Kärntner Kulturförderungsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20001009_61Kärntner Kulturförderungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.10.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/2000 34. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Kulturförderungsgesetz – K-KFG, LGBl. Nr. 4/1992, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 48/1996 und 43/1998, wird wie folgt geändert:
"(3) Dem Fachbeirat nach § 8 Abs. 1 lit. f kommt gemeinsam mit dem Fachbeirat nach § 8 Abs. 1 lit. a auch die Aufgabe zu, die Landesregierung bei der künstlerischen Ausgestaltung von Bauvorhaben (§ 4 Abs. 2) zu beraten. Beschließende Stimme kommt den Mitgliedern beider Beiräte, einem Vertreter des Bauherrn und dem Architekten des konkreten Bauvorhabens zu. Zu diesen Beratungen hat der Vorsitzende des Beirates nach § 8 Abs. 1 lit. f einzuladen; ihm kommt auch die Vorsitzführung zu."
"(2) In den Fachbereichen nach § 8 Abs. 1
lit. a bis e und g werden jedenfalls vergeben:
"(2a) Je ein Förderungspreis ist jeweils für die Fachbereiche nach § 8 Abs. 1 lit. a bis c, e und g zu vergeben. Zwei Förderungspreise sind für den Fachbereich nach § 8 Abs. 1 lit. d zu vergeben und zwar getrennt nach Naturwissenschaften und Technische Wissenschaften einerseits und Geistes- und Sozialwissenschaften andererseits."
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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