Kärntner Fischereigesetz
LGBL_KA_20001013_62Kärntner FischereigesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.10.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/2000 35. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
1.Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziele
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Fischereirecht
§ 4 Begriffsbestimmungen
2.Abschnitt
Fischereireviere
§ 5 Revierbildung
§ 6 Eigenreviere
§ 7 Gemeinschaftsreviere
§ 8 Aufhebung von Fischereirevieren
§ 9 Zuweisung von Fischgewässern
§ 10 Anzeigepflicht betreffend die Änderung von Fischereirechten
§ 11 Fischereikataster
3.Abschnitt
Ausübung der Fischerei
§ 12 Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei
§ 13 Ausübung der Fischerei in Eigenrevieren
§ 14 Ausübung der Fischerei in Gemeinschaftsrevieren
§ 15 Verpachtung von Fischereirevieren
§ 16 Pachtdauer und Pachtjahr
§ 17 Eignung des Pächters
§ 18 Unterverpachtung
§ 19 Auflösung und Kündigung des Pachtvertrages
§ 20 Allgemeine fischereiwirtschaftliche Pflichten
§ 21 Festlegung von Aufzuchtgewässern
§ 22 Besatzmaßnahmen
§ 23 Aussetzen von Wassertieren
§ 24 Bewirtschaftungsbeschränkungen für Gebirgssee
4.Abschnitt
Ausübung des Fischfanges
§ 25 Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfanges
§ 26 Jahresfischerkarte
§ 27 Verweigerung der Jahresfischerkarte
§ 28 Jahresfischerkartenabgabe
§ 29 Entziehung der Jahresfischerkarte
§ 30 Fischergastkarte
§ 31 Fischergastkartenabgabe
§ 32 Erlaubnisschein für den Fischfang
§ 33 Durchführungsbestimmungen
5.Abschnitt
Fischereipolizeiliche Vorschriften
§ 34 Schonzeiten und Mindestfangmaße
§ 35 Sach- und weidgerechte Ausübung des Fischfanges
§ 36 Fischkrankheiten und Wasserverunreinigungen
6.Abschnitt
Fischereiaufsicht
§ 37 Verpflichtung zur Fischereiaufsicht
§ 38 Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen
§ 39 Genehmigung der Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen
§ 40 Voraussetzungen für die Bestellung
§ 41 Fischereiaufsichtsprüfung
§ 42 Stellung der Fischereiaufsichtsorgane
§ 43 Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufsichtsorgane
7.Abschnitt
Beziehungen der Fischerei zu anderen Rechten
§ 44 Benützung fremder Grundstücke
§ 45 Fischfolgerecht
§ 46 Trockenlegung und Ableitung von Fischgewässern
§ 47 Schutz der Wassertiere vor freilebenden Tieren
8.Abschnitt
Interessenvertretung der Fischereiausübungsberechtigten
§ 48 Fischereirevierverbände
§ 49 Aufgaben der Fischereirevierverbände
§ 50 Organe der Fischereirevierverbände
§ 51 Aufgaben der Organe
§ 52 Revierbeiträge
§ 53 Voranschlag und Rechnungsabschluß
§ 54 Aufsicht
9.Abschnitt
Landesfischereibeirat und Landesfischereiinspektor
§ 55 Landesfischereibeirat
§ 56 Zusammensetzung des Beirates
§ 57 Sitzungen des Beirates
§ 58 Landesfischereiinspektor
10.Abschnitt
Schluß-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 59 Eigener Wirkungsbereich
§ 60 Verweisungen
§ 61 Unabhängiger Verwaltungssenat
§ 62 Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden
§ 63 Strafbestimmungen
§ 64 Verfall von Gegenständen
§ 65 Übergangsbestimmungen
§ 66 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 67 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele
(1) Die Ziele dieses Gesetzes sind die Erhaltung, die Schaffung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung
(2) Als standortgerecht sind Wassertiere anzusehen, die im jeweiligen Fischgewässer natürlich vorkommen (heimische Arten); Wassertiere, die durch menschliches Zutun in ein Fischgewässer gelangt sind (eingebürgerte Arten), gelten nur dann als standortgerecht, wenn durch sie der jeweilige Bestand an heimischen Arten nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Als artenreich ist ein Bestand an Wassertieren dann anzusehen, wenn im jeweiligen Fischgewässer ein den natürlichen Gegebenheiten entsprechendes und ausgewogenes Verhältnis der Wassertiere nach Arten, Altersstufen und Bestanddichte vorhanden ist
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird, für alle Fischgewässer im Land Kärnten.
(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
(3) Auf die Ausübung des Fischfanges in natürlichen oder künstlichen Wasseransammlungen, in denen Fische zur Ausübung der Angelfischerei ausgesetzt werden, findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als Regelungen über die weidgerechte Ausübung des Fischfanges getroffen werden.
§ 3
Fischereirecht
(1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Berechtigung, in jenem Fischgewässer, auf die sie sich erstreckt, Wassertiere zu hegen, zu fangen und sich anzueignen sowie deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten.
(2) In Privatgewässern steht das Fischereirecht dem Eigentümer des Gewässers zu, falls nicht aufgrund eines besonderen Rechtstitels ein Dritter fischereiberechtigt ist; handelt es sich um ein Gewässer, das kein Privatgewässer des Fischereiberechtigten ist, dann ist das Fischereirecht als Grunddienstbarkeit zu behandeln, wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist, sonst als unregelmäßige Dienstbarkeit (§ 479 ABGB), die mangels entgegenstehender Vereinbarungen veräußerlich und ohne die in § 529 ABGB vorgesehene Einschränkung auf die ersten Erben vererblich ist.
§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
Fischereireviere
§ 5
Revierbildung
(1) Die Landesregierung hat die Fischgewässer im Land Kärnten in Fischereireviere (Eigen- oder Gemeinschaftsreviere) einzuteilen oder einem Fischereirevier zuzuweisen (§ 9).
(2) Als Fischereireviere dürfen nur Fischgewässer festgelegt werden, die eine ununterbrochene Wasserstrecke oder eine zusammenhängende Wasserfläche mit ständiger Wasserführung umfassen und deren Angebot an Nahrung und Laichplätzen sowie deren Unterstands- und Wasserstandsverhältnisse die nachhaltige fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des jeweiligen Fischgewässers entsprechenden Bestandes an Wassertieren ermöglichen.
(3) Bei der Festlegung von Fischereirevieren sind auch die natürlichen und künstlichen Gerinne zum und vom Fischgewässer sowie die in deren Zuge gelegenen Altarme und Ausstände miteinzubeziehen. Künstliche Wasseransammlungen sind bei der Festlegung von Fischereirevieren nicht miteinzubeziehen.
(4) Die Festlegung von Fischereirevieren hat auf Antrag des Fischereiberechtigten (der Fischereiberechtigten) oder von Amts wegen
(§ 7) zu erfolgen. Einem Antrag auf Festlegung eines Fischereireviers sind anzuschließen:
(5) Vor der Festlegung von Fischereirevieren ist den Gemeinden, in deren Gebiet die davon erfaßten Fischgewässer liegen, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Vor der Festlegung von Fischereirevieren, die unmittelbar an benachbarte Länder angrenzen, in denen nach Maßgabe der dort geltenden fischereirechtlichen Vorschriften gleichfalls eine Reviereinteilung erfolgt, ist überdies den zuständigen Behörden des betreffenden Landes Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben.
(6) Ist der Bestand des Fischereirechtes (der Fischereirechte) an einem Fischgewässer strittig, hat die vorläufige Festlegung des Fischereireviers zu erfolgen. Wenn dies im Interesse einer geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Klärung der Fischereirechtsverhältnisse von Amts wegen mit Bescheid einen Fischereiverwalter zu bestellen; § 12 Abs. 5 gilt in diesem Fall sinngemäß. Nach der Klärung der Fischereirechtsverhältnisse ist die Festlegung des Fischereireviers auf Antrag des Fischereiberechtigten (der Fischereiberechtigten) endgültig neu vorzunehmen.
(7) Die Festlegung von Fischereirevieren hat mit Bescheid zu erfolgen.
§ 6
Eigenreviere
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag des Fischereiberechtigten mit Bescheid
(2) Auf Antrag des Fischereiberechtigten ist ein Eigenrevier mit Bescheid der Landesregierung in mehrere Eigenreviere zu teilen oder sind mehrere Eigenreviere zu einem Eigenrevier zusammenzufassen, wenn die neu festzulegenden Eigenreviere jeweils die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 erfüllen
§ 7
Gemeinschaftsreviere
(1) Auf Antrag der jeweiligen Fischereiberechtigten oder von Amts wegen sind Fischgewässer, an denen das Fischereirecht verschiedenen Personen zusteht und die jeweils für sich allein die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 nicht erfüllen, mit Bescheid als Gemeinschaftsrevier festzulegen, wenn sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 erfüllen.
(2) Fischgewässer, die die Voraussetzungen für die Festlegung als Eigenrevier nach § 6 Abs. 1 lit. a oder lit. b erfüllen, für die jedoch eine solche Festlegung nicht beantragt wird, sind in ein unmittelbar angrenzendes Gemeinschaftsrevier einzubeziehen. Kommen dafür mehrere Gemeinschaftsreviere in Betracht, sind die Fischgewässer in jenes unmittelbar angrenzende Gemeinschaftsrevier einzubeziehen, bei dem die Einbeziehung der nachhaltigen fischereiwirtschaftlichen Bewirtschaftung (§ 20 Abs. 1) besser dient.
(3) Im Bescheid über die Festlegung eines Gemeinschaftsreviers sowie über die Einbeziehung von Fischgewässern in ein Gemeinschaftsrevier sind die auf die Fischereiberechtigten entfallenden Anteile am Gemeinschaftsrevier festzulegen. Dabei ist vom Ausmaß sowie von der Güte der das Gemeinschaftsrevier bildenden Fischgewässer auszugehen.
(4) Die Grenzen unmittelbar aneinandergrenzender Gemeinschaftsreviere sind auf Antrag der betroffenen Fischereiberechtigten zu ändern, wenn dadurch die nachhaltige fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung (§ 20 Abs. 1) der jeweiligen Fischgewässer wesentlich erleichtert wird und die betroffenen Gemeinschaftsreviere weiterhin jeweils die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 erfüllen.
§ 8
Aufhebung von Fischereirevieren
Auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen ist die Festlegung von Fischgewässern als Fischereirevier mit Bescheid aufzuheben, wenn die betreffenden Fischgewässer die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 nicht mehr erfüllen.
§ 9
Zuweisung von Fischgewässern
(1) Fischgewässer, die weder als Eigenrevier noch als Gemeinschaftsrevier festgelegt sind noch auf Grund ihrer Lage in ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können (§ 7 Abs. 2), sind im Interesse einer geordneten Fischereiwirtschaft von der Landesregierung mit Bescheid einem unmittelbar angrenzenden Fischereirevier zur nachhaltigen fischereiwirtschaftlichen Bewirtschaftung zuzuweisen.
(2) Die Zuweisung von Fischgewässern hat auf Antrag des Fischereiberechtigten des angrenzenden Fischereirevieres oder der Fischereiberechtigten der Fischgewässer, die zugewiesen werden sollen, oder von Amts wegen zu erfolgen.
(3) Vor der Zuweisung von Fischgewässern zu einem unmittelbar angrenzenden Fischereirevier ist den berührten Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben.
(4) Die Fischereiberechtigten in Fischereirevieren sind verpflichtet, zugewiesene Fischgewässer fischereiwirtschaftlich nachhaltig zu bewirtschaften (§ 20 Abs. 1) und dem Fischereiberechtigten (den Fischereiberechtigten) der zugewiesenen Fischgewässer jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Kommt zwischen den Beteiligten eine schriftliche Vereinbarung über die Vergütung innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 nicht zustande, ist die Höhe der Vergütung auf Antrag eines Beteiligten von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den angemessenen Pachtzins für vergleichbare Fischgewässer mit Bescheid festzusetzen.
§ 10
Anzeigepflicht betreffend die Änderung von Fischereirechten
Der Erwerb von Fischereirechten ist vom neuen Fischereiberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereirevierverband innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
§ 11
Fischereikataster
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die in ihrem Sprengel gelegenen Fischereireviere einen Fischereikataster zu führen. Der Fischereikataster hat zu umfassen:
(2) Die Fischereiberechtigten und gegebenenfalls die Fischereiausübungsberechtigten haben auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer angemessen festzusetzenden, vier Wochen nicht übersteigenden Frist die zur Führung des Fischereikatasters erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Ist der Bestand des Fischereirechtes (der Fischereirechte) an einem Fischgewässer strittig, sind im Fischereikataster die Angaben nach Abs. 1 lit. b hinsichtlich der Personen, die das Fischereirecht beanspruchen, vorläufig ersichtlich zu machen. Nach der Klärung der Fischereirechtsverhältnisse ist die vorläufige Ersichtlichmachung im Fischereikataster auf Antrag des Fischereiberechtigten oder von Amts wegen entsprechend zu berichtigen.
(4) Die Führung des Fischereikatasters mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, zum Zweck der Führung des Fischereikatasters personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten.
(5) Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Zweckmäßigkeit nähere Regelungen hinsichtlich der Führung des Fischereikatasters zu erlassen.
(6) In den Fischereikataster darf jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht nehmen, Abschriften anfertigen und auf seine Kosten Kopien herstellen lassen.
Ausübung der Fischerei
§ 12
Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei
(1) Die Fischerei darf eigenverantwortlich in Fischereirevieren nur von Personen ausgeübt werden, die voll handlungsfähig und die Inhaber einer Jahresfischerkarte (§ 26 Abs. 1) sind.
(2) Steht das Fischereirecht in einem Fischereirevier einer Person, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, einer Mehrheit von Personen oder einer juristischen Person zu und wird die Ausübung der Fischerei nicht verpachtet, ist von den Fischereiberechtigten zur Ausübung der Fischerei ein Fischereiverwalter zu bestellen
(3) Die Bestellung eines Fischereiverwalters darf nur mit dessen schriftlicher Zustimmung erfolgen und bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, die vom jeweiligen Fischereiberechtigten innerhalb von vier Wochen zu beantragen ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die als Fischereiverwalter vorgesehene Person die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde sie nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen des Antrages mit Bescheid versagt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind oder der Fischereiberechtigte die Bestellung eines Fischereiverwalters aufhebt und den Widerruf der Genehmigung beantragt.
(4) Unterbleibt entgegen der Verpflichtung nach Abs. 2 die Bestellung eines Fischereiverwalters, wird der Bestellung einer vorgesehenen Person die Genehmigung versagt oder wird die Genehmigung widerrufen (Abs. 3), hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Rechnung der Fischereiberechtigten von Amts wegen mit Bescheid einen Fischereiverwalter zu bestellen, wenn dies im Interesse einer geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist. Die amtswegige Bestellung eines Fischereiverwalters ist aufzuheben, wenn der Grund für seine Bestellung weggefallen ist.
(5) Mit der Genehmigung der Bestellung eines Fischereiverwalters gehen alle Rechte und Pflichten der Fischereiausübungsberechtigten nach diesem Gesetz hinsichtlich der Ausübung der Fischerei auf den Fischereiverwalter über. Der Fischereiverwalter vertritt die Fischereiausübungsberechtigten in allen Angelegenheiten dieses Gesetzes und ist für die Einhaltung der die Ausübung der Fischerei betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verantwortlich.
§ 13
Ausübung der Fischerei in Eigenrevieren
In Eigenrevieren steht die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei dem Fischereiberechtigten zu.
§ 14
Ausübung der Fischerei in Gemeinschaftsrevieren
(1) In Gemeinschaftsrevieren ist die Fischerei einvernehmlich von den jeweiligen Fischerberechtigten oder durch Verpachtung des Fischereirevieres auszuüben. Im Fall der einvernehmlichen Ausübung der Fischerei haben die jeweiligen Fischereiberechtigten einen Fischereiverwalter zu bestellen. § 12 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.
(2) Die Verpachtung von Gemeinschaftsrevieren hat durch den Fischereirevierausschuß (§ 50 Abs. 1 lit. a) im Weg einer öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden zu erfolgen. Der Pachtzins ist auf die Fischereiberechtigten entsprechend ihrem Anteil am Gemeinschaftsrevier aufzuteilen.
(3) Ist die Verpachtung eines Gemeinschaftsrevieres nicht möglich, hat der Fischereirevierausschuß einen Fischereiverwalter zu bestellen, bis eine Verpachtung durchgeführt wird. § 12 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.
§ 15
Verpachtung von Fischereirevieren
(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf nur in ihrer Gesamtheit Gegenstand eines Fischereipachtvertrages sein.
Räumliche Teile eines Fischereireviers dürfen an verschiedene Pächter verpachtet werden, wenn jeder verbleibende Teil des Fischereireviers für sich allein die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 erfüllt.
(2) Fischereipachtverträge bedürfen der Schriftform; sie haben jedenfalls die Namen und die Anschriften des Verpächters und des Pächters, die Bezeichnung, die Größe und die Grenzbeschreibung des Fischereirevieres einschließlich allfälliger nach § 7 Abs. 2 einbezogener oder nach § 9 zugewiesener Fischgewässer, die Pachtdauer, den Pachtzins und den Zeitpunkt seiner Erlegung zu enthalten. In Fischereipachtverträgen dürfen weiters insbesondere Regelungen über die höchstzulässige Zahl der auszugebenden Fischereierlaubnisscheine, die Zulässigkeit der Unterverpachtung, die zu bestellenden Fischereiaufsichtsorgane sowie sonstige mit der Ausübung der Fischerei zusammenhängende und den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht widersprechende Regelungen aufgenommen werden.
(3) Fischereipachtverträge sind binnen zwei Wochen nach ihrem Abschluß vom Pächter der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Weist der Pächter nicht die erforderliche Eignung (§ 17) auf oder widerspricht der Vertrag den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige mit Bescheid festzustellen. Diese Feststellung hat die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat angezeigte Fischereipachtverträge, sofern keine Gründe für eine Feststellung nach Abs. 3 zweiter Satz vorliegen, unverzüglich dem Fischereirevierverband zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 2 und auf die Interessen einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs. 1) Muster für Fischereipachtverträge zu erstellen.
§ 16
Pachtdauer und Pachtjahr
(1) Die Pachtdauer von Fischereipachtverträgen beträgt – vorbehaltlich des Abs. 2 – zehn Jahre.
(2) Eine Verkürzung der Pachtdauer ist zulässig, wenn die Mindestpachtdauer von fünf Jahren nicht unterschritten wird und wenn zu erwarten ist, daß trotz der verkürzten Pachtdauer die Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs. 1) gewährleistet werden kann.
(3) Wird das Fischereipachtverhältnis vorzeitig aufgelöst, gekündigt oder erlischt es vorzeitig, darf die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei nur für den Rest der Pachtdauer verpachtet werden, sofern diese noch mindestens ein Jahr beträgt; beträgt die verbleibende Pachtdauer nicht mindestens ein Jahr, darf eine neuerliche Verpachtung erst nach dem Ablauf dieser Frist erfolgen.
(4) Das Pachtjahr dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres.
§ 17
Eignung des Pächters
(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf nur an Personen verpachtet werden,
(2) Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, ausgenommen Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, bedürfen zum Abschluß eines Fischereipachtvertrages die Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
(3) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf an eine juristische Person nur verpachtet werden, wenn der von ihr zu bestellende Fischereiverwalter (§ 12 Abs. 2) die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt und wenn sichergestellt ist, daß für den Fall der Kündigung des Fischereipachtvertrages oder für den Fall des Unterganges der juristischen Person alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können. Für juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung im Ausland haben, ausgenommen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, gelten überdies die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(4) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf an einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 nur verpachtet werden, wenn
(5) Soll die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei an mehr als eine Person verpachtet werden (Mitpächter), muß jede Person die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Mehrere Mitpächter haften für die aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.
§ 18
Unterverpachtung
(1) Die Unterverpachtung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei ist nur zulässig, wenn
(2) Die §§ 15 und 16 gelten für Unterpachtverträge sinngemäß.
§ 19
Auflösung und Kündigung des Pachtvertrages
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einen Fischereipachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufzulösen, wenn
(2) Sind mehrere Mitpächter vorhanden und treffen die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen für die Auflösung des Fischereipachtvertrages nicht für alle Mitpächter zu, kann im Fall der Auflösung eines Fischereipachtvertrages nach Abs. 1 das Pachtverhältnis mit Zustimmung des Verpächters von den übrigen Mitpächtern fortgesetzt werden. Diese Fortsetzung ist der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereirevierverband schriftlich anzuzeigen
§ 20
Allgemeine fischereiwirtschaftliche Pflichten
(1) Die Fischereireviere sind von den Fischereiausübungsberechtigten nachhaltig derart zu bewirtschaften, daß ein der Beschaffenheit des jeweiligen Fischgewässers entsprechender standortgerechter, artenreicher und gesunder Bestand an Wassertieren gewährleistet wird (geordnete Fischereiwirtschaft).
(2) Zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft sind vorrangig solche Maßnahmen zu setzen, die die Selbstvermehrung eines entsprechenden Bestandes an Wassertieren nach Abs. 1 fördern. Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
(3) Kommt ein Fischereiausübungsberechtigter den Verpflichtungen nach Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz nicht nach, hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde – unbeschadet der Besatzpflicht nach § 22 – die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung, Schaffung und erforderlichenfalls Wiederherstellung einer geordneten Fischereiwirtschaft (Abs. 1) mit Bescheid vorzuschreiben. Derartige Maßnahmen hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten aufzuheben, wenn ein den Zielen einer geordneten Fischereiwirtschaft entsprechender Bestand an Wassertieren wiederhergestellt ist.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid die Führung von Fangverzeichnissen vorzuschreiben, wenn dies zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz oder von Vorschreibungen nach Abs. 3 erforderlich ist. Die Fangverzeichnisse sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 21
Festlegung von Aufzuchtgewässern
(1) Auf Antrag des Fischereirevierausschusses hat die Bezirksverwaltungsbehörde Teile eines Fischereirevieres mit Bescheid als Aufzuchtgewässer festzulegen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist, die betreffenden Teile eines Fischereirevieres auf Grund ihrer Beschaffenheit und Größe, ihres Nahrungsangebotes sowie der sonstigen natürlichen Gegebenheiten in besonderem Maße die Voraussetzungen für die Selbstvermehrung von Wassertieren bieten und der Fischereiausübungsberechtigte der Festlegung des Aufzuchtgewässers schriftlich zugestimmt hat. Die Festlegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Festlegung weggefallen sind oder der Fischereirevierausschuß die Aufhebung beantragt.
(2) In Aufzuchtgewässern darf der Fischfang nicht ausgeübt werden. Sonstige fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, wenn durch sie keine Gefährdung oder erhebliche Beunruhigungen der Brut oder der Jungfische zu erwarten ist.
(3) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Aufzuchtgewässer durch Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen.
§ 22
Besatzmaßnahmen
(1) Reichen Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs. 1) nicht aus, hat der Fischereiausübungsberechtigte im Fischereirevier den erforderlichen Besatz mit Brut, Setzlingen oder Jungfischen durchzuführen. Kommt der Fischereiausübungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid einen entsprechenden Pflichtbesatz vorzuschreiben.
(2) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Art, Herkunft und Menge des Besatzmaterials sowie Ort und Zeitpunkt jeder Besatzmaßnahme dem Landesfischereiinspektor und dem Fischereirevierverband so rechtzeitig mitzuteilen, daß der Landesfischereiinspektor und ein Vertreter des Fischereirevierverbandes bei der Besatzmaßnahme anwesend sein können. Der Mitteilung ist eine schriftliche Bestätigung des Fischzuchtbetriebes, aus dem das Besatzmaterial bezogen wird, anzuschließen, daß der Fischzuchtbetrieb einer regelmäßigen veterinärhygienischen und veterinärfachlichen Aufsicht unterliegt.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten die Vorschreibung eines Pflichtbesatzes aufzuheben, wen
(4) Wenn dies zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft nach § 20 Abs. 1 erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid Beschränkungen für Besatzmaßnahmen vorzuschreiben.
§ 23
Aussetzen von Wassertieren
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Arten von Wassertieren im Land Kärnten als standortgerecht (§ 1 Abs. 2) gelten.
(2) In einem Fischgewässer dürfen nur solche Arten von Wassertieren ausgesetzt werden, die gemäß der Verordnung nach Abs. 1 als standortgerecht gelten und im jeweiligen Fischgewässer heimisch sind. Das Aussetzen anderer Arten von Wassertieren bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Aussetzen der Wassertiere keine Beeinträchtigung der fischereiwirtschaftlichen Interessen sowie des Naturhaushaltes zu erwarten ist. Die Bewilligung darf nur befristet und nur mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist.
§ 24
Bewirtschaftungsbeschränkungen für
Gebirgsseen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid Bewirtschaftsbeschränkungen für einen Gebirgssee vorzuschreiben, wenn derartige Beschränkungen für die Erhaltung und Sicherung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren erforderlich sind.
(2) Als Bewirtschaftungsbeschränkungen kommen in Betracht:
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten derartige Vorschreibungen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Bewirtschaftungsbeschränkungen weggefallen sind.
Ausübung des Fischfanges
§ 25
Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfanges
(1) Zur Ausübung des Fischfanges ist berechtigt, wer
(2) Personen, die das 10. Lebensjahr vollendet, aber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang nur unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person ausüben, die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte ist.
(3) Die Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) und der Fischereierlaubnisschein (§ 32), sofern der Fischfang nicht vom Fischereiberechtigten ausgeübt wird, sind bei der Ausübung des Fischfanges mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen vorzuweisen und auszuhändigen.
§ 26
Jahresfischerkarte
(1) Personen, die die für die Ausübung des Fischfanges erforderliche Verläßlichkeit und fachliche Eignung aufweisen und bei denen kein Verweigerungsgrund nach § 27 vorliegt, ist auf Antrag eine mit einem Lichtbild versehene Jahresfischerkarte auszustellen.
(2) Zur Ausstellung der Jahresfischerkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Antragsteller im Land Kärnten keinen Hauptwohnsitz, ist zur Ausstellung der Jahresfischerkarte jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei der der Antrag gestellt wird.
(3) Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen
(4) Bei der erstmaligen Antragstellung auf Ausstellung einer Jahresfischerkarte hat der Antragsteller den Nachweis zu erbringen, daß er über die zur Ausübung des Fischfanges erforderlichen praktischen, theoretischen und rechtlichen Kenntnisse insbesondere der fischereirechtlichen und der naturschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften, soweit sie Wassertiere betreffen, der Gewässerökologie, der Fischkunde, der Fischhege, der Gerätekunde sowie der Regeln der Weidgerechtigkeit verfügt.
(5) Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn der Antragsteller
(6) Den Berufsausbildungen nach Abs. 5
lit. d sind gleichwertige Berufsausbildungen, die in einem anderen Land oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen worden sind, gleichzuhalten, wenn die erforderlichen Kenntnisse der fischerei-, naturschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung nachgewiesen werden.
(7) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Lehrplan für die Unterweisungen nach Abs. 5 lit. a und lit. c und nach Abs. 6 sowie über die Höhe der Gebühr für die Teilnahme an den Unterweisungen zu erlassen. Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Aufwand, der mit der Durchführung der Unterweisung verbunden ist, festzulegen.
(8) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, daß Unterweisungen nach Abs. 5 lit. a und lit. c und nach Abs. 6 regelmäßig, mindestens zweimal in einem Kalenderjahr durchgeführt werden. Mit der Durchführung der Unterweisungen und mit der Ausstellung von schriftlichen Bestätigungen über die Teilnahme daran darf die Landesregierung mit Bescheid natürliche und juristische Personen, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisungen bieten, insbesondere die Fischereirevierverbände und Fischereivereine im Land Kärnten, betrauen.
(9) Die Jahresfischerkarte ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Jahresfischerkartenabgabe (§ 28) gültig.
§ 27
Verweigerung der Jahresfischerkarte
Die Ausstellung einer Jahresfischerkarte ist zu verweigern:
§ 28
Jahresfischerkartenabgabe
(1) Der Inhaber einer Jahresfischerkarte hat die Jahresfischerkartenabgabe zu entrichten. Die Einnahmen aus der Jahresfischerkartenabgabe fließt dem Land Kärnten zu.
(2) Die Jahresfischerkartenabgabe ist mittels eines bei den Bezirksverwaltungsbehörden aufzulegenden Zahlscheines zu entrichten. Bei der erstmaligen Ausstellung ist sie vor der Ausfolgung der Jahresfischerkarte, in der Folge ist sie in jedem Kalenderjahr vor der erstmaligen Ausübung des Fischfanges im Land Kärnten zu entrichten.
(3) Die Höhe der Jahresfischerkartenabgabe beträgt jährlich 25 Euro.
(4) Die Jahresfischerkartenabgabe ist von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuheben; die Einnahmen aus der Jahresfischerkartenabgabe sind vierteljährlich an das Land Kärnten abzuführen.
(5) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 v. H. beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabe ist auf einen vollen Cent auf- oder abzurunden, wobei Beträge unter 0,5 Cent abzurunden und Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden sind. Die Verordnung ist jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
§ 29
Entziehung der Jahresfischerkarte
Wenn bei einem Inhaber einer Jahresfischerkarte nachträglich die für die Ausübung des Fischfanges erforderliche Verläßlichkeit (§ 26 Abs. 3) wegfällt oder nachträglich ein Verweigerungsgrund für die Ausstellung einer Jahresfischerkarte nach § 27 lit. a oder lit. b hervorkommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jahresfischerkarte mit Bescheid zu entziehen.
§ 30
Fischergastkarte
(1) Fischergastkarten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten an Fischergäste weitergegeben werden, bei denen kein Verweigerungsgrund nach § 27 lit. a oder lit. b vorliegt.
(2) Fischergastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet und entweder für die Dauer einer Woche oder für die Dauer von vier Wochen gerechnet vom Tag der Weitergabe an den Fischergast.
(3) Die Formulare für die Fischergastkarten sind dem Fischereiausübungsberechtigten von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag auszufolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Jahr der Ausfolgung der Formulare auf diesen zu vermerken. Formulare dürfen nur in dem Kalenderjahr an Fischergäste weitergegeben werden, in dem sie von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Fischereiausübungsberechtigten ausgefolgt worden sind. Der Name und der Hauptwohnsitz des Fischergastes, der Tag der Weitergabe der Fischergastkarte an den Fischergast, sowie die Bestätigung, daß der Fischergast die Fischergastkartenabgabe (§ 31) entrichtet hat, sind vom Fischereiausübungsberechtigten im Formular der Fischergastkarte einzutragen. Der Fischergast hat auf dem Formular der Fischergastkarte eigenhändig zu unterschreiben. Nicht vollständig ausgefüllte Fischergastkarten sowie Fischergastkarten, für die Formulare verwendet werden, die den Bestimmungen des dritten Satzes nicht entsprechen, sind ungültig.
(4) Zur Ausfolgung der Formulare für Fischergastkarten ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel das Fischereirevier, auf das sich der Antrag bezieht, zur Gänze oder zum überwiegenden Teil gelegen ist.
(5) Der Fischereiausübungsberechtigte hat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres der Bezirksverwaltungsbehörde eine Aufstellung der von ihm im abgelaufenen Kalenderjahr ausgegebenen Fischergastkarten vorzulegen. Gleichzeitig hat der Fischereiausübungsberechtigte die Bezirksverwaltungsbehörde nicht weitergegebene Formulare für Fischergastkarten zurückzustellen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid die Weitergabe von Fischergastkarten für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren untersagen oder bereits ausgefolgte, jedoch noch nicht an Fischergäste weitergegebenen Fischergastkarten wieder einziehen, wenn dieser wegen Übertretung der Vorschriften über die Fischereigastkarten rechtskräftig bestraft worden ist. Der Untersagungszeitraum beginnt mit der Rechtskraft des Straferkenntnisses zu laufen.
§ 31
Fischergastkartenabgabe
(1) Der Inhaber einer Fischergastkarte hat die Fischergastkartenabgabe zu entrichten. Die Einnahmen aus der Fischergastkartenabgabe fließt dem Land Kärnten zu.
(2) Die Höhe der Fischergastkartenabgabe beträgt für Fischergastkarten mit einer Geltungsdauer von einer Woche 4 Euro und mit einer Geltungsdauer von vier Wochen 10 Euro.
(3) Die Fischergastkartenabgabe ist vor der Weitergabe der Fischergastkarte an den Fischergast zu entrichten und vom Fischereiausübungsberechtigten einzuheben. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Einnahmen aus der Fischergastkartenabgabe innerhalb von vier Wochen nach dem Ablauf des Kalenderjahres an das Land Kärnten abzuführen.
(4) § 28 Abs. 5 gilt für die Fischergastkartenabgabe in gleicher Weise.
§ 32
Erlaubnisschein für den Fischfang
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges in einem Fischereirevier nur schriftlich und nur an Personen erteilen, die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte (§ 26) oder einer gültigen Fischergastkarte (§ 30) sind
(2) Der Fischereierlaubnisschein hat das Fischereirevier, auf das sich die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges bezieht, und den Zeitraum zu bezeichnen, für den die Erlaubnis erteilt wird, sowie den Namen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers zu enthalten.
§ 33
Durchführungsbestimmungen
Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Abschnittes die Form und den Inhalt der Formulare für die Jahresfischerkarten und die Fischergastkarten festzulegen.
Fischereipolizeiliche Vorschriften
§ 34
Schonzeiten und Mindestfangmaße
(1) Die Landesregierung hat zur Sicherung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren (§ 1) unter Bedachtnahme auf deren Laichperioden mit Verordnung Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) festzulegen.
(2) Wassertiere dürfen während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen nicht gefangen werden. Werden Wassertiere während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen gefangen, sind sie umgehend mit der erforderlichen Vorsicht in das Wasser zurückzusetzen; werden solche Wassertiere beim Fang derart verletzt, daß ein Weiterleben nicht erwartet werden kann, sind sie artgerecht zu töten.
(3) Die Landesregierung darf auf Antrag mit Bescheid für wissenschaftliche und für fischereiwirtschaftliche Zwecke nach Anhörung des Landesfischereiinspektors Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 2 erster Satz bewilligen. Die Bewilligung darf nur befristet und unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren in dem jeweiligen Fischereirevier erforderlich ist.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 3 ist bei der Ausübung des Fischfanges mitzuführen und den Fischereiaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
§ 35
Sach- und weidgerechte Ausübung des Fischfanges
(1) Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden.
(2) Sachgemäß ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie
(3) Weidgerecht ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie
(4) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges jedenfalls bei Verwendung folgender Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel:
(5) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges jedenfalls bei der Anwendung folgender Fangmethoden:
(6) Die Landesregierung darf unter Bedachtnahme auf die Grundsätze nach Abs. 2 bis Abs. 5 nach Anhörung des Landesfischereibeirates mit Verordnung zur Wahrung der sachgemäßen und weidgerechten Ausübung des Fischfanges im Rahmen von Wettfischveranstaltungen nähere Regelungen treffen.
(7) Die Landesregierung darf nach Anhörung des Landesfischereibeirates mit Verordnung
(8) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesfischereibeirates mit Verordnung hinsichtlich der in Anhang V der Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S 42, angeführten wildlebenden Tierarten jene Beschränkungen nach Abs. 7 lit. b festzulegen, die im Interesse der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des Bestandes an solchen Tieren erforderlich sind.
(9) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesfischereibeirates mit Verordnung hinsichtlich der in Anhang IVa der Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S 42, angeführten wildlebenden Tierarten jene Beschränkungen festzulegen, die im Interesse der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des Bestandes an solchen Tieren erforderlich sind. Insbesondere sind zu verbieten:
(10)Die Landesregierung darf in den Verordnungen nach Abs. 8 und Abs. 9 Ausnahmen von den festgelegten Beschränkungen
vorsehen, sofern dadurch der günstige Erhaltungszustand des Bestandes der von den Verordnungen nach Abs. 8 und Abs. 9 erfaßten wildlebenden Tierarten nicht gefährdet wird.
(11) Die Landesregierung hat auf Antrag mit Bescheid für wissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Elektrofanggeräten zu bewilligen. Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn
(12) Bewilligungen nach Abs. 11 für fischereiwirtschaftliche Zwecke dürfen nur für ein bestimmtes Fischereirevier und nur für die Verwendung einer bestimmten Art von Elektrofanggeräten erteilt werden. Die Bewilligungen sind auf höchstens drei Jahre zu befristen.
§ 36
Fischkrankheiten und Wasserverunreinigungen
Die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereiaufsichtsorgane, die Organe der Fischereirevierverbände sowie der Landesfischereiinspektor sind verpflichtet, den Verdacht des Auftretens von Fischkrankheiten sowie die Verunreinigungen von Fischgewässern unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Fischereiaufsicht
§ 37
Verpflichtung zur Fischereiaufsicht
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten haben in den Fischereirevieren für die Ausübung der Fischereiaufsicht zu sorgen.
(2) Die Fischereiaufsicht umfaßt
(3) Die Fischereiaufsicht ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.
(4) Die Fischereiaufsicht ist von Fischereiaufsichtsorganen (§ 38) auszuüben.
§ 38
Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen
(1) Für jedes Fischereirevier sind vom Fischereiausübungsberechtigten Fischereiaufsichtsorgane in derartiger Anzahl zu bestellen, daß eine § 37 Abs. 3 entsprechende Fischereiaufsicht gewährleistet ist.
(2) Für Fischereireviere, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen, dürfen gemeinsame Fischereiaufsichtsorgane bestellt werden, wenn dadurch eine § 37 Abs. 3 entsprechende Fischereiaufsicht gewährleistet ist.
(3) Wenn der Fischereiausübungsberechtigte trotz wiederholter Aufforderung nicht für eine § 37 Abs. 3 entsprechende Fischereiaufsicht Sorge trägt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen mit Bescheid auf Rechnung des Fischereiausübungsberechtigten Fischereiaufsichtsorgane zu bestellen und mit der Ausübung der Fischereiaufsicht zu betrauen.
§ 39
Genehmigung der Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Fischereirevier zur Gänze oder zum überwiegenden Teil gelegen ist, Name, Beruf und Hauptwohnsitz der bestellten Fischereiaufsichtsorgane und das Fischereirevier, gegebenenfalls die Fischereireviere (§ 38 Abs. 2), in dem (in denen) die Fischereiaufsicht ausgeübt werden soll, schriftlich bekanntzugeben.
(2) Die Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes darf nur mit dessen schriftlicher Zustimmung erfolgen und bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, die vom Fischereiausübungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung zu beantragen ist. Die Genehmigung darf mit Bescheid nur versagt werden, wenn die als Fischereiaufsichtsorgan vorgesehene Person die Voraussetzungen nach § 40 nicht erfüllt oder wenn im Hinblick auf die Größe und die Beschaffenheit des Fischereirevieres (der Fischereireviere) eine
§ 37 Abs. 3 entsprechende Fischereiaufsicht durch bestellte Fischereiaufsichtsorgane bereits gewährleistet ist. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine Voraussetzung nach § 40 entfällt oder wenn das Fischereiaufsichtsorgan wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. Im Falle des Widerrufs der Genehmigung sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (Abs. 3) einzuziehen. Die Genehmigung der Bestellung hat bei verpachteten Fischereirevieren für die Dauer der Pachtzeit, sonst unbefristet zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Zeit hat das Fischereiaufsichtsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde das Dienstabzeichen und den Dienstausweis umgehend zurückzustellen.
(3) Ein erstmals bestelltes Fischereiaufsichtsorgan ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm ein Dienstausweis auszustellen, aus dem sein Name und sein Hauptwohnsitz und seine Funktion als Fischereiaufsichtsorgan hervorgehen müssen, und ein Dienstabzeichen auszufolgen. Im Dienstausweis ist überdies anzuführen, für welches Fischereirevier (für welche Fischereireviere) das Fischereiaufsichtsorgan bestellt worden ist. Entfällt die Angelobung, sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen dem Fischereiaufsichtsorgan gleichzeitig mit der Genehmigung der Bestellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auszustellen und auszufolgen.
(4) Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Funktion als Fischereiaufsichtsorgan zu enthalten.
(5) Die Landesregierung hat die näheren Regelungen über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis mit Verordnung zu treffen
(6) Fischereiaufsichtsorgane sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, ihren Dienstausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jedes Fischereirevier die Namen und die Anschriften der Fischereiaufsichtsorgane, deren Bestellung von ihr genehmigt worden ist, im Fischereikataster (§ 11) ersichtlich zu machen.
§ 40
Voraussetzungen für die Bestellung
(1) Als Fischereiaufsichtsorgan darf nur eine eigenberechtigte Person bestellt werden, die
(2) Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht durch
(3) Den Berufsausbildungen nach Abs. 2
lit. b sind gleichwertige Berufsausbildungen, die in einem anderen Land oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen worden sind, gleichzuhalten, wenn die Landesregierung die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung mit Bescheid anerkannt hat und überdies die ausreichenden Kenntnisse der Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, nachgewiesen werden.
(4) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse der Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, nach Abs. 3 hat durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens sechzehnstündigen Unterweisung zu erfolgen. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, daß solche Unterweisungen mindestens einmal in einem Kalenderjahr durchgeführt werden. Mit der Durchführung der Unterweisungen und mit der Ausstellung von schriftlichen Bestätigungen über die Teilnahme daran darf die Landesregierung mit Bescheid natürliche oder juristische Personen betrauen, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisungen bieten.
§ 41
Fischereiaufsichtsprüfung
(1) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung nach Anhörung des Landesfischereibeirates auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(2) Als Vorsitzender der Prüfungskommission ist ein rechtskundiger Bediensteter aus dem Personalstand der Behörden der allgemeinen Verwaltung im Land Kärnten zu bestellen. Ein weiteres Mitglied ist aus dem Kreis der Fischereiaufsichtsorgane im Land Kärnten zu bestellen. Der Prüfungskommission gehört überdies der Landesfischereiinspektor an.
(3) Für den Vorsitzenden und für das weitere Mitglied aus dem Kreis der Fischereiaufsichtsorgane ist für den Fall der Verhinderung jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen; Abs. 2 gilt dabei sinngemäß. Der Landesfischereiinspektor wird im Fall der Verhinderung durch seinen Stellvertreter (§ 58 Abs. 8) vertreten
(4) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber eine angemessene Vergütung. Bei der Festlegung der Höhe der Vergütung ist auf den mit der Durchführung der Prüfung durchschnittlich verbundenen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.
(5) Die Landesregierung hat den Prüfungstermin mindestens drei Monate im vorhinein festzulegen und in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. In einem Kalenderjahr darf nur ein Prüfungstermin festgelegt werden.
(6) Zur Fischereiaufsichtsprüfung ist ein Prüfungswerber zuzulassen, der
(7) Prüfungswerber für die Fischereiaufsichtsprüfung haben den Besuch eines Fachkurses nachzuweisen. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, daß der Fachkurs mindestens einmal in jedem Kalenderjahr durchgeführt wird. Mit der Durchführung des Fachkurses dürfen mit Bescheid auch natürliche und juristische Personen betraut werden, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Fachkurses bieten. Der Fachkurs hat die für die erfolgreiche Ablegung der Fischereiaufsichtsprüfung erforderlichen Kenntnisse (Abs. 8) zu vermitteln. Die Dauer des Fachkurses darf zwei Wochen nicht überschreiten. Für die Teilnahme am Fachkurs ist vom Prüfungswerber eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Aufwand, der mit der Durchführung des Fachkurses verbunden ist, festzulegen.
(8) Der Prüfungsstoff der Fischereiaufsichtsprüfung hat jedenfalls die Gegenstände Gewässerökologie, Fischkunde, Fischhege, Gerätekunde und weidgerechte Ausübung des Fischfanges sowie Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, zu umfassen. Die Prüfung ist mündlich abzulegen und darf höchstens zweimal wiederholt werden
(9) Für die Teilnahme an der Prüfung haben die Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr darf den durchschnittlichen Aufwand, der mit der Durchführung der Fischereiaufsichtsprüfung verbunden ist, nicht überschreiten.
(10) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:
(11) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Festlegung der Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, den Lehrplan für den Fachkurs, den Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses festzulegen.
(12) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff vergleichbarer Prüfungen nach den Fischereigesetzen anderer Länder mit Verordnung nähere Bestimmungen dafür zu treffen, inwieweit diese Prüfungen der Fischereiaufsichtsprüfung nach diesem Gesetz gleichzuhalten sind und in welcher Form der Nachweis ausreichender Kenntnisse der Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, zu erbringen ist.
§ 42
Stellung der Fischereiaufsichtsorgane
(1) Die Fischereiaufsichtsorgane genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes in jenem Fischereirevier, für das sie bestellt sind (§ 38), das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, der Beamten zukommt (§ 74 Z 4 des Strafgesetzbuches). In den Fällen des § 43 Abs. 5 gilt dies auch dann, wenn sie ihren Dienst außerhalb dieses Fischereirevieres ausüben.
(2) Die Fischereiaufsichtsorgane sind nicht befugt, in Ausübung ihres Dienstes Waffengewalt anzuwenden.
§ 43
Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufsichtsorgane
(1) Die Fischereiaufsichtsorgane haben die Aufgaben
(2) Die Fischereiaufsichtsorgane sind verpflichtet, Übertretungen der Rechtsvorschriften nach Abs. 1 lit. b der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; sie dürfen von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist, die Folgen der Übertretung unbedeutend sind und der Täter in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht wird.
(3) Die Fischereiaufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in dem Fischereirevier, für das sie bestellt sind, Personen, die von ihnen bei einer nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden oder im dringenden Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben,
(4) Die Fischereiaufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in dem Fischereirevier, für das sie bestellt sind, Personen, die von ihnen bei einer strafbaren Handlung nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck der Vorführung vor die Bezirksverwaltungsbehörde, der die Durchführung des weiteren Verfahrens zukommt, festzunehmen, wenn
(5) Wenn eine Person, die nach Abs. 4 festgenommen werden darf, sich der Festnahme durch Flucht entzieht, ist das Fischereiaufsichtsorgan berechtigt, sie auch über das Fischereirevier hinaus, für das es bestellt ist, zu verfolgen und außerhalb desselben, jedoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, festzunehmen
(6) Die Fischereiaufsichtsorgane sind berechtigt, Fahrzeuge und Gepäckstücke von Personen zu durchsuchen, die bei der Begehung einer strafbaren Handlung nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung auf frischer Tat betreten werden oder im dringenden Verdacht stehen, eine solche Verwaltungsübertretung begangen zu haben.
(7) Die Fischereiaufsichtsorgane sind berechtigt, den auf frischer Tat betretenen Personen die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie die zur Begehung derselben bestimmten Gegenstände abzunehmen.
(8) Die von Fischereiaufsichtsorganen festgenommenen Personen und die abgenommenen Gegenstände sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuführen oder zu übergeben. Wenn der Grund zur Festnahme schon vor der Vorführung vor die Bezirksverwaltungsbehörde entfällt, ist die festgenommene Person unverzüglich freizulassen. Ebenso sind abgenommene Gegenstände unverzüglich zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Gegenstände vor deren Übergabe an die Bezirksverwaltungsbehörde entfällt. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Personen und der Ehre der festgenommenen Personen vorzugehen.
Beziehungen der Fischerei zu anderen
Rechten
§ 44
Benützung fremder Grundstücke
(1) Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiaufsichtsorgane und Organe der Fischereirevierverbände sind berechtigt, fremde Grundstücke, die in einem unmittelbaren räumlichen Naheverhältnis zu Fischereirevieren stehen, zur Ausübung der Fischerei, des Fischfanges sowie des Fischereischutzes zu betreten, wenn diese Tätigkeiten sonst nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand durchgeführt werden können. Das Betreten von eingefriedeten Grundstücken, ausgenommen bei Vorliegen eines dringenden Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz, ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke zulässig.
(2) Ist zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischereirevieres das Befahren fremder Grundstücke unbedingt erforderlich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Eigentümer oder gegebenenfalls den Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke mit Bescheid zu verpflichten, diese Inanspruchnahme der Grundstücke zu dulden.
(3) Die Ausübung der Berechtigungen nach Abs. 1 und Abs. 2 hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer und gegebenenfalls der Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke zu erfolgen.
(4) Die Eigentümer und gegebenenfalls die Nutzungsberechtigten haben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nach Abs. 1 und Abs. 2 zu dulden.
(5) Über Streitigkeiten betreffend die Zulässigkeit der Inanspruchnahme fremder Grundstücke nach Abs. 1 entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 45
Fischfolgerecht
(1) Bei Überflutung eines zu einem Fischereirevier gehörenden Gewässers erstreckt sich die Berechtigung des Fischereiausübungsberechtigten, Wassertiere zu fangen und sich anzueignen, auch auf die an das Fischgewässer unmittelbar angrenzenden und überfluteten Grundstücke. Der Fischereiausübungsberechtigte ist berechtigt, zur Ausübung des Fischfanges die betroffenen Grundstücke zu betreten. Für die Ausübung dieser Berechtigung gelten § 44 Abs. 3 bis Abs. 5 sinngemäß.
(2) Die Eigentümer und gegebenenfalls die Nutzungsberechtigten überfluteter Grundstücke sind berechtigt, die nach dem Ablaufen des Wassers auf ihren Grundstücken zurückgebliebenen Wassertiere zu fangen und sich anzueignen, sofern der Fischereiausübungsberechtigte seine Berechtigung nach Abs. 1 nicht ohne unnötigen Aufschub, längstens innerhalb einer Woche, ausübt. Das Anbringen von Vorkehrungen, die beim Ablaufen des Wassers die Rückkehr der Wassertiere in das Gewässer behindern, ist unzulässig.
§ 46
Trockenlegung und Ableitung von
Fischgewässern
(1) Vor der Trockenlegung von Fischgewässern und vor sonstigen erheblichen Änderungen des Wasserstandes durch technische Maßnahmen, insbesondere vor der Spülung oder Räumung von Stauräumen, Speichern udgl., hat der Betreiber der Anlage den Fischereiausübungsberechtigten und den Fischereirevierverband von der beabsichtigten Maßnahme so rechtzeitig zu verständigen, daß der von einer solchen Maßnahme bedrohte Fischbestand geborgen werden kann.
(2) Wird an einem Fischgewässer eine Wasserableitung angelegt, darf der Fischereiausübungsberechtigte an dieser Ableitung bei ihrem Einlauf oder bei der nächsten sonst geeigneten Stelle Vorkehrungen (Fischrechen) anbringen, um einen Wechsel der Fische zu verhindern.
§ 47
Schutz der Wassertiere vor freilebenden
Tieren
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf freilebende Tiere, die den Bestand von Wassertieren in einem Fischereirevier erheblich beeinträchtigen können, durch geeignete Maßnahmen von seinem Fischgewässer fernhalten oder vertreiben, diese jedoch weder fangen noch töten. Schußwaffen, Spreng- oder Giftstoffe sowie Fangvorrichtungen dürfen dazu nicht verwendet werden.
(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kärntner Jägerschaft und des Naturschutzbeirates mit Verordnung jene freilebenden Tiere, die von Fischgewässern ferngehalten oder vertrieben werden dürfen, und jene Methoden, die dabei angewendet werden dürfen, festzulegen.
Interessenvertretung der Fischereiausübungsberechtigten
§ 48
Fischereirevierverbände
(1) Zur Vertretung der Interessen der Fischereiausübungsberechtigten und zur Besorgung der sich aus dem Zusammenhang der Fischereireviere ergebenden gemeinsamen Aufgaben und wirtschaftlichen Maßnahmen sind Fischereirevierverbände einzurichten.
(2) Die Fischereirevierverbände sind jeweils für den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde einzurichten, wobei das Gebiet der Städte Klagenfurt und Villach den Sprengeln der Bezirksverwaltungsbehörden KlagenfurtLand und Villach-Land zuzuordnen sind.
(3) Die Mitglieder der Fischereirevierverbände sind die Fischereiausübungsberechtigten jener Fischereireviere, die zur Gänze oder überwiegend im Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde gelegen sind. Die Mitgliedschaft beginnt im Fall der Verpachtung eines Fischereirevieres mit der Genehmigung des Fischereipachtvertrages durch die Bezirksverwaltungsbehörde und endet durch den Ablauf der Pachtdauer oder durch die vorzeitige Kündigung oder Auflösung des Pachtverhältnisses.
(4) Die Fischereirevierverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechts.
§ 49
Aufgaben der Fischereirevierverbände
Zur Besorgung der gemeinsamen Aufgaben und wirtschaftlichen Maßnahmen obliegen den Fischereirevierverbänden insbesondere folgende Aufgaben:
§ 50
Organe der Fischereirevierverbände
(1) Die Organe der Fischereirevierverbände sind:
(2) Der Fischereirevierausschuß besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Landesregierung aus dem Kreis der Fischereiausübungsberechtigten in jenen Fischereirevieren, die zur Gänze oder überwiegend im Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen des § 48 Abs. 2 in den Sprengeln der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden, gelegen sind, für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Bei der Auswahl der Mitglieder hat die Landesregierung auf eine möglichst gleichmäßige Vertretung der Fischereiausübungsberechtigten Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, daß mindestens vier Mitglieder zugleich auch Fischereiberechtigte in einem Fischereirevier in den in Betracht kommenden Sprengeln der Bezirksverwaltungsbehörden sind.
(3) Für jedes Mitglied des Fischereirevierausschusses hat die Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Fischereirevierausschusses vor Ablauf der Funktionsdauer aus seinem Amt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(5) Die Landesregierung hat den Fischereirevierausschuß zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das älteste anwesende Mitglied zu führen.
(6) Der Fischereirevierausschuß hat in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode einen Vorsitzenden und einen Rechnungsprüfer sowie jeweils einen Stellvertreter zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden oder des Rechnungsprüfers treten an ihre Stelle mit gleichen Rechten und Pflichten ihre Stellvertreter.
(7) Der Fischereirevierausschuß ist vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Fischereirevierausschuß ist vom Vorsitzenden zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder oder der Rechnungsprüfer schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangen. Der Vorsitzende hat zu jeder Sitzung des Fischereirevierausschusses den Landesfischereiinspektor einzuladen (§ 58 Abs. 7).
(8) Der Fischereirevierausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte seiner sonstigen Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Fischereirevierausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende mit seiner Stimme den Ausschlag.
(9) Die Organe der Fischereirevierverbände üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der mit der Ausübung ihrer Funktionen verbundenen Sachaufwendungen sowie der Reisekosten nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 aus Mitteln der Fischereirevierverbände.
(10) Die Organe der Fischereirevierverbände bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung neuer Organe im Amt.
§ 51
Aufgaben der Organe
(1) Dem Fischereirevierausschuß obliegt neben der Wahrnehmung der ihm durch dieses Gesetz sonst ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben die Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß (§ 53) sowie über die Geschäftsordnung (Abs. 4).
(2) Der Vorsitzende hat den Fischereirevierverband nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Fischereirevierausschusses einzuberufen, bei den Sitzungen den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse des Fischereirevierausschusses zu vollziehen.
(3) Der Rechnungsprüfer hat die Gebarung des Fischereirevierverbandes auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen und dem Fischereirevierausschuß jährlich, im Fall von Beanstandungen unverzüglich zu berichten.
(4) Der Fischereirevierausschuß darf in einer Geschäftsordnung nähere Regelungen für die Besorgung der Aufgaben des Fischereirevierverbandes treffen. Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnungen den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht. Die Geschäftsordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
§ 52
Revierbeiträge
(1) Für jedes Fischereirevier ist vom Fischereiausübungsberechtigten an den Fischereirevierverband ein jährlicher Revierbeitrag zu entrichten.
(2) Die Bemessungsgrundlage für den Revierbeitrag bildet bei verpachteten Fischereirevieren der jährliche Pachtzins. Bei allen anderen Fischereirevieren ist als Bemessungsgrundlage der fiktive angemessene Pachtzins heranzuziehen, der bei einer Verpachtung des Fischereirevieres einschließlich allenfalls nach § 7 Abs. 2 einbezogener oder nach § 9 zugewiesener Fischgewässer unter Bedachtnahme auf die Pachtzinse vergleichbarer benachbarter Fischereireviere erzielt werden könnte.
(3) Die Fischereiausübungsberechtigten haben dem Fischereirevierausschuß auf Verlangen des Vorsitzenden des Fischereirevierverbandes die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben innerhalb von vier Wochen vollständig zu übermitteln; bei der Ermittlung des fiktiven angemessenen Pachtzinses ist gegebenenfalls die Festlegung von Teilen eines Fischereirevieres als Aufzuchtgewässer (§ 21) bemessungsgrundlagenmindernd zu berücksichtigten.
(4) Der Fischereirevierausschuß hat mit Verordnung die Höhe der Revierbeiträge unter Bedachtnahme auf den mit der Besorgung der Aufgaben des Fischereirevierverbandes verbundenen Aufwand in einem einheitlichen Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage festzulegen. Der Hundertsatz darf zehn von Hundert nicht übersteigen. Die Verordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(5) Der Fischereirevierausschuß hat mit Bescheid die Höhe des Revierbeitrages für jedes Fischereirevier bis 31. März festzusetzen. Die Entrichtung des Revierbeitrages hat innerhalb von vier Wochen zu erfolgen
(6) Rückständige Revierbeiträge sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Vorsitzenden des Fischereirevierverbandes nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 einzutreiben.
§ 53
Voranschlag und Rechnungsabschluß
(1) Der Fischereirevierausschuß hat bis zum 1. November eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr einen Voranschlag und bis zum 1. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß zu beschließen.
(2) Der Voranschlag und der Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag die Bedeckung der Ausgaben nicht sichergestellt wäre oder wenn er rechnerische Unrichtigkeiten aufweist. Dem Rechnungsabschluß hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn die Gebarung im abgelaufenen Kalenderjahr im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben erheblich vom genehmigten Voranschlag abweicht und dem nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.
(3) Änderungen des genehmigten Voranschlages während eines Kalenderjahres im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, sofern ihnen nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Legt der Fischereirevierausschuß nicht rechtzeitig einen Voranschlag für das Folgejahr vor oder versagt die Landesregierung dem Voranschlag die Genehmigung, hat sich die Gebarung des Fischereirevierverbandes für das folgende Kalenderjahr bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages nach dem Voranschlag für das abgelaufene Kalenderjahr zu richten.
(5) Die Gebarung des Fischereirevierverbandes hat nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
§ 54
Aufsicht
(1) Die Fischereirevierverbände unterliegen der Aufsicht des Landes Kärnten; diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen
(2) Die Aufsicht gliedert sich in die Fachaufsicht und in die Finanzaufsicht.
(3) Die Fachaufsicht erstreckt sich darauf, daß die Fischereirevierverbände ihre Aufgaben im Einklang mit den Rechtsvorschriften besorgen.
(4) Die Finanzaufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung der Gebarung der Fischereirevierverbände insbesondere darauf, daß bei der Gebarung die Grundsätze nach § 53 Abs. 5 beachtet werden.
(5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, von den Fischereirevierverbänden jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung ihrer Aufgaben zu verlangen. Die Fischereirevierverbände haben einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von vier Wochen, zu entsprechen. Die Landesregierung darf den Fischereirevierverbänden hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen und Maßnahmen der Organe der Fischereirevierverbände, die mit Weisungen oder mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, außer Kraft setzen. Zur Ausübung der Finanzaufsicht ist die Landesregierung überdies befugt,
(6) Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der Fischereirevierausschüsse einen Vertreter zu entsenden. Von der Einberufung von Sitzungen hat der Vorsitzende des Fischereirevierverbandes die Landesregierung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen.
Landesfischereibeirat und Landesfischereiinspektor
§ 55
Landesfischereibeirat
(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung und zur Vertretung der Interessen der Fischerei ein Landesfischereibeirat – im folgenden Beirat genannt – einzurichten
(2) Der Beirat ist von der Landesregierung vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes zu hören und hat die Landesregierung in fachlichen Fragen der Fischerei zu beraten. Überdies darf der Beirat der Landesregierung Vorschläge über die Verwendung der für die Förderung der Fischerei jährlich vorgesehenen Mittel des Landes erstatten.
(3) Die Mitglieder des Beirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der mit der Ausübung ihrer Funktion verbundenen Sachaufwendungen sowie der Reisekosten nach den für Landesbeamte die höchste Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.
(4) Die Landesregierung hat für die Mitglieder des Beirates mit Verordnung ein der Bedeutung ihrer Funktion angemessenes Sitzungsgeld festzulegen.
§ 56
Zusammensetzung des Beirates
(1) Der Beirat besteht aus:
(2) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen nach Abs. 1 lit. e und lit. f einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung der betreffenden Mitglieder des Beirates ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht für die Dauer von fünf Jahren vorzunehmen
(3) Die Vorsitzenden der Fischereiverbände und der Landesfischereiinspektor werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten. Für die Mitglieder des Beirates nach Abs. 1 lit. e und lit. f hat die Landesregierung unter Anwendung des Abs. 2 in gleicher Weise jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Fall seiner Verhinderung und im Fall seines vorzeitigen Ausscheidens zu vertreten hat.
(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach Abs. 1 lit. e oder lit. f vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
§ 57
Sitzungen des Beirates
(1) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(2) Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben; für sie gelten die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 B-VG über die Amtsverschwiegenheit und des § 7 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sinngemäß.
(3) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Beirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt.
(4) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der sonstigen Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Beirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(5) Der Beirat ist berechtigt, seinen Sitzungen Bedienstete des Amtes der Landesregierung und sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. Den beigezogenen Sachverständigen (Auskunftspersonen) – ausgenommen Bediensteten des Amtes der Landesregierung – ist für ihre Mühewaltung der entsprechende Ersatz zu gewähren.
(6) Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den rechtlichen Angelegenheiten der Fischerei betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen
§ 58
Landesfischereiinspektor
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesfischereibeirates einen sachkundigen Landesbediensteten zum Landesfischereiinspektor zu bestellen. Die Bestellung hat für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
(2) Nach seiner erstmaligen Bestellung hat der Landesfischereiinspektor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(3) Die Landesregierung hat dem Landesfischereiinspektor einen mit Lichtbild versehenen Dienstausweis auszustellen, aus dem seine Identität und seine Funktion als Landesfischereiinspektor hervorgehen müssen.
(4) Die Landesregierung hat den Landesfischereiinspektor bei Vorliegen wichtiger Gründe aus seiner Funktion abzuberufen. Als wichtige Gründe gelten
(5) Dem Landesfischereiinspektor obliegen jedenfalls:
(6) Der Landesfischereiinspektor hat Mängel bei der Bewirtschaftung und bei der Ausübung der Fischereiaufsicht in den Fischereirevieren unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereirevierverband anzuzeigen.
(7) Der Landesfischereiinspektor ist berechtigt, an den Sitzungen der Fischereirevierausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
(8) Die Landesregierung hat unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 für den Fall der Verhinderung des Landesfischereiinspektors einen Stellvertreter zu bestellen. Abs. 2 bis Abs. 7 gelten für den Stellvertreter in gleicher Weise.
(9) Der Landesfischereiinspektor hat der Landesregierung jährlich bis zum 30. April einen Bericht über den vorjährigen Stand der Fischerei im Land Kärnten vorzulegen.
(10) Dem Landesfischereiinspektor kommen in Ausübung seiner Funktion alle Befugnisse eines Fischereiaufsichtsorganes zu.
Schluß-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 59
Eigener Wirkungsbereich
Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 60
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Bundesgesetze zu verstehen:
§ 61
Unabhängiger Verwaltungssenat
Über Berufungen gegen Bescheide nach den §§ 5 bis 9, 15 Abs. 3, 17 Abs. 1 und Abs. 2, 18, 19 Abs. 1, 44 Abs. 2 und Abs. 5, 45 Abs. 1 und 52 Abs. 5 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.
§ 62
Mitwirkung der Bundesgendarmerie und
der Bundespolizeibehörden
Die Organe der Bundesgendarmerie – im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion die Organe der Bundessicherheitswache – haben nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und den Fischereiaufsichtsorganen über deren Ersuchen bei der Überwachung der Erhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 63
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(3) Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
(4) Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe nicht festzusetzen.
(5) Im Straferkenntnis darf bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn durch die Verwaltungsübertretung ein erheblicher fischereiwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, auch auf die Entziehung der Jahresfischerkarte bis zur Höchstdauer von drei Jahren erkannt werden.
(6) Der Versuch ist strafbar.
(7) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet
§ 64
Verfall von Gegenständen
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nicht weidgerechte Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel, mit denen eine strafbare Handlung nach diesem Gesetz begangen worden ist, für verfallen zu erklären. Solche Gegenstände sind auch dann für verfallen zu erklären, wenn sie nicht im Eigentum des Täters stehen, sondern diesem von einem Dritten überlassen worden sind.
§ 65
Übergangsbestimmungen
(1) Fischgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Eigenreviere nach § 11 des Fischereigesetzes 1951 anerkannt sind, gelten als Eigenreviere nach § 6 dieses Gesetzes. Die Landesregierung hat innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen, ob Eigenreviere die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes erfüllen; ist dies nicht der Fall, ist die Festlegung der Fischgewässer als Eigenreviere nach § 8 dieses Gesetzes mit Bescheid aufzuheben.
(2) Fischgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Pachtreviere nach § 16 des Fischereigesetzes 1951 darstellen, gelten als Gemeinschaftsreviere nach § 7 dieses Gesetzes. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Fischgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 12 Abs. 3 des Fischereigesetzes 1951 in ein Eigenrevier einbezogen sind, gelten als nach § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes dem Eigenrevier zugewiesen. Die nach § 12 Abs. 4 des Fischereigesetzes 1951 festgelegte Entschädigung ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu festzusetzen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Fischereikataster nach § 8 des Fischereigesetzes 1951 an die Anforderungen des § 11 dieses Gesetzes anzupassen.
(5) Soweit nach den §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1 und Abs. 3 ein Fischereiverwalter zu bestellen ist, hat diese Bestellung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(6) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Fischereipachtverträge bleiben durch dieses Gesetz unberührt. Für die Neuverpachtung, die Verlängerung, die Änderung, die Ergänzung, die Auflösung und die Kündigung solcher Fischereipachtverträge finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
(7) Bei der erstmaligen Antragstellung auf Ausstellung einer Jahresfischerkarte nach § 26 Abs. 4 dieses Gesetzes entfällt das Erfordernis des Nachweises der fachlichen Eignung zur Ausübung der Fischerei, wenn der Antragsteller während der letzten zehn Jahre durch drei aufeinanderfolgende Jahre Inhaber einer Jahresfischerkarte nach § 62 des Fischereigesetzes 1951 gewesen ist.
(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen zur Verwendung von Elektrofanggeräten bleiben bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung und gelten bis dahin als Bewilligungen nach § 35 Abs. 11 dieses Gesetzes.
(9) Prüfungen für Fischereischutzorganen, die aufgrund der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 4. Dezember 1935, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 29/1979, abgelegt worden sind, sind der Fischereiaufsichtsprüfung nach § 41 dieses Gesetzes gleichzuhalten.
(10) Bewilligungen zur Ausübung des Fischfanges während der Schonzeit nach § 54 Abs. 1 und Abs. 3 des Fischereigesetzes 1951 treten, sofern sie nicht bereits früher unwirksam werden, ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten und durch die Bezirksverwaltungsbehörden bestätigten Fischereiaufsichtsorgane nach § 64 des Fischereigesetzes 1951 gelten bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als bestellte Fischereiaufsichtsorgane im Sinne des 6. Abschnittes dieses Gesetzes.
(12) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Fischereirevierverbände und der Landesfischereibeirat mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen können, insbesondere die Bestellung der Mitglieder der Fischereirevierausschüsse und des Landesfischereibeirates sowie die Einberufung dieser Kollegialorgane zu den konstituierenden Sitzungen durch die Landesregierung, dürfen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gesetzt werden.
(13) Die Vorsitzenden der Fischereirevierverbände haben die Fischereiausübungsberechtigten innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Abgabe innerhalb von längstens acht Wochen der zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Revierbeitrag erforderlichen Angaben aufzufordern.
(14) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der derzeit bestellte Landesfischereiinspektor nach § 67 des Fischereigesetzes 1951 zum Landesfischereiinspektor nach § 58 dieses Gesetzes bestellt. Das Erfordernis der Anhörung des Landesfischereibeirates (§ 58 Abs. 1) entfällt.
(15) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Stellvertreter des Landesfischereiinspektors nach § 58 Abs. 8 zu bestellen.
(16) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 treten
(17) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(18) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach dem Fischereigesetz 1951 sind nach der früher geltenden Rechtslage fortzuführen.
(19) Ist in einem Fischereirevier im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes kein Fischereiaufsichtsorgan bestellt und durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 64 des Fischereigesetzes 1951 bestätigt, darf bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Fischereiausübungsberechtigte bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 40 Abs. 1 lit. a bis lit. d selbst die Fischereiaufsicht ausüben. Nach Ablauf von drei Jahren darf der Fischereiausübungsberechtigte die Fischereiaufsicht dann weiter selbst ausüben, wenn er den Nachweis ausreichender Kenntnisse der Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens sechzehnstündigen Unterweisung erbringt. Für Fischereiausübungsberechtigte, die die Fischereiaufsicht selbst ausüben dürfen, gelten die Bestimmungen des 6. Abschnittes über die Fischereiaufsicht sinngemäß.
§ 66
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S 42, umgesetzt
§ 67
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
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