Durchführungsverordnung zum Kärntner Jagdgesetz 1978; Änderung
LGBL_KA_20010517_32Durchführungsverordnung zum Kärntner Jagdgesetz 1978; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.05.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/2001 17. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 37 Abs. 6, 7, 8 und 10 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 132/1991, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 116/1994 und 90/1997, wird wie folgt geändert:
„Anlage 7
(zu § 4 Abs. 1)
Prüfungsordnung
für die Prüfung zum Nachweis der
jagdlichen Eignung (Jagdprüfung)
§ 1
(1) Die Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung (Jagdprüfung) ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer der Funktionsperiode der Organe der Kärntner Jägerschaft (§ 83 Abs. 4 Kärntner Jagdgesetz 2000) bestellt wird. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und fünf weiteren Prüfungskommissären für die mündlich-praktische Prüfung und aus mindestens zwei Prüfungskommissären für die Schießprüfung. Für die Prüfung zum Nachweis der Eignung für die Beizjagd (Falknerprüfung) sind zwei weitere Prüfungskommissäre als Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen. Für alle Mitglieder ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat die Prüfungsfächer (§ 5 Abs. 2) auf die Prüfungskommissäre aufzuteilen.
§ 2
Die Prüfung (§ 37 Abs. 6 Kärntner Jagdgesetz 2000) ist mindestens einmal jährlich während der ersten Jahreshälfte abzuhalten. Die Prüfung ist nicht öffentlich.
§ 3
(1) Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind unter Verwendung eines Formulares (Muster der Anlage 8 der Durchführungsverordnung) bis 31. August eines jeden Jahres an die nach dem Hauptwohnsitz des Prüfungswerbers zuständige Bezirksgeschäftsstelle der Kärntner Jägerschaft zu richten. Prüfungswerber, die in Kärnten keinen Hauptwohnsitz haben, haben das Ansuchen an jene Bezirksgeschäftsstelle der Kärntner Jägerschaft zu richten, in deren Bereich sie jagen wollen, wenn dies zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens noch nicht feststeht, an die Landesgeschäftsstelle der Kärntner Jägerschaft.
(2) Der Prüfungswerber hat bis zum Beginn des mündlich-praktischen Teiles der Prüfung durch eine schriftliche Bestätigung den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses in der Dauer von mindestens acht Doppelstunden nachzuweisen. Dies gilt nicht für Ärzte, Hebammen, Personen mit Berufsausbildung nach dem Krankenpflegegesetz oder ähnlich ausgebildete Personen.
(3) Zur mündlichen-praktischen Prüfung und zur Schießprüfung hat sich der Prüfungswerber mit einem aus jüngster Zeit stammenden amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen.
(4) Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr und eine Manipulationsgebühr zu entrichten. Die Prüfungsgebühr beträgt 73 Euro; die Manipulationsgebühr beträgt 22 Euro. Der Prüfungswerber hat bis zum Beginn des mündlich-praktischen Teiles nachzuweisen, dass er die Prüfungsgebühr und die Manipulationsgebühr entrichtet hat. Eine Rückerstattung der Gebühren findet in keinem Fall statt.
§ 4
Ort und Zeit der mündlich-praktischen Prüfung und der Schießprüfung sind dem Prüfungswerber von der Kärntner Jägerschaft mindestens vier Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.
§ 5
(1) Die Prüfung besteht aus:
(2) Prüfungsfächer des mündlich-praktischen Teiles sind:
(3) In allen Prüfungsfächern (Abs. 2) sind mindestens die für eine sachgemäße und weidgerechte Jagdausübung notwendigen Grundkenntnisse nachzuweisen.
§ 6
Der mündlich-praktische Teil der Prüfung darf teils im geschlossenen Raum, teils im Freien stattfinden.
§ 7
Nur wer die mündlich-praktische Prüfung erfolgreich abgelegt hat, ist zur Schießprüfung zugelassen.
§ 8
Weist der Prüfling im mündlich-praktischen Teil die von ihm geforderten Grundkenntnisse (§ 5 Abs. 3) nur in einem der im § 5 Abs. 2 lit. a bis f angeführten Fächer nicht nach, so hat der Prüfling die Grundkenntnisse in diesem Prüfungsfach bei einer Wiederholungsprüfung innerhalb von drei Monaten nachzuweisen. Tritt der Prüfling zu dieser Wiederholungsprüfung nicht an oder weist er die Mindestkenntnisse auch bei dieser Wiederholungsprüfung nicht nach, so gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.
§ 9
Das Ergebnis der mündlich-praktischen Prüfung wird von der Prüfungskommission in nichtöffentlicher Beratung festgestellt und den Prüflingen vom Vorsitzenden mündlich bekanntgegeben.
§ 10
(1) Bei der Schießprüfung hat der Prüfling seine Fähigkeiten im Kugel- und Schrotschuss und die richtige Handhabung der Jagdwaffen (Abs. 2 und 3) unter Beweis zu stellen. Dabei hat der Prüfling auch Fragen zu beantworten, durch die die Sicherheit bei der Handhabung der Waffen nachgewiesen werden kann.
(2) Beim Kugelschuss stehen dem Prüfling vier Schüsse (einschließlich Probeschuss) auf den stehenden Rehbock, Entfernung 100 m, sitzend aufgelegt, zu. Von diesen Schüssen werden die drei besten gewertet. Der Prüfling muss mindestens 21 Ringe erreichen.
(3) Beim Schrotschuss hat der Prüfling sechs Schüsse unmittelbar hintereinander auf ein bewegliches Ziel (z. B. laufender Kipphase, Wurfscheibe) abzugeben, wobei mindestens ein Treffer erzielt werden muss.
(4) Waffen und Munition sind von der Kärntner Jägerschaft beizustellen. Die Verwendung eigener Waffen ist dem Prüfling nicht gestattet.
(5) Wird die in Abs. 1 letzter Satz und die in Abs. 2 und 3 geforderte Leistung nicht erbracht oder verstößt der Prüfling gröblich gegen die Sicherheitsbestimmungen oder zeigt er schwerwiegende Sicherheitsmängel bei der Handhabung der Waffe, so hat er die Schießprüfung nicht bestanden. Dies hat ihm der Prüfungskommissär bekanntzugeben.
§ 11
(1) Sowohl das Ergebnis der mündlich-praktischen Prüfung als auch das Ergebnis der Schießprüfung ist in die Prüfungsniederschrift gemäß Anlage 9 der Durchführungsverordnung einzutragen
(2) Wer die mündlich-praktische Prüfung und die Schießprüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis nach Anlage 10 der Durchführungsverordnung.
§ 12
(1) Im Falle des § 37 Abs. 7 lit. c Jagdgesetz 2000 (Ergänzungsprüfung) hat die Kärntner Jägerschaft (Prüfungskommission) dem Bewerber binnen drei Monaten ab dem Ansuchen um Ausstellung einer Jagdkarte Gelegenheit zu geben, seine Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes sowie der Satzungen der Kärntner Jägerschaft nachzuweisen. Werden die Kenntnisse als ausreichend erachtet, ist dem Prüfling hierüber eine Bestätigung auszustellen.
(2) Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung (§ 37 Abs. 7 lit. c Kärntner Jagdgesetz 2000) sind unter Verwendung des Formulares (Muster der Anlage 8 der Durchführungsverordnung) an die Landesgeschäftsstelle der Kärntner Jägerschaft zu richten.
(3) Für die Ergänzungsprüfung ist eine Prüfungsgebühr von 37 Euro zu entrichten.
§ 13
(1) Wer nicht im Rahmen der Jagdprüfung zur Falknerprüfung antritt, hat sich dazu unter Verwendung des Formulares (Muster der Anlage 8 der Durchführungsverordnung) bis zum 31. August bei der Landesgeschäftsstelle der Kärntner Jägerschaft anzumelden.
(2) Wer nach Abs. 1 zur Falknerprüfung antritt, hat eine Prüfungsgebühr von 22 Euro zu entrichten.
§ 14
(1) Die mündlich-praktische Prüfung und die Schießprüfung dürfen je zweimal wiederholt werden. Dies gilt auch für die Prüfungen nach §§ 12 und 13.
(2) Der Termin für die erste Wiederholung der Schießprüfung ist in der zweiten Jahreshälfte festzulegen.
§ 15
(1) Bis zum 31. Dezember 2001 treten an die Stelle des Betrages 73 Euro (§ 3 Abs. 4) der Betrag S 1004,–, an die Stelle des Betrages 22 Euro (§ 3 Abs. 4, § 13 Abs. 2) jeweils der Betrag S 302,–, an die Stelle des Betrages 37 Euro (§ 12 Abs. 3) der Betrag S 509,–.
(2) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung den mündlich-praktischen Teil der Prüfung nach den Bestimmungen der Anlage 7 zur Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 132/1991, bereits erfolgreich abgelegt hat, hat die Schießprüfung nach dieser Verordnung abzulegen."
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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