Wohnbeihilfenverordnung
LGBL_KA_20001013_63WohnbeihilfenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.10.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/2000 36. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund der §§ 39 und 39a des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 – K-WBFG 1997 – LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 53/2000, wird verordnet:
§ 1
Wohnbeihilfe
Die Wohnbeihilfe ist auf Antrag in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der zumutbaren und der anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt.
§ 2
Zumutbarer Wohnungsaufwand
(1) Bis zu einem Familieneinkommen von 730 Euro monatlich ist eine Wohnungsaufwandsbelastung nicht zumutbar.
(2) Bei einem Familieneinkommen, das monatlich 730 Euro übersteigt, beträgt die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hinsichtlich des 730 Euro übersteigenden Betrages für die ersten 220 Euro30 vH,
für die weiteren 220 Euro40 vH,
für die weiteren 220 Euro50 vH,
für jeden weiteren Betrag60 vH.
(3) Für jede mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt lebende Person vermindert sich der so ermittelte Betrag um jeweils 37 Euro
(4) Bei Ermittlung des zumutbaren Wohnungsaufwandes werden die im § 37 Abs. 2 des K-WBFG 1997 genannten Familien ohne Kinder wie Familien mit einem Kind behandelt. Familien mit Kindern werden so behandelt, als wenn sie zusätzlich ein Kind hätten.
(5) Familien gemäß § 37 Abs. 2 des K-WBFG 1997, für die eine Begünstigung gemäß Abs. 4 in Betracht kommt, sind: Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 vH im Sinne des § 106 EStG 1988 aufweist, sowie Familien mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, Jungfamilien im Sinne des § 2 Z 11 des K-WBFG 1997 oder Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.
(6) Bei Ansuchen durch unterhaltsberechtigte Kinder (Schüler, Studenten usw.), welche nicht im elterlichen Haushalt wohnen, ist bei Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes neben einem eigenen Einkommen des Antragstellers auch das Einkommen jener Personen heranzuziehen, die zur Leistung des Unterhaltes verpflichtet sind. Dabei sind weitere Unterhaltsverpflichtungen dieser zum Unterhalt verpflichteten Personen angemessen zu berücksichtigen. Als zumutbarer Wohnungsaufwand ist jedenfalls ein pauschaler Selbstbehalt zu Grunde zu legen, der unter Berücksichtigung sämtlicher mit dem Antragsteller mitwohnenden unterhaltsberechtigten Personen, den durchschnittlichen Kosten eines Heimplatzes entspricht. Dieser Selbstbehalt beträgt bei einer Personenanzahl von
1 Person80 Euro,
2 Personen120 Euro,
3 Personen160 Euro,
4 Personen210 Euro,
5 oder mehr Personen270 Euro
(7) Mitwohnende Kinder von unterhaltsberechtigten Personen gemäß Abs. 6 werden bei Festlegung des Selbstbehaltes nicht berücksichtigt.
(8) Wenn unterhaltsberechtigte Kinder mit anderen Personen in derselben Wohnung leben, wird der unter Berücksichtigung aller in derselben Wohnung lebenden Personen ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand gemäß Abs. 2 mit den Beträgen gemäß Abs. 6 zusammengezählt. Die Bestimmung des Abs. 8 ist nicht anzuwenden, wenn für das unterhaltsberechtigte Kind von einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person Familienbeihilfe gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird.
(9) Die Zugrundelegung eines Selbstbehaltes gemäß Abs. 6 gilt auch bei Antragstellern, die die Bestreitung des Lebensunterhaltes weder durch ein eigenes Einkommen, Unterhalt, Beihilfen oder sonstige über öffentliche Einrichtungen gewährte Unterstützungen nachweisen können und/oder die Wohnungsaufwandsbelastung über einen längeren Zeitraum hinweg das nachgewiesene Einkommen (Unterhalt, Beihilfe usw.) übersteigt.
§ 3
Anrechenbarer Wohnungsaufwand
(1) Der anrechenbare Wohnungsaufwand ist der um sonstige Zuschüsse verminderte Wohnungsaufwand gemäß den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 oder § 39a Abs. 2 des K-WBFG 1997, wobei bei Mietwohnungen gemäß § 39a Abs. 1 und jenen Wohnungen gemäß § 36 Abs. 1 für die die Harmonisierungsregelung des § 36 Abs. 5 leg. cit. zur Anwendung gelangt, der anrechenbare Wohnungsaufwand in einem Höchstbetrag festgelegt wird, der bei einer Haushaltsgröße von 1 Person120 Euro,
2 Personen160 Euro,
3 Personen185 Euro,
4 Personen205 Euro,
mehr als 4 im gemeinsamen
Haushalt lebenden Personen220 Euro,
beträgt.
(2) Bei Mietgegenständen, die im Hinblick auf ihre Größe, Ausstattung oder Abgeschlossenheit nicht als Wohnung im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Z 1 lit. d des K-WBFG 1997 zu bezeichnen sind, gilt als höchstzulässiger anrechenbarer Wohnungsaufwand (Abs. 1) ein um 30 Euro verringerter Betrag.
(3) Ist der Mietzins in einem Pauschalbetrag inkl. Betriebskosten und USt. festgesetzt bzw. sind einzelne Mietzinsbestandteile nicht nachvollziehbar, ist bei Berechnung des anrechenbaren Wohnungsaufwandes von einem Wert von 50 vH des vereinbarten Mietzinses auszugehen, maximal jedoch von dem in Abs. 1 oder Abs. 2 festgelegten Betrag.
§ 4
Antragstellung
Wohnbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Anträge sind mit den hiefür vom Amt der Kärntner Landesregierung aufgelegten Formblättern einzubringen. Als Tag der Antragseinbringung gilt die Abgabe des Antrages beim Wohnsitzgemeindeamt, der Bezirksverwaltungsbehörde oder beim Amt der Kärntner Landesregierung. Im Falle der Übermittlung des Antrages bzw. fehlender Unterlagen auf dem Postweg gilt der Poststempel als Tag der Einbringung.
§ 5
Wirksamkeit
(1) Die Wohnbeihilfe wird bei Zutreffen der Voraussetzungen ab dem der Einbringung des Antrages nächtfolgenden Monatsersten gewährt; bei Einbringung am Monatsersten, ab diesem Tag. Treffen einzelne Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Wohnbeihilfe zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu, ist die Wohnbeihilfe so lange zu versagen, bis der Mangel behoben wird. Verspätete Vorlagen fehlender Nachweise bewirken eine Verschiebung des Antragsdatums in der Weise, daß eine allfällige Wohnbeihilfe erst ab dem der Vorlage nachfolgendem Monatsersten zuerkannt werden kann.
(2) Die Bewilligung kann auch einen bis sechs Monate vor Antragstellung liegenden Zeitraum umfassen, wenn für diesen Zeitraum keine Wohnbeihilfe gewährt wurde und auf Grund außerordentlicher Umstände eine Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war.
(3) Wohnbeihilfen dürfen jeweils längstens nur auf die Dauer eines Jahres gewährt werden.
(4) Für Weitergewährungsanträge gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß, wobei die Wirksamkeit der Wohnbeihilfe frühestens mit dem Auslaufen des vorhergehenden Zuerkennungszeitraumes beginnt.
(5) Die Wohnbeihilfe wird nicht flüssiggemacht, wenn der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Entrichtung des Wohnungsaufwandes einschließlich der Rückzahlung eines Eigenmittelersatzdarlehens nicht nachkommt.
(6) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen wegfallen.
§ 6
Voraussetzungen
(1) Eine Wohnbeihilfe wird nur gewährt, wenn der Antragsteller
(2) Der Antragsteller hat sich für den Fall der Genehmigung einer Wohnbeihilfe zu verpflichten, jede Änderung in den für die Gewährung der Wohnbeihilfe maßgeblichen Voraussetzungen, insbesondere der Einkommensverhältnisse, der Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, die Änderung des Wohnungsaufwandes sowie die Aufgabe der Wohnung innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Änderung dem Amt der Kärntner Landesregierung mitzuteilen und zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfen dem Land rückzuerstatten.
(3) Bei Mietwohnungen für die § 39a des K-WBFG 1997 gilt, ist das Mietverhältnis durch einen schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag nachzuweisen. In besonderen Härtefällen kann das Bestehen eines Mietverhältnisses auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Dies gilt insbesondere in jenen Fällen, wo das Mietverhältnis bereits seit mehreren Jahren andauert und kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde oder von einem sogenannten betreuten Wohnen ausgegangen werden kann. Im übrigen ist der Antragsteller verpflichtet, sonstige erforderliche Nachweise über Aufforderung beizubringen. Als Mietgegenstand gilt eine Wohnung im Sinne des Wohnungsbegriffes gem. § 2 Z 1 lit. d des K-WBFG 1997; erforderlichenfalls kann jedoch davon abgegangen werden.
§ 7
Monatliches Familieneinkommen
Als monatliches Familieneinkommen gilt ein Zwölftel des Jahreseinkommens der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. In der Berechnung des Familieneinkommens ist im Regelfall vom Einkommen sämtlicher in der Wohnung wohnenden Personen auszugehen. Hiebei ist in das Familieneinkommen auch das Einkommen jener Personen miteinzubeziehen, für die allenfalls ein meldemäßiger Nachweis nicht vorliegt, die jedoch regelmäßig in der Wohnung des Antragstellers aufhältig (wohnhaft) sind.
§ 8
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 31. Dezember 2001 treten in den nachfolgend genannten Bestimmungen an die Stelle der angegebenen Euro-Beträge die genannten Schillingbeträge.
Verordnungs-Euro-Schilling-
bestimmungBetragBetrag
§ 2 Abs. 1730,–10.000,–
§ 2 Abs. 2730,–10.000,–
§ 2 Abs. 2220,– 3.000,–
§ 2 Abs. 3 37,– .500,–
§ 2 Abs. 6 80,– 1.100,–
§ 2 Abs. 6120,– 1.600,–
§ 2 Abs. 6160,– 2.200,–
§ 2 Abs. 6210,– 2.900,–
§ 2 Abs. 6270,– 3.700,–
§ 3 Abs. 1120,– 1.600,–
§ 3 Abs. 1160,– 2.200,–
§ 3 Abs. 1185,– 2.500,–
§ 3 Abs. 1205,– 2.800,–
§ 3 Abs. 1220,– 3.000,–
§ 3 Abs. 2 30,– .400,–
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden auf Wohnbeihilfeanträge, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung bewilligt wurden. Für diese gelten für die Dauer ihres Zuerkennungszeitraumes jene Bestimmungen, wie sie der Bewilligung der Wohnbeihilfe zu Grunde gelegt worden sind.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung nächstfolgenden Monatsersten in Kraft. Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 127/1992, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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