Jagdabgabengesetz;Änderung
LGBL_KA_20010124_6Jagdabgabengesetz;ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.01.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2001 3. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Jagdabgabengesetz, LGBl. Nr. 53/1971, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 52/1973, 85/1979, 4/1982, 31/1992 und 59/1993 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 17/1992, wird wie folgt geändert:
„(3) Aus den jährlichen Erträgnissen der Abgabe sind 98.100 Euro der Kärntner Jägerschaft und 10.900 Euro dem Kärntner Jagdaufseherverband zweckgebunden für die Aus- und Weiterbildung, für Infrastrukturmaßnahmen sowie für den Ausbau und Festigung der kulturellen Aufgaben der Kärntner Jägerschaft bzw. des Kärntner Jagdaufseherverbandes zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Landesregierung hat die in Abs. 3 festgelegten Beträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Index seit der letzten Festsetzung mindestens 10
v. H. beträgt. Diese Verordnung ist jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen."
„§ 4
Ausmaß
Die Jagdabgabe beträgt
„(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen. Ersatzarreststrafen werden nicht verhängt."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im Art. I Z 5 (§ 11 Abs. 2) an die Stelle des Betrages von 360 Euro der Betrag von S 5000,–.
(3) Die Erhöhung des Strafrahmens nach § 11 Abs. 2 bzw. durch Abs. 2 findet auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, keine Anwendung.
(4) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt in Art. I Z 2 (§ 2 Abs. 3) an die Stelle des Betrages von 98.100 Euro der Betrag von 1,35 Mio. Schilling und an die Stelle des Betrages von 10.900 Euro der Betrag von 150.000,– Schilling.
Der Präsident des Kärntner Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
Ing. P f e i f e n b e r g e r
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