Tierkörperverwertungsverordnung, Änderung
LGBL_KA_20001229_85Tierkörperverwertungsverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 85/2000 49. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß §§ 3 bis 6 und 8 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 660/1977, sowie des § 14 und des § 61 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/
1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/1998, wird verordnet:
Die Tierkörperverwertungsverordnung, LGBl. Nr. 90/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 71/1995, wird wie folgt geändert:
Artikel I
„(1) Alle im Bereich des Bundeslandes Kärnten anfallenden tierischen Abfälle im Sinne des Abs. 2 sind nach Maßgabe dieser Verordnung von der Tierkörperentsorgungsgesellschaft mbH, Klagenfurt, einzusammeln und an eine Tierkörperverwertungsanstalt abzuführen.
(2) Folgende tierische Abfälle unterliegen der Ablieferungspflicht:
(3) Von der Ablieferungspflicht ausgenommen sind alle wenig gefährlichen Stoffe im Sinne des § 32 der Fleischuntersuchungsverordnung, soweit sie einer Verarbeitung oder Verwertung nach § 35 Abs. 1 und Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung zugeführt werden.
(4) Von den Schlachtbetrieben ist das Blut auf mindestens 10° C abzukühlen."
„(2a) Bei Einzeltierabholung gilt das Einzeltiergewicht von 80 kg als unterster Grenzwert. Wird anläßlich der Abholung festgestellt, daß das Einzeltiergewicht von 80 kg unterschritten wird oder wird der abzuführende ablieferungspflichtige Gegenstand (Einzeltiergewicht über 80 kg) nicht ordnungsgemäß bereitgestellt oder bei Fehlmeldungen, ist vom Tierbesitzer ein Zuschlag in der Höhe von S 300,– zu entrichten."
„(1) Die Gemeinde hat, allenfalls im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden, zur vorübergehenden gekühlten Aufbewahrung der ablieferungspflichtigen Gegenstände nach § 3 Abs. 1 für diesen Zweck geeignete Sammelbehälter nach Anhören der Bezirksverwaltungsbehörde und der Tierkörperentsorgungsgesellschaft mbH, Klagenfurt, an einem geeigneten Ort (Sammelstelle) aufzustellen, wobei je Gemeinde nur eine Sammelstelle errichtet werden darf."
„In diesen Sammelbehältern dürfen nur ablieferungspflichtige Gegenstände eingebracht werden. Bei der Verladung und Entsorgung der Sammelbehälter ist Hilfestellung zu leisten. Nicht verladegerecht beschickte Sammelbehälter können von der Tierkörperentsorgungsgesellschaft mbH, Klagenfurt, nicht entsorgt werden."
„(3a) In Schlachthöfen mit Containerbetrieb sind die Sammelbehälter von der Tierkörperentsorgungsgesellsachaft mbH, Klagenfurt, gegen Entgelt (Miete) zur Verfügung zu stellen."
„Die Entgelte nach Z 1 des Entgelttarifes sind von den Gemeinden, die Entgelte nach Z 2 und 3 des Entgelttarifes von den jeweiligen Betriebsinhabern an die Tierkörperentsorgungsgesellschaft mbH, Klagenfurt, zu leisten."
„Entgelttarif
Für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände sind folgende Entgelte zu entrichten:
Mietentgelte pro Container
monatlichS 3000,–
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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