Kärntner Geschäftsordnung des wirtschaftspolitischen Beirates
LGBL_KA_20010525_35Kärntner Geschäftsordnung des wirtschaftspolitischen BeiratesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.05.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/2001 18. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 38b Abs. 11 des Gesetzes über die Förderung der Wirtschaft in Kärnten (Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz – K-WFG), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 4/1995, 59/1995, 86/1996, 75/1997, 10/1999 und 48/2000 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 16/1996, wird verordnet:
§ 1
Sitz und Aufgaben
(1) Der wirtschaftspolitische Beirat – im folgenden Beirat genannt – ist zur Beratung der Landesregierung beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichtet.
(2) Der Beirat hat die Landesregierung insbesondere in folgenden Angelegenheiten zu beraten:
§ 2
Zusammensetzung
(1) Der Beirat besteht aus dreizehn Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung nach den näheren Bestimmungen des § 38 Abs. 3 bis 6 K-WFG auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages (Funktionsperiode) zu bestellen. Die Mitglieder des Beirates müssen über ein entsprechendes Fachwissen über die Struktur, die Problemlagen und die Bedürfnisse der Wirtschaft Kärntens der in Kärnten tätigen Unternehmen und ihrer Arbeitnehmer verfügen. Für jedes Mitglied des Beirates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat.
(2) Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Betroffenen. Wiederbestellung ist – auch mehrmals – zulässig. Auf schriftlichen Antrag der Vorschlagsberechtigten nach § 38 Abs. 4 K-WFG sind auf ihren
Vorschlag bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) vor Ablauf der Funktionsperiode des Beirates von der Landesregierung abzuberufen und an deren Stelle nach § 38 Abs. 4 K-WFG neu vorgeschlagene Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen. Ein Verzicht auf die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) ist zulässig. In diesem Fall endet die Funktion des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) mit dem Datum des Einlangens der schriftlichen Verzichtserklärung bei der Landesregierung, sofern diese keinen späteren Beendigungszeitpunkt enthält. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs. 3 bis 6 K-WFG für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
§ 3
Aufgaben des Beirates, Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Der Beirat hat die Landesregierung zu beraten und sie bei der Erstellung eines jährlichen Berichtes zur Wirtschaftslage des Landes an den Kärntner Landtag zu unterstützen. Er darf der Landesregierung Vorschläge in Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 unterbreiten. Die Landesregierung hat den Beirat vor der Genehmigung von Leitlinien des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds (§ 35 Abs. 2 K-WFG) anzuhören.
(2) Die Mitglieder haben ihre Funktion gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und sind nach den näheren gesetzlichen Bestimmungen (§ 38b Abs. 3 K-WFG, Art. 20 Abs. 3 B-VG, § 7 AVG) zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates bestehen.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie können den Ersatz von Reisekosten gegen Vorlage der entsprechenden Belege verlangen. Ein diesbezüglicher Antrag ist an den Vorsitzenden des Beirates zu richten und zu genehmigen, sofern nicht eine zumutbare Alternative wesentlich geringere Reisekosten verursacht hätte.
(4) Der Beirat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. Der Beschluss, mit dem der Ausschuss eingerichtet wird, hat insbesondere einen Ausschuss-Vorsitzenden, dessen Stellverteter und zwei bis drei weitere Mitglieder zu benennen. Er hat die Aufgabe des Ausschusses und den zeitlichen Rahmen zu ihrer Erfüllung festzulegen. Die Aufgabe hat in der Auf- und Vorbereitung eines konkreten Themas zur Beschlussfassung im Beirat zu bestehen. Die Einrichtung ständiger Ausschüsse ist unzulässig. Die Tätigkeit des Ausschusses ist beendet, sobald der Beirat einen Beschluss über das vorbereitete Thema gefasst hat. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Ausschusses ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit. Im übrigen finden die für den Beirat geltenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung.
(5) Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu bestellten Beirates weiterzuführen.
§ 4
Konstituierung, Sitzungen
(1) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das älteste Mitglied zu führen. Der Beirat hat in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte bei Anwesenheit von mindestens neun Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden sowie einen Ersten und einen Zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
(2) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf – mindestens aber zweimal im Jahr – schriftlich zu seinen Sitzungen einzuberufen. Die Mitglieder erhalten ein Einladungsschreiben, die Ersatzmitglieder ein entsprechendes Informationsschreiben. Das Einladungs- oder Informationsschreiben ist postalisch oder via Telefax an die vom jeweiligen Mitglied (Ersatzmitglied) bekanntzugebende Adresse zu richten und hat die Tagesordnung sowie die zu ihrer Erläuterung erforderlichen Unterlagen zu enthalten. Das Einladungs- oder Informationsschreiben samt den erforderlichen Unterlagen kann auch via E-mail verschickt werden, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) dieser Zustellung nicht generell oder rechtzeitig vor der Zustellung im Einzelfall widerspricht.
(3) Sofern kein Hinderungsgrund vorliegt, hat das Mitglied (Ersatzmitglied) der Einladung Folge zu leisten. Bei Verhinderung oder Befangenheit wird das Mitglied von seinem Ersatzmitglied vertreten. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen:
Ob ein wichtiger Grund im Sinne der lit. d vorliegt, entscheidet im Zweifelsfalle der Beirat auf Antrag des Betroffenen oder eines anderen Mitglieds (Ersatzmitglieds). Dieser Antrag ist unverzüglich nach Erhalt der Tagesordnung zu stellen, so dass der Vorsitzende das allenfalls zum Zug kommende Ersatzmitglied rechtzeitig verständigen kann. Der Beirat kann beschließen, ein befangenes Mitglied den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Beirates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen. Die Vertretung des Mitgliedes durch sein Ersatzmitglied muss sich nur auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen, hinsichtlich dessen Befangenheit vorliegt. Das Mitglied kann aber die Befangenheit zu einem einzelnen Tagesordnungspunkt als Hinderungsgrund für die Teilnahme an der Sitzung als solcher behandeln. Vom Vorliegen einer Verhinderung hat das Mitglied sein Ersatzmitglied und den Vorsitzenden unverzüglich zu verständigen.
(4) Einladungs- oder Informationsschreiben gemäß Abs. 2 sind auch dem für die Angelegenheiten des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds zuständigen Mitglied der Landesregierung, dem für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und den Leitern der mit den Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsfonds und der Landesfinanzen betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung sowie den nach § 38b Abs. 7 K-WFG beigezogenen Personen in geeigneter Weise zuzustellen.
(5) Der Vorsitzende hat den Beirat binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies die Landesregierung oder fünf Mitglieder des Beirates schriftlich unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen.
(6) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Beirates ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit. Stimmenthaltungen bei offener Abstimmung (§ 5 Abs. 2 erster Satz) sind zu protokollieren und gelten als Gegenstimmen.
(7) Der Beirat kann beschließen, seinen Sitzungen Bedienstete des Amtes der Landesregierung sowie sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. Den beigezogenen Sachverständigen (Auskunftspersonen) – ausgenommen Bediensteten des Amtes der Landesregierung – ist für entstandene Auslagen ein entsprechender Ersatz zu gewähren. Ein diesbezüglicher Antrag ist unter Vorlage der Belege an den Vorsitzenden des Beirates zu richten und zu genehmigen, sofern nicht eine zumutbare Alternative wesentlich geringere Reisekosten verursacht hätte.
(8) Das für die Angelegenheiten des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds zuständige Mitglied der Landesregierung, das für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung und die Leiter der mit den Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsfonds und der Landesfinanzen betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder jeweils ein von ihnen bestellter Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Die genannten Mitglieder der Landesregierung sind auf ihr Verlangen zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören.
§ 5
Aufgaben des Vorsitzenden
und seiner Stellvertreter
(1) Der Vorsitzende hat den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen. Er hat die Sitzungen so rechtzeitig einzuberufen, dass zwischen dem Tag der Absendung der Einladungs- und Informationsschreiben und der Sitzung ein Zeitraum von mindestens zehn Tagen liegt. Er hat die Tagesordnung auszuarbeiten, sofern sie nicht mit dem Verlangen auf Einberufung einer Sitzung vorgelegt wird.
(2) Der Vorsitzende bestimmt die Art der Beschlussfassung, die im Regelfall in offener Abstimmung durch Handzeichen zu erfolgen hat. Eine Gegenprobe hat zu unterbleiben. Wenn mindestens zwei Mitglieder es verlangen, hat der Vorsitzende eine geheime Beschlussfassung durch Abgabe von Stimmzetteln anzuordnen.
(3) Über die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Zur Aufnahme und Abfassung der Niederschrift darf der Vorsitzende im Bedarfsfall einen Landesbediensteten heranziehen, den die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung mit den Angelegenheiten des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds betraute Abteilung zur Verfügung stellt. Die Niederschrift hat jedenfalls Tag und Ort der Sitzung, die Namen der an der Sitzung teilnehmenden Personen, die Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung, das ziffernmäßige Abstimmungsergebnis und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse zu enthalten. Wortmeldungen einzelner Mitglieder sind auf Verlangen in die Niederschrift aufzunehmen. Rechtzeitig vor Beginn der nächsten Sitzung hat der Vorsitzende die Niederschrift den Beiratsmitgliedern (Ersatzmitgliedern), dem für die Angelegenheiten des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds zuständigen Mitglied der Landesregierung, dem für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und den Leitern der mit den Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsfonds und der Landesfinanzen betrauten Abteilungen zu übermitteln. Ergänzungen, Änderungen oder Berichtigungen sind von den Beiratsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) spätestens zu Beginn der auf die Übermittlung des Protokolls folgenden Sitzung zu verlangen. In dieser Sitzung hat der Vorsitzende die Niederschrift – allenfalls in berichtigter Fassung – dem Beirat zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die vom Beirat ausgehenden Schriftstücke werden vom Vorsitzenden gezeichnet.
(5) Die Aufgaben des Vorsitzenden hat bei dessen Verhinderung sein Erster Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, sein Zweiter Stellvertreter wahrzunehmen.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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