Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung; Wiederverlautbarung
LGBL_KA_20001025_67Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung; WiederverlautbarungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.10.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/2000 38. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Artikel I
Aufgrund des Kärntner Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1985, wird in der Anlage die Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO), LGBl. Nr. 32/1988, in der durch die Gesetze LGBl. Nr. 11/1993, 99/1993, 52/1996, 121/1997 und 52/2000 geänderten Fassung, wiederverlautbart.
Artikel II
Es sind in Kraft getreten:
Artikel III
(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden Bestimmungen ergibt sich aus den nachstehend angeführten Gesetzesänderungen:
TitelLGBl. Nr. 52/1996Art. I Z 1
§ 4 Abs. 1LGBl. Nr. 52/2000Art. I Z 1
§ 4 Abs. 3LGBl. Nr. 52/2000Art. I Z 2
§ 4 Abs. 4LGBl. Nr. 52/2000Art. I Z 3
§ 6LGBl. Nr. 52/2000Art. I Z 4
§ 9 Abs. 1
lit. jLGBl. Nr. 52/2000Art. I Z 5
§ 19 Abs. 1LGBl. Nr. 11/1993Art. I Z 1
und 2
LGBl. Nr. 52/2000Art. I Z 6
§ 19 Abs. 1aLGBl. Nr. 11/1993Art. I Z 3
LGBl. Nr. 52/2000Art. I Z 7
§ 20 Abs. 1LGBl. Nr. 52/2000Art. I Z 8
§ 20 Abs. 2
bis 4LGBl. Nr. 52/2000Art. I Z 2
§ 20 Abs. 5LGBl. Nr. 52/1996Art. I Z 2
LGBl. Nr. 121/1997Art. I Z 1
§ 21 Abs. 1LGBl. Nr. 11/1993Art. I Z 4
LGBl. Nr. 52/2000Art. I Z 9
§ 22 (entfällt)LGBl. Nr. 52/1996Art. I Z 3
§ 23LGBl. Nr. 52/1996Art. I Z 4
§ 23 Abs. 8LGBl. Nr. 52/2000Art. I Z 10
§ 24 Abs. 1LGBl. Nr. 11/1993Art. I Z 4
LGBl. Nr. 52/1996Art. I Z 5
LGBl. Nr. 121/1997Art. I Z 2
§ 24 Abs. 2LGBl. Nr. 11/1993Art. I Z 4
§ 25 Abs. 1
und 2LGBl. Nr. 11/1993Art. I Z 4
§ 25 Abs. 5LGBl. Nr. 11/1993Art. I Z 4
LGBl. Nr. 121/1997Art. I Z 3
§ 25 Abs. 6LGBl. Nr. 11/1993Art. I Z 4
§ 26 Abs. 1LGBl. Nr. 52/1996Art. I Z 6
§ 26 Abs. 1
lit. aLGBl. Nr. 52/1996Art. I Z 7
§ 26 Abs. 3LGBl. Nr. 11/1993Art. I Z 4
LGBl. Nr. 52/1996Art. I Z
§ 27 Abs. 5
und 6LGBl. Nr. 52/1996Art. I Z 9
§ 27 Abs. 7
(entfällt)LGBl. Nr. 52/1996Art. I Z 10
§ 29 Abs. 1LGBl. Nr. 52/1996Art. I Z 11
§ 34LGBl. Nr. 52/2000Art. I Z 11
§ 39 Abs. 1LGBl. Nr. 52/2000Art. I Z 12
§ 39 Abs. 2LGBl. Nr. 52/2000Art. I Z 13
§ 39 Abs. 6LGBl. Nr. 52/2000Art. I Z 14
§ 40LGBl. Nr. 52/2000Art. I Z 15
§ 47 Abs. 3
lit. cLGBl. Nr. 52/2000Art. I Z 16
§ 47 Abs. 4LGBl. Nr. 52/2000Art. I Z 17
§ 49 Abs. 1LGBl. Nr. 52/1996Art. I Z 12
§ 54 Abs. 1
lit. e und fLGBl. Nr. 52/1996Art. I Z 13
§ 54 Abs. 2LGBl. Nr. 52/2000Art. I Z 18
§ 56LGBl. Nr. 52/2000Art. I Z 19
(2) Die Fassung der übrigen wiederverlautbarten Bestimmungen entspricht noch der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 32/1988.
Artikel IV
Druckfehler und andere Unstimmigkeiten wurden berichtigt. Insbesondere wurden:
Artikel V
(1) Mit § 55 Abs. 1 und 3 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 32/1988, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(2) Mit § 56 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 32/1988, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Für die Dauer eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes [1. Jänner 1989] gelten als Landesgesetze weiter:
(3) Mit § 57 Abs. 3 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit dem im § 56 bezeichneten Zeitpunkt [1. Jänner 1989] in Kraft gesetzt werden.
(4) Mit Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2000 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Bis zum 31. Dezember 2001 treten in § 47 Abs. 1 lit. c an die Stelle des Betrages von 365 Euro der Betrag von S 5000,– und in § 54 Abs. 2 an die Stelle des Betrages von 2500 Euro der Betrag von S 30.000,–.
Artikel VI
Das wiederverlautbarte Gesetz ist als Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000, K-GFPO, zu bezeichnen.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
Inhaltsverzeichnis
§ 1Allgemeine Pflichten
§ 2Maßnahmen
§ 3Verpflichtung zur Meldung
§ 4Pflicht zur Hilfeleistung
§ 5Sicherungsmaßnahmen
§ 6Besorgung der örtlichen Gefahrenpolize
Teil: Feuerpolizei
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 7Allgemeine Pflichten
§ 8Maßnahmen der Feuerpolizei
§ 9Gebote, Verbote
§ 10Fluchtwege und Freiflächen
§ 11Lagerung brandgefährlicher Stoffe
§ 12Lagerung selbstentzündlicher Stoffe
§ 13Lagerung von Heizöl
§ 14Lagerung im Freien
§ 15Verbrennen im Freien
§ 16Anhörungsrecht
§ 17Aufstellung
§ 18Reinigungspflichtige Anlagen
§ 19Reinigung durch den Rauchfangkehrer
§ 20Reinigung durch Gebäudeeigentümer und Nutzungsberechtigte
§ 21Kehrplan
§ 22(entfällt)
§ 23Zahl der Reinigungen
§ 24Überprüfung der Feuerungsanlagen durch den Rauchfangkehrer
§ 25Ausbrennen der Rauchfänge
§ 26Feuerbeschau
§ 27Durchführung der Feuerbeschau
§ 28Beseitigung der Mängel
§ 29Nachbeschau
§ 30Allgemeine Pflichten
§ 31Löschwasser
§ 32Brandschutzeinrichtungen
§ 33Gerätehäuser
§ 34Ausrüstung der Feuerwehren
§ 35Alarmzeichen
§ 36Brandmelde- und Alarmeinrichtungen
§ 37Mitbenützungsrechte
§ 38Sicherheitsvorkehrungen
§ 39Pflicht zur Hilfeleistung
§ 40Duldungspflichten
§ 41Brandwache
§ 42Sicherungs- und Aufräumungsarbeiten
§ 43Vorläufige Unterbringung von Personen und Sachen
§ 44Brandursachenermittlung
§ 45Gegenstand der Inanspruchnahme
§ 46Entschädigung
§ 47Verfahren
§ 48Anrufung des Gerichtes
§ 49Rückübereignung
§ 50Einräumung von Benützungsrechten
§ 51Kostentragung
§ 52Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 53Eigener Wirkungsbereich
§ 54Strafbestimmungen
§ 55(entfällt)
§ 56Verweisungen
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 – K-GFPO
Örtliche Gefahrenpolizei
§ 1
Allgemeine Pflichten
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.
§ 2
Maßnahmen
(1) Die örtliche Gefahrenpolizei umfaßt Maßnahmen, die beim Auftreten örtlicher Gefahren
(2) Maßnahmen der Feuerpolizei und Maßnahmen nach dem Katastrophenhilfegesetz gehören nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei.
§ 3
Verpflichtung zur Meldung
(1) Wer eine örtliche Gefahr wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr (Feuerwehrnotruf), Warnung und Rettung gefährdeter Personen, zu ergreifen. Kann die örtliche Gefahr nicht sofort beseitigt weden, ist unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, wo dies nicht möglich ist, die nächste Sicherheitsdienststelle oder das nächste Gemeindeamt zu verständigen oder durch eine hiezu geeignete Person verständigen zu lassen.
(2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, an der Weiterleitung von Meldungen im Sinne des Abs. 1 mitzuwirken. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung von Meldungen zu gestatten.
(3) Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, können auch Personen in der näheren Umgebung verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben.
(4) Die Dienststellen der Bundesgendarmerie und Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden haben Meldungen im Sinne des Abs. 1 unverzüglich an die Gemeinde und die zuständige Feuerwehr weiterzuleiten.
§ 4
Pflicht zur Hilfeleistung
(1) Im Falle einer örtlichen Gefahr im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister berechtigt, alle hiezu fähigen Personen zur Hilfeleistung aufzubieten und, wenn nötig, nicht im Eigentum der Gemeinde stehende Sachen zur Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen. Die Aufgebotenen haben den Anordnungen des Bürgermeisters und des Einsatzleiters im Sinne des Kärntner Feuerwehrgesetzes Folge zu leisten. Ausgenommen vom Aufgebot zur Hilfeleistung sind Personen, die während des Auftretens der örtlichen Gefahr behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, ferner Personen, deren Dienstleistung während dieser Zeit zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, sowie Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung. Sachen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, sind von der Inanspruchnahme ausgenommen.
(2) Bei örtlichen Gefahren hat jedermann über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Baulichkeiten zu dulden. Die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Baulichkeiten und Teilen hievon sowie ähnliche Maßnahmen sind nur dann zu dulden, wenn nicht in anderer Weise die örtliche Gefahr wirksam bekämpft werden kann.
(3) Für eine Beschädigung, für den Verbrauch und für den Verlust von zur Hilfeleistung in Anspruch genommenen, nicht im Eigentum der Gemeinde stehenden Sachen hat die Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu leisten, wobei der Vorteil, den die Hilfeleistung für den Betroffenen mit sich brachte, anzurechnen ist. Der Entschädigungsanspruch ist binnen acht Wochen nach Beendigung der Inanspruchnahme beim Bürgermeister anzumelden; nach Ablauf der achtwöchigen Frist kann der Entschädigugnsanspruch nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn der Berechtigte nicht in der Lage war, seinen Anspruch rechtzeitig anzumelden. Kommt bei der vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach dem rechtzeitigen Einlangen der Anmeldung beim Gemeindeamt abzuführenden Einigungsverhandlung eine gütliche Einigung über die Entschädigung dem Grund oder der Höhe nach nicht zustande, entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die die Entschädigungsforderung begründende Handlung besetzt wurde, wobei hinsichtlich des Umfanges und der Ermittlung der Höhe der Entschädigung die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 anzuwenden sind.
(4) Soweit Anordnungen nach Abs. 1 Wehrpflichtige der Reserve betreffen, dürfen hiedurch militärische Interessen, insbesondere bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990 oder bei einer unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes, nicht beeinträchtigt werden.
§ 5
Sicherungsmaßnahmen
Nach Beendigung der Bekämpfung der örtlichen Gefahr sind erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden zu treffen.
§ 6
Besorgung der örtlichen Gefahrenpolizei
Die Besorgung der örtlichen Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde; sie kann sich hiebei der eigenen Einrichtungen, aber auch der freiwilligen Feuerwehren oder eines Brandschutzdienstes als Hilfsorgan bedienen.
Feuerpolizei
Allgemeine Bestimmungen
§ 7
Allgemeine Pflichten
Jedermann ist nach Möglichkeit und Zumutbarkeit verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ein Brand vermieden wird.
§ 8
Maßnahmen der Feuerpolizei
(1) Die Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und zur Bekämpfung von Bränden einschließlich der Waldbrände, Sicherheitsmaßnahmen nach dem Brand sowie Maßnahmen zur Ermittlung der Brandursache.
(2) Neben der Bekämpfung der Waldbrände gehören Maßnahmen nach Abs. 1 dann zur überörtlichen Feuerpolizei, wenn
(3) Maßnahmen nach dem Katastrophenhilfegesetz gehören nicht zur Feuerpolizei.
§ 9
Verbote, Gebote
(1) Im Sinne des §7 sind zur Verhütung von Bränden insbesondere verboten:
(2) Der Eigentümer von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die durch ihre Höhe, ihre Bauweise oder im Hinblick auf ihren Verwendungszweck der Gefahr von Blitzschlägen ausgesetzt sind, ist verpflichtet, diese Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen mit einer entsprechenden Blitzschutzanlage versehen zu lassen und diese funktionstüchtig zu erhalten.
§ 10
Fluchtwege und Freiflächen
(1) Der Eigentümer von Gebäuden oder sonstigen Anlagen hat vorzusorgen, daß auf den zugehörigen Grundstücken eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr besteht, wenn die Brandbekämpfung nur durch die Erreichbarkeit dieser Grundstücke für solche Fahrzeuge im erforderlichen Umfang möglich ist.
(2) Fluchtwege innerhalb und außerhalb von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind ständig freizuhalten und vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen und nicht mehr als drei Wohnungen enthalten.
Besondere Brandverhütungsmaßnahmen
bei Lagerungen
§ 11
Lagerung brandgefährlicher Stoffe
(1) Brandgefährliche Stoffe, wie leicht brennbare, leicht entflammbare, leicht entzündliche und selbstentzündliche Stoffe, sind so zu lagern und zu verwahren, daß eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung und Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.
(2) Die Lagerung brandgefährlicher Stoffe ist – sofern sie nicht bereits nach § 10 Abs. 2 verboten ist – in Stiegenhäusern, Zugängen, Durchgängen, in offenen Dachräumen sowie im Nahebereich von Rauch- und Abgasfängen und Feuerstätten jedenfalls verboten. Dies gilt nicht für die Lagerung von Ernteerzeugnissen in Dachräumen land- und forstwirtschaftlicher Gebäude.
§ 12
Lagerung selbstentzündlicher Stoffe
(1) Stoffe, die zur Selbstentzündung neigen, sind durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch Temperaturmessungen, zu überwachen. Bei Auftreten von brandgefährlichen Temperaturen hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen; die nächste Feuerwehr ist zu alarmieren (Feuerwehrnotruf, Brandmeldestelle); wo dies nicht möglich ist, ist die nächste Sicherheitsdienststelle oder das nächste Gemeindeamt jedenfalls unverzüglich zu verständigen. § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Ernteerzeugnisse, die zur Selbstentzündung neigen, wie insbesondere Heu oder Grummet, dürfen nur in ausreichend getrocknetem Zustand – ausgenommen zur Silierung – eingelagert werden.
(3) Stoffe, die durch chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen oder Vorgänge zur Selbsterhitzung oder zur Selbstentzündung neigen, wie Düngemittel, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel, ungelöschter Kalk, Leim, Öl oder Firnis, sind so zu lagern, daß keine vorhersehbaren Gefahren einer Selbstentzündung entstehen können.
§ 13
Lagerung von Heizöl
(1) In Wohnungen, Büros, Ordinationen, Verkaufslokalen und ähnlichen Räumen dürfen nicht mehr als 300 l Heizöl gelagert werden. Heizöl in Mengen von mehr als 300 l bis 100.000 l darf nur in brandbeständigen, belüfteten und nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienenden Räumen, jedoch nur im Erdgeschoß oder im Kellergeschoß, gelagert werden. Heizöl in Mengen von über 100.000 l darf nur in außerhalb von Gebäuden befindlichen Lagerbehältern gelagert werden.
(2) Die Lagerung von Heizöl in einer Gesamtmenge von 50 bis 800 l muß in nicht brennbaren, geschlossenen und standsicheren Behältern, bei einer Gesamtmenge von mehr als 300 l Heizöl in Doppelwandbehältern erfolgen. Andere Behälter dürfen nur verwendet werden, wenn sie in einer öldichten Wanne, deren Fassungsvermögen dem des Lagerbehälters entspricht, aufgestellt werden. Die Lagerung einer Gesamtmenge von mehr als 800 l Heizöl in Gebäuden darf nur in Öllagerräumen erfolgen, die den Kärntner Bauvorschriften entsprechen.
§ 14
Lagerung im Freien
(1) Für die Lagerung brandgefährlicher Güter im Freien, unter Flugdächern, in offenen Schuppen u. ä. ist – sofern landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist – die Bewilligung des Bürgermeisters erforderlich.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Entspricht die Lagerung den Erfordernissen des Abs. 2 nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen; durch solche Auflagen darf die beabsichtigte Lagerung in ihrem Wesen nicht verändert werden
(4) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nicht hergestellt werden, ist die Bewilligung zu versagen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für das Lagern von Erntegütern sowie für die Lagerung von Brennholz für den Eigenbedarf.
Besondere Brandverhütungsmaßnahmen
beim Verbrennen im Freien
§ 15
Verbrennen im Freien
(1) Im bebauten Gebiet ist das Verbrennen von Gegenständen im Freien verboten.
(2) Der Bürgermeister hat über Ansuchen Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zu bewilligen, wenn auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der Witterungsverhältnisse keine Gefahr für eine Ausbreitung des Feuers oder die Entwicklung eines Flugbrandes besteht.
(3) Wird eine Bewilligung nach Abs. 2 erteilt, ist durch Auflagen sicherzustellen, daß die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen, wie insbesondere die Überwachung des Verbrennens und Nachkontrollen, sichergestellt sind.
(4) Außerhalb des bebauten Gebietes ist ein Verbrennen von Gegenständen im Freien verboten, wenn Verhältnisse vorherrschen, die ein Ausbreiten des Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen.
(5) Beabsichtigt der Inhaber einer Bewilligung nach Abs. 2 die bewilligten Maßnahmen zu setzen, so hat er die in Betracht kommende Feuerwehr so rechtzeitig zu verständigen, daß unnötiger Brandalarm vermieden wird. Diese Verständigungspflicht gilt in gleicher Weise für denjenigen, der vom Verbot des Abs. 4 nicht erfaßte Maßnahmen durchführen will.
§ 16
Anhörungsrecht
Vor der Erteilung einer Bewilligung nach § 15 Abs. 2 ist der Gemeindefeuerwehrkommandant – sofern eine Berufsfeuerwehr eingerichtet ist, der Berufsfeuerwehrkommandant – zu hören.
Besondere Brandverhütungsmaßnahmen für
Feuerungsanlagen und Feuerstätte
§ 17
Aufstellung
(1) Feuerstätten wie Öfen, Herde, Heizkessel, Essen u. ä. sind so aufzustellen, daß eine Brandgefahr ausgeschlossen ist. Der Abstand der Feuerstätte zu angrenzenden Bauteilen und fest verankerten Einrichtungsgegenständen ist entsprechend der Art der Feuerstätte und der Brandwiderstandsfähigkeit der angrenzenden Bauteile und Einrichtungsgegenstände zu wählen.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der Feuerstätten und Rauchrohre und die Brandwiderstandsfähigkeit der angrenzenden Bauteile und Einrichtungsgegenstände durch Verordnung die Mindestabstände festzulegen, die bei der Aufstellung von Feuerstätten und der Anbringung von Rauchrohren im Interesse der Brandsicherheit einzuhalten sind.
(3) In Räumen, in denen Feuerstätten betrieben werden, ist für eine ausreichende Be- und Entlüftung zu sorgen.
§ 18
Reinigungspflichtige Anlagen
(1) Feuerungsanlagen einschließlich ihrer Anschlüsse, Rauch- und Abgasleitungen sowie Rauch- und Abgasfänge sind so zu reinigen, daß Ablagerungen beseitigt werden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet ist.
(2) Luftleitungen, in denen sich brennbare Rückstände ansammeln können, sowie Müllabwurfschächte sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, so zu reinigen, daß Ablagerungen beseitigt werden.
(3) Lüftungseinrichtungen für Feuerungsanlagen sind ständig frei und funktionsfähig zu halten.
§ 19
Reinigung durch den Rauchfangkehrer
(1) Die Reinigung der Rauchfänge (Abgasfänge) von der Sohle bis zur Mündung sowie die Reinigung der Poterien und der Rauchkanäle ist vom Gebäudeeigentümer oder einem Nutzungsberechtigten, sofern eine Hausverwaltung bestellt ist, von dieser, einem Rauchfangkehrer des Kehrgebietes zu übertragen, es sei denn, daß der Gebäudeeigentümer vom Bürgermeister hiezu verpflichtet wird (§ 20 Abs. 2). Anläßlich einer Meldung nach § 39 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996, hat der Meldepflichtige der Behörde bekanntzugeben, welchem Rauchfangkehrer des Kehrgebietes die Reinigungsarbeiten übertragen worden sind, wenn in dem Kehrgebiet mindestens zwei Rauchfangkehrer tätig sind.
(1a) Soweit in den folgenden Bestimmungen entsprechend dem Satzzusammenhang das Wort ,der Rauchfangkehrer‘ vorkommt, ist damit der Rauchfangkehrer des Kehrgebietes gemeint, dem die Reinigungsarbeiten vom Gebäudeeigentümer oder einem Nutzungsberechtigten, sofern eine Hausverwaltung bestellt ist, von dieser, übertragen wurden.
(2) Der Gebäudeeigentümer hat dafür zu sorgen, daß die Reinigungsverschlüsse leicht zugänglich sind, daß die Zugänge ausreichend belichtet und daß die notwendigen Leitern dem Rauchfangkehrer beigestellt werden.
(3) Die Hausbewohner sind verpflichtet, die Reinigung der Rauchfänge (Abgasfänge), der Poterien und der Rauchkanäle nicht zu behindern und die Reinigungsverschlüsse geschlossen und leicht zugänglich zu halten.
§ 20
Reinigung durch Gebäudeeigentümer
und Nutzungsberechtigte
(1) Die Reinigung der Feuerstätten sowie der Rauch- und Abgasrohre obliegt in vom Gebäudeeigentümer benützten und in für die Hausbewohner allgemein zugänglichen Räumen dem Gebäudeeigentümer, in sonstigen Räumen den Nutzungsberechtigten.
(2) Der Bürgermeister hat auf Antrag oder von Amts wegen die Eigentümer von Almhütten, Jagd- und Forsthütten sowie von ähnlich verwendeten Gebäuden zur Selbstkehrung der Rauchfänge und Abgasfänge einschließlich der Poterien und Rauchkanäle zu verpflichten, wenn
(3) Eine Verpflichtung zur Selbstkehrung darf nur nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für das Fachgebiet ,Feuerpolizei‘ oder ,Brandschutzwesen‘ und unter den im Interesse der Brand- und Betriebssicherheit erforderlichen Bedingungen, Auflagen und Befristungen erteilt werden
(4) Fällt eine der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Selbstkehrung (Abs. 2) nachträglich weg, kommt der Gebäudeeigentümer der Verpflichtung zur Selbstkehrung nicht nach oder ergeben sich durch die Selbstkehrung brandgefährliche Mißstände, so hat der Bürgermeister die Verpflichtung zu widerrufen.
(5) Wurde eine Verpflichtung zur Selbstkehrung ausgesprochen, sind die Feuerstätten und Rauchfänge (Abgasfänge) wenigstens einmal im Jahr durch einen Rauchfangkehrer des Kehrgebietes überprüfen zu lassen und bei Notwendigkeit zu reinigen.
§ 21
Kehrplan
(1) Der Rauchfangkehrer des Kehrgebietes hat dem Gebäudeeigentümer (der Hausverwaltung) oder anderen Personen, die in ähnlicher Weise wie der Gebäudeeigentümer zur Nutzung des Gebäudes ausschließlich berechtigt sind (Nutzungsberechtigte), vor Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Kehrplan gegen Ersatz allfälliger Portokosten zu übermitteln, in dem jedenfalls der erste Kehrtermin (Monat, Tag) bereits eingetragen ist; die weiteren Eintragungen haben so zu erfolgen, daß anläßlich einer Reinigung mindestens der jeweils nächste Kehrtermin eingetragen wird. Der Kehrplan ist vom Rauchfangkehrer einzuhalten. Ist die Durchführung der Reinigung zu den festgesetzten Kehrtagen aus schwerwiegenden Gründen für den Gebäudeeigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten oder für den Rauchfangkehrer nicht zumutbar, so ist innerhalb der Reinigungsfristen
(§ 23) ein anderer Zeitpunkt zu vereinbaren. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der Bürgermeister endgültig.
(2) Der Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltung) oder die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Kehrplan an einer für den Rauchfangkehrer zugänglichen Stelle anzubringen. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, die Tatsache einer durchgeführten Reinigung auf dem Kehrplan mit Datum und Unterschrift zu vermerken.
(3) Für die Ausstellung des Kehrplanes und die darauf anzubringenden Vermerke gebührt dem Rauchfangkehrer keine gesonderte Vergütung.
§ 22
(entfällt
§ 23
Zahl der Reinigungen
(1) Die Reinigung von Rauchfängen (Abgasfängen) einschließlich der dazugehörigen Poterien und Kanäle hat – sofern nicht durch Verordnung nach Abs. 5, im Einzelfall nach Abs. 6 und 7 sowie durch Abs. 3 und 8 anderes bestimmt ist – zu erfolgen:
(2) Sind an Rauchfänge (Abgasfänge) Feuerungsanlagen angeschlossen, die auf verschiedene Brennstoffe umgestellt werden können, richtet sich die Zahl der Reinigungen nach jenem Brennstoff, der mehr Reinigungen nach Abs. 1 erforderlich macht.
(3) Benützte besteigbare Rauchfänge, das sind solche mit einer lichten Querschnittsfläche von mehr als 3000 cm2, einschließlich der dazugehörigen Poterien und Rauchkanäle sind – sofern nicht im Einzelfall nach Abs. 6 und 7, durch Verordnung gemäß Abs. 5 oder durch Abs. 8 anderes bestimmt wird – bei durchgehender Verwendung alle drei Monate, bei acht- bis zwölfstündiger Verwendung pro Tag alle sechs Monate und in den übrigen Fällen einmal jährlich zu reinigen.
(4) Die an der Sohle von Rauch- und Abgasfängen angesammelten Rückstände sind jedenfalls alle zwölf Monate zu entfernen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die sich aus Abs. 1 lit. a und b und nach Abs. 2 und 3 ergebende Zahl von Reinigungen verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von Reinigungen im Hinblick auf die Art der verwendeten Brennstoffe, mit denen die an den Rauchfang (Abgasfang) angeschlossenen Feuerungsanlagen betrieben werden, noch ausreicht, die Gefahr von Entzündungen der Ablagerungen auszuschließen und den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Reinigung einmal jährlich muß bestehen bleiben.
(6) Werden Rauchfänge (Abgasfänge) nur selten benützt, so hat der Bürgermeister auf Antrag des Gebäudeeigentümers nach Anhörung eines Rauchfangkehrers des Kehrgebietes die Zahl der Reinigungen nach Abs. 1 lit. a und b und nach Abs. 2 und 3 zu verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von Reinigungen im Hinblick auf die Art der Brennstoffe, mit denen die an den Rauchfang (Abgasfang) angeschlossenen Feuerungsanlagen betrieben werden, noch ausreicht, die Gefahr von Entzündungen der Ablagerungen auszuschließen und den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Eine Verringerung darf nur so erfolgen, daß die Verpflichtung zur Reinigung einmal jährlich bestehen bleibt. Als selten benützt gelten jedenfalls Rauchfänge (Abgasfänge), an die nur Feuerungsanlagen angeschlossen sind, die üblicherweise nur bei Ausfall anderer Wärmequellen verwendet werden, sowie Rauchfänge (Abgasfänge) von Gebäuden, die nicht durchgehend bewohnt werden, wie insbesondere Freizeitwohnsitze.
(7) Der Bürgermeister hat nach Anhörung eines Rauchfangkehrers des Kehrgebietes die Zahl der Reinigungen nach Abs. 1 bis 3 hinaufzusetzen, wenn diese Zahl der Reinigungen im Hinblick auf Besonderheiten im Einzelfall nicht ausreicht, um die Gefahr der Entzündungen von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten.
(8) Sind an Rauchfänge einschließlich der dazugehörigen Poterien und Kanäle Feuerungsanlagen angeschlossen, die in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September benützt werden, so ist in diesem Zeitraum eine Kehrung durchzuführen. Sind an Rauchfänge einschließlich der dazugehörigen Poterien und Kanäle nur Feuerungsanlagen angeschlossen, die in diesem Zeitraum nicht benützt werden, so hat der Gebäudeeigentümer oder Nutzungsberechtigte den Rauchfangkehrer bis 30. April schriftlich vom Vorliegen dieses Umstandes zu verständigen. Die Verständigung über die Nichtbenützung hat die Wirkung, daß während des angeführten Zeitraumes keine Reinigung vorzunehmen ist, solange sich dieser Umstand nicht ändert und derselbe Rauchfangkehrer des Kehrgebietes die Reinigungen durchführt. Eine Verständigungspflicht besteht auch, wenn sich dieser Umstand ändert.
(9) Die Rauchfangkehrer des Kehrgebietes sind verpflichtet, jede Behinderung der Reinigungsarbeiten unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen
§ 24
Überprüfung der Feuerungsanlagen
durch den Rauchfangkehrer
(1) Rauchfangkehrer des Kehrgebietes sind verpflichtet, jeweils einmal innerhalb von drei Jahren die an Rauchfänge (Abgasfänge) angeschlossenen Feuerungsanlagen einer Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu unterziehen. Dies gilt in gleicher Weise für die Überprüfung der Lagerung von Heizöl (§ 13) und sonstigen Brennstoffen sowie für die Überprüfung der Eignung des verwendeten Brennstoffes für die Feuerungsanlage. Die Rauchfangkehrer des Kehrgebietes haben weiters anläßlich einer nach § 23 durchzuführenden Reinigung einmal jährlich Neutralisierungsanlagen für Kondensate auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. § 27 Abs. 3 gilt sinngemäß für Rauchfangkehrer des Kehrgebietes bei der Durchführung der erforderlichen Überprüfungen.
(2) Stellt der Rauchfangkehrer des Kehrgebietes bei der Überprüfung Mängel, insbesondere auch die Notwendigkeit des Ausbrennens eines Rauchfanges, fest, so hat er dies dem Gebäudeeigentümer (Nutzungsberechtigten) nachweislich mitzuteilen.
(3) Droht unmittelbar die Gefahr eines Brandes, wenn ein Mangel nicht sofort behoben wird, hat der Rauchfangkehrer dies unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
(4) Werden die gemäß Abs. 2 festgestellten Mängel nicht innerhalb der nächsten Reinigungsfrist behoben, so hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister zu erstatten. Für die Beseitigung der Mängel gilt § 28 in gleicher Weise.
§ 25
Ausbrennen der Rauchfänge
(1) Kann ein Rauchfang (Abgasfang) durch Kehrung nicht mehr gereinigt werden, so hat der Rauchfangkehrer des Kehrgebietes dies festzustellen und dem Gebäudeeigentümer mitzuteilen. Der Gebäudeeigentümer hat das Ausbrennen des Rauchfanges zu veranlassen.
(2) Das Ausbrennen eines Rauchfanges (Abgasfanges) ist vom Gebäudeeigentümer dem Rauchfangkehrer des Kehrgebietes zu übertragen, und zwar auch dann, wenn der Gebäudeeigentümer selbst zur Reinigung der Rauchfänge (Abgasfänge) verpflichtet ist (§ 20 Abs. 2).
(3) Bei Nacht, bei Wind, bei großer Kälte und bei großer Trockenheit dürfen Rauchfänge nicht ausgebrannt werden.
(4) Der Rauchfangkehrer hat darauf zu achten, daß durch das Ausbrennen Gebäude oder Bauteile nicht in Brand geraten und auch sonst kein Brand entsteht. Er hat vorzusorgen, daß Dachöffnungen während des Ausbrennens verschlossen sind und daß bei den Reinigungsverschlüssen entsprechende Löschgeräte und Feuerlöschmittel in ausreichender Menge bereitgehalten werden.
(5) Nach Beendigung des Ausbrennens hat der Rauchfangkehrer des Kehrgebietes zu überprüfen, ob jegliche Brandgefahr beseitigt ist. Erforderlichenfalls hat der Rauchfangkehrer einen ausgebrannten Rauchfang (Abgasfang) solange zu überwachen, bis jede Brandgefahr gebannt ist.
(6) Das Ausbrennen ist vom Rauchfangkehrer des Kehrgebietes dem Bürgermeister vorher anzuzeigen.
Besondere Brandverhütungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerbeschau
§ 26
Feuerbeschau
(1) Der Bürgermeister hat durch Augenschein in jenen Teilen von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind, sowie auf Plätzen zur Lagerung im Freien (§ 14) zu ermitteln,
(2) Ist die Gemeinde nicht Baubehörde, sind festgestellte Mängel nach Abs. 1 lit. b der zuständigen Behörde bekanntzugeben.
(3) Die Feuerbeschau ist unter Bedachtnahme auf das brandschutztechnische Risiko nach Bedarf, jedenfalls aber, wenn der Gemeinde Mißstände in feuerpolizeilicher Hinsicht oder von brandgefährlichen Bauschäden bekannt werden, durchzuführen. Wenn der Rauchfangkehrer des Kehrgebietes dem Bürgermeister gemäß § 24 Abs. 4 Anzeige über die Nichtbehebung von Mängeln erstattet hat, so ist in den auf die Anzeigeerstattung folgenden zwei Kalenderjahren jedenfalls eine Feuerbeschau duchzuführen.
(4) In Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen sich weder Feuerungsanlagen oder elektrische Leitungen befinden und in denen auch keine Lagerungen im Sinne des 2. Abschnittes erfolgen, kann der Bürgermeister von der Anordnung der Durchführung der Feuerbeschau absehen.
§ 27
Durchführung der Feuerbeschau
(1) Die Durchführung der Feuerbeschau darf nur unter größtmöglicher Schonung der Rechte des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten erfolgen.
(2) Die Feuerbeschau ist vom Bürgermeister anzuordnen, der die Gebäudeeigentümer (Eigentümer der Anlage)und die Nutzungsberechtigten hiezu zu laden hat.
(3) Die zur Feuerbeschau Geladenen sind auf Verlangen des Leiters der Feuerbeschau verpflichtet, dem Leiter der Feuerbeschau und den Sachverständigen im erforderlichen Umfang (§ 26 Abs. 1) Zutritt in alle Gebäudeteile zu gewähren und alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(4) Leiter der Feuerbeschau ist der Bürgermeister oder sein Stellvertreter oder ein von ihm betrautes Gemeindeorgan.
(5) Der Bürgermeister hat der Feuerbeschau die erforderlichen Sachverständigen beizuziehen. Dabei ist auf das brandschutztechnische Risiko Bedacht zu nehmen.
(6) Verfügt ein Betrieb, in dem die Feuerbeschau durchgeführt werden soll, über eine Betriebsfeuerwehr oder einen Brandschutzbeauftragten, so sind der Feuerbeschau der Kommandant der Betriebsfeuerwehr und der Brandschutzbeauftragte als Auskunftsperson beizuziehen.
(7) (entfällt)
(8) Über die Feuerbeschau ist gesondert für jedes Gebäude (Anlage) eine Niederschrift aufzunehmen.
(9) Die Gemeinde hat den Sachverständigen auf ihr Verlangen die ihnen aus der Teilnahme an der Feuerbeschau erwachsenen Barauslagen und den nachgewiesenen Verdienstentgang je versäumter Arbeitsstunde zu ersetzen, sofern sie nicht nach den für sie geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen Anspruch auf Ersatz von Reisekosten haben. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Obergrenze festzusetzen, bis zu der ein nachgewiesener Verdienstentgang einschließlich der Umsatzsteuer je Arbeitsstunde zu ersetzen ist; die Obergrenze darf nicht höher festgelegt werden als jene, die einem Rauchfangkehrer nach den für ihn geltenden Vorschriften pro Stunde gebührt.
(10) Bei Gebäuden, die weit abseits vom Verkehr und einschichtig gelegen sind, ist die im § 26 vorgesehene Feuerbeschau von einem vom Bürgermeister bestellten Sachverständigen allein durchzuführen.
§ 28
Beseitigung der Mängel
(1) Werden anläßlich einer Feuerbeschau oder auch sonst Mängel nach § 26 Abs. 1 lit. a wahrgenommen, hat der Bürgermeister die Herstellung des den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Zustandes anzuordnen.
(2) Die Pflicht zur Beseitigung eines Mangels nach § 26 Abs. 1 lit. a obliegt
(3) Die Mängel nach § 26 Abs. 1 lit. a sind bei Gefahr im Verzug unverzüglich zu beseitigen, in allen anderen Fällen hat der Bürgermeister eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel einzuräumen.
(4) Ergibt eine Feuerbeschau, daß in einem bebauten Gebiet die zum Löschen eines Brandes nötige und geeignete Wassermenge nicht vorhanden oder für die Löschgeräte nicht zugänglich ist (§ 31), hat der Bürgermeister dem Gemeinderat hierüber zu berichten.
§ 29
Nachbeschau
(1) Wurde die Beseitigung von Mängeln angeordnet (§ 28 Abs. 1), hat der Bürgermeister nach Ablauf der eingeräumten Frist (§ 28 Abs. 3) bei Gefahr im Verzug unverzüglich zu überprüfen, ob die Mängel beseitigt wurden.
(2) Von der Nachbeschau sind der Gebäudeeigentümer (Eigentümer der Anlage) und diejenigen zu verständigen, denen die Pflicht zur Beseitigung der Mängel obliegt. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 und 3 gelten sinngemäß
(3) Über das Ergebnis der Nachbeschau hat jener Sachverständige, der sie durchgeführt hat, dem Bürgermeister schriftlich zu berichten.
Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
§ 30
Allgemeine Pflichten
(1) Wer einen Brand wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr (Feuerwehrnotruf), Warnung und Rettung brandgefährdeter Personen oder Maßnahmen der ersten Löschhilfe, zu ergreifen. Kann der Brand nicht sofort gelöscht werden, ist unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, wo eine solche nicht besteht, die nächste Sicherheitsdienststelle oder das nächste Gemeindeamt zu verständigen oder durch eine hiezu geeignete Person verständigen zu lassen.
(2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, an der Weiterleitung von Meldungen im Sinne des Abs. 1 mitzuwirken. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten.
(3) Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, können auch Personen in der näheren Umgebung verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben.
(4) Bei Bränden im Wald oder an Orten, wo Wald gefährdet werden könnte, ist der Bürgermeister verpflichtet, den Waldeigentümer oder dessen Forstorgan von einer Meldung nach Abs. 1 zu verständigen.
(5) Die Dienststellen der Bundesgendarmerie und Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden haben Brandmeldungen unverzüglich an die Gemeinde und die zuständige Feuerwehr weiterzuleiten.
§ 31
Löschwasser
(1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß zur Brandbekämpfung in bebauten Gebieten Löschwasser in einer den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechenden Menge jederzeit zur Verfügung steht.
(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die Wasserentnahmestellen jederzeit unbehindert erreichbar und benützbar sind
§ 32
Brandschutzeinrichtungen
(1) Soweit bei Bauten und Anlagen zufolge ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Zweckbestimmung oder der Art ihrer Benützung vom Standpunkt der Brandsicherheit das Erfordernis der Bereithaltung von geeigneten Brandschutzeinrichtungen, wie Löschgeräte, Löscheinrichtungen, Löschmittel oder Brandmeldeeinrichtungen gegeben ist, hat die Gemeinde dem über die Bauten oder Anlagen Verfügungsberechtigten ihre Bereitstellung aufzutragen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Brandschutzeinrichtungen im Interesse der Brandsicherheit in bestimmten Bauten oder Anlagen jedenfalls anzubringen oder bereitzuhalten sind; auf die Art und die Benützung der Bauten und Anlagen ist hiebei Bedacht zu nehmen.
(3) Wurde eine Verordnung nach Abs. 2 erlassen, so haben die über die Bauten und Anlagen Verfügungsberechtigten auch ohne die Erlassung eines Auftrages die Brandschutzeinrichtungen entsprechend der Verordnung nach Abs. 2 anzubringen oder bereitzuhalten.
(4) Brandschutzeinrichtungen sind vom Verfügungsberechtigten zum jederzeitigen Gebrauch betriebsbereit zu halten; Aufbewahrungsorte sind deutlich zu kennzeichnen. Die Bereithaltung der Brandschutzeinrichtungen hat so zu erfolgen, daß ihre Inanspruchnahme durch eine Feuerwehr im Rahmen eines Einsatzes in diesen Bauten oder Anlagen jederzeit leicht möglich ist.
§ 33
Gerätehäuser
(1) Geräte und Einsatzfahrzeuge von Feuerwehren sind in Gerätehäusern (Feuerwehrhäusern) oder in Geräteräumen unterzubringen. Die Pflicht zur Errichtung und Erhaltung der Gerätehäuser oder Geräteräume trifft bei freiwilligen Feuerwehren, Brandschutzdiensten und Berufsfeuerwehren die Gemeinden, bei Betriebsfeuerwehren den Betriebsinhaber.
(2) Gerätehäuser (Geräteräume) müssen für die sie bedienende Feuerwehr rasch und sicher erreichbar sein und dürfen nicht widmungswidrig verwendet werden.
§ 34
Ausrüstung der Feuerwehren
Die Ausrüstung der Feuerwehren richtet sich nach den Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes
Alarmeinrichtungen
§ 35
Alarmzeichen
Die Landesregierung hat mit Verordnung zweckentsprechende Zeichen zur Alarmierung der Feuerwehren bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen festzulegen. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist der Landesfeuerwehrkommandant zu hören.
§ 36
Brandmelde- und Alarmeinrichtungen
(1) Die Gemeinde hat die zur Alarmierung der Feuerwehr erforderlichen öffentlichen Brandmeldestellen, Alarm- und Brandmeldeeinrichtungen an geeigneten Stellen einzurichten, ordnungsgemäß zu kennzeichnen und ihre Einsatz- und Betriebsbereitschaft durch regelmäßige Überprüfungen (Probealarm) zu bestimmten festgelegten Zeiten sicherzustellen.
(2) Besteht die Brandmeldestelle in einer technischen Einrichtung (Brandmeldeeinrichtung), so haben die Eigentümer (Verfügungsberechtigten) geeigneter Liegenschaften die Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Brandmelde- und Alarmeinrichtungen auf ihren Liegenschaften sowie auch das Betreten der Liegenschaft zu dulden, wenn dafür geeignete gemeindeeigene Liegenschaften nicht vorhanden sind. Solche Brandmelde- und Alarmeinrichtungen sind so zu errichten, daß die Benützung der Liegenschaft nicht wesentlich erschwert wird. Soweit es zur Durchführung eines Bauvorhabens oder einer Änderung an der Liegenschaft erforderlich ist, sind die Brandmelde- und Alarmeinrichtungen entsprechend zu verändern.
§ 37
Mitbenützungsrechte
Gemeinden und andere Rechtsträger, in deren Eigentum Teile des Warn- und Alarmsystems im Sinne dieses Gesetzes stehen, sind verpflichtet, die Mitbenützung dieses Systems für die gezielte Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfskräfte in Katastrophen- und Krisenfällen und die Auslösung des Alarms durch die zuständigen Organe oder die Einsatzorgane zu dulden.
Brandbekämpfun
§ 38
Sicherheitsvorkehrungen
Der Bürgermeister hat das Recht, bei Gefahr im Verzug
§ 39
Pflicht zur Hilfeleistung
(1) Im Falle eines Brandes im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister berechtigt, alle hiezu fähigen Personen zur Hilfeleistung aufzubieten und, wenn nötig, nicht im Eigentum der Gemeinde stehende Sachen zur Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen. Die Aufgebotenen haben den Anordnungen des Bürgermeisters und des Einsatzleiters im Sinne des Kärntner Feuerwehrgesetzes Folge zu leisten. Ausgenommen vom Aufgebot zur Hilfeleistung sind Personen, die zur Zeit des Brandes behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, ferner Personen, deren Dienstleistung zur Zeit des Brandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind, sowie Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung. Sachen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, sind von der Inanspruchnahme ausgenommen.
(2) Für eine Beschädigung, für den Verbrauch und für den Verlust von zur Hilfeleistung in Anspruch genommenen, nicht im Eigentum der Gemeinde stehenden Sachen hat die Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu leisten, wobei der Vorteil, den die Hilfeleistung für den Betroffenen mit sich brachte, anzurechnen ist. Der Entschädigungsanspruch ist binnen acht Wochen nach Beendigung der Inanspruchnahme beim Bürgermeister anzumelden; nach Ablauf der achtwöchigen Frist kann der Entschädigungsanspruch nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn der Berechtigte nicht in der Lage war, seinen Anspruch rechtzeitig anzumelden. Kommt bei der vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach dem rechtzeitigen Einlangen der Anmeldung beim Gemeindeamt abzuführenden Einigungsverhandlung eine gütliche Einigung über die Entschädigung dem Grund oder der Höhe nach nicht zustande, entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die die Entschädigungsforderung begründende Handlung gesetzt wurde, wobei hinsichtlich des Umfanges und der Ermittlung der Höhe der Entschädigung die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 anzuwenden sind.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten im Rahmen der überörtlichen Feuerpolizei sinngemäß im Falle eines Brandes im Gebiet einer Nachbargemeinde.
(4) Die Gemeinde, welche die Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 geleistet hat, hat gegenüber einer Gemeinde, der die Hilfe geleistet wurde, Anspruch auf Ersatz.
(5) Ist der Entschädigungsanspruch (Abs. 2 oder 3) im Zuge der Bekämpfung eines Waldbrandes entstanden, so hat die Gemeinde, die die Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 geleistet hat, gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der Kosten (§ 51).
(6) Soweit Anordnungen nach Abs. 1 Wehrpflichtige der Reserve betreffen, dürfen hiedurch militärische Interessen, insbesondere bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990 oder bei einer unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes, nicht beeinträchtigt werden.
§ 40
Duldungspflichten
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Benützen ihrer Grundstücke oder anderer zur Abwehr oder Bekämpfung des Brandes geeigneter Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies vom Einsatzleiter im Sinne des Kärntner Feuerwehrgesetzes angeordnet wird. Der Grundeigentümer hat Anspruch auf angemessene, nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu ermittelnde Entschädigung. Der Vorteil, den die Hilfeleistung für den Betroffenen mit sich bringt, ist auf die Entschädigung anzurechnen. § 39 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
Maßnahmen nach einem Brand
§ 41
Brandwache
(1) Nach einem Brand hat die Feuerwehr der vom Brand betroffenen Gemeinde erforderlichenfalls eine ausreichende, mit den nötigen Löschgeräten ausgerüstete Brandwache zu stellen, um ein Wiederaufflammen des Brandes zu verhindern. War am Brandplatz keine Feuerwehr tätig, so hat der Bürgermeister die Aufstellung einer Brandwache zu veranlassen.
(2) Die Brandwache darf erst einrücken, wenn jede Brandgefahr beseitigt ist. Zu Aufräumungsarbeiten ist sie nicht verpflichtet.
§ 42
Sicherungs- und Aufräumungsarbeiten
Nach einem Brand hat der Bürgermeister bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Sicherungsarbeiten auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der baulichen Anlage anzuordnen. Mit den Aufräumungsarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Erhebungen über die Brandursache abgeschlossen sind und der betroffene Eigentümer die Zustimmung erteilt hat.
§ 43
Vorläufige Unterbringung von Personen
und Sachen
Der Bürgermeister hat für die vorläufige Unterbringung der vom Brand betroffenen Bewohner zu sorgen, wenn deren Verbleiben an der Brandstelle nicht möglich ist. Er hat ferner vorzusorgen, daß gerettete Gegenstände vor unbefugtem Zugriff oder Beschädigung bewahrt und gerettete Haustiere an einem sicheren Ort untergebracht werden.
§ 44
Brandursachenermittlung
Der Bürgermeister hat nach Möglichkeit vorzusorgen, daß durch die Feuerwehr Feststellungen darüber getroffen werden, ob und welche brandgefährlichen Umstände oder Handlungen den Brand verursacht haben. Diese Erhebungen obliegen nur insofern der Gemeinde, als sie nicht durch andere Behörden erfolgen.
Enteignung für Feuerwehrzwecke
§ 45
Gegenstand der Inanspruchnahme
(1) Ist die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden für Feuerwehrzwecke (Gerätehäuser, Geräteräume) im öffentlichen Interesse geboten, kann die Gemeinde das Eigentum an Liegenschaften und die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung dinglicher Rechte an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch nehmen, wenn das Recht durch Rechtsgeschäft nicht zu einem angemessenen Preis zu erwerben war
(2) Von der Inanspruchnahme im Wege der Enteignung für die im Abs. 1 angeführten Zwecke sind ausgenommen:
§ 46
Entschädigung
(1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung durch die Gemeinde (§ 1323 ABGB). Bei der Bemessung der Entschädigung haben der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung, welche die abzutretende Liegenschaft durch bauliche Maßnahmen erfährt, außer Betracht zu bleiben. Auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes ist Bedacht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Grunstückseigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(2) Enteignete sind der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern dingliche Rechte mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden sind, sowie der dinglich oder obligatorisch Berechtigte, insbesondere der Nutzungs- oder Bestandsberechtigte, sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
(3) Wird dem Enteigneten durch die Enteignung die seinen Hauptwohnsitz bildende Wohngelegenheit entzogen, so ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bestimmung des Abs. 1 zumindest so zu bemessen, daß ihm der Erwerb einer nach Größe und Ausstattung ausreichenden angemessenen Wohngelegenheit ermöglicht wird. Entsprechend ist auch auf die Wohnversorgung der Bestandnehmer und sonstigen Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen.
§ 47
Verfahren
(1) Um die Enteignung hat die Gemeinde unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Grundstücke, mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der in Anspruch genommenen Grundflächen, schließlich eines Grundbuchsauszuges, bei der Landesregierung anzusuchen.
(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Landesregierung.
(3) Auf das Enteignungsverfahren und das Verfahren zur gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
(4) Wird durch die Enteignung ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück in Anspruch genommen, ist vor Entscheidung die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zum Antrag zu hören
§ 48
Anrufung des Gerichtes
(1) Wenn das Gericht um Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung einschließlich der Leistungsfrist mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gelten der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag und die festgesetzte Leistungsfrist als vereinbart.
(2) Die Vollstreckung des rechtskräftigen Enteignungsbescheides ist erst zulässig, wenn die im Enteignungsbescheid ermittelte Entschädigung bezahlt oder gerichtlich erlegt ist.
§ 49
Rückübereignung
(1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes bzw. dessen Teiles nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Landesregierung beantragen, die unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen (§ 46) zu entscheiden hat. Dieser Anspruch ist vererblich und veräußerlich; er erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht binnen drei Jahren ab nachweislicher Aufforderung durch den Enteigner bei der Landesregierung geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Wegfall des Enteignungsgrundes. Macht der Enteigner glaubhaft, daß die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Landesregierung dem Enteigner eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in jedem Fall unzulässig, wenn den Enteigner an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft.
(2) Der Bescheid über die Rückübereignung hat auch eine Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung zu enthalten. Im Bezug auf diesen Betrag sind wertvermindernde Änderungen am Enteignungsgegenstand zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung Berechtigten herbeigeführt wurden, doch darf die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme nicht überschritten werden. Weiters sind auch jene Entschädigungsbeträge zu erstatten, die für Nebenberechtigte (§ 5 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954) bestimmt wurden, soweit und in dem Maße das Fehlen solcher Nebenrechte als werterhöhend anzusehen ist, und sonstige Entschädigungsbeträge, die zum Ausgleich von Nachteilen geleistet wurden, die durch die Rückübereignung in Wegfall kommen. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen, wie auch für die geleistete Entschädigung keine Zinsen zu berechnen sind. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen. Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt.
(3) Die dinglich und obligatorisch Berechtigten am Enteignungsgegenstand, deren Rechte durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 zu verständigen; soweit sie der Behörde nicht bekannt sind, hat die Verständigung durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Beantragen sie innerhalb von drei Monaten die Wiederherstellung ihrer Rechte, sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2, auch hinsichtlich des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung, im Rückübereignungsbescheid zuzuerkennen.
(4) Bezüglich der Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung sind die Bestimmungen über die Festsetzung der Entschädigung (§§ 47 und 48) sinngemäß anzuwenden. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist von der Landesregierung zu veranlassen.
(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes unzulässig, es sei denn, der Rückübereignungsberechtigte hätte auf seinen Anspruch verzichtet. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat das Land volle Genugtuung zu leisten (§ 1323 ABGB)
§ 50
Einräumung von Benützungsrechten
(1) Zur Schaffung oder Aufrechterhaltung von Anlagen zur Brandbekämpfung (wie Löschwasserbrunnen, Löschwasserbehälter, Feuerwehrübungsplätze) kann die Landesregierung zugunsten der Gemeinde Benützungsrechte (Grunddienstbarkeiten) einräumen, sofern die Verwirklichung dieser Anlagen in Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan möglich ist.
(2) Für die zu leistende Entschädigung und das Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 sinngemäß.
Kostentragung bei Waldbränden
§ 51
Kostentragung
(1) Gemäß § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 hat der Bund die Kosten, die der Gemeinde im Zuge der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen (Abs. 2), zu tragen.
(2) Der Bürgermeister hat dem Bund die der Gemeinde im Zuge der Bekämpfung von Waldbränden erwachsenen Kosten gemäß §§ 39 und 40 binnen sechs Monaten nach der Beendigung der Brandbekämpfungsmaßnahmen, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung über die Höhe der Entschädigung binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie ziffernmäßig feststehen, bekanntzugeben. Der Bund hat den Gemeinden diese Kosten binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe zu ersetzen.
(3) Sofern der Waldbrand auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben die Ansprüche des Bundes an den Schuldtragenden auf Ersatz der Kosten unberührt.
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 52
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in Gesetzgebung Bundessache sind, wie insbesondere das Munitions- und Sprengmittelwesen, die Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, das Kraftfahrzeugwesen, das Bergwesen, das Wasserrecht, das Forstwesen, das Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen, das Arbeitsrecht und der Arbeiter- und Angestelltenschutz.
§ 53
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches; ausgenommen hievon sind
§ 54
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht – sofern das Verhalten nicht einen in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Tatbestand bildet –, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.
(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.
§ 55
(entfällt – Übergangsbestimmung)
§ 56
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.