Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20010212_15Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.02.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/2001 6. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl. Nr. 62/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/1981, wird wie folgt geändert:
„(2) Über Berufungen gegen Bescheide
der Leistungsfeststellungskommission (§ 75 LLDG 1985) hat die beim Amt der Kärntner Landesregierung einzurichtende Leistungsfeststellungsoberkommission zu entscheiden."
„(3) Im Sinne des 6. Abschnittes des LLDG 1985 hat über die dienstlichen Leistungen eines Leiters einer Schule das zuständige Schulaufsichtsorgan zu berichten."
„(3) Zur Durchführung der Disziplinarverfahren gegen land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer des Ruhestandes ist jene Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Lehrers aus dem Dienststand zuständig gewesen wäre."
„Bei der Bestellung der Stellvertreter ist auch die Reihenfolge festzulegen, in der sie den Disziplinaranwalt und früher gereihte Stellvertreter im Falle ihrer Verhinderung oder des Ruhens ihrer Funktion zu vertreten haben."
„(3) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a sind von der Landesregierung, gesondert für jede Kommission, auf die Dauer von vier Schuljahren zu bestellen."
„(5) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. b sind von der gesetzlichen Berufsvertretung der Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer aus dem Kreis der Landeslehrer an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen für die im § 4 Abs. 3 festgelegte Dauer zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden."
„(1) Die Kommissionen und Oberkommissionen entscheiden jeweils in je einem Senat für jede Fachrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Schulen."
„(4) Personen, die als Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission an der Vornahme der Leistungsfeststellung, und Personen, die als Mitglieder der Disziplinarkommission im Disziplinarverfahren mitgewirkt haben, dürfen bei der Behandlung derselben Sache in der Leistungsfeststellungs-Oberkommission oder in der Disziplinar-Oberkommission nicht teilnehmen."
„§ 6
Vertretung
(1) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft, der Befangenheit gemäß § 5 Abs. 4 oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. d sind auch dann durch das für sie entsendete Ersatzmitglied zu vertreten, wenn es sich um das Leistungsfeststellungsverfahren oder das Disziplinarverfahren eines Landeslehrers derselben Schule handelt, an der das Mitglied verwendet wird."
„(3) Die Beschlußerfordernisse der Senate der Disziplinar(Ober)Kommission ergeben sich aus § 99 Abs. 1 LLDG 1985."
„§ 9
Verweisung
Soweit in diesem Gesetz auf das LLDG 1985 verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000."
Artikel II
(1) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzurichtenden Kommissionen sind mit Beginn des der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Schuljahres zu bilden. Bis zu ihrer Bildung haben die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Kommissionen ihre Tätigkeit weiter auszuüben.
(2) Zu Beginn des der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Schuljahres anhängige Verfahren sind von den bestehenden Kommissionen, bei denen das Verfahren jeweils anhängig ist, weiterzuführen.
Der Präsident des Kärntner Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
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