Kärntner Schulgesetz
LGBL_KA_20010629_46Kärntner SchulgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.06.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/2001 23. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Schulgesetz, LGBl. Nr. 58/2000, wird wie folgt geändert:
„(2) Ist es auf Grund der Bestimmungen des Abs. 1 nicht möglich, den Volksschulpflichtigen in verkehrsungünstiger Lage und zu jeder Jahreszeit den Besuch einer Volksschule zu ermöglichen, dürfen im Verband einer öffentlichen Volksschule, aber doch in örtlicher Entfernung von ihr, Expositurklassen errichtet werden.
(3) Im Verband einer öffentlichen Volksschule dürfen Expositurklassen auch errichtet werden, wenn die Verlegung einer Klasse aus dem Schulgebäude aus Raummangel erforderlich ist.
(4) Volksschulen haben jedoch an Orten weiter zu bestehen, für die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht zutreffen, wenn anders im Hinblick auf die geografische Lage des Ortes und die Verkehrsverhältnisse der Schulbesuch für die schulpflichtigen Kinder nicht zumutbar ist. Im Umkreis dieser Orte müssen mindestens 30 schulpflichtige Kinder wohnen. Volksschulen haben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des ersten Satzes auch bei zumindest 20 Schülern weiter zu bestehen, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen."
„(3) § 11 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß."
„(2) Expositurklassen sind vom gesetzlichen Schulerhalter jener Schule zu errichten und zu erhalten, zu deren Verband sie gehören."
„(1) Schulen einschließlich der Expositurklassen dürfen vom gesetzlichen Schulerhalter aufgelassen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung oder für ihren Weiterbestand nicht mehr gegeben sind."
„(5) Für Expositurklassen nach § 11 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 darf ein eigener Schulsprengel gebildet werden."
„§ 87
Anordnung der Auflassung
(1) Die Landesregierung hat die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Weiterbestand voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind und die Unterbringung der Schüler bei einem ihnen zumutbaren Schulweg in anderen Schulen möglich ist, es sei denn, es liegt ein Fall nach Abs. 2 vor.
(2) Wird in einem Verfahren nach Abs. 1 hinsichtlich der Auflassung einer öffentlichen Volksschule oder einer öffentlichen Hauptschule vom Schulerhalter die Errichtung von Expositurklassen bei einer in zumutbarer örtlicher Entfernung gelegenen Schule desselben Schulerhalters anstelle der aufzulassenden Schule beantragt, darf die Landesregierung bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung von Expositurklassen (§ 11 Abs. 2, § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2) die Auflassung nur bei gleichzeitiger Bewilligung der Expositurklassen anordnen."
Artikel II
Es treten in Kraft:
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n d s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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