Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung; Änderung
LGBL_KA_20010115_2Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.01.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2001 1.Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung, LGBl. Nr. 9/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 93/1993, 20/1996 und 10/2000, wird wie folgt geändert
„(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 B-VG haben."
„Wenn zwischen Stichtag und Wahltag ein Jahreswechsel liegt, sind zusätzlich auch jene Personen aufzunehmen, die vor dem Jahreswechsel das 16. Lebensjahr vollenden."
„Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder Staatsbürger und Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Amtsstelle (§ 23 Abs. 2) schriftlich, mündlich oder telegrafisch Einspruch erheben."
„(1) Wählbar in den Gemeinderat sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3
B-VG haben. Der § 16 Abs. 2 gilt sinngemäß. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind in den Gemeinderat nur wählbar, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen sind.
Artikel II
Artikel I gilt für die nach der Kundmachung dieses Gesetzes stattfindenden allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen.
Der Präsident des Landtages:
Dipl.-Ing. F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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