Verlängerung der Öffnungszeiten der Verkaufsstellen im Bereich der Innenstadt der Stadt Villach am 24. Juli 2001
LGBL_KA_20010723_59Verlängerung der Öffnungszeiten der Verkaufsstellen im Bereich der Innenstadt der Stadt Villach am 24. Juli 2001Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.07.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/2001 29. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/1997, wird verordnet
In der Stadt Villach in jenem Bereich, der durch die Straßenzüge Willroiderstraße – Bahnhofplatz – Zeidler-v.- Görz-Straße – Klagenfurter Straße – Dreschnigstraße – Ossiacher Zeile – Pestalozzistraße – Steinwenderstraße umschlossen wird, dürfen am 24. Juli 2001 Verkaufsstellen nach § 1 des Öffnungszeitengesetzes 1991 bis 21 Uhr offen gehalten werden. Dieses Gebiet erfasst zusätzlich auch jene Verkaufsstellen, die unmittelbar an die oben angeführten Straßen angrenzen.
Der Landeshauptmann:
D r. H a i d e r
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