Krankenanstalten-Betriebsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20010222_18Krankenanstalten-Betriebsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.02.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/2001 8. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Organisation und die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten (Krankenanstalten-Betriebsgesetz), LGBl. Nr. 44/1993, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 86/1996, wird wie folgt geändert:
„(Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz – K-KABG)".
„Die Satzung darf vorsehen, dass anstelle des Vorstandes ein Prokurist oder im Falle der Bestellung von mehreren Vorstandsmitgliedern ein Mitglied des Vorstandes allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Landesanstalt befugt sind."
„Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern. Die sieben Mitglieder der Landesregierung gehören dem Aufsichtsrat als gesetzliche Mitglieder an. Drei Mitglieder werden von der Landesregierung über Vorschlag der drei stimmenstärksten, im Landtag vertretenen Parteien bestellt, wobei jeder Partei für jeweils ein Mitglied ein Vorschlagsrecht zukommt. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die für die Aufgaben im Besonderen befähigt sind. § 72 Abs. 3 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO), LGBl. Nr. 87/1996, gilt sinngemäß. Zur vollständigen Organisation des Aufsichtsrates wird das verbleibende Mitglied des Aufsichtsrates durch das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung aus dem Kreis der Dienstnehmer in der Landesanstalt und in den von der Landesanstalt geführten Landeskrankenanstalten, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, entsendet."
„Die Bestellung und Entsendung der Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Diese Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu gebildeten Aufsichtsrates in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung und Entsendung ist zulässig. Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neu gebildeten Aufsichtsrates einzuberufen. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines von ihr bestellten Mitgliedes für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen, wobei der nach § 72 Abs. 3 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO), LGBl. Nr. 87/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht kommenden Partei ein Vorschlagsrecht zukommt. Das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft des von ihm entsandten Mitgliedes für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu entsenden."
„Für jedes bestellte und entsandte Mitglied des Aufsichtsrates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen (zu entsenden). Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes oder im Fall des vorzeitigen Ausscheidens bis zu einer Neubestellung oder Neuentsendung die Aufgaben des verhinderten Mitgliedes wahrzunehmen."
„Vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die von der Landesregierung bestellten und vom zuständigen Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen diese Mitglieder die Stellung, für die sie bestellt bzw. entsandt worden sind."
„Die Mitgliedschaft der gesetzlichen Mitglieder erlischt mit dem Enden der Mitgliedschaft zur Landesregierung."
„Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Dem von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglied des Aufsichtsrates kommt für die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seines Stellvertreters ein aktives Wahlrecht nicht zu. Diese Wahlen gelten jeweils für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages, längstens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit der gewählten Personen zum Aufsichtsrat. Wiederwahlen sind zulässig. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Vorsitzenden sein Stellvertreter an seine Stelle."
„Mit Eintritt der Vakanz des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen."
„Erhält bei einer Wahl nach Abs. 1 oder 2 kein Kandidat die absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
„Die erste Sitzung des am Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode des Landtages neu gebildeten Aufsichtsrates ist die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates. In dieser hat die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters zu erfolgen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden hat das über Vorschlag der stimmenstärksten im Landtag vertretenen Partei bestellte Aufsichtsratsmitglied als provisorischer Vorsitzender die konstituierende Aufsichtsratssitzung zu leiten. Der gewählte Vorsitzende hat sodann als Vorsitzender die Wahl seines Stellvertreters zu leiten. Ist der gewählte Vorsitzende bei der konstituierenden Aufsichtsratssitzung nicht anwesend, so hat der provisorische Vorsitzende auch den Vorsitz bei der Wahl des Stellvertreters zu führen."
„§ 17a
Sitzungen des Aufsichtsrates
(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber alle drei Monate, einzuberufen. Drei Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand können unter Angabe von Tagesordnungspunkten verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie jedenfalls binnen zwei Wochen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann.
(2) Der Vorsitzende hat die Sitzung eines Aufsichtsrates durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben, wobei Tagesordnungspunkte, die nach Abs. 1 angegeben werden, jedenfalls aufzunehmen sind. Im Falle der Verhinderung hat ein Mitglied dies dem Vorsitzenden sofort bekannt zu geben.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Ein Beschluss des Aufsichtsrates über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen und der bestellten Mitglieder bei Anwesenheit von mindestens fünf der gesetzlichen und bestellten Mitglieder. Bei Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Landesanstalt und Mitgliedern des Vorstandes betreffen, kommt dem von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglied des Aufsichtsrates ein Stimmrecht nicht zu. Im Übrigen fasst der Aufsichtsrat gültige Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und ein Schriftführer zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag und der Ort der Beratungen, die gefassten Beschlüsse, die anwesenden Personen, die Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmungen und der Sitzungsverlauf im Allgemeinen festzuhalten. Auf Verlangen eines Aufsichtsratsmitgliedes ist seine abweichende Meinung festzuhalten.
(5) Kann in dringenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat nicht herbeigeführt werden und ist hierdurch ein unwiederbringlicher Schaden für die Landesanstalt oder eine Landeskrankenanstalt oder eine Gefährdung der Versorgung der Patienten zu befürchten, hat der Vorstand eine vorläufige Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden einzuholen. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat in diesen Fällen die Angelegenheit dem Aufsichtsrat unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates, zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Jedenfalls ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zu bestellen. Das durch das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsrat entsandte Mitglied hat Anspruch auf Sitz und Stimme in jedem Ausschuss des Aufsichtsrates; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Landesanstalt und Mitgliedern des Vorstandes betreffen."
„An Sitzungen des Aufsichtsrates dürfen Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören und weder Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter noch Organe der Aufsichtsbehörde sind, nicht teilnehmen. Der Aufsichtsrat kann zur Beratung über einzelne Gegenstände Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen beiziehen. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen."
„(2) Der Vorstand oder dessen Stellvertreter nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil."
„Dem Aufsichtsrat jeder Landeskrankenanstalt gehört ein Mitglied des Vorstandes der Landesanstalt als gesetzliches Mitglied an. In den Landeskrankenanstalten werden zur vollständigen Organisation des Aufsichtsrates an den Standorten Klagenfurt und Villach je zwei Mitglieder – in den sonstigen Landeskrankenanstalten je ein Mitglied – des Aufsichtsrates vom jeweils zuständigen Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung aus dem Kreis der Landesbediensteten der jeweiligen Landeskrankenanstalt entsandt, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zukommt. Die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Aufsichtsrat der Landesanstalt entsandt."
„Die Entsendung der durch den Vorstand der Landesanstalt und durch das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder erfolgt auf unbestimmte Zeit."
„Der Vorstand sowie das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung haben bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines von ihnen entsandten Mitgliedes zum Aufsichtsrat unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden."
„§ 35a
Erlöschen der Mitgliedschaft
zum Aufsichtsrat
(1) Die Mitgliedschaft der entsandten Mitglieder zum Aufsichtsrat einer Landeskrankenanstalt erlischt durch Verzicht, Widerruf der Entsendung oder Tod. Die Mitgliedschaft des gesetzlichen Mitgliedes zum Aufsichtsrat erlischt nur durch das Ende der Funktionsdauer als Vorstandsmitglied der Landesanstalt oder durch eine Änderung der Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 1 lit. f. Die Mitgliedschaft von Mitgliedern, die von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandt werden, erlischt auch mit dem Enden des aktiven Wahlrechtes zur betrieblichen Arbeitnehmervertretung.
(2) Ein entsandtes Mitglied des Aufsichtsrates hat seinen Verzicht schriftlich gegenüber dem Vorstand der Landesanstalt zu erklären.
(3) Der Aufsichtsrat der Landesanstalt und das zur Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung sind berechtigt, die Bestellung eines von ihm entsandten Mitgliedes des Aufsichtsrates jederzeit zu widerrufen.
(4) Für jedes Mitglied des Aufsichtsrates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neuentsendung die Aufgaben des verhinderten oder ausgeschiedenen Mitgliedes wahrzunehmen."
„Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und für den Fall, dass der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern besteht, einen Stellvertreter zu wählen. Besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern, ist das vom Vorstand der Landesanstalt entsandte Mitglied Stellvertreter des Vorsitzenden. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Vorsitzenden sein Stellvertreter an seine Stelle."
„Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber alle drei Monate einzuberufen. Bei den Landeskrankenanstalten an den Standorten Klagenfurt und Villach können zwei Mitglieder, an den sonstigen Standorten ein Mitglied des Aufsichtsrates oder das Krankenanstaltendirektorium unter Angabe von Tagesordnungspunkten verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie jedenfalls binnen zwei Wochen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann."
„(5) Der Vorsitzende hat die Sitzung eines Aufsichtsrates durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben, wobei Tagesordnungspunkte, die nach Abs. 4 angegeben werden, jedenfalls aufzunehmen sind. Im Falle der Verhinderung hat ein Mitglied dies dem Vorsitzenden sofort bekannt zu geben und für seine Vertretung zu sorgen.
(6) Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und der Schriftführer zu unterzeichnen haben. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag und der Ort der Beratungen, die gefassten Beschlüsse, die anwesenden Personen, die Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmungen und der Sitzungsverlauf im Allgemeinen festzuhalten. Auf Verlangen eines Aufsichtsratsmitgliedes ist seine abweichende Meinung festzuhalten.
(7) § 18 gilt sinngemäß."
„Die Landesanstalt hat bis zum 31. Mai eines Jahres den Entwurf eines Stellenplanes für die Landesanstalt und – unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Landeskrankenanstalten – einen Entwurf eines Stellenplanes für jede Landeskrankenanstalt zu erstellen und der Landesregierung vorzulegen."
„(1a) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des nach krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen bestehenden Auftrages der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege den gesamten Nettogebarungsabgang der Landesanstalt und der Landeskrankenanstalten dem Landtag gleichzeitig mit dem Landesvoranschlag zur Beschlussfassung vorzulegen."
„(4a) Die Landesanstalt hat zur Abdeckung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges Fremdmittel zu bestmöglichen Konditionen aufzunehmen.
(4b) Das Land kann der Landesanstalt zur Abdeckung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges ein Darlehen gewähren.
(4c) Das Land hat der Landesanstalt sämtliche aus der Aufnahme von Fremdmitteln zur Abdeckung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges nach Abs. 4a oder 4b entstehenden Kosten (Annuitäten, Zwischenfinanzierung und allfällige Gebühren) zu ersetzen.
(4d) Das Land haftet für die von der Landesanstalt zur Abdeckung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges am Kapitalmarkt aufgenommenen Fremdmittel. Das jährliche Haftungsvolumen wird aufgrund von Beschlüssen des Landtages nach Art. 64 Abs. 1 K-LVG festgelegt.
(4e) Die Landesanstalt darf in ihren Rechenwerken und den Rechenwerken der Landeskrankenanstalten Forderungen gegenüber dem Land in der Höhe ausweisen, in der Verpflichtungen des Landes im Zusammenhang mit den gemäß Abs. 4a oder 4b von der Landesanstalt zur Abdeckung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges aufgenommenen Fremdmitteln bestehen."
„Diese Aufsicht ist von einem mit den Aufgaben des Aufsichtsorganes betrauten Landesbediensteten wahrzunehmen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.
Der Präsident des Kärntner Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. A m b r o z y
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