Kärntner Landeslehrergesetz
LGBL_KA_20001229_80Kärntner LandeslehrergesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 80/2000 47. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz – ausgenommen der 4. Abschnitt – findet auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen (Landeslehrer) Anwendung.
§ 2
Aufgaben der Landesregierung
Die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer obliegt – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird – der Landesregierung.
§ 3
Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde
Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegen hinsichtlich der Landeslehrer für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen und für Polytechnische Schulen folgende Aufgaben:
§ 4
Aufgaben des Schulleiters
Dem Schulleiter obliegen hinsichtlich der an seiner Schule – als Stammschule – verwendeten Landeslehrer folgende Aufgaben:
§ 5
Aufgaben des unabhängigen
Verwaltungssenates
Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung, mit denen Schulleiter ernannt werden (§ 26a LDG 1984).
§ 6
Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes
(1) Vor einer Ernennung, einer sonstigen Besetzung von Dienstposten (Planstellen) oder vor einer Auszeichnung hat die Landesregierung Vorschläge einzuholen und zwar
(2) Auszeichnungsvorschläge dürfen von der in Betracht kommenden Schulbehörde des Bundes (Kollegium) auch aus eigenem Antrieb erstattet werden.
(3) Wenn das Kollegium des Bezirksschulrates einen Vorschlag erstattet hat, ist der Landesschulrat zu hören.
(4) Die Landesregierung hat vor Erlassung einer Verordnung über die Erklärung oder Aufhebung der Schulfestigkeit den Landesschulrat (Kollegium) zu hören.
§ 7
Verweisung
Soweit in diesem Gesetz auf das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, verwiesen wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 (Art. XV) anzuwenden.
Leistungsfeststellung
§ 8
Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen
(1) Die Vornahme der Leistungsfeststellung bei Landeslehrern für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen und für Polytechnische Schulen obliegt der bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Leistungsfeststellungskommission. Für die örtliche Zuständigkeit ist die Stammschule maßgebend, an der der betreffende Landeslehrer am Ende des nach dienstrechtlichen Bestimmungen für die Leistungsfeststellung heranzuziehenden Beurteilungszeitraumes verwendet worden ist.
(2) Der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 gehören an:
(3) Für den Vorsitzenden ist von der Landesregierung aus dem Kreis der bei der Bezirksverwaltungsbehörde verwendeten Beamten ein rechtskundiger Beamter als Stellvertreter zu bestellen.
(4) Nach Abs. 2 lit. c dürfen nur Landeslehrer des Dienststandes entsendet werden, deren Dienstverhältnis definitiv ist und gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(5) Die Mitgliedschaft (die Funktion als Ersatzmitglied) in der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(6) Die Mitgliedschaft (die Funktion als Ersatzmitglied) zur Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung in das Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Bei Mitgliedern nach Abs. 2 lit. a, die Leiter einer Bezirksverwaltungsbehörde sind und nach Abs. 2 lit. b, endet sie überdies mit dem Verlust der Funktion, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist. Bei Mitgliedern oder bei Mitgliedern nach Abs. 2 lit. a, die nicht Leiter einer Bezirksverwaltungsbehörde sind, und bei Mitgliedern nach Abs. 2 lit. c endet sie überdies mit dem Ablauf der Funktionsperiode (§ 11 Abs. 6).
(7) Scheidet ein entsendetes Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode (§ 11 Abs. 6) ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu entsenden.
(8) Die Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 entscheidet in zwei Senaten, die aus dem Vorsitzenden, dem Bezirksschulinspektor und je nach der Verwendung des zu beschreibenden Landeslehrers aus dem Mitglied aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Volks- und Sonderschulen oder aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Hauptschulen und für Polytechnische Schulen bestehen.
(9) Bei der Leistungsfeststellung von Religionslehrern ist dem Senat der Vertreter der in Betracht kommenden Kirche im Kollegium des Bezirksschulrates mit beratender Stimme beizuziehen
(10) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten
Die Beisitzer sind auch dann durch ihr Ersatzmitglied zu vertreten, wenn es sich um die Leistungsfeststellung eines Landeslehrers derselben Schule handelt, an der der Beisitzer verwendet wird.
§ 9
Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer an Berufsschulen
(1) Die Leistungsfeststellung der Landeslehrer für öffentliche Berufsschulen obliegt der beim Amt der Kärntner Landesregierung einzurichtenden Leistungsfeststellungskommission für Berufsschullehrer.
(2) Der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 gehören an:
(3) Für den Vorsitzenden ist von der Landesregierung ein rechtskundiger Landesbeamter als Stellvertreter zu bestellen.
(4) § 8 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß für die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1.
(5) Bei der Leistungsfeststellung von Religionslehrern ist der Kommission der Vertreter der in Betracht kommenden Kirche im Kollegium des Landesschulrates mit beratender Stimme beizuziehen.
(6) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:
Beisitzer sind auch dann durch ihr Ersatzmitglied zu vertreten, wenn es sich um die Leistungsfeststellung eines Landeslehrers derselben Schule handelt, an der der Beisitzer verwendet wird.
§ 10
Leistungsfeststellungs-Oberkommission
(1) Über Berufungen gegen Bescheide
(§ 66 LDG 1984) der Leistungsfeststellungskommissionen bei den Bezirksverwaltungsbehörden und der Leistungsfeststellungskommission für Berufsschullehrer hat die beim Amt der Kärntner Landesregierung einzurichtende Leistungsfeststellungs-Oberkommission zu entscheiden.
(2) Der Leistungsfeststellungs-Oberkommission gehören an
(3) Für den Vorsitzenden ist von der Landesregierung ein rechtskundiger Landesbeamter als Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Leistungsfeststellungs-Oberkommission entscheidet in drei Senaten, die aus dem Vorsitzenden, dem in Betracht kommenden Landesschulinspektor und je nach der Verwendung des zu beschreibenden Landeslehrers aus dem Mitglied aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Volks- und Sonderschulen, aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Hauptschulen und für Polytechnische Schulen oder aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Berufsschulen bestehen.
(5) § 8 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß für die Mitglieder der Leistungsfeststellungs-Oberkommission.
(6) Bei der Behandlung von Berufungen von Religionslehrern ist der Leistungsfeststellungs-Oberkommission das Ersatzmitglied des Vertreters der in Betracht kommenden Kirche im Kollegium des Landesschulrates mit beratender Stimme beizuziehen.
(7) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:
Beisitzer sind auch dann durch ihr Ersatzmitglied zu vertreten, wenn es sich um die Leistungsfeststellung eines Landeslehrers derselben Schule handelt, an der der Beisitzer verwendet wird.
§ 11
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Leistungsfeststellungskommissionen (§§ 8 bis 10) sind beschlußfähig, wenn alle in Betracht kommenden Mitglieder nachweislich eingeladen wurden und in den Fällen des § 8 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 alle Mitglieder des Senates und im Falle des § 9 Abs. 2 alle Mitglieder der Kommission anwesend sind.
(2) Die Leistungsfeststellungskommissionen (§§ 8 bis 10) fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abgibt und Stimmenthaltung unzulässig ist.
(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen (§§ 8 bis 10) haben ihre Aufgaben gewissenhaft, unparteiisch und unter Einhaltung der Amtsverschwiegenheit zu erfüllen.
(4) Personen, die als Mitglieder einer Leistungsfeststellungskommission bei den Bezirksverwaltungsbehörden oder bei der Leistungsfeststellungskommission für Berufsschullehrer an der Vornahme der Leistungsfeststellung mitgewirkt haben, dürfen bei der Behandlung derselben Sache in der Leistungsfeststellungs-Oberkommission nicht teilnehmen.
(5) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen und der Leistungsfeststellungs-Oberkommission sind gemäß § 68 LDG 1984 in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(6) Die Funktionsperiode der Leistungsfeststellungskommissionen (§§ 8 bis 10) beträgt vier Schuljahre. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Entsendungen und Bestellungen von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) sind jeweils rechtzeitig vor Ablauf des vierten Schuljahres durchzuführen.
§ 12
Bericht über den Schulleiter
Im Sinne des 6. Abschnittes des LDG 1984 hat über die dienstlichen Leistungen eines Leiters einer Schule das zuständige Schulaufsichtsorgan zu berichten.
Disziplinarkommissionen
§ 13
Disziplinarkommission
(1) Die Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer obliegt der beim Amt der Kärntner Landesregierung einzurichtenden Disziplinarkommission.
(2) Der Disziplinarkommission gehören an:
(3) Für den Vorsitzenden ist von der Landesregierung, für den rechtskundigen Beamten nach Abs. 2 lit. b vom Landesschulrat, ein rechtskundiger Beamter als Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Disziplinarkommission entscheidet in drei Senaten, die aus dem Vorsitzenden, dem vom Landesschulrat zu entsendenden rechtskundigen Beamten, dem in Betracht kommenden Beamten des Schulaufsichtsdienstes und je nach der Verwendung des beschuldigten Landeslehrers aus den zwei Beisitzern aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Volks- und Sonderschulen, aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Hauptschulen und für Polytechnische Schulen oder aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Berufsschulen bestehen.
(5) § 8 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß für die Mitglieder der Disziplinarkommission.
(6) Bei einem Disziplinarverfahren gegen einen Religionslehrer ist der Disziplinarkommission der Vertreter der in Betracht kommenden Kirche im Kollegium des Landesschulrates mit beratender Stimme beizuziehen.
(7) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:
Beisitzer sind auch dann durch ihr Ersatzmitglied zu vertreten, wenn es sich um ein Disziplinarverfahren gegen einen Landeslehrer derselben Schule handelt, an der der Beisitzer verwendet wird.
§ 14
Disziplinar-Oberkommission
(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Disziplinarkommission hat die beim Amt der Kärntner Landesregierung einzurichtende Disziplinar-Oberkommission zu entscheiden.
(2) Der Disziplinar-Oberkommission gehören an:
(3) Für den Vorsitzenden ist von der Landesregierung, für den rechtskundigen Beamten nach Abs. 2 lit. b vom Landesschulrat, ein rechtskundiger Beamter als Stellvertreter zu bestellen.
(5) § 8 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß für die Mitglieder der Disziplinar-Oberkommission.
(6) Bei einem Disziplinarverfahren gegen einen Religionslehrer ist der Disziplinar-Oberkommission das Ersatzmitglied des Vertreters der in Betracht kommenden Kirche im Kollegium des Landesschulrates mit beratender Stimme beizuziehen.
(7) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:
Beisitzer sind auch dann durch ihr Ersatzmitglied zu vertreten, wenn es sich um ein Disziplinarverfahren gegen einen Landeslehrer derselben Schule handelt, an der der Beisitzer verwendet wird.
§ 15
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Disziplinarkommissionen (§§ 13 und 14) sind beschlußfähig, wenn alle in Betracht kommenden Mitglieder nachweislich eingeladen wurden und der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Beschlußerfordernisse in Disziplinarkommissionen ergeben sich aus § 91 Abs. 1 LDG 1984.
(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen haben ihre Aufgaben gewissenhaft, unparteiisch und unter Einhaltung der Amtsverschwiegenheit zu erfüllen.
(4) Personen, die als Mitglieder der Disziplinarkommission (§ 13) im Verfahren mitgewirkt haben, dürfen bei der Behandlung derselben Sache in der Disziplinar-Oberkommission nicht teilnehmen.
(5) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind gemäß § 91 Abs. 2 LDG 1984 in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(6) § 11 Abs. 6 gilt sinngemäß.
§ 16
Disziplinaranwalt
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission und die Disziplinar-Oberkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbeamten je ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Bei der Bestellung der Stellvertreter ist auch die Reihenfolge festzulegen, in der sie den Disziplinaranwalt im Falle seiner Verhinderung bzw. der Verhinderung von früher gereihten Stellvertretern zu vertreten haben.
(2) § 8 Abs. 4, 5, 6 erster Satz und 7 gilt sinngemäß für den Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter.
§ 17
Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes
Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes ist die Disziplinarkommission örtlich zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesen wäre.
Bewerbung um die Aufnahme als Landesvertragslehrer
§ 18
Bewerberlisten
(1) Die Landesregierung hat für den Bereich jeder Bezirksverwaltungsbehörde Listen der Bewerber um Aufnahme in den Landesdienst als Landesvertragslehrer an Volksschulen, an Hauptschulen, an Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen zu führen (Bewerberlisten). In diese Bewerberlisten sind jene Bewerber aufzunehmen, die eine Verwendung als Landesvertragslehrer in diesem Bereich anstreben. Die Aufnahme eines Bewerbers in mehr als eine Bewerberliste ist sowohl hinsichtlich der Schularten als auch der verschiedenen Bereiche zulässig. Bewerber, die bereits früher in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis als Landeslehrer zum Land gestanden sind, dürfen in die Bewerberliste nicht aufgenommen werden, wenn das Dienstverhältnis durch Entlassung (§ 34 Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 61/1997; § 70 Abs. 1 Z. 4 LDG 1984), oder durch Kündigung durch den Dienstgeber nach § 32 Abs. 2 Z. 1, 3 oder 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966 – jeweils in der vorstehend angeführten Fassung – geendet hat; dies gilt in gleicher Weise für Bewerber, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Landeslehrer zum Land durch Kündigung – ausgenommen durch Kündigung wegen Bedarfsmangels – (§ 9 Abs. 2 LDG 1984), durch Entlassung wegen mangelndem Arbeitserfolg (§ 18 LDG 1984), durch Entlassung durch Disziplinarerkenntnis (§ 78 Abs. 1 LDG 1984) oder durch Amtsverlust
(§ 27 Abs. 1 StGB) geendet hat.
(2) Eine Aufnahme von Daten im Sinne des § 19 in eine Bewerberliste darf nur erfolgen, wenn der Bewerber hiezu sowie zur Einsichtnahme in diese Daten durch Mitbewerber schriftlich sein Einverständnis erklärt.
(3) Für die Reihung in der Bewerberliste ist der Termin der Ablegung der Lehramtsprüfung oder der Termin, zu dem eine gleichwertige Lehrbefähigung erworben wurde, maßgebend, wobei frühere Termine vor späteren zu reihen sind.
(4) Liegt eine Doppelausbildung zum Volksschullehrer und zum Sonderschullehrer vor, ist der Bewerber in der Bewerberliste so zu reihen, als ob er die Lehramtsprüfung ein Jahr früher abgelegt hätte. Gleiches gilt, wenn die Lehramtsprüfung wegen der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes um ein Jahr später abgelegt wird. Bei Vorliegen einer zweiten Lehramtsprüfung ist der Bewerber in der Bewerberliste so zu reihen, als ob er die zweite Lehramtsprüfung zwei Jahre früher abgelegt hätte.
(5) Beabsichtigt die Landesregierung einen in einer Bewerberliste gereihten Bewerber als Landesvertragslehrer aufzunehmen und lehnt dieser Bewerber die Begründung eines Dienstverhältnisses aus nicht berücksichtigungswürdigen Gründen ab, so ist er für die Dauer von sechs Monaten in der Bewerberliste so zu reihen, als ob er die Lehramtsprüfung zwei Jahre später abgelegt hätte.
§ 19
Angaben in der Bewerberliste
Folgende Daten der Bewerber sind in den Bewerberlisten zu erfassen, wobei auch eine elektronische Aufzeichnung zulässig ist:
§ 20
Einsicht in die Bewerberlisten
(1) Die für den Bereich der Bezirksverwaltungsbehörden erstellten Bewerberlisten (§ 18 Abs. 1) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde und bei dem für diesen Bezirk zuständigen Bezirksschulrat aufzulegen. Alle Bewerberlisten sind überdies bei der Landesregierung aufzulegen.
(2) Die Bewerberlisten dürfen von den darin angeführten Bewerbern eingesehen werden.
(3) Kopien, Abschriften, Computerausdrucke u. ä. von Bewerberlisten dürfen weder für noch durch die Bewerber angefertigt werden.
(4) Die personenbezogenen Daten der Bewerberlisten unterliegen dem Datenschutz nach § 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165, sowie vergleichbaren landesgesetzlichen Bestimmungen bei nicht automatisationsunterstützt geführten Dateien. Alle Personen, denen Daten aus den Bewerberlisten zur Kenntnis gelangen, sind unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit, zur vertraulichen Behandlung dieser Daten verpflichtet.
§ 21
Vorauswahl
(1) Im Vorfeld der Entscheidung, mit welchem Bewerber ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrer begründet wird, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Vorauswahl aus den Bewerberlisten durchzuführen:
(2) Besteht an einer Schule ein schulspezifischer Bedarf hinsichtlich eines Landesvertragslehrers mit einer bestimmten Fächerkombination oder einer zusätzlichen Qualifikation, so hat dies der Schulleiter der Landesregierung im Wege der zuständigen Schulbehörde des Bundes mitzuteilen und zu begründen. Ein zusätzlicher spezifischer Bedarf besteht – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – jedenfalls nicht, wenn die bestimmte Fächerkombination oder die zusätzliche Qualifikation nicht mindestens für das Ausmaß einer halben Lehrverpflichtung eines Landesvertragslehrers erforderlich ist.
Ernennung von Schulleitern
§ 22
Zusätzliche Auswahlkriterien, Verfahrensschritte
(1) Für die Auswahl und Reihung der Bewerber um eine Leiterstelle, die die Bedingungen der Ausschreibung erfüllen, ist in den Vorschlägen nach § 6 Abs. 1 zusätzlich zu den in § 26a Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 7 LDG 1984 angeführten Kriterien auf die besondere Eignung zur Leitung der Schule auf Grund der persönlichen Qualifikationen und hiebei insbesondere auf Grund der Führungs- und Kommunikationsqualifikation Bedacht zu nehmen. Die Beurteilung der Auswahlkriterien hat in Verfahrensschritten zu erfolgen, und zwar
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Stellenwert, der nach den Erkenntnissen der Wissenschaft den einzelnen Verfahrensschritten bei der Beurteilung der Bewerber zukommt, nähere Bestimmungen über eine ausgewogene Gewichtung der einzelnen Verfahrensschritte zu erlassen. Unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung, daß in Vorschlägen nach § 6 Abs. 1 nur Bewerber aufgenommen werden sollen, die sich für die Leitung einer Schule besonders eignen, sind unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Wissenschaften nähere Bestimmungen über die Auswahl der psychologischen Eignungstests, die Grundlagen der biographischen Analyse die Aufgabenstellung im Rahmen eines Assessmentcenters und die Durchführung eines strukturierten Interviews festzulegen.
§ 23
Bewerter, Beurteilung
(1) Die Beurteilung der Bewerber nach den gemäß § 26a Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 7 LDG 1984 vorgegebenen Auswahlkriterien und die Reihung der Bewerber hat durch die Landesregierung nachvollziehbar zu erfolgen.
(2) Die zur Erstattung des Vorschlages nach § 6 Abs. 1 zuständige Schulbehörde des Bundes hat für die organisatorische Durchführung der Verfahrensschritte nach § 22 Abs. 1 lit. b bis d und für die Einschulung der Bewerter (Abs. 5) zu sorgen.
(3) Zur Vorgabe und zur Beurteilung der psychologischen Eignungstests (§ 22 Abs. 1 lit. b), zur inhaltlichen Vorbereitung der Aufgaben im Rahmen des Assessmentcenters und zur inhaltlichen Vorbereitung des strukturierten Interviews (§ 22 Abs. 1 lit. d), zur Einschulung der Bewerter (Abs. 5) sowie zur Moderation der biographischen Analyse (§ 22 Abs. 1 lit. c), des Assessmentcenters und des strukturierten Interviews (§ 22 Abs. 1 lit. d) hat die zur Erstattung des Vorschlages nach § 6 Abs. 1 zuständige Schulbehörde des Bundes Personen heranzuziehen, die über ein abgeschlossenes Studium der Studienrichtung Psychologie verfügen.
(4) Die Beurteilung der Ergebnisse der psychologischen Eignungstests (§ 22 Abs. 1 lit. b) hat durch einen Psychologen (Abs. 3) zu erfolgen.
(5) Die Beurteilung des Ergebnisses der biographischen Analyse (§ 22 Abs. 1 lit. c), die Beurteilung der Lösung der Aufgaben im Rahmen des Assessmentcenters und des Abschneidens in einem strukturierten Interview (§ 22 Abs. 1 lit. d) hat durch fünf in Bewerterlisten eingetragene Bewerter (§ 24) zu erfolgen. Die fünf im Einzelfall heranzuziehenden Bewerter sind aus den jeweils in Betracht kommenden Bewerterlisten (§ 24 Abs. 2 oder 3) durch Los zu ermitteln. Aus der Bewerterliste nach § 24 Abs. 2 lit. a ist bei Bewerbern um eine Leiterstelle an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen ein Bewerter zu ermitteln; bei Bewerbern um eine Leiterstelle an Berufsschulen sind aus dieser Liste (Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit § 24 Abs. 2 lit. a) zwei Bewerter zu ermitteln. Die weiteren vier bzw. drei im Einzelfall heranzuziehenden Bewerter sind aus den Bewerterlisten nach § 24 Abs. 2 lit. b bis e bzw. § 24 Abs. 3 lit. a bis c zu ermitteln, wobei aus jeder der in Betracht kommenden Liste ein Bewerter zu ermitteln ist. In gleicher Weise ist für den Fall der Verhinderung für jeden Bewerter ein Ersatz zu ermitteln; das Abschneiden hinsichtlich desselben Auswahlkriteriums einschließlich der diesbezüglichen Reihung ist jedoch für alle Bewerber durch dieselbe Person zu beurteilen. Wird durch Los eine Mutter oder ein Vater eines Kindes ermittelt, das die Schule besucht, deren Leiter bestellt werden soll, ist diese Losentscheidung nicht zu berücksichtigen, sondern neuerlich ein Los zu ziehen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn durch die Losentscheidung ein Lehrer ermittelt wird, der an der Schule als Stammschule verwendet wird, deren Leiter bestellt werden soll. Dies gilt weiters in gleicher Weise, wenn durch Losentscheidung eine nach § 7 AVG befangene Person ermittelt wird.
(6) Die Ermittlung der Bewerter im Einzelfall (Abs. 5) obliegt in den Fällen, in denen der Landesschulrat zur Erstattung des Vorschlages nach § 6 Abs. 1 zuständig ist, dem Leiter der für die Angelegenheiten des Schulrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und in den Fällen, in denen der Bezirksschulrat zur Erstattung des Vorschlages nach § 6 Abs. 1 zuständig ist, dem Bezirkshauptmann. Der Abteilungsleiter bzw. der Bezirkshauptmann sind verpflichtet, die im Kollegium des Landesschulrates vertretenen Fraktionen bzw. die im Kollegium des Bezirksschulrates vertretenen Fraktionen (§§ 5a bzw. 10a Landesschulaufsichtsgesetz 1992, LGBl. Nr. 72, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/1996, in seiner jeweils geltenden Fassung) einzuladen, zur Ermittlung der Bewerter im Einzelfall je einen Vertreter zu entsenden.
(7) Die nach Abs. 5 ermittelten Bewerter haben – und zwar jeder für sich – das Abschneiden der einzelnen Bewerber getrennt für jeden Verfahrensschritt nachvollziehbar zu beurteilen und die Bewerber zu reihen. Dies gilt in gleicher Weise auch für den Bewerter nach Abs. 4. Die Beurteilung der Lösung der Aufgaben im Rahmen des Assessmentcenters sowie der psychologischen Tests einschließlich der Reihung hat überdies getrennt für jede Aufgabe bzw. für jeden psychologischen Test zu erfolgen.
(8) Die Beurteilungen und die Reihungen (Abs. 1, 4 und 7) sind der zur Erstattung des Vorschlages nach § 6 Abs. 1 zuständigen Schulbehörde des Bundes zu übermitteln.
(9) Bewerter, die keine Landesbediensteten sind, sind von der zur Erstattung des Vorschlages nach § 6 Abs. 1 zuständigen Schulbehörde des Bundes vor der erstmaligen Heranziehung als Bewerter auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit anzugeloben. § 7 AVG gilt sinngemäß für Bewerter.
(10)Ein im Einzelfall herangezogener Bewerter hat Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in seiner jeweils geltenden Fassung
§ 24
Bewerterlisten
(1) Für die Dauer von jeweils zwei Kalenderjahren sind Bewerterlisten zu erstellen und zwar Bewerterlisten nach Abs. 2 lit. a und Abs. 3 durch die Landesregierung für das Gebiet des Landes und Bewerterlisten nach Abs. 2 lit. b bis e durch die Bezirksverwaltungsbehörden jeweils für ihren Bereich.
(2) Für die Durchführung von Verfahrensschritten nach § 22 Abs. 1 lit. c und d bei Bewerbern um eine Leiterstelle an öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sind folgende Bewerterlisten zu erstellen:
(3)Für die Durchführung von Verfahrensschritten nach § 22 Abs. 1 lit. c und d bei Bewerbern um eine Leiterstelle an Berufsschulen ist die Bewerterliste nach Abs. 2 lit. a heranzuziehen; zusätzlich sind für diese Aufgaben folgende weitere Bewerterlisten zu erstellen:
(4) Zur Ermittlung des für die Aufnahme in die Bewerterliste nach Abs. 2 lit. a (Liste Wirtschaft) in Betracht kommenden Personenkreises nach Abs. 2 lit. a Z. 1 hat die Wirtschaftskammer Kärnten der Landesregierung über deren Aufforderung je ein Verzeichnis dieses Personenkreises zu übermitteln. Die Landesregierung hat die in diesem Verzeichnis enthaltenen Personen einzuladen, sich für die Aufnahme in die Bewerterliste zu melden. Zur Ermittlung des für die Aufnahme in Bewerterlisten nach Abs. 2 lit. a in Betracht kommenden Personenkreises nach Abs. 2 lit. a Z. 2 hat die Landesregierung durch öffentliche Bekanntmachung in der Kärntner Landeszeitung sowie in mindestens zwei Tageszeitungen mit besonderem Bezug zu Kärnten einen Aufruf zu schalten, in dem die in Betracht kommenden Personen aufgefordert werden, sich unter Bekanntgabe der zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlichen Angaben für die Aufnahme in die Bewerterliste zu melden. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Bewerterliste vorliegen, so ist eine Überprüfung durchzuführen. Kommen mehr als 20 Personen für die Aufnahme in die Bewerterliste in Betracht, so hat die Landesregierung in Anwesenheit eines Vertreters der Wirtschaftskammer Kärnten durch Los 20 Personen zu ermitteln, die in die Bewerterliste aufzunehmen sind. Kommen weniger als 20 Personen für die Aufnahme in die Bewerterliste in Betracht, so hat die Landesregierung diese Personen in die Bewerterliste aufzunehmen. Bewerber um die Aufnahme in die Bewerterliste sind vom Ergebnis ihrer Bewerbung zu verständigen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die für die Bewerterlisten nach Abs. 2 lit. b (Liste Eltern) und nach Abs. 2 lit. c (Liste Lehrer) in Betracht kommenden Mütter und Väter schulbesuchender Kinder sowie die Lehrer im Wege der Leiter der einzelnen Schulen einzuladen, sich unter Bekanntgabe der zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlichen Angaben für die Aufnahme in die entsprechenden Bewerterlisten zu melden. Als Mütter und Väter schulbesuchender Kinder kommen Personen, die auch Landeslehrer sind, nicht in Betracht. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine Bewerterliste vorliegen, so ist eine Überprüfung durchzuführen. Für die Aufnahme von Müttern, Vätern sowie von Lehrern in die entsprechenden Bewerterlisten gelten Abs. 4 drittletzter bis letzter Satz sinngemäß.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die für die Bewerterliste nach Abs. 2 lit. d (Liste Schulleiter und Bezirksschulinspektoren) in Betracht kommenden Schulleiter einzuladen, sich unter Bekanntgabe der zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlichen Angaben für die Aufnahme in die Bewerterliste zu melden. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Bewerterlisten vorliegen, so ist eine Überprüfung durchzuführen. Für die Aufnahme der Schulleiter in die Bewerterlisten gelten Abs. 4 drittletzter bis letzter Satz sinngemäß.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die für die Bewerterliste nach Abs. 2 lit. e (Liste Schulberater) in Betracht kommenden Mitglieder des Bezirksschulrates mit beratender Stimme zu informieren, daß sie Mitglieder dieser Bewerterliste sind, sofern sie dies nicht schriftlich ablehnen.
(8) Für die Erstellung der Bewerterliste nach Abs. 3 lit. a (Liste Lehrer) durch die Landesregierung gilt Abs. 5 sinngemäß. Für die Erstellung der Bewerterliste nach Abs. 3 lit. b (Liste Schulleiter und Schulinspektoren) gilt Abs. 6 sinngemäß. Für die Erstellung der Bewerterliste nach Abs. 3 lit. c (Liste Schulberater) gilt Abs. 7 sinngemäß.
(9) Die Zugehörigkeit zu einer Bewerterliste endet vorzeitig durch einen an die Behörde gerichteten schriftlichen Verzicht oder durch Verlust der besonderen Eigenschaft, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft war.
(10) Scheidet ein Vertreter der Wirtschaft, eine Mutter oder ein Vater eines schulbesuchenden Kindes, ein Lehrer oder ein Schulleiter vorzeitig aus einer Bewerterliste nach Abs. 2 lit. a bis d und Abs. 3 lit. a aus und haben sich bei der Erstellung der Bewerterlisten mehr Bewerber für die Mitgliedschaft gemeldet, als aufgenommen wurden, so ist aus dem Kreis der nicht aufgenommenen Bewerber ein Mitglied für die verbleibende Gültigkeitsdauer der Bewerterliste nachzulosen. Ist dies nicht möglich, so ist die zu ergänzende Bewerterliste entsprechend den für ihre Erstellung geltenden Bestimmungen für die verbleibende Gültigkeitsdauer aufzufüllen.
(11) Nach Beginn jedes zweiten Unterrichtsjahres sind die Bewerterlisten für die nächsten beiden Kalenderjahre zu erstellen.
§ 25
Erstellung des Vorschlages
Die Erstellung eines Vorschlages nach § 6 Abs. 1 darf nur nach einer nachvollziehbaren Berücksichtigung der Ergebnisse der Beurteilung der Auswahlkriterien (§ 26 Abs. 7 LDG 1984; § 22 dieses Gesetzes) in den einzelnen Verfahrensschritten erfolgen.
§ 26
Rechte der Bewerber
(1) Die Landesregierung darf aus dem Vorschlag nach § 6 Abs. 1 nur denjenigen zum Schulleiter ernennen, von dem auf Grund seiner pädagogischen Eignung, aber auch auf Grund seiner persönlichen Qualifikation und hiebei insbesondere auf Grund seiner Führungs- und Kommunikationsqualifikation anzunehmen ist, daß er von allen Bewerbern um die Leiterstelle die Aufgaben als Schulleiter in bestmöglicher Weise erfüllt.
(2) Gegen den Bescheid der Landesregierung, mit dem ein Bewerber zum Schulleiter ernannt wird, ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Vertretung eines Schulleiters
§ 27
Bestellung durch den Schulleiter
(1) Abweichend von § 27 Abs. 1 LDG 1984 wird ein an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderter Schulleiter für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten durch einen von ihm bestellten – in einem öffentlich-rechtlichen definitiven Dienstverhältnis stehenden – Landeslehrer dieser Schule vertreten.
(2) Die Bestellung des Vertreters hat jeweils für die Dauer eines Schuljahres zu Beginn des Schuljahres – ist der Schulleiter zu diesem Zeitpunkt verhindert, nach dem Wegfall der Verhinderung – zu erfolgen.
(3) Bestellungen nach Abs. 2 sind vom Leiter der Landesregierung mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß auch für die Mitteilung des Eintrittes eines Vertretungsfalles.
(4) Wurde noch kein Vertreter bestellt oder sind der Leiter und sein Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so erfolgt die Vertretung für die Dauer dieses Umstandes nach den Bestimmungen des LDG 1984.
(5) Abs. 1 bis 4 gilt in gleicher Weise für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich, der an Berufsschulen als ständiger Vertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 8 LDG 1984).
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 28
Übergangsbestimmungen
(1) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzurichtenden Kommissionen sind innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden. Bis zu ihrer Bildung haben die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Kommissionen ihre Tätigkeit weiter auszuüben. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind von den bestehenden Kommissionen, bei denen das Verfahren jeweils anhängig ist, weiterzuführen; dies gilt in gleicher Weise für Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aber vor der Bildung der Kommissionen nach diesem Gesetz anhängig gemacht worden sind. Sind zum Zeitpunkt der Entscheidung einer Kommission in erster Instanz bereits die Berufungskommissionen nach diesem Gesetz gebildet, so entscheidet über Berufungen die jeweils nach diesem Gesetz in Betracht kommende Oberkommission.
(2) Soweit der Landesregierung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Bewerbungen für die Aufnahme als Landesvertragslehrer in den Landesdienst bekannt sind, hat sie innerhalb eines Monates ab Inkrafttreten dieses Gesetzes diese Bewerber einzuladen, der Landesregierung binnen angemessen festzusetzender Frist schriftlich mitzuteilen, ob sie mit der Aufnahme ihrer Bewerbung in die Bewerberliste im Sinne dieses Gesetzes einverstanden sind. Auf § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes ist ausdrücklich hinzuweisen. Wird das Einverständnis im Sinne des § 18 Abs. 2 nicht erteilt, ist dies der Zurücknahme der Bewerbung gleichzuhalten.
(3) Die Bestimmungen des 5. Abschnittes finden keine Anwendung, wenn eine Ausschreibung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.
(4) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erstmals zu erstellenden Bewerterlisten sind innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Dauer des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden und des darauffolgenden Kalenderjahres zu erstellen
§ 29
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl. Nr. 16/1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/1981, außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt nach Abs. 1 in Kraft gesetzt werden.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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