Kärntner Pflichtschulleiter-Auswahlverfahren
LGBL_KA_20010411_25Kärntner Pflichtschulleiter-AuswahlverfahrenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.04.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/2001 12. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß § 22 Abs. 2 des Kärntner Landeslehrergesetzes, LGBl. Nr. 80/2000, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Das Auswahlverfahren gilt für alle Leiterstellen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen.
§ 2
Anforderungsprofil
(1) Zusätzlich zu den im § 26 Abs. 7 LDG 1984 angeführten Auswahlkriterien ist die besondere Eignung zur Leitung einer Schule auf Grund der persönlichen Qualifikationen und hiebei insbesondere auf Grund der Führungs- und Kommunikationsqualifikation zu beurteilen.
(2) Folgende Dimensionen sind zur Beurteilung heranzuziehen:
§ 3
Verfahrensbeschreibung
(1) Die Beurteilung der Auswahlkriterien
(§ 2 Abs. 1) hat in vier Verfahrensschritten zu erfolgen:
(2) Die Ermittlung der Bewerter im Einzelfall obliegt dem Leiter der für die Angelegenheiten des Schulrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung (bei Berufsschulen) bzw. dem Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde (bei allgemeinbildenden Pflichtschulen) gemäß § 23 Abs. 5 und 6 des Kärntner Landeslehrergesetzes.
(3) Die zur Erstattung des Ernennungsvorschlages nach § 6 Abs. 1 Kärntner Landeslehrergesetz zuständige Schulbehörde des Bundes hat für die organisatorische Durchführung der Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 1 lit. b bis d zu sorgen und dabei folgendes zu veranlassen:
§ 4
Bewerber
(1) Definitive Landeslehrer, die die besonderen Ernennungserfordernisse für die angestrebte Stelle und die allenfalls in der Ausschreibung zusätzlich festgelegten fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllen, können sich innerhalb der vorgegebenen Frist im Dienstweg mit dem bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Schulangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie bei den Bezirksverwaltungsbehörden aufliegenden Formular bewerben.
(2) Bewerber, die die Ernennungserfordernisse oder die allenfalls in der Ausschreibung zusätzlich festgelegten fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten nicht erfüllen, sowie Bewerber, die die Bewerbung verspätet eingebracht haben, werden nicht zum Auswahlverfahren zugelassen.
§ 5
Bewerter
(1) Den Bewertern obliegt die Beurteilung des Abschneidens der Bewerber hinsichtlich der persönlichen Darstellung der Lebens- und Berufsbiographie sowie der Lösung der Aufgaben im Rahmen des Assessmentcenters bzw. der Fragestellungen im strukturierten Interview.
(2) Die Bewerter sind für ihre Aufgaben vom Moderator des jeweiligen Auswahlverfahrens entsprechend einzuschulen.
§ 6
Moderator
Die zur Erstattung des Ernennungsvorschlages nach § 6 Abs. 1 Kärntner Landeslehrergesetz zuständige Schulbehörde des Bundes hat zur Moderation der biographischen Analyse, des Assessmentcenters bzw. des strukturierten Interviews Personen heranzuziehen, die über ein abgeschlossenes Studium der Studienrichtung Psychologie verfügen.
§ 7
Biographischer Parameter
(1) Der biographische Parameter dient dazu, die im § 26 Abs. 7 LDG 1984 festgelegten Auswahlkriterien entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die Beurteilung und Reihung der Bewerber nach den vorgegebenen Auswahlkriterien hat durch die Landesregierung nachvollziehbar zu erfolgen.
(3) Zur Auswertung sind gemäß § 26 Abs. 7 LDG 1984 die Leistungsfeststellung, die Verwendungszeit in der betreffenden Schulart und der Vorrückungsstichtag heranzuziehen.
(4) Die Summe der Reihungsstellen jedes Bewerbers in der Leistungsfeststellung sowie der Verwendungszeit in der betreffenden Schulart und des Vorrückungsstichtages ergibt den Rangwert des Bewerbers. Die Reihungsstelle des Rangwertes des Bewerbers ergibt den Rangplatz des Bewerbers im biographischen Parameter.
(5) Die Beurteilungen und Reihungen sind der zur Erstattung des Vorschlages nach § 6 Abs. 1 Kärntner Landeslehrergesetz zuständigen Schulbehörde des Bundes zu übermitteln.
§ 8
Psychologisches Testverfahren
(1) Die zur Anwendung kommenden psychologischen Testverfahren dienen dazu, wesentliche Persönlichkeitselemente des Anforderungsprofils zu überprüfen. Sie müssen wissenschaftlichen Kriterien entsprechen.
(2) Das psychologische Testverfahren besteht aus drei Teilen: Ein Verfahren zur Einschätzung der Persönlichkeit (Persönlichkeitstest), eines zur Abschätzung kognitiver Fähigkeiten (kognitiver Test) und eines zur Überprüfung von Konzentration und Belastbarkeit (Belastbarkeitstest).
(3) Die zur Erstattung des Ernennungsvorschlages nach § 6 Abs. 1 Kärntner Landeslehrergesetz zuständige Schulbehörde des Bundes hat zur Vorgabe und Beurteilung der psychologischen Testverfahren Personen heranzuziehen, die über ein abgeschlossenes Studium der Studienrichtung Psychologie verfügen.
(4) Für jeden der drei Tests wird eine Rangreihe der Bewerber nach den Testergebnissen erstellt. Der Rangwert des Bewerbers im psychologischen Testverfahren ergibt sich aus der Summe seiner gewichteten Reihungsstellen in den drei Tests. Die Gewichtung ergibt sich dadurch, dass die Reihungsstelle des Bewerbers im kognitiven Test mit dem Faktor 2 und die Reihungsstelle des Bewerbers im Belastbarkeitstest mit dem Faktor 1. Die Reihung der Rangwerte der Bewerber ergibt den Rangplatz des Bewerbers im psychologischenTestverfahren.
(5) Der Psychologe hat seine Beurteilungen und Reihungen der zur Erstattung des Vorschlages nach § 6 Abs. 1 Kärntner Landeslehrergesetz zuständigen Schulbehörde des Bundes zu übermitteln.
§ 9
Biographie
(1) Die persönliche Darstellung der Lebens- und Berufsbiographie dient dazu, dass die Bewerter die Befähigung der Bewerber zum Leiten einer Schule auf Grund ihrer bisherigen Leistungen und Aktivitäten einschätzen und in eine Rangreihe bringen können.
(2) Die Beurteilung der besonderen Eignung zur Leitung der Schule auf Grund des Ergebnisses einer biographischen Analyse der fachlichen und persönlichen Eignung anhand einer persönlichen Darstellung der Lebens- und Berufsbiographie, hat durch fünf gemäß § 23 Abs. 5 und 6 Kärntner Landeslehrergesetz im Einzelfall durch Los aus den Bewerterlisten ermittelte Bewerter zu erfolgen.
(3) Die zur Erstattung des Ernennungsvorschlages nach § 6 Abs. 1 Kärntner Landeslehrergesetz zuständige Schulbehörde des Bundes hat zur Moderation der biographischen Analyse Personen heranzuziehen, die über ein abgeschlossenes Studium der Studienrichtung Psychologie verfügen.
(4) Den Bewerbern steht eine Vorbereitungszeit von 10 Minuten zur Verfügung.
(5) Als Hilfsmittel für die Bewerter dienen strukturierte Beobachtungs- und Bewertungsprotokolle. Diese dienen den Bewertern dazu, autonom und in Selbstverantwortung eine Rangreihe der Bewerber zu erstellen. Jeder Bewerter hat sein Protokoll zu unterschreiben.
(6) Die Summe der Reihungsstellen jedes Bewerbers in den Rangreihen aller Bewerter ergibt den Rangwert des Bewerbers. Die Reihung der Rangwerte der Bewerber ergibt den Rangplatz des Bewerbers in der Biographie.
(7) Die Beurteilungen und Reihungen sind der zur Erstattung des Vorschlages nach § 6 Abs. 1 Kärntner Landeslehrergesetz zuständigen Schulbehörde des Bundes zu übermitteln.
§ 10
Assessmentcenter
und strukturiertes Interview
(1) Das Assessmentcenter dient dazu, dass die Bewerter die Befähigung der Bewerber zum Leiten einer Schule auf Grund der Beobachtung des systematischen Denkens und Handelns, des Führungsverhaltens und Durchsetzungsvermögens und der Argumentation und des Ausdruckes einschätzen und in eine Rangreihe bringen können. Das Assessmentcenter besteht aus einer Gruppen- und einer Einzelaufgabe.
(2) Das strukturierte Interview dient dazu, dass die Bewerter die Befähigung der Bewerber zum Leiten einer Schule auf Grund der Beobachtung des systematischen Denkens und Handelns, des Führungsverhaltens und Durchsetzungsvermögens und der Argumentation und des Ausdruckes einschätzen und in eine Rangreihe bringen können. Das strukturierte Interview besteht aus zwei voneinander unabhängigen Fragestellungen.
(3) Den Bewerbern steht für jede Aufgabe bzw. Fragestellung eine Vorbereitungszeit von 10 Minuten zur Verfügung.
(4) Die zur Erstattung des Ernennungsvorschlages nach § 6 Abs. 1 Kärntner Landeslehrergesetz zuständige Schulbehörde des Bundes hat zur inhaltlichen Vorbereitung der Aufgaben im Rahmen des Assessmentcenters bzw. der Fragestellungen im strukturierten Interview sowie zur Moderation des Assessmentcenters bzw. des strukturierten Interviews Personen heranzuziehen, die über ein abgeschlossenes Studium der Studienrichtung Psychologie verfügen.
(5) Die Beurteilung der besonderen Eignung zur Leitung der Schule auf Grund des Ergebnisses der Lösung von Aufgaben im Rahmen eines Assessmentcenters, wenn es sich um die Leitungsfunktion an einer Schule handelt, deren Leiter gemäß §§ 48 Abs. 6, 49 Abs. 3, 50 Abs. 1, 51 Abs. 3 oder 52 Abs. 7 LDG 1984 von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit ist bzw. auf Grund des Ergebnisses eines strukturierten Interviews in den sonstigen Fällen, hat durch fünf gemäß § 23 Abs. 5 und 6 Kärntner Landeslehrergesetz im Einzelfall durch Los aus den Bewerterlisten ermittelte Bewerter zu erfolgen.
(6) Als Hilfsmittel für die Bewerter dienen strukturierte Beobachtungs- und Bewertungsprotokolle. Diese dienen den Bewertern dazu, autonom und in Selbstverantwortung eine Rangreihe der Bewerber für jede Aufgabe bzw. Fragestellung zu erstellen. Jeder Bewerter hat sein Protokoll zu unterschreiben.
(7) Die Summe der Reihungszahlen in allen Rangreihen aller Bewerter ergibt den Rangwert des Bewerbers. Die Reihung der Rangwerte der Bewerber ergibt den Rangplatz des Bewerbers im Assessmentcenter bzw. im strukturierten Interview.
(8) Die Beurteilungen und Reihungen sind der zur Erstattung des Vorschlages nach § 6 Abs. 1 Kärntner Landeslehrergesetz zuständigen Schulbehörde des Bundes zu übermitteln.
§ 11
Verfahrensauswertung
Die Auswertung hat anhand von strukturierten Auswertungsprotokollen zu erfolgen und auch eine Summierung der gewichteten Rangplätze der Bewerber in den vier Verfahrensteilen (biographischer Parameter, psychologisches Testverfahren, Biographie, Assessmentcenter bzw. strukturiertes Interview) darzustellen. Die Gewichtung ergibt sich dadurch, dass der Rangplatz des Bewerbers im biographischen Parameter mit dem Faktor 2 multipliziert wird, der Rangplatz des Bewerbers im psychologischen Testverfahren mit dem Faktor 3, der Rangplatz des Bewerbers in der Biographie mit dem Faktor 2 und der Rangplatz des Bewerbers im Assessmentcenter bzw. im strukturierten Interview mit dem Faktor 3.
§ 12
Erstattung des Vorschlages
Die Erstattung eines Vorschlages nach § 6 Abs. 1 Kärntner Landeslehrergesetz darf gemäß § 25 dieses Gesetzes nur nach einer nachvollziehbaren Berücksichtigung der Ergebnisse der Beurteilung der Auswahlkriterien (§ 26 Abs. 7 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984; § 22 Kärntner Landeslehrer-Gesetz) in den einzelnen Verfahrensschritten erfolgen.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung nächstfolgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. Sl a d k o
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.