Schutz der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe
LGBL_KA_20001025_68Schutz der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische ArbeitsstoffeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.10.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/2000 39. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 116h und 117 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 (K-LArbO), LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/1999, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 116h Abs. 1 K-LArbO) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 116h Abs. 3 K-LArbO) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
(2) Im Sinne des § 116h Abs. 3 K-LArbO sind
(3) Eine beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.
(4) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 116h Abs. 4 bis 7 K-LArbO ergeben hat, daß eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann, wie insbesondere be
§ 2
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe
(1) Hinsichtlich
finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der folgenden Abs. 2 bis 4 Anwendung.
(2) Soweit in den §§ 2 bis 7 sowie 9 bis 13 VbA auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die DienstgeberInnen bzw. Land- und ForstarbeiterInnen sowie land- und forstwirtschaftliche Angestellte im Sinne des § 1 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 2, 3, 11 und 12 enthaltenen Verweisungen auf § 12, § 14 Abs. 5, § 40 Abs. 4 Z. 1 bis 4, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 4, des Bundesgesetzes über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 108, § 110 Abs. 3 sowie § 116h Abs. 3, 5, 9 und 10 zu verstehen.
(4) § 11 gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Arbeitsinspektorates die Land- und Forstwirtschaftsinspektion tritt und daß zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 auch der Name und die Befähigung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Person mitzuteilen ist.
§ 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft
(2) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie des Rates vom 27. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 374 vom 31. Dezember 1990, S. 1, geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993, ABl. Nr. L 268 vom 29. Oktober 1993, S. 71, geändert durch die Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995, ABl. Nr. L 155 vom 6. Juli 1995, S. 41, angepaßt durch die Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997, ABl. Nr. L 282 vom 15. Oktober 1997, S. 33, angepaßt durch die Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997, ABl. Nr. L 335 vom 6. Dezember 1997, S. 17, umgesetzt.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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