Brucellose (Abortus Bang) der Rinder, Beschränkungen im Weidetierverkehr
LGBL_KA_20010713_51Brucellose (Abortus Bang) der Rinder, Beschränkungen im WeidetierverkehrGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.07.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/2001 26. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 16 des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.INr. 133/1999, wird verordnet:
§ 1
Auf sämtliche gemeinschaftliche Alm- und Talweiden im Bereich des Bundeslandes Kärnten dürfen im Jahre 2001 Rinder nur dann aufgetrieben werden, wenn sie aus amtlich anerkannten bangfreien Beständen stammen.
§ 2
Die Besitzer von Weiden oder ihre Beauftragten sind verpflichtet, die Bangfreiheit der aufgetriebenen Weiderinder zu überprüfen.
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 22 Bangseuchengesetz bestraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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