtlich der Verlässlichkeit und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung gelten die §§ 4 und 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführer" das Wort „Schluchtenführer" tritt.
§ 19c
Fachliche Befähigung
(1) Der Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, darf Lehrgänge zur Ausbildung zum Schluchtenführer abhalten, bei denen die für die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden und die mit der Schluchtenführerprüfung abgeschlossen werden. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen, wobei jeder Abschnitt durch eine Prüfung abgeschlossen werden kann. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben zwischen zwei Lehrgangsabschnitten eine mindestens vierwöchige Praxis zu absolvieren. Diese hat in der Ausübung einer Schluchtenführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und der Aufsicht eines Schluchtenführers zu bestehen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schluchtenführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Begehens von Schluchten durch Verordnung Vorschriften über
(3) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 sind Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über jene Kenntnisse und Fertigkeiten in Begehen von Schluchten verfügen, die einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Schluchtenführer erwarten lassen.
(4) Die Schluchtenführerprüfung umfasst den Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten:
(5) Die Eignungsprüfung und die Schluchtenführerprüfung sowie allfällige Teilprüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, die vom Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, aus dem Kreis der Lehrbeauftragten zu bestellen ist.
(6) Die Landesregierung hat vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, zu hören.
(7) Die Landesregierung ist befugt, die Schluchtenführerausbildung durch geeignetete Organe zu überwachen.
§ 19d
Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungsteilen
(1) Soweit im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Schluchtenführern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung oder im Rahmen der Ausbildung von Berg- und Schiführern, die vom Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer oder von einer Gebietskörperschaft abgehalten werden, die in § 19c Abs. 4 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, hat die Landesregierung die erfolgreiche Abschluss-prüfung eines solchen Lehrganges oder einer solchen Ausbildung als Nachweis der fachlichen Befähigung anzuerkennen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildung zum Berg- und Schiführer in der Verordnung gemäß § 19c Abs. 2 zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildung den Ausbildungslehrgang zum Schluchtenführer ersetzt.
(3) § 6 Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.
§ 19e
Anwendung von Bestimmungen über die Berg- und Schiführer
Für die Erteilung der Genehmigung, das Schluchtenführerabzeichen und den Ausweis, das Enden und Aussetzen der Genehmigung, auswärtige Schluchtenführer, die Pflichten der Schluchtenführer, die Versicherungspflicht und nichtentgeltliche Führungen gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 18 mit der Maßgabe, dass
§ 19f
Fortbildung
(1) Jeder Schluchtenführer hat mindestens in Abständen von zwei Jahren einen Fortbildungskurs zu besuchen, bei dem die dem jeweiligen aktuellen Stand entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiete der Technik der Schluchtenbegehungen, der Rettungstechnik, der Erste-Hilfe-Leistung, der Ausrüstungs- und Gerätekunde, der Gewässerkunde und Hydrodynamik, der Führungskunde, sowie alle sonstigen Neuerungen, die für die Tätigkeit eines Schluchtenführers von Bedeutung sind, vermittelt werden.
(2) Die Durchführung der Fortbildungskurse obliegt dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten. Dieser hat in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungsbehörden dafür zu sorgen, dass die Schluchtenführer den Verpflichtungen zum Besuch der Fortbildungskurse nachkommen.
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Schluchtenführers von einer Einrichtung eines anderen Bundeslandes oder Staates durchgeführte Fortbildungskurse ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn dort die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Der Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, ist anzuhören."
„(1a)In Bergsteigerschulen darf auch die entgeltliche Unterweisung in den für die selbständige Durchführung von Schluchtentouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen erfolgen."
„(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Bestimmungen der §§ 19a Abs. 1 bis 3, 19b Abs. 1 sowie 19e in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 3, §§ 11 bis 15 und § 18 übertritt.
(3) Verwaltungsübertretungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 720 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall können Übertretungen der §§ 1, 19a Abs. 1 und 20 Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 2200 Euro bestraft werden.
(4) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.
(2) Bis zum 31. Dezember 2001 treten im § 27 Abs. 3 an die Stelle der Beträge „720 Euro" und „2200 Euro" die Beträge „S 10.000,–" und „S 30.000,–".
(3) Personen, die bis zum 31. Dezember 2001 um die Genehmigung der Tätigkeit eines Schluchtenführers ansuchen, können die fachliche Befähigung auch durch eine Bestätigung des Verbandes der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, darüber nachweisen, dass sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) an einem von diesem durchgeführten Ausbildungskurs teilgenommen haben, sofern in dieser der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 19c Abs. 4 erbracht wird.
(4) Personen, die bis zum 31. Dezember 2001 um die Genehmigung der Tätigkeit eines Schluchtenführers ansuchen und die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) durch drei aufeinander folgende Jahre eine dem Schluchtenführer im Sinne dieses Gesetzes entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, gelten als Schluchtenführer im Sinne dieses Gesetzes. Die Berufspraxis ist durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen. Vor Erteilung der Genehmigung ist der Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, anzuhören.
(5) Bergsteigerschulen (§ 20), in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) eine Unterweisung gemäß § 20 Abs. 1a erfolgte, sind zur Erteilung dieser Unterweisung weiterhin befugt, sofern der Bewilligungsinhaber bis zum 31. Dezember 2001 der Behörde nachweist, dass er über eine Genehmigung der Tätigkeit eines Schluchtenführers (§ 19b) verfügt.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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