Gesetz über die Auskunftspflicht in der Verwaltung des Landes und der Gemeinden; Änderung
LGBL_KA_20010130_11Gesetz über die Auskunftspflicht in der Verwaltung des Landes und der Gemeinden; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/2001 4. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Gesetz über die Auskunftspflicht in der Verwaltung des Landes und der Gemeinden, LGBl. Nr. 29/1988, wird wie folgt geändert:
„(K-APG)".
„§ 2a
Freier Zugang zu Umweltinformationen
(1) Informationen über die Umwelt (Umweltdaten), über die die im § 1 genannten Organe oder sonstigen Stellen, die unter der Aufsicht der in § 1 genannten Organe Aufgaben des Umweltschutzes wahrnehmen, verfügen, sind jedermann auf Antrag ohne Nachweis eines Interesses zugänglich zu machen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, insoweit der Zugang zu Umweltdaten folgende Interessen berühren würde:
(3) Anträge im Sinne von Abs. 1 dürfen abgelehnt werden, wenn sie sich auf die Übermittlung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten oder interner Mitteilungen beziehen oder wenn der Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde oder zu allgemein formuliert ist.
(4) Die für die Auskunftserteilung und Auskunftsverweigerung in den §§ 3 und 4 getroffenen Regelungen gelten für den Zugang zu Umweltinformationen im Sinne der Abs. 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass § 3 Abs. 2 zweiter Satz nicht anzuwenden ist.
Der Präsident des Kärntner Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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