Kärntner Dienstrechtsgesetz, Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz, Gemeindebedienstetengesetz, Stadtbeamtengesetz und Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Änderung
LGBL_KA_20001023_66Kärntner Dienstrechtsgesetz, Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz, Gemeindebedienstetengesetz, Stadtbeamtengesetz und Gemeindevertragsbedienstetengesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.10.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/2000 37. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994
(K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 103/1994, 16/1995, 74/1995, 14/1996, 58/1996, 131/1997 und 71/1998 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 89/1994 und LGBl. Nr. 14/1995, wird wie folgt geändert:
„§ 22a
Aufrechterhaltung bestehender
Dienstverhältnisse
Das Dienstverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst (§§ 27, 46a bis 46c Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, § 6a Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986) unberührt. Während der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Dienstleistungspflichten des Beamten und entfallen die Bezüge."
„§ 35a
Ausbildungslehrgang
(1) Die Teilnahme von Beamten an Ausbildungslehrgängen der Kärntner Verwaltungsakademie bedarf der Zulassung durch die Landesregierung.
(2) Zu Ausbildungslehrgängen sind Beamte zuzulassen, deren Teilnahme im Hinblick auf die Zielsetzungen des Lehrganges und auf das durch ihn vermittelte Wissen eine im dienstlichen Interesse gelegene Erweiterung, Ergänzung und Vertiefung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten erwarten läßt
(3) Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang sind
(4) Von der Voraussetzung nach Abs. 3 lit. c darf in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
(5) § 25 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 35b
Führungskräftelehrgang
(1) Die Teilnahme von Beamten an Führungskräftelehrgängen der Kärntner Verwaltungsakademie bedarf der Zulassung durch die Landesregierung.
(2) Zu Führungskräftelehrgängen sind Beamte zuzulassen, deren Teilnahme im Hinblick auf das Ziel der Führungskräfteschulung nach dem Kärntner Verwaltungsakademiegesetz, auf die Zielsetzungen des Lehrganges und auf das durch ihn vermittelte Wissen eine im dienstlichen Interesse gelegenen Erweiterung, Ergänzung und Vertiefung der für die Besorgung der ihnen zugewiesenen Verwaltungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwarten läßt.
(3) Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Führungskräftelehrgang sind
(4) Von der Voraussetzung nach Abs. 3 lit. c darf in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
(5) § 25 Abs. 3 gilt sinngemäß."
„§ 54
Überschreitung der Wochendienstzeit"
„Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 bis 7 AVG nicht anzuwenden."
„(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam, ist die Z 2 hingegen anzuwenden."
„(4a) Für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 79, der zur Betreuung
bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag von den entfallenen Bezügen zu leisten, wenn er sich hiezu verpflichtet hat. Nur in diesem Fall zählen diese Zeiten zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit."
„(3) Der Beamte kann auf bereits entstandene oder künftig entstehende Ansprüche nach dem IV. Teil dieses Gesetzes ganz oder teilweise verzichten. Dieser Verzicht wird vermutet, wenn die Ansprüche bei der Rechnungslegung nach § 222 nicht geltend gemacht werden."
„(1) Eine Dienstreise iS dieses Teiles liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb des Dienstortes gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen."
„(4) Als Versetzung iS dieses Teiles gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Landes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes."
„(5) Dienstort iS dieses Teiles ist die Gemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist."
„Fahrtkostenvergütung, Reisezulage"
„(5) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten eines Massenbeförderungsmittels."
„(3) Führen mehrere Massenbeförderungsmittel zu demselben Ziel, werden nur die Kosten für das billigste Massenbeförderungsmittel vergütet. Führt die Benützung eines teureren Massenbeförderungsmittels zu einer den Mehrpreis übersteigenden Kostenersparnis, werden die Kosten für das teurere Massenbeförderungsmittel nach Vorlage der Fahrscheine vergütet."
„§ 191
Fahrtkostenvergütung bei der Eisenbahn
(1) Für Strecken, die mit Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt der Kostenersatz für die zweite Wagenklasse.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden die Kosten der ersten Wagenklasse vergütet, wenn der Zielort außerhalb Kärntens liegt, und durch Vorlage der Fahrscheine der Nachweis für die tatsächliche Benützung dieser Wagenklasse erbracht wird."
„§ 192
Fahrtkostenvergütung bei Flugzeugen und Schiffen
Bei Flug- oder Schiffsreisen werden nur die Kosten der jeweils billigsten Klasse vergütet, es sei denn, daß diese nachweislich bereits ausgebucht gewesen ist."
„§ 194
Amtliches Kilometergeld und Dienstkraftwagen
(1) Die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung rechtzeitig erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann.
(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges das amtliche Kilometergeld nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der sich aus § 190 Abs. 3 ergebenden Höhe zu.
(3) Die Höhe des amtlichen Kilometergeldes gemäß Abs. 2 ist in der Anlage 9 festgelegt.
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag je Fahrkilometer; die Höhe ist in der Anlage 9 festgelegt.
(5) Der Beamte hat zur Durchführung von Dienstreisen – soweit es ihm unter Bedachtnahme auf die Dauer der Dienstreise und seine Eignung und Fähigkeiten zumutbar ist – einen Dienstkraftwagen, der ihm zur Verfügung gestellt wird, zu benutzen und erforderlichenfalls selbst zu lenken. In den Fällen, in welchen der Beamte den Dienstkraftwagen selbst lenkt und er nicht als Kraftwagenlenker (Anlage 1 Z 8.3.1 und Z 7.4.3 und 7.4.5) in Verwendung ist, gebührt dem Beamten anstelle der sonst in Betracht kommenden Fahrtkostenvergütung die in Anlage 9 festgelegte Vergütung.
„§ 195
Fußwege
Wenn bei einer Dienstreise mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken zu Fuß zurückgelegt werden müssen, gebührt dem Beamten keine Vergütung. Dies gilt auch dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel zwar vorhanden ist, aber nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann oder durch die Zurücklegung der betreffenden Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Dienstreise wesentlich abgekürzt wird."
„§ 196
Beförderung von Dienst- und Reisegepäck
Für die Beförderung des notwendigen Dienst- und Reisegepäcks werden nur die geltenden Tarife des benützten Massenbeförderungsmittels nach Vorlage des entsprechenden Beleges vergütet."
„(6) Die Tagesgebühr wird für die Dauer der Reisebewegung in andere Bundesländer nach Tarif III der Anlage 10 berechnet."
„(3) Wird die Verpflegung des Beamten durch Dritte unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, ist die nach Abs. 1 gebührende Tagesgebühr jeweils für das Frühstück, Mittagessen und Abendessen um ein Drittel der vollen Tagesgebühr zu kürzen."
Wird die Unterkunft iSd lit. c vom Beamten nicht in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr. Im Fall der lit. b tritt an die Stelle der Nächtigungsgebühr die Fahrtkostenvergütung.
„(4) Wenn der Beamte nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 350 vH der Nächtigungsgebühr gewährt werden. Jahreszeitlich bedingte Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuß nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden."
„§ 203
Wohnort und Dienstort
Bei Dienstreisen eines Beamten in seinen Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Wohnort die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort; hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle. Für Reisebewegungen zwischen dem Wohnort und dem Dienstort bzw. umgekehrt besteht an Arbeitstagen kein Anspruch auf Fahrtkostenvergütung. Allfällige Mehraufwendungen für Fahrtkosten gegenüber dem Aufwand für die tägliche Fahrt zum und vom Dienstort sind gegen Nachweis zu ersetzen."
„§ 204
Ansprüche
(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem Beamten die Fahrtkostenvergütung des benützten Verkehrsmittels für die kürzest mögliche Strecke, sofern die Außendienstverrichtungsstelle mehr als zwei Kilometer von der Dienststelle entfernt ist.
(2) Ein Anspruch auf Reisezulage besteht nicht."
„§ 206
Dienstzuteilung
Bei einer Dienstzuteilung gemäß § 39 gelten die Bestimmungen des 2. und 8. Abschnittes dieses Teiles sinngemäß."
„§ 212
Reisezulage
(1) Die Landesregierung hat das Ausmaß der Reisezulage unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung festzusetzen.
(2) Werden dem Beamten Verpflegung und Unterkunft beigestellt, gelten die Bestimmungen der §§ 201 Abs. 3 und 202 Abs. 3 lit. c sinngemäß.
(3) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für das Zielland der Dienstreise. § 201 Abs. 1 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühr unberücksichtigt bleiben, bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen sind."
„§ 214
Anspruch auf Speditionskosten
Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Speditionskosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind."
„§ 222
Geltendmachung von Ansprüchen
(1) Der Beamte hat Ansprüche auf Vergütungen nach diesem Teil selbst zu errechnen und mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung bei seiner Dienststelle geltend zu machen.
(2) Ansprüche nach diesem Teil erlöschen, wenn sie vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in dem die Ansprüche entstanden sind, bei seiner Dienststelle geltend gemacht werden.
(3) Dem Beamten ist auf Verlangen rechtzeitig vor Antritt der Dienstreise ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß zu gewähren; bei Reisen in das Ausland besteht kein Anspruch auf Gewährung von Vorschüssen in einer bestimmten Währung. Ein Vorschußrest kann von den Bezügen des Beamten hereingebracht werden. Der Beamte kann verhalten werden, einen Vorschußrest in der Währung zurückzuerstatten, in der er den Vorschuß erhalten hat."
„§ 269
Auswirkungen künftiger Änderungen
dieses Teiles und des ruhegenußfähigen
Monatsbezuges
(1) Künftige Änderungen dieses Teiles gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Teil haben.
(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Zulagen nach § 253 und § 254, sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen und Unterhaltsbeiträgen gebührende Nebengebührenzulagen sind nach Maßgabe der folgenden Abs. mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 mit dem Anpassungsfaktor iSd Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, BGBl. II Nr. 488/1999, zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
(3) Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person zum 31. Dezember 1999 nicht mehr als S 22.500,– monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von Abs. 2 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensioneinkommen ist zu erhöhen,
(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 1 und 2 sind sämtliche Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistungen nach dem V. Teil – mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage – und nach dem VI. Teil dieses Gesetzes um den sich aus Abs. 1 Z 1 oder 2 ergebenden Prozentsatz zu erhöhen.
(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 3 bis 5 ist nur der Ruhe- oder Versorgungsgenuß um den sich aus Abs. 3 Z 3 bis 5 ergebenden Betrag zu erhöhen. Sonstige Bestandteile des Ruhe- oder Versorgungsbezuges sind nicht zu erhöhen.
(6) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller monatlich wiederkehrenden Leistungen nach dem V. Teil – mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage – und nach dem VI. Teil dieses Gesetzes, auf die am 31. Dezember 1999 Anspruch bestand.
(7) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen nach diesem Gesetz, so ist der Er-höhungsbetrag nach Abs. 3 Z 3 bis 5 auf jede einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen."
„sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305,"
„(2) Soweit im Kärntner Dienstrechtsgesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:
„Anlage 5
(zu § 175 Abs. 2)
Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage beträgt:
in den DienstklassenSchilling
III bis V1.693,–"
VI bis IX2.152,–
„Anlage 6
(zu § 177 Abs. 2)
Die Höhe der Pflegedienstzulage beträgt monatlich:
„Anlage 9
(zu § 194)
Artikel II
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K-LVBG 1994), LGBl. Nr. 73, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 17/1995, 75/1995, 131/1997, 71/1998 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 89/1994, wird wie folgt geändert:
„§ 3
Dienstliche Ausbildung
(1) §§ 23 bis 35b K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind sinngemäß auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Die Landesregierung darf für die im Verwaltungsdienst der Landeskrankenanstalten und der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft tätigen Vertragsbediensteten mit Verordnung eine krankenhausspezifische Basisausbildung vorsehen, wenn diese zur Vermittlung, Erweiterung oder Vertiefung der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist.
§ 4
Krankenhausspezifische Basisausbildung
(1) Wenn die Landesregierung eine krankenhausspezifische Basisausbildung nach § 3 Abs. 2 einführt, hat sie mit Verordnung die Fachgebiete und Bildungsinhalte der krankenhausspezifischen Basisausbildung iSd § 3 Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die besonderen Erfordernisse der Krankenhausverwaltung- und organisation zu regeln.
(2) Zur Vermittlung der Basisausbildung iSd Abs. 1 sind vom Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft Ausbildungslehrgänge zu organisieren und durchzuführen. Bedienstete der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft sind vom Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, Bedienstete der Landeskrankenanstalten sind vom Krankenanstaltendirektorium der jeweiligen Landeskrankenanstalt auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung eine Tätigkeit von mindestens einem Jahr im Verwaltungsdienst einer Krankenanstalt oder in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft nachweisen können.
§ 5
Prüfung
(1) Die Absolvierung der krankenhausspezifischen Basisausbildung ist durch den erfolgreichen Besuch eines Ausbildungslehrganges und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nachzuweisen.
(2) Für die Ablegung der Prüfung ist von der Landesregierung eine Prüfungskommission einzurichten. Die nach Maßgabe der Fachgebiete erforderlichen Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Voraussetzungen der Bestellung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prüfung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. § 29 Abs. 1 bis 5 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, gelten sinngemäß.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(4) § 31 Abs. 1 bis 5 K-DRG 1994 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufgaben der Landesregierung nach § 31 Abs. 1 vom Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft wahrgenommen werden, und daß für Maßnahmen und Entscheidungen nach § 31 Abs. 4 und 5, soweit Bedienstete der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft betroffen sind, der Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, soweit Bedienstete der Landeskrankenanstalten betroffen sind, das jeweilige Krankenanstaltendirektorium zuständig ist.
(5) Der Vertragsbedienstete ist zur Prüfung zuzulassen, wenn er einen Ausbildungslehrgang erfolgreich besucht hat. Die Landesregierung darf mit Verordnung im Hinblick auf die erfolgreiche Ablegung der Prüfung weitere Zulassungserfordernisse vorsehen, wie insbesondere Art und Ausmaß der Absolvierung sonstiger Ausbildungs- oder Praxiszeiten, wenn dies unter Bedachtnahme auf die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zweckmäßig ist, sowie allfällige Gründe für eine Nachsicht von dieser Verpflichtung.
(6) Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens gelten §§ 33 bis 35 K-DRG 1994 sinngemäß mit der Maßgabe, daß in der Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bildungsziele der krankenhausspezifischen Basisausbildung festgesetzt werden darf, daß über bestimmte Fachgebiete keine Prüfung oder nur eine mündliche Prüfung abzuhalten ist."
„(7) Abweichend von Abs. 4 kann das befristete Dienstverhältnis eines Arztes in den Landeskrankenanstalten mehrmals verlängert werden, wobei diese Verlängerungen jedoch insgesamt einen Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigen dürfen wenn im Dienstverhältnis eine Ausbildung erfolgt, und wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes in den Landeskrankenanstalten notwendig oder im überwiegenden Interesse des Arztes gelegen ist."
„§ 10a
Aufrechterhaltung bestehender
Dienstverhältnisse
Das Dienstverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst (§§ 27, 46a, 46c Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, § 6a Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986) unberührt. Während der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Dienstleistungspflichten des Vertragsbediensteten und entfallen die Bezüge."
„(3) Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber darüber hinaus unverzüglich bekanntzugeben:
„(4) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen."
„(4) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.
„(4) Zeiträume, in die nachstehend angeführte Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam, ist die Z 2 hingegen anzuwenden."
„§ 48 Abs. 5, 6 und 7 letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden."
„(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung aus Gründen des Abs. 1 ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung."
„Haben Dienstverhinderungen aus Gründen der Abs. 1 oder 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde."
„Vertragsbediensteten, deren Monatsstundenverpflichtung auf der Basis von Kalendertagen errechnet wird, ist für jeden Kalendertag ein Siebentel der Wochendienstzeit vom jeweiligen Urlaubsguthaben abzubuchen."
„(4d) Abweichend vom Abs. 2 Z 1 gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn das befristete Dienstverhältnis auf die Dauer der Ausbildung in einem Sonderfach (Zusatzfach) gemäß den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung abgeschlossen oder ein befristetes Dienstverhältnis auf die Dauer der Ausbildung in einem Sonderfach (Zusatzfach) verlängert wurde."
„(4a) Den Entlohnungsgruppen des Abs. 4 entsprechen folgende Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k
a=k 1a, k 1b, k 1c
b=k 2b, k 2c, k 4a, k 4b
c=k 2a, k 3a, k 3b, k 3c, k 5b, k 5c, k 7
d=k 5a, k 6b, k 6c
e=k 6a
p1=k 8c
p2=k 8b
p3=k 8a, k 9c
p4=k 9b
p5=k 9a"
„§ 115
Reisegebühren
Für die Ermittlung der Reisegebühren gelten die Bestimmungen des IV. Teiles des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sinngemäß."
„(2)Soweit im Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:
Entlohnungsgruppe k 3a
Aufnahmevoraussetzung:
Entlohnungsgruppe k 3b
Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern/Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, die in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 bis 6 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, tätig sind.
Aufnahmevoraussetzung:
Zusätzlich zum Erfordernis nach Z 7a die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für die Besorgung von Spezialaufgaben gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, idF BGBl. Nr. 917/1993, oder nach § 65 Abs. 1 Z 1 und §§ 68 bis 69 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997."
Entlohnungsgruppe k 3c
Aufnahmevoraussetzung:
„in der EntlohnungsstufeSchilling
118.086,–"
218.433,–"
318.800,–"
419.167,–"
519.550,–"
620.540,–"
721.548,–"
822.555,–"
923.553,–"
1024.558,–"
1125.558,–"
1226.944,–"
1328.331,–"
1429.712,–"
1531.097,–"
1632.319,–"
1733.598,–"
1834.964,–"
1936.209,–"
2037.454,–"
2138.699,–"
2239.944,–"
2341.189,–"
2442.434,–"
2543.679,–"
2644.924,–"
2746.169,–"
2847.414,–"
2948.659,–"
„Anlage 13
Die Erzieherdienstzulage für die Erzieher in der Entlohnungsgruppe l 2b1 gemäß § 109 Abs. 2 beträgt:
S 4.554,– monatlich
Die Erzieherdienstzulage für die Erzieher in der Entlohnungsgruppe l 3 gemäß § 109 Abs. 2 beträgt:
S 3.523,– monatlich.
Anlage 14
(zu § 111 Abs. 1 und 2 sowie § 112)
Die Sondererzieherdienstzulage für die Erzieher des Behinderten-Förderungszentrums gemäß § 111 Abs. 1 beträgt:
S 3.160,– monatlich.
Die Sondererzieherdienstzulage für die leitenden Erzieher im Behinderten-Förderungszentrum gemäß § 111 Abs. 2 beträgt:
S 4.860,– monatlich.
Die Dienstzulage für die Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 2 und für Bedienstete im Sinne des § 105 Abs. 4, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, beträgt ge-mäß § 112:
Artikel III
Das Gemeindebedienstetengesetz 1992
(K-GBG), LGBl. Nr. 56, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 39/1993, 45/1994, 12/1995, 79/1995, 131/1997, 71/1998 und der Kundmachungen LGBl. Nr. 83/1992, 9/1993 und 23/1994, wird wie folgt geändert:
„§ 6
Besondere Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse
Die besonderen Erfordernisse für die Erlangung von Planstellen und die besonderen Definitivstellungserfordernisse, vor allem die erforderliche Ausbildung und die erforderlichen Prüfungen, sind unter Bedachtnahme auf die für Landesbeamte der entsprechenden Verwendungsgruppen geltenden Vorschriften und auf die besonderen Verhältnisse im Gemeindedienst durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Die Gewährung einer Nachsicht von den besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen ist ausgeschlossen."
„§ 10
Ernennungsbescheid, Begründung des Dienstverhältnisses
(1) Im Ernennungsbescheid sind anzuführen:
(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend von Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
(3) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Beamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
(4) Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend von Abs. 1 und 2 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginns der Ernennung (Abs. 1) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginns, angetreten wird
(5) Im Fall des Abs. 4 gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird."
„Die Beförderung darf frühestens mit Beginn des Jahres erfolgen, in welchem die zeitlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt werden."
„Anlage 1
(zu § 70 Abs. 3)
Das Gehalt der Kindergärtner(innen) im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beträgt in Schilling:
in der Gehaltsstufein der Verwendungs-gruppe K
116.713,–
217.141,–
317.569,–
418.003,–
518.461,–
618.929,–
719.418,–
819.904,–
920.594,–
1021.297,–
in der Gehaltsstufein der Verwendungs-gruppe K
1122.218,–
1223.144,–
1324.066,–
1424.985,–
1525.911,–
1626.835,–
1727.763,–
1828.683,–
1929.612,–
2030.532,–
Artikel IV
Das Stadtbeamtengesetz 1993 (K-StBG 1993), LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 45/1994, 13/1995, 80/1995, 59/1996, 131/1997, 71/1998 und der Kundmachung LGBl. Nr. 60/1994, wird wie folgt geändert:
In § 24 Abs. 2, § 39 Abs. 3 und § 112 Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes" durch den Ausdruck „Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes" ersetzt.
Artikel V
Das Gemeindevertragsbedienstetengesetz (K-GVBG), LGBl. Nr. 95/1992, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 45/1994, 76/1995, 34/1996, 131/1997, 71/1998, und der Kundmachung LGBl. Nr. 9/1993, wird wie folgt geändert:
„§ 3a
Stellenausschreibung
(1) Den Gemeindebediensteten ist vor der Ausschreibung einer Planstelle iSd Abs. 2 die Möglichkeit zur Bewerbung zu geben, über welche der Gemeinderat zu beraten hat.
(2) Jede freie zur Besetzung gelangende Planstelle ist in der Kärntner Landeszeitung und durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich auszuschreiben."
„(6) Soweit Personen für eine kurze, acht Monate nicht übersteigende Zeit in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen werden, ist der Bürgermeister für die Aufnahme zuständig. Die Bestimmungen über die Aufnahme von Vertragsbediensteten gelten sinngemäß. Verlängerungen dieser Dienstverhältnisse obliegen dem Gemeinderat."
„In einen Sondervertrag dürfen keine von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Vertragsbediensteten abweichende Regelungen aufgenommen werden."
„(3) § 17 Abs. 3 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, gilt sinngemäß."
(1) 1.Art. I Z 65, 77 bis 82, Art. II Z 34 bis 39, 48 bis 50, Art. III Z 11, Art. V Z 9 treten am 1. Jänner 2000 in Kraft;
(2) Soweit in anderen Landesgesetzen auf den Reisekostenersatz, auf die Reisegebühren oder -zulagen oder auf die Reisekostenvergütung nach dem IV. Teil des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, oder des Kärntner Dienstrechtsgesetzes verwiesen wird, gilt dieser Verweis ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten als Verweis auf die Reisegebühren und -zulagen und auf die Fahrtkostenvergütung nach dem K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, idF des Art. I dieses Gesetzes.
(3) Abweichend von § 242a Abs. 2 beträgt der Beitrag nach § 242a 1,3 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührte.
(4) Vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1999 lautet § 269:
„§ 269
Auswirkungen künftiger Änderungen
dieses Teiles und des ruhegenußfähigen
Monatsbezuge
(1) Künftige Änderungen dieses Teiles gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Teil haben.
(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Zulagen nach § 253 und § 254, sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen und Unterhaltsbeiträgen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 mit dem Anpassungsfaktor iSd Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, BGBl. II Nr. 439/1998, zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
(5) Bei Dienstverhältnissen, die dem K-DRG 1994, dem K-LVBG 1994, dem K-GBG, dem K-GVBG oder dem K-StBG 1993 unterliegen, und die nach dem 16. Juni 1998 begründet wurden, ist der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des § 145 K-DRG 1994 und des § 41 K-LVBG 1994, in der Fassung dieses Gesetzes, erneut zu ermitteln, wenn der Bedienstete Vordienstzeiten gemäß § 145 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e, oder f K-DRG 1994 oder § 41 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. e oder f K-LVBG 1994, in der Fassung dieses Gesetzes aufweist, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag für den Bediensteten günstiger als der bisher für ihn geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages
(9) Vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1999 lautet die Anlage 5 des K-DRG 1994:
„Anlage 5
(zu § 175 Abs. 2)
Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage beträgt:
in den DienstklassenSchilling
III bis V1.668,–"
VI bis IX2.120,–
(10) Vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1999 lautet die Anlage 6 des K-DRG 1994:
„Anlage 6
(zu § 177 Abs. 2)
Die Höhe der Pflegedienstzulage beträgt monatlich:
(18) Vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1999 lautet die Tabelle der Anlage 12 des K-LVBG 1994:
„in der EntlohnungsstufeSchilling
117.786,–"
218.133,–"
318.500,–"
418.867,–"
519.250,–"
620.236,–"
721.230,–"
822.222,–"
923.205,–"
1024.195,–"
1125.180,–"
1226.546,–"
1327.912,–"
1429.273,–"
1530.637,–"
1631.841,–"
1733.101,–"
1834.447,–"
1935.674,–"
2036.901,–"
2138.128,–"
2239.355,–"
2340.582,–"
2441.809,–"
2543.036,–"
2644.263,–"
2745.490,–"
2846.717,–"
2947.944,–"
(19) Vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1999 lauten die Anlagen 13 und 14 des K-LVBG 1994:
„Anlage 13
(zu § 109 Abs. 2)
Die Erzieherdienstzulage für die Erzieher in der Entlohnungsgruppe l 2b1 gemäß § 109 Abs. 2 beträgt
S 4.487,– monatlich.
Die Erzieherdienstzulage für die Erzieher in der Entlohnungsgruppe l 3 gemäß § 109 Abs. 2 beträgt:
S 3.471,– monatlich.
Anlage 14
(zu § 111 Abs. 1 und 2 sowie § 112)
Die Sondererzieherdienstzulage für die Erzieher des Behinderten-Förderungszentrums gemäß § 111 Abs. 1 beträgt:
S 3.113,– monatlich.
Die Sondererzieherdienstzulage für die leitenden Erzieher im Behinderten-Förderungszentrum gemäß § 111 Abs. 2 beträgt:
S 4.788,– monatlich.
Die Dienstzulage für die Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 2 und für Bedienstete im Sinne des § 105 Abs. 4, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, beträgt ge-mäß § 112:
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. A m b r o z y
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
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