Kärntner Schulgesetz 1991, Wiederverlautbarung
LGBL_KA_20001009_58Kärntner Schulgesetz 1991, WiederverlautbarungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.10.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/2000 33. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Artikel I
(1) Auf Grund des Kärntner Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1985, wird in der Anlage das Kärntner Schulgesetz 1991, LGBl. Nr. 113, in der durch die Gesetze LGBl. Nr. 80/1994, 43/1995, 67/1996, 83/1996, 86/1996, 81/1997 und 52/1999 sowie durch die Kundmachungen LGBl. Nr. 17/1992 und 89/1994 geänderten Fassung neu verlautbart.
(2) Das Kärntner Schulgesetz 1991, LGBl. Nr. 113, wurde in der Form einer Wiederverlautbarung des Kärntner Schulgesetzes 1982, LGBl. Nr. 7, in der durch die Gesetze LGBl. Nr. 54/1983, 26/1986, 12/1988, 32/1988, 6/1989 und 96/1991 sowie durch die Kundmachungen LGBl. Nr. 49/1982 und 68/1988 geänderten Fassung neu verlautbart.
(3) Das Kärntner Schulgesetz 1982, LGBl. Nr. 7, wurde in der Form einer Wiederverlautbarung des Gesetzes über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen (Kärntner Schulgesetz), LGBl. Nr. 4/1967, in der durch die Gesetze LGBl. Nr. 180/1974, 22/1976, 86/1976, 40/1979, 50/1980 und 39/1981 geänderten Fassung kundgemacht.
Artikel II
(1)Es sind in Kraft getreten:
(2) Art. I Z. 10 aus dem Gesetz LGBl. Nr. 52/1999 wird am 1. September 2001 in Kraft treten.
(3) Es sind außer Kraft getreten:
(4) Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1997 wird am 2. November 2001 außer Kraft treten.
Artikel III
(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden Bestimmungen ergibt sich aus den nachstehend angeführten Änderungen:
TitelLGBl. Nr. 67/1996Art. I Z. 1
LGBl. Nr. 83/1996Art. I Z. 1
§ 1 Abs. 1LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 1 Abs. 4LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 1
§ 1 Abs. 6LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 1aLGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 2
§ 2 Abs. 1
Z. 2 lit. cLGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 2 Abs. 1
Z. 3 lit. bLGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 2 Abs. 1
Z. 4 lit. cLGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 3LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 3
§ 4 Abs. 2
lit. dLGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 4
§ 4 Abs. 3LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 5
§ 4 Abs. 3
lit. bLGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 2
LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 1
§ 6 Abs. 1
Z. 4LGBl. Nr. 43/1995Art. I Z. 1
§ 8 Abs. 1LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z.
§ 9aLGBl. Nr. 43/1995Art. I Z. 2
§ 9a Abs. 3LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 3
§ 10 Abs. 1LGBl. Nr. 43/1995Art. I Z. 3
§ 10 Abs. 2LGBl. Nr. 43/1995Art. I Z. 4
§ 12 Abs. 1
bis 3bLGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 4
§ 12 Abs. 4LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 6
§ 13LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 5
§ 15 Abs. 1LGBl. Nr. 17/1992Z. 9
LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 7
LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 3
§ 16 Abs. 1LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 8
LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 6
§ 16 Abs. 2LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 7
§ 17 Abs. 1LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 9
LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 4
§ 17 Abs. 1aLGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 10
§ 17 Abs. 2LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 8
§ 17 Abs. 3LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 9
§ 17 Abs. 4LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 5
§ 17 Abs. 5LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 6
§ 17aLGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 11
§ 19 Abs. 3LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 7
§ 19 Abs. 3aLGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 8
§ 19 Abs. 4LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 12
§ 22 Abs. 1LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 13
LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 9
§ 23 Abs. 1LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 10
§ 24 Abs. 1LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 11
§ 24 Abs. 1aLGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 14
§ 24 Abs. 3LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 12
§ 24 Abs. 4LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 13
§ 24aLGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 15
§ 25 Abs. 1LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 16
§ 26 Abs. 1LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 10
und 11
§ 26 Abs. 2LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 12
§ 26 Abs. 3LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 17
§ 27 Abs. 1LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 13
§ 27 Abs. 1aLGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 18
LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 27 Abs. 4LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 19
LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
und Z. 14
LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 14
§ 27 Abs. 5LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 27 Abs. 6LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 31 Abs. 1aLGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 20
§ 31 Abs. 3LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 15
§ 31 Abs. 4LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 16
§ 31 Abs. 7LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 31aLGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 21
§ 31a Abs. 1LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z.
ÜberschriftLGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 32LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 33 Abs. 1LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 33 Abs. 2LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 33 Abs. 3LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 15
§ 33 Abs. 4LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 22
LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 34LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
und Z. 16
§ 36 Abs. 1LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 23
§ 37 Abs. 1LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 37 Abs. 2LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 38 Abs. 1LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 38 Abs. 1aLGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 24
LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 38aLGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 25
§ 40LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 17
§ 45 Abs. 2LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 26
§ 45aLGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 27
§ 46aLGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 28
LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 46a Abs. 4LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 47LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 29
LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 49 Abs. 3LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 49 Abs. 5LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 52LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 18
§ 53LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 18
§ 54 Abs. 1LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 19
§ 54 Abs. 3LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 30
§ 54 Abs. 4LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 31
LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 20
§ 56 Abs. 1LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 21
§ 56 Abs. 3LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 17
LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 22
§ 57 Abs. 2LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 23
§ 57 Abs. 5aLGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 32
§ 59 Abs. 1LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 24
§ 59 Abs. 2LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 33
§ 59 Abs. 3LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 34
§ 59 Abs. 3aLGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 35
§ 59 Abs. 3a
lit. cLGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 18
LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 25
§ 62 Über-
schriftLGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 62 Abs. 1LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 36
LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 63 Abs. 3LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 37
LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 19
LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 2
§ 65 Abs. 2LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 38
LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 20
§ 68 Abs. 1aLGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 39
§ 68 Abs. 2LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 40
§ 69 Abs. 1
lit. bLGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 69 Abs. 9LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 41
LGBl. Nr. 86/1996Art. II
Abs. 2 lit. h
§ 71 Abs. 2
lit. bLGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 42
LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 21
§ 71 Abs. 2
lit. cLGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 43
LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 22
LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 27
§ 73 Abs. 2LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 44
§ 74 Abs. 5LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 28
§ 74 Abs. 6LGBl. Nr. 67/1996Art. I Z. 2
§ 74 Abs. 7LGBl. Nr. 67/1996Art. I Z. 3
LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 74 Abs. 8LGBl. Nr. 67/1996Art. I Z. 4
§ 75LGBl. Nr. 67/1996Art. I Z. 5
§ 75 Abs. 1
lit. cLGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 75 Abs. 2LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 29
§ 76LGBl. Nr. 67/1996Art. I Z. 6
§ 77LGBl. Nr. 67/1996Art. I Z. 6
§ 78 Abs. 1LGBl. Nr. 67/1996Art. I Z. 7
§ 78 Abs. 2LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 45
§ 78 Abs. 3LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 46
§ 79 Abs. 3LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 47
§ 80 Abs. 5LGBl. Nr. 67/1996Art. I Z. 8
§ 80 Abs. 7LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 48
§ 81 Abs. 2LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 49
§ 83 Abs. 3LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 50
§ 84LGBl. Nr. 67/1996Art. I Z. 8
14a. Abschnitt
mit §§ 84a
bis 84fLGBl. Nr. 83/1996Art. I Z. 2
§ 85aLGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 51
LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 86 Abs. 2LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 30
§ 86 Abs. 5LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 1
§ 86 Abs. 6LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 52
LGBl. Nr. 81/1997Art. I Z. 23
§ 88 Abs. 2LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 53
LGBl. Nr. 89/1994Z. 8
LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 31
§ 93 Abs. 1LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 54
LGBl. Nr. 67/1996Art. I Z. 10
LGBl. Nr. 52/1999Art. I Z. 32
§ 93 Abs. 3LGBl. Nr. 80/1994Art. I Z. 55
§ 93 Abs. 4LGBl. Nr. 67/1996Art. I Z. 1
(2)Die Fassung der übrigen wiederverlautbarten Bestimmungen entspricht der Anlage zur
Kundmachung der Landesregierung LGBl. Nr. 113/1991 (Kärntner Schulgesetz 1991).
Artikel IV
(1) Mit Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 80/1994 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(2) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich – erstmals am 1. Oktober 1995 – über die Entwicklung der Schülerzahlen in Volksschulklassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu berichten.
(2) Mit Art. II Abs. 2 und 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 43/1995 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(2) Aus Art. I Z. 2 ist § 9a Abs. 2 auf Kontrollausschüsse nicht anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gewählt worden sind.
(3) Die Bestellung des Bezirkshauptmann-Stellvertreters nach Art. I Z. 3 hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(3) Mit Art. II Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 67/1996 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(2) Schulfreierklärungen des Samstages, die gemäß §§ 75 bis 77 des Kärntner Schulgesetzes 1991, in der Fassung vor dieser Novelle erfolgt sind, gelten als Schulfreierklärungen im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Mit Art. II Abs. 2 und 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/1996 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Landesbildstelle und die bestehenden Bezirksbildstellen gelten als Bildstellen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Landesregierung hat längstens binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Leitung der Bezirksbildstellen zu sorgen. Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Personen Bezirksbildstellen leiten, die nicht von der Landesregierung hiemit betraut wurden, sind diese Personen weiterhin mit der Leitung zu betrauen, wenn sie zum Abschluß eines entsprechenden Vertrages mit dem Land bereit sind.
(5) Mit Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1997 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen
(2)Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich – erstmals am 1. November 1998 – über die Entwicklung der Schülerzahlen in Volksschul- und Hauptschulklassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu berichten.
Artikel V
(1)Druckfehler und andere Unstimmigkeiten wurden bereinigt; insbesondere wurde
(2) Im § 47 wurden die Worte "Polytechnische Lehrgangsklassen" durch die Worte "Polytechnische Klassen" ersetzt.
(3) Der letzte Satz des § 75 Abs. 3 wurde als gegenstandslos weggelassen und damit als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel VI
Das wiederverlautbarte Gesetz ist als Kärntner Schulgesetz – K-SchG zu bezeichnen.
Artikel VII
(1) Die verbindende Kraft des wiederverlautbarten Textes des Kärntner Schulgesetzes – K-SchG – beginnt – soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist – mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag.
(2) Abweichend von Abs. 1 beginnt die verbindende Kraft des wiederverlautbarten Textes des § 26 Abs. 1 erster Satz aus Art. I Z. 10 des Gesetzes LGBl. Nr. 52/1999 auf Grund des Art. II lit. b dieses Gesetzes am 1. September 2001. Bis zu diesem Zeitpunkt lautet der erste Satz des § 26 Abs. 1: "Die Sonderschule umfaßt acht, im Falle der Einbeziehung des Polytechnischen Lehrganges neun Schulstufen."
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k
Inhaltsverzeichnis
§ 1Begriffsbestimmungen
§ 1aGanztägige Schulformen
§ 2Schulerhalter
§ 3Lehrer, Erzieher
§ 4Allgemeine Zugänglichkeit der öffentlichen Pflichtschulen
§ 5Bildung
§ 6Organe
§ 7Verbandsrat
§ 8Verbandsvorstand
§ 9Vorsitzender
§ 9aKontrollausschuß
§ 10Geschäftsführung und Geschäftsordnung
§ 11Errichtung
§ 12Aufbau
§ 13Organisationsformen
§ 14Führung des Unterrichtsgegenstandes Leibesübungen
§ 15Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines
Förderunterrichtes
§ 16Lehrer
§ 17Schülerzahlen
§ 17aSonderbestimmungen für Schulen mit schulautonomen Lehrplänen
§ 18Errichtung
§ 19Aufbau
§ 20Sonderformen der Hauptschule
§ 21Führung des Unterrichtsgegenstandes Leibesübungen
§ 22Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines
Förderunterrichtes
§ 23Lehrer
§ 24Klassenschülerzahl
§ 24aSonderbestimmung für Schulen mit schulautonomen Lehrplänen
§ 25Errichtung
§ 26Aufbau
§ 27Organisationsformen
§ 28Führung des Unterrichtsgegenstandes Leibesübungen
§ 29Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines
Förderunterrichtes
§ 30Lehrer
§ 31Klassenschülerzahl
§ 31aSonderbestimmung für Schulen mit schulautonomen Lehrplänen
§ 32Errichtung
§ 33Aufbau
§ 34Organisationsformen
§ 35Führung des Unterrichtsgegenstandes Leibesübungen
§ 36Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines
Förderunterrichtes
§ 37Lehrer
§ 38Klassenschülerzahl
§ 38aSonderbestimmungen für Schulen mit schulautonomen Lehrplänen
§ 39Errichtung
§ 40Aufbau
§ 41Organisationsformen
§ 42Führung des Unterrichtsgegenstandes Leibesübungen
§ 43Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines
Förderunterrichtes
§ 44Lehrer
§ 45Klassenschülerzahl
§ 45aSonderbestimmungen für Schulen mit schulautonomen Lehrplänen
§ 46Bestimmung des Schulerhalters
§ 46aFestlegung und Aufhebung ganztägiger Schulformen
§ 47Teilung
§ 48Auflassung
§ 49Schulliegenschaften
§ 50Schulbauverordnung
§ 51Inanspruchnahme von Liegenschaften
§ 52Verwendung für Schulzwecke
§ 53Wirkung eines Verwendungsbescheides
§ 54Wirkung der Widmung
§ 55Aufhebung der Widmung
§ 56Arten
§ 57Festsetzung
§ 58Kundmachung von Schulsprengeln
§ 59Sprengelangehörigkei
§ 60Kostenträger
§ 61Schulerhaltungsbeiträge für Volksschulen und Sonderschulen
§ 62Schulerhaltungsbeiträge für Hauptschulen und Polytechnische Schulen
§ 63Schulerhaltungsbeiträge für Berufsschulen
§ 64Schulerhalter in verschiedenen Bundesländern
§ 65Umlagen
§ 66Verfahren
§ 67Beiträge des Landes
§ 68Unentgeltlichkeit des Schulbesuches
§ 69Errichtung
§ 70Geschäftsführung
§ 71Beiträge
§ 72Heimerhalter
§ 73Errichtung, Erhaltung und Auflassung
§ 74Schuljahr für allgemeinbildende Pflichtschulen
§ 75Fünf-Tage-Woche
§ 76entfallen
§ 77entfallen
§ 78Schultage für allgemeinbildende Pflichtschulen
§ 79Unterrichtsstunden und Pausen für allgemeinbildende Pflichtschulen
§ 80Schuljahr für Berufsschulen
§ 81Schultage für Berufsschulen
§ 82Unterrichtsstunden und Pausen für Berufsschulen
§ 83Gemeinsame Bestimmungen
§ 84Verordnungen über Schulzeiten
14a. Abschnitt: Bildstellenwesen
§ 84aLandesbildstelle, Außenstelle
§ 84bPersonalaufwand
§ 84cSachaufwand
§ 84dVerwendung der Mittel
§ 84eInformationspflichten
§ 84fSonstige Betreuung durch Bildstellen
§ 85Bewilligung der Errichtung, Teilung, Auflassung und Stillegung
§ 85aBewilligung ganztägiger Schulformen
§ 86Festsetzung der Organisationsformen
§ 87Anordnung der Auflassung
§ 88Sonstige Aufsichtsmaßnahmen
§ 89Aufsichtsbehörden
§ 90Verfahrensvorschriften
§ 91Eigener Wirkungsbereich
§ 92Aufsicht über Schülerheime
§ 93Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes
Anlage
Kärntner Schulgesetz (K-SchG)
Allgemeines
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen sind öffentliche Pflichtschulen, wenn ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Schulerhalter obliegt.
(2) Schülerheime sind öffentliche Schülerheime, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher Pflichtschulen bestimmt sind und ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Heimerhalter obliegt.
(3) Die Errichtung einer Schule ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage.
(4) Die Erhaltung einer Schule ist die Bereitstellung (Neubau oder Wiederbeschaffung) und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, dere Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer). Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Für pflegerisch helfende Tätigkeiten beim Unterricht schwerstbehinderter Kinder ist im Rahmen der Schulerhaltung für die Beistellung des Hilfspersonals zu sorgen. Bei ganztägigen Schulformen umfaßt die Erhaltung einer Schule auch die Vorsorge für die Verpflegung.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Schülerheime.
(6) Die öffentlichen Pflichtschulen werden in diesem Gesetz kurz Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen, die öffentlichen Schülerheime kurz Schülerheime genannt.
§ 1a
Ganztägige Schulformen
(1) Ganztägige Schulformen liegen vor, wenn Schulen so geführt werden, daß neben dem Unterrichtsteil ein Betreuungsteil angeboten wird, der aus nachstehenden Bereichen bestehen muß:
(2) Zum Besuch des Betreuungsteils ist eine Anmeldung erforderlich.
(3) Der Unterrichtsteil und der Betreuungsteil können in getrennter oder in verschränkter Abfolge geführt werden.
(4) Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts und des Betreuungsteils ist es erforderlich, daß alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind und daß die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betreffenden Schüler und mindestens zwei Drittel der betreffenden Lehrer zugestimmt haben. Die Anmeldung (Abs. 2) gilt für die Dauer des Besuchs der betreffenden Schule.
(5) Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteils und des Betreuungsteils sind die Schüler für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden Gruppen zusammenzufassen; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden. Die Anmeldung (Abs. 2) gilt für das betreffende Unterrichtsjahr.
§ 2
Schulerhalter
(1) Als gesetzliche Schulerhalter werden bestimmt:
(2) In Verbindung mit öffentlichen Pflichtschulen dürfen keine Schulpatronate begründet werden.
§ 3
Lehrer, Erzieher
(1) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Dies schließt bei ganztägigen Schulformen die Beistellung der erforderlichen Lehrer für die Lernzeiten (§ 1a Abs. 1 lit. a und b) ein.
(2) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer oder Erzieher für den Freizeitbereich (§ 1a Abs. 1 lit. c) ganztägiger Schulformen obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern.
(3) Der Schulerhalter einer ganztägigen Schulform darf zur Unterstützung des Schulleiters einen Lehrer oder Erzieher für die Führung des Betreuungsteiles vorsehen, wenn dies der Schulleiter vorschlägt und eine derartige Maßnahme im Hinblick auf die Zahl der Schüler zweckmäßig erscheint.
§ 4
Allgemeine Zugänglichkeit der
öffentlichen Pflichtschulen
(1) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden,
(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule, deren Schulsprengel er nicht angehört, darf nicht abgelehnt werden, wenn
Schulgemeindeverbände
§ 5
Bildung
(1) Die Gemeinden jedes politischen Bezirkes bilden je einen Schulgemeindeverband. Die Städte mit eigenem Statut sind von dieser Regelung ausgenommen.
(2) Der Schulgemeindeverband besitzt Rechtspersönlichkeit.
§ 6
Organe
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Schulgemeindeverbandes sind berufen:
(2) Die Amtsperiode der Organe fällt mit der Gesetzgebungsperiode des Landtages zusammen; sie erstreckt sich jedenfalls bis zur Bestellung der neuen Organe.
§ 7
Verbandsrat
(1) Der Verbandsrat besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden.
(2) Dem Verbandsrat obliegt die Wahl des Verbandsvorstandes, die Erlassung der Geschäftsordnung, die Feststellung des jährlichen Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
(3) Für die Stellung der Mitglieder des Verbandsrates und die Einberufung und Abhaltung der Sitzungen des Verbandsrates gelten sinngemäß die Bestimmungen der Allgemeinen Gemeindeordnung.
(4) Die Funktionsperiode des Verbandsrates fällt mit der Gesetzgebungsperiode des Landtages zusammen.
§ 8
Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen sind. Die Wahl hat nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen und nach den für die Wahl des Gemeindevorstandes geltenden Grundsätzen mit der Maßgabe zu erfolgen, daß als Angehörige der Gemeinderatsparteien jene Mitglieder des Verbandsrates gelten, die sich zu einer der im Landtag vertretenen Parteien bekennen. Hat eine Partei Anspruch auf Vertretung im Verbandsvorstand und bekennt sich kein Mitglied des Verbandsrates zu ihr, so ist der Wahlvorschlag vom Landtagsklub der anspruchsberechtigten Partei einzubringen. Für jedes Mitglied des Verbandsvorstandes ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu wählen.
(2) Hört ein Mitglied des Verbandsvorstandes auf, Mitglied eines Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde zu sein, so sind Nachwahlen vorzunehmen.
(3) Dem Vorstand obliegen neben der Wahl des Vorsitzenden alle Aufgaben des Schulgemeindeverbandes, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind
(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gemeindeordnung über die Sitzungen des Gemeindevorstandes sinngemäß.
§ 9
Vorsitzender
(1) Der Vorsitzende ist vom Vorstand aus dessen Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(2) Dem Vorsitzenden obliegt die laufende Verwaltung und die Durchführung der Beschlüsse des Verbandsrates und des Vorstandes.
(3) In gleicher Weise wie der Vorsitzende ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen; er tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden an seine Stelle.
(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gemeindeordnung über den Bürgermeister sinngemäß.
§ 9a
Kontrollausschuß
(1) Für die Kontrolle der Gebarung wird ein Kontrollausschuß vorgesehen Der Verbandsrat hat die Zahl der Mitglieder des Kontrollausschusses festzusetzen. Der Kontrollausschuß muß mindestens drei Mitglieder haben.
§ 26 Abs. 1 letzter Satz der Allgemeinen Gemeindeordnung gilt sinngemäß.
(2) Der Vorsitzende und die sonstigen Mitglieder des Kontrollausschusses sind vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 für die Dauer der Funktionsperiode des Verbandsrates (§ 7 Abs. 4) zu wählen. Hinsichtlich des Vorsitzenden des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung des Wahlvorschlages der stärksten im Verbandsvorstand nicht vertretenen Partei zu. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeinderatspartei Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so entscheidet das Los. Sind alle Gemeinderatsparteien (§ 8 Abs. 1) im Verbandsvorstand vertreten, so steht das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages jener Gemeinderatspartei zu, die im Vorstand mit der geringsten Zahl von Mitgliedern vertreten ist und der auch nicht der Vorsitzende angehört. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeinderatspartei Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages, entscheidet das Los.
(3) Im übrigen gelten für den Kontrollausschuß die Bestimmungen des § 26 Abs. 6, 8, 11 und 12 bis 14 der Allgemeinen Gemeindeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
§ 10
Geschäftsführung und Geschäftsordnung
(1) Der Schulgemeindeverband hat seinen Sitz bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft. Der Vorstand hat zur Besorgung der Geschäfte des Schulgemeindeverbandes den Leiter der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft und für den Fall seiner Verhinderung den Bezirkshauptmann-Stellvertreter als dessen Stellvertreter zu bestellen.
(2) Der Verbandsrat hat die Bestimmungen der §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 4, 9 Abs. 3, § 9a Abs. 3 mit einer Geschäftsordnung durchzuführen.
(3) Durch die Geschäftsordnung sind die Bestimmungen der Allgemeinen Gemeindeordnung über den Haushalt der Gemeinde sowie über die Kontrolle und Gebarung sinngemäß durchzuführen.
(4) Die Geschäftsordnung ist in ausreichender Zahl zu vervielfältigen und den Mitgliedern des Verbandsrates auszufolgen.
Volksschulen
§ 11
Errichtung
Volksschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, in deren Umkreis mindestens 120 schulpflichtige Kinder wohnen, deren Schulweg unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse zumutbar ist und in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden kann.
§ 12
Aufbau
(1) Die Volksschule umfaßt
(2) Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
(3) Die Grundstufe IIumfaßt die 3. und 4. Schulstufe.
(3a) Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe
(3b) Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen – ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundstufe I – jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
(4) Volksschulen dürfen als ganztägige Volksschulen geführt werden.
(5) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von nicht behinderten Kindern mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf dürfen zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
§ 13
Organisationsformen
(1) Volksschulen sind
(2) Die Grundschule ist in der Grundstufe I
§ 14
Führung des Unterrichtsgegenstandes
Leibesübungen
(1) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.
(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen darf der Unterricht ab der 5. Schulstufe auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht.
§ 15
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes
(1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen abzuhalten; Technisches Werken und Textiles Werken an der Oberstufe der Volksschule sind jedoch schon bei Anmeldung von mindestens acht Schülern, jedenfalls aber bei Anmeldung von einem Drittel der Schüler der Klasse, abzuhalten. Ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ist bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen, bei Fremdsprachen – ausgenommen Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch – und bei Ernährung und Haushalt jedoch bei Vorliegen von mindestens zwölf Anmeldungen, bei Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch bei Vorliegen von mindestens fünf Anmeldunge, abzuhalten; seine Weiterführung ist zu Ende des Semesters einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl zwölf, bei Fremdsprachen – ausgenommen Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch – und Ernährung und Haushalt neun, bei Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch drei, nicht mehr erreicht. Soweit eine Fremdsprache die Muttersprache von Schülern ist, ist nach Möglichkeit eine unverbindliche Übung in diesen Fremdsprachen bei Vorliegen von mindestens fünf Anmeldungen abzuhalten; die Weiterführung ist zu Ende des Semesters einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl drei nicht mehr erreicht wird. Förderunterricht ist in der 1. bis 4. Schulstufe bei einer Teilnahme von mindestens drei Schülern und ab der 5. Schulstufe bei einer Teilnahme von mindestens acht Schülern abzuhalten.
(2) Falls die Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung (Abs. 1) liegt, darf die Führung des Freigegenstandes oder der unverbindlichen Übung auch dann erfolgen, wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden; die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen darf in diesen Fällen die Schülerzahl der Klassen nicht um mehr als zwei unterschreiten.
(3) Zur Ermöglichung des Unterrichtes nach Abs. 1 können die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefaßt werden.
§ 16
Lehrer
(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, die die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, darf ein entsprechend ausgebildeter oder befähigter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diesen Lehrer ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung sowie die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Der Einsatz eines zusätzlichen Lehrers für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf hat im Ausmaß der im Lehrplan festgelegten Wochenstundenzahl zu erfolgen, wenn die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Klasse zwei übersteigt. Für noch nicht schulreife Kinder darf bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diesen Lehrer ist auf die gesamte Zahl der Schüler in der Klasse, auf die Verteilung der Schüler auf die einzelnen Schulstufen der Grundstufe I und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Für jede Volksschule ist ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
§ 17
Schülerzahlen
(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse der Grundschule oder der Oberstufe darf 30 nicht überschreiten und zehn nicht unterschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 4 im Einzelfall nicht anderes bestimmt wird. Die Höchstzahl der Schüler in einer Volksschulklasse, in der Kinder mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, richtet sich nach der Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie der Art und dem Ausmaß der Behinderung und dem Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes; sie darf jedoch 22 nicht überschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 6 im Einzelfall nicht anderes bestimmt wird. Die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf soll in einer Klasse im Regelfall fünf nicht überschreiten.
(1a) Für die zum Betreuungsteil ganztägiger Schulformen angemeldeten Schüler sind eigene Schülergruppen zu bilden. Bei verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles hat die Größe der Betreuungsgruppe der Klassengröße zu entsprechen. Überschreitet die durchschnittliche Schülerzahl der Klassen auf einer Schulstufe 20, dürfen Betreuungsgruppen so gebildet werden, daß die Anzahl der Klassen um eins überschritten wird. Bei getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteils darf eine Betreuungsgruppe ab einer Mindestzahl von zwölf zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern gebildet werden; die Zahl der Schüler einer Betreuungsgruppe darf 20 nicht überschreiten. Diese Betreuungsgruppen sind klassenübergreifend zu bilden.
(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 20 nicht überschreiten und zehn nicht unterschreiten.
(3) Verändert sich die Zahl der Schüler einer Vorschulklasse nach Beginn des Unterrichtsjahres und vor Beginn des zweiten Semesters so, daß die jeweils in Betracht kommenden Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, so ist diesen geänderten Voraussetzungen spätestens ab Beginn des zweiten Semesters Rechnung zu tragen.
(4) Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Werkerziehung, Technischem Werken und Textilem Werken 20, in Geometrischem Zeichnen und Ernährung und Haushalt 16 erreicht oder übersteigt und in Leibesübungen sowie Lebender Fremdsprache 30 erreicht, so ist dieser in den in Betracht kommenden Gegenständen nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen. Dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern.
(5) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Geometrisches Zeichnen, Ernährung und Haushalt und Leibesübungen, dürfen die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefaßt werden, soweit die in Abs. 1 und 4 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.
§ 17a
Sonderbestimmungen für Schulen mit
schulautonomen Lehrplänen
(1) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen sowie über die Bildung von Betreuungsgruppen an ganztägigen Schulformen entscheidet das Schulforum; hiebei ist auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die räumlichen Verhältnisse an der Schule Bedacht zu nehmen.
(2) Die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen dürfen abweichend von §§ 15 und 17 Abs. 1a, 4 und 5 festgelegt werden; hiebei dürfen die der einzelnen Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.
Hauptschulen
§ 18
Errichtung
(1) Hauptschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, in deren Umkreis mindestens 240 hauptschulfähige Kinder wohnen, deren Schulweg unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse zumutbar ist und in nicht mehr als eineinhalb Stunden zurückgelegt werden kann.
(2) Hauptschulen dürfen auch an Orten errichtet werden, für die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht zutreffen, wenn anders im Hinblick auf die geographische Lage des Ortes und die Verkehrsverhältnisse der Schulbesuch für hauptschulfähige Kinder nicht zumutbar ist. Im Umkreis dieser Orte müssen mindestens 120 hauptschulfähige Kinder wohnen.
§ 19
Aufbau
(1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe). Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
(2) Die Schüler der Hauptschule sind ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen.
(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen – unter den Voraussetzungen des § 24 in Schülergruppen – zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen darf bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.
(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von nichtbehinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf dürfen zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(4) Hauptschulen dürfen als ganztägige Hauptschulen geführt werden.
§ 20
Sonderformen der Hauptschule
Als organisatorische Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.
§ 21
Führung des Unterrichtsgegenstandes
Leibesübungen
(1) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.
(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen sowie in den sportlichen Schwerpunkten von Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht.
§ 22
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes
(1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen abzuhalten; Technisches Werken und Textiles Werken sind jedoch schon bei Anmeldung von mindestens acht Schülern, jedenfalls aber bei Anmeldung von einem Drittel der Schüler der Klasse, abzuhalten. Ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ist bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen, bei Fremdsprachen – ausgenommen Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch – und bei Ernährung und Haushalt jedoch bei Vorliegen von mindestens zwölf Anmeldungen, bei Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch bei Vorliegen von mindestens fünf Anmeldungen, abzuhalten; seine Weiterführung ist zu Ende des Semesters einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl zwölf, bei Fremdsprachen – ausgenommen Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch – und Ernährung und Haushalt neun, bei Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch drei, nicht mehr erreicht. Soweit eine Fremdsprache die Muttersprache von Schülern ist, ist nach Möglichkeit ein Freigegenstand in diesen Fremdsprachen bei Vorliegen von mindestens fünf Anmeldungen abzuhalten; die Weiterführung ist mit Ende des Semesters einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl drei nicht mehr erreicht wird. Förderunterricht ist bei einer Teilnahme von mindestens acht Schülern, im leistungsdifferenzierten Unterricht bei einer Teilnahme von mindestens sechs Schülern, abzuhalten.
(2) Falls die Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung (Abs. 1) liegt, darf die Führung des Freigegenstandes oder der unverbindlichen Übung auch dann erfolgen, wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden; die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen darf in diesen Fällen die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als zwei unterschreiten.
(3) Zur Ermöglichung des Unterrichtes nach Abs. 1 können die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefaßt werden.
§ 23
Lehrer
(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diese Lehrer ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung sowie die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Ungeachtet dessen ist der gesamte lehrplanmäßige Unterricht durch den Einsatz eines zusätzlichen Lehrers abzudecken, wenn die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Klasse zwei übersteigt.
(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 finden Anwendung
§ 24
Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse darf 30 nicht überschreiten und soll 20 nicht unterschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 4 im Einzelfall nicht anderes bestimmt wird. Die Höchstzahl der Schüler in einer Hauptschulklasse, in der Kinder mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, richtet sich nach der Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, der Art und dem Ausmaß der Behinderung sowie dem Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes; sie darf jedoch 24 nicht überschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 6 im Einzelfall nicht anderes bestimmt wird. Die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf soll in einer Klasse im Regelfall fünf nicht überschreiten.
(1a) Für die Gruppenbildung des Betreuungsteiles an ganztägigen Hauptschulen gilt § 17 Abs. 1a sinngemäß.
(2) Für die Führung von Leistungsgruppen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sind eigene Schülergruppen einzurichten. Die Anzahl der Schülergruppen darf in den einzelnen Schulen auf jeder Schulstufe und in jedem Pflichtgegenstand die Anzahl der Klassen im Regelfall um eins und ab sechs Klassen um zwei überschreiten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen an einer Schule darf im Durchschnitt zehn nicht unterschreiten. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen dürfen an Hauptschulen mit nur einer einzigen vierten Klasse für diese ab 21 Schülern drei Schülergruppen vorgesehen werden; in diesem Fall bezieht sich die Durchschnittszahl zehn nur auf die erste bis dritte Klasse der betreffenden Schule. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf 30 nicht überschreiten.
(3) Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Werkerziehung, Technischem Werken und Textilem Werken 20, in Geometrischem Zeichnen und in Ernährung und Haushalt 16 erreicht oder übersteigt, so ist dieser in den in Betracht kommenden Gegenständen nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen. Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Einführung in die Informatik 19 erreicht oder übersteigt, so ist dieser nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen abzuhalten; die Teilungszahl 19 verringert sich entsprechend, wenn an der Schule insgesamt nicht so viele Geräte vorhanden sind, daß für höchstens zwei Schüler ein Gerät zur Verfügung steht, sie darf jedoch 13 nicht unterschreiten
(4) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Geometrisches Zeichnen, Ernährung und Haushalt sowie bei der Trennung nach Geschlechtern in Leibesübungen dürfen die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefaßt werden, soweit die in Abs. 1 und 3 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.
§ 24a
Sonderbestimmung für Schulen mit
schulautonomen Lehrplänen
(1) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen, einschließlich jener, die leistungsdifferenziert unterrichtet werden, sowie über die Bildung von Betreuungsgruppen an ganztägigen Schulformen entscheidet das Schulforum; hiebei ist auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit und auf die räumlichen Erfordernisse an der Schule Bedacht zu nehmen.
(2) Die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen dürfen abweichend von §§ 22 und 24 Abs. 1a bis 4 festgelegt werden; hiebei dürfen die der einzelnen Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.
Sonderschulen
§ 25
Errichtung
(1) Sonderschulen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
(2) Der Schulweg ist zumutbar, wenn er unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse von den Kindern, die nicht gehbehindert oder infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht behindert sind, den Gefahren des Schulweges ihre volle Aufmerksamkeit zuzuwenden, in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden kann.
(3) Für Kinder, denen der Schulweg nicht zumutbar ist, und für schwererziehbare Kinder haben Sonderschulen mit angeschlossenem Schülerheim zu bestehen.
§ 26
Aufbau
(1) Die Sonderschule umfaßt acht, im Falle der Einbeziehung der Polytechnischen Schule oder eines Berufsvorbereitungsjahres, neun Schulstufen. Die Einteilung in Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler; hiebei sind die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (§ 12), der Hauptschule (§ 19) und der Polytechnischen Schulen (§ 33) insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.
(2) (entfällt)
(3) Sonderschulen dürfen als ganztägige Sonderschulen geführt werden.
§ 27
Organisationsformen
(1) Sonderschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind, zu führen. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Ergeben sich durch drei aufeinanderfolgende Jahre mindestens drei Klassen gleicher Art, ist die Sonderschule selbständig zu führen. Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, gilt § 13 Abs. 2 in gleicher Weise.
(1a) Bei Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind und die als ganztägige Schulen geführt werden, ist im Betreuungsteil (§ 1a Abs. 1) eine integrative Gruppenbildung anzustreben.
(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
(3) Den in Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfachbehinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder geführt werden.
(4) An Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volks- und Hauptschulen, bezüglich derer ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1998, eingeleitet wurde, Kurse für die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.
(5) Die in Abs. 2 unter lit. b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung "Volksschule", "Hauptschule" bzw. "Polytechnische Schule", in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung;dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
(6) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch "Heilstättenschulen" eingerichtet werden.
§ 28
Führung des Unterrichtsgegenstandes
Leibesübungen
(1) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen
(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen darf der Unterricht ab der 5. Schulstufe auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht.
§ 29
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen
Übungen und eines Förderunterrichtes
(1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist bei Klassenschülerhöchstzahlen im Sinne des § 31 von 15 Schülern bei acht Anmeldungen, von zehn Schülern bei sechs Anmeldungen und von acht Schülern bei fünf Anmeldungen abzuhalten; Technisches Werken und Textiles Werken sind jedoch schon bei Anmeldung von mindestens einem Viertel der jeweils in Betracht kommenden Schülerhöchstzahl – jedenfalls aber bei Anmeldung von einem Drittel der Schüler der Klasse – abzuhalten. Ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ist bei Klassenschülerhöchstzahlen im Sinne des § 31 von 15 Schülern bei acht Anmeldungen, von zehn Schülern bei sechs Anmeldungen und von acht Schülern bei fünf Anmeldungen abzuhalten; seine Weiterführung ist zu Ende des Semesters einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl die für die Abhaltung erforderliche Mindestzahl um mehr als zwei unterschreitet. Förderunterricht ist in der 1. bis 4. Schulstufe bei einer Teilnahme von mindestens drei Schülern und ab der 5. Schulstufe bei einer Teilnahme von mindestens fünf Schülern abzuhalten.
(2) Falls die Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung (Abs. 1) liegt, darf die Führung des Freigegenstandes oder der unverbindlichen Übung auch dann erfolgen, wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden; die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen darf in diesen Fällen die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als zwei unterschreiten.
(3) Zur Ermöglichung des Unterrichtes nach Abs. 1 können die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefaßt werden
§ 30
Lehrer
Die Vorschriften der §§ 16 und 23 finden unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.
§ 31
Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf acht, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und in einer Heilstättenschule darf zehn und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule 15 nicht überschreiten.
(1a) Für die zum Betreuungsteil ganztägiger Schulformen angemeldeten Schüler sind eigene Schülergruppen zu bilden. Bei verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles hat die Größe einer Betreuungsgruppe der Klassengröße zu entsprechen. Bei getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles darf eine Betreuungsgruppe bei Anmeldung von mindestens der Hälfte der gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Klassenschülerzahl gebildet werden; die Zahl der Schüler einer Betreuungsgruppe darf die jeweilige Klassenschülerhöchstzahl nach Abs. 1 nicht überschreiten. Diese Betreuungsgruppen sind klassenübergreifend zu bilden.
(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfachbehinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls zehn nicht überschreiten darf.
(3) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf acht, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch sechs nicht unterschreiten und die Zahlen nach Abs. 1 nicht überschreiten.
(4) Verändert sich die Zahl der Schüler einer Vorschulklasse nach Beginn des Unterrichtsjahres und vor Beginn des zweiten Semesters so, daß die jeweils in Betracht kommenden Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, so ist diesen geänderten Voraussetzungen spätestens ab Beginn des zweiten Semesters Rechnung zu tragen.
(5) Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Geometrischem Zeichnen, Informatik, Einführung in die Informatik, Werkerziehung, Technischem Werken, Textilem Werken und Hauswirtschaft sechs erreicht oder übersteigt, so ist der Unterricht in den in Betracht kommenden Gegenständen nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen.
(6) In den Gegenständen Geometrisches Zeichnen, Werkerziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Hauswirtschaft und Leibesübungen dürfen die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefaßt werden, soweit die Schülerzahlen nach Abs. 1 und 3 nicht überschritten werden.
(7) An den im § 27 Abs. 5 genannten Sonderschulen mit dem Lehrplan der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule sind in den Pflichtgegenständen mit Leistungsgruppen Schülergruppen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe um eines überschreiten darf. Die Höchstzahl der Schüler in einer Schülergruppe darf die im Abs. 1 genannten Zahlen nicht übersteigen; die Mindestzahl der Schüler in einer Schülergruppe darf die Hälfte der im Abs. 1 genannten Zahlen nicht unterschreiten.
§ 31a
Sonderbestimmung für Schulen mit
schulautonomen Lehrplänen
(1) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen einschließlich jener, die leistungsdifferenziert unterrichtet werden, sowie über die Bildung von Betreuungsgruppen an ganztägigen Schulformen entscheidet das Schulforum, an Sonderschulen mit dem Lehrplan der Polytechnischen Schulen der Schulgemeinschaftsausschuß; hiebei ist auf die Erfordernisse der Pädagogik, der Sicherheit und auf die räumlichen Verhältnisse an der Schule Bedacht zu nehmen.
(2) Die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen dürfen abweichend von §§ 29 und 31 Abs. 1a und 5 bis 7 festgelegt werden. Hiebei dürfen die der einzelnen Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.
Polytechnische Schulen
§ 32
Errichtung
(1) Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, einen ihnen zumutbaren Schulweg unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse in zwei Stunden zurücklegen können.
§ 33
Aufbau
(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (neuntes Schuljahr).
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Wenn für den Unterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache Leistungsgruppen vorgesehen werden, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrer Einstufung in den Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 38) zusammenzufassen.
(4) Polytechnische Schulen dürfen als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.
§ 34
Organisationsformen
(1) Die Polytechnische Schule ist bei gesichertem Bestand von mindestens zwei Klassen durch drei aufeinanderfolgende Jahre als eigene Schule zu führen. Ist die Schülerzahl für die Führung als selbständige Schule zu gering, so kann die Polytechnische Schule in organisatorischem Zusammenhang mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule geführt werden.
§ 35
Führung des Unterrichtsgegenstandes
Leibesübungen
(1) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.
(2) Im Freigegenstand Leibesübungen und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht
§ 36
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes
(1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen abzuhalten. Ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ist bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen, bei Fremdsprachen – ausgenommen Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch – und bei Hauswirtschaft jedoch bei Vorliegen von mindestens zwölf Anmeldungen, bei Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch bei Vorliegen von mindestens fünf Anmeldungen, abzuhalten; seine Weiterführung ist zu Ende des Semesters einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl zwölf, bei Fremdsprachen – ausgenommen Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch – und Hauswirtschaft neun, bei Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch drei, nicht mehr erreicht. Soweit eine Fremdsprache die Muttersprache von Schülern ist, ist nach Möglichkeit ein Freigegenstand in diesen Fremdsprachen bei Vorliegen von mindestens fünf Anmeldungen abzuhalten; die Weiterführung ist zu Ende des Semesters einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl drei nicht mehr erreicht wird. Förderunterricht ist bei einer Teilnahme von mindestens acht Schülern, im leistungsdifferenzierten Unterricht bei einer Teilnahme von mindestens sechs Schülern, abzuhalten.
(2) Falls die Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung (Abs. 1) liegt, darf die Führung des Freigegenstandes oder der unverbindlichen Übung auch dann erfolgen, wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden; die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen darf in diesen Fällen die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als zwei unterschreiten.
(3) Zur Ermöglichung des Unterrichtes nach Abs. 1 können die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefaßt werden.
§ 37
Lehrer
(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen
(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schulen geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.
(3) Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 finden Anwendung.
§ 38
Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 30 nicht überschreiten und soll 20 nicht unterschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 5 im Einzelfall nicht anderes bestimmt wird. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 31 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart.
(1a) Für die Gruppenbildung des Betreuungsteiles ganztägiger Polytechnischer Schulen gilt § 17 Abs. 1a sinngemäß.
(2) Für die Führung von Leistungsgruppen in Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sind eigene Schülergruppen einzurichten. Die Anzahl der Schülergruppen darf in den einzelnen Schulen in jedem Pflichtgegenstand die Anzahl der Klassen um eins, ab sechs Klassen um zwei und ab elf Klassen um drei überschreiten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf in den einzelnen Schulen im Durchschnitt zehn nicht unterschreiten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf 30 nicht überschreiten.
(3) Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Maschinschreiben 25, in Werkerziehung 20 und in Hauswirtschaft und Kinderpflege 16 erreicht oder übersteigt, so ist dieser nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen. Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Einführung in die Informatik 19 erreicht oder übersteigt, so ist dieser nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen abzuhalten; die Teilungszahl 19 verringert sich entsprechend, wenn an der Schule insgesamt nicht so viele Geräte vorhanden sind, daß für höchstens zwei Schüler ein Gerät zur Verfügung steht, sie darf jedoch 13 nicht unterschreiten.
(4) In den alternativen Pflichtgegenständen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden, soweit die in den Abs. 1 und 3 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.
(5) In den Unterrichtsgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen auch von mehreren in zumutbarer Entfernung gelegenen Schulen zusammengefaßt werden, soweit die in den Abs. 1 und 3 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.
§ 38a
Sonderbestimmungen für Schulen mit
schulautonomen Lehrplänen
(1) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen, einschließlich jener, die leistungsdifferenziert unterrichtet werden, sowie über die Bildung von Betreuungsgruppen an ganztägigen Schulformen entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuß; dabei ist auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit und auf die räumlichen Verhältnisse an der Schule Bedacht zu nehmen.
(2) Die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen dürfen abweichend von §§ 36 und 38 Abs. 1a bis 5 festgelegt werden;hiebei dürfen die der einzelnen Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.
Berufsschulen
§ 39
Errichtung
(1) Berufsschulen haben unter Bedachtnahme auf eine voraussichtliche ständige Mindestschülerzahl von 300 Berufsschulpflichtigen in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
(2) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer Berufsschule für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe)nicht gegeben sind, können unter Bedachtnahme auf eine Mindestschülerzahl von 20 Berufsschulpflichtigen Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen Berufsschule angeschlossen werden.
(3) Der Schulweg ist zumutbar, wenn die Schule vom Lehrling zu Fuß oder in Verbindung mit einem öffentlichen Massenbeförderungsmittel in höchstens zwei Stunden erreicht werden kann
(4) Erforderlichenfalls sind lehrgangsmäßigen Berufsschulen oder saisonmäßigen Berufsschulen Schülerheime anzuschließen.
§ 40
Aufbau
Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/1998) entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zuläßt – eine Klasse zu entsprechen hat. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
§ 41
Organisationsformen
(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2) Die Berufsschulen sind – bei gleichem Unterrichtsausmaß – zu führen:
(3) Soferne der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, darf dieser zur Gänze oder teilweise blockmäßig geführt werden
§ 42
Führung des Unterrichtsgegenstandes
Leibesübungen
(1) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.
(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht.
§ 43
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes
(1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen abzuhalten. Ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ist bei Vorliegen von mindestens 15, bei Fremdsprachen jedoch bei mindestens zwölf Anmeldungen, abzuhalten; seine Weiterführung ist zu Ende des Semesters, bei lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschulen zu Ende des Lehrganges einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl zwölf, bei Fremdsprachen neun, nicht mehr erreicht. Förderunterricht ist bei einer Teilnahme von mindestens acht Schülern, im leistungsdifferenzierten Unterricht bei einer Teilnahme von mindestens sechs Schülern, abzuhalten.
(2) Falls die Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung (Abs. 1) liegt, darf die Führung des Freigegenstandes oder der unverbindlichen Übung auch dann erfolgen, wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden; die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen darf in diesen Fällen die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als zwei unterschreiten.
(3) Zur Ermöglichung des Unterrichtes nach Abs. 1 können Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefaßt werden.
§ 44
Lehrer
(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen
(2) Für jede Berufsschule ist ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 finden Anwendung.
§ 45
Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse darf 30 nicht überschreiten und soll 20 nicht unterschreiten, soferne gemäß § 86 Abs. 5 im Einzelfall nicht anderes bestimmt wird.
(2) Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Maschinschreiben, Stenotypie und Phonotypie und in den sprachlichen Unterrichtsgegenständen sowie in Warenkunde für Schüler unterschiedlicher Fachbereiche 25 erreicht oder übersteigt, so ist der Unterricht in den in Betracht kommenden Gegenständen nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen. Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Fachzeichnen, Verkaufskunde und in den praktischen Unterrichtsgegenständen 20 erreicht oder übersteigt, so ist der Unterricht in den in Betracht kommenden Gegenständen nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen. Wenn es die räumliche oder gerätemäßige Ausstattung erfordert, ist in den praktischen Unterrichtsgegenständen der Unterricht in Schülergruppen schon ab einer Schülerzahl von 18 zu erteilen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 über die Schülerzahlen gelten nicht für die Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern und für die praktischen Unterrichtsgegenstände, soweit aus Sicherheitsgründen eine niedrigere Zahl erforderlich ist.
(4) Für die Führung von Leistungsgruppen sind ab der Schülerzahl 20 zwei Schülergruppen zu bilden. An ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen dürfen bei zwei oder drei Parallelklassen höchstens vier Schülergruppen, bei vier Parallelklassen höchstens sechs Schülergruppen, bei fünf Parallelklassen in der Regel höchstens sieben Schülergruppen gebildet werden; ab sechs Parallelklassen darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als zwei, ab zehn Parallelklassen um nicht mehr als drei, ab 15 Parallelklassen um nicht mehr als vier und ab 20 Parallelklassen um nicht mehr als fünf übersteigen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als eins, ab sechs Parallelklassen um nicht mehr als zwei, ab elf Parallelklassen um nicht mehr als drei und ab 16 Parallelklassen um nicht mehr als vier übersteigen.
(5) Parallelklassen im Sinne des Abs. 4 sind
§ 45a
Sonderbestimmungen für Schulen und
schulautonomen Lehrplänen
(1) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen, einschließlich jener, die leistungsdifferenziert unterrichtet werden, entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuß; dabei ist auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit und auf die räumlichen Verhältnisse an der Schule Bedacht zu nehmen.
(2) Die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen dürfen abweichend von §§ 43 und 45 Abs. 2 bis 4 festgelegt werden; hiebei dürfen die der einzelnen Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.
Errichtung und Erhaltung
§ 46
Bestimmung des Schulerhalters
(1) Schulen sind von jenen gesetzlichen Schulerhaltern zu errichten und zu erhalten, in deren Gebiet das Schulgebäude gelegen sein soll oder liegt.
(2) Klassen, die zur Erleichterung des Schulbesuches oder aus Raummangel aus einem Schulgebäude verlegt werden (Expositurklassen), verbleiben im Verband der Schule.
§ 46a
Festlegung und Aufhebung ganztägiger
Schulformen
(1) Die Bestimmung einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform sowie die Aufhebung der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform obliegt dem in Betracht kommenden gesetzlichen Schulerhalter.
(2) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) darf nur erfolgen, wenn die räumlichen und personellen Voraussetzungen an der Schule gegeben sind und eine Regelschule in ihrer Organisationsform oder in ihrem Bestand nicht gefährdet ist; die Bestimmung als ganztägige Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles darf überdies nur dann erfolgen, wenn für Schüler, die nicht zu dieser ganztägigen Schulform angemeldet wurden, auch eine Schule mit zumutbarem Schulweg zur Verfügung steht, die nicht als ganztägige Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles geführt wird.
(3) Fallen die Voraussetzungen zur Bestimmung als ganztägige Schulform nachträglich weg, so hat der in Betracht kommende gesetzliche Schulerhalter die Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform ab dem dem Wegfall folgenden Schuljahr festzulegen.
(4) Vor der Bestimmung einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform sowie vor der Aufhebung der Bestimmung einer dieser Schulen als ganztägige Schulform hat der gesetzliche Schulerhalter die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist dem Landesschulrat und – zugleich mit dem Antrag auf Genehmigung nach § 85a – auch der Landesregierung zu übermitteln.
(5) Der Schulerhalter hat das Recht, vor der Festlegung einer Schule als ganztägige Schulform an die Landesregierung mit dem Ersuchen heranzutreten, zu beurteilen, welche Kosten dem Schulerhalter zur Herstellung der räumlichen Voraussetzungen erwachsen und welche Folgekosten sich ergeben würden, wenn bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Festlegung erfolgen würde.
(6) Kommen das Land und der Schulerhalter überein, daß die Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für die Festlegung einer bestimmten Schule als ganztägige Schulform im besonderen öffentlichen Interesse liegt und stehen einer derartigen Festlegung voraussichtlich keine Versagungsgründe – ausgenommen die räumlichen Voraussetzungen – entgegen, so kann über die Tragung der Kosten, die für die Schaffung der räumlichen Voraussetzungen erforderlich sind, zwischen dem Land, dem Schulerhalter und dem Schulbaufonds eine Vereinbarung getroffen werden; in diesem Falle gilt die Verpflichtung des Schulbaufonds, drei Viertel des notwendigen Aufwandes zu erstatten (§ 69 Abs. 2) nicht.
§ 47
Teilung
Wenn Volksschulen mit einer Mindestschülerzahl von 300 – ohne Einrechnung angeschlossener Sonderschulklassen –, Sonderschulen mit einer Mindestschülerzahl von 100, Polytechnische Schulen mit einer Mindestschülerzahl von 300, Hauptschulen mit einer Mindestschülerzahl von 600 – ohne Einrechnung angeschlossener Polytechnischer Klassen – und Berufsschulen mit einer Mindestschülerzahl von 800 während eines Schuljahres geführt werden, sind sie zu teilen, wenn die räumlichen Voraussetzungen eine Teilung ermöglichen und eine Minderung der Organisationsform im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der Geburtenziffern voraussichtlichen Schülerzahlen nicht zu erwarten ist.
§ 48
Auflassung
(1) Schulen dürfen vom gesetzlichen Schulerhalter aufgelassen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung nicht mehr gegeben sind.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Errichtung voraussichtlich nur vorübergehend nicht mehr gegeben, so darf die Schule nur stillgelegt werden.
§ 49
Schulliegenschaften
(1) In jeder Schule sind die der Klassenzahl und der Schulart entsprechenden Unterrichts- und Nebenräume einzurichten.
(2) Jede Schule hat nach ihrer Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und jene Unterrichtsmittel aufzuweisen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schulart notwendig sind.
(3) Die Schulen, insbesondere die allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen und die lehrgangsmäßigen Berufsschulen, haben mit einem Turn- und Spielplatz und mit einem Turnraum, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein. Die Hauptschulen und die selbständigen Polytechnischen Schulen sind mit einem Turnsaal auszustatten, es sei denn, daß in zumutbarer Entfernung ein geeigneter Turnsaal zur Verfügung steht.
(4) Der gesetzliche Schulerhalter ist verpflichtet, Lehrerwohnungen bereitzustellen, wenn dies für die Aufrechterhaltung des Schulbetriebes unerläßlich ist. Wohnungen für die Lehrer sowie für den Schulwart können innerhalb der Schulliegenschaft, wenn es zweckmäßig ist auch im Schulgebäude selbst, vorgesehen werden.
(5) In den Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie in den Polytechnischen Schulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen. In Berufsschulen ist in Unterrichtsräumen, die zur Erteilung des Religionsunterrichtes eines christlichen Bekenntnisses verwendet werden, ein Kreuz anzubringen.
(6) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundeswappen und das Landeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten und ein Bild des Landeshauptmannes an einer hiefür geeigneten, allgemein zugänglichen Stelle anzubringen.
§ 50
Schulbauverordnung
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des § 49 Vorschriften über Schulbauten zu erlassen. Diese Vorschriften haben Bestimmungen über Lage, Ausmaß und Anlage der Gebäude und sonstigen Schulliegenschaften sowie über Art, Größe, Belichtung, Beleuchtung, Belüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume sowie über die Wasserversorgung zu enthalten.
(2) Zu den Schulliegenschaften zählen insbesondere das Schulgrundstück, das Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, wie Wohnräume und Lehrwerkstätten, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten.
§ 51
Inanspruchnahme von Liegenschaften
(1) Zum Zwecke der Erhaltung einer Pflichtschule kann der gesetzliche Schulerhalter das Eigentum an Liegenschaften oder Benützungsrechte daran in Anspruch nehmen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 45 bis 50 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung gelten sinngemäß
Widmung für Schulzwecke
§ 52
Verwendung für Schulzwecke
(1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn – unbeschadet der baurechtlichen Bestimmungen – der Bauplan für die Herstellung oder bauliche Änderung von der Landesregierung bewilligt worden ist. Vor der Erteilung der Bewilligung ist jedenfalls der Bezirksschulrat zu hören.
(2) Kommt eine Bewilligung eines Bauplanes nach Abs. 1 nicht in Betracht, so bedarf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke einer Bewilligung der Landesregierung. Abs. 1 letzter Satz gilt in gleicher Weise.
(3) Bewilligungen nach Abs. 1 und 2 sind vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Dem Antrag sind ein Bauplan und die erforderlichen Beschreibungen über die beabsichtigten Verwendungen anzuschließen.
(4) Bewilligungen nach Abs. 1 und 2 sind zu erteilen, wenn das Vorhaben den Anforderungen des § 49 und der Schulbauverordnung
(§ 50) entspricht.
(5) Die Landesregierung darf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke untersagen, wenn der Bewilligungsbescheid (Abs. 1 oder 2) nicht eingehalten worden ist.
§ 53
Wirkung eines Verwendungsbescheides
Mit der Rechtskraft eines Bescheides nach § 52 Abs. 1 oder 2 ist die Widmung für Schulzwecke verbunden.
§ 54
Wirkung der Widmung
(1) Nach Rechtskraft eines Bescheides nach § 52 Abs. 1 oder 2 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und sonstigen Liegenschaften, soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes ergibt, nur mehr für Zwecke der Schule, für die sie gewidmet sind, verwendet werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Schuleinrichtungen und Unterrichtsmittel
(3) Der Schulerhalter darf Baulichkeiten und sonstige Liegenschaften, die Schulzwecken gewidmet sind – abgesehen von Katastrophenfällen –, auch vorübergehend nur mit Bewilligung der Landesregierung für andere Zwecke (Abs. 1) verwenden. Eine Bewilligung der Landesregierung ist nicht erforderlich, wenn die widmungsfremde Verwendung für sportliche oder kulturelle Zwecke oder sonstige im öffentlichen Interesse liegende Zwecke erfolgen soll, der Schulerhalter jederzeitigen Widerruf dieser Verwendung vereinbart, keine Beeinträchtigungen der Nachbarschaft, insbesondere durch Lärm oder Verkehr, und keine Beeinträchtigungen der Zwecke der Schule zu erwarten sind. Vor einer derartigen Überlassung zu schulfremden Zwecken hat der Schulerhalter den Schulleiter zu hören. Der Schulerhalter hat eine derartige Überlassung zu schulfremden Zwecken unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind. Die Überlassung von Einrichtungen der Schule durch den Schulerhalter darf unentgeltlich erfolgen, wenn sie für Sportzwecke oder für kulturelle Zwecke gegen jederzeitigen Widerruf erfolgt.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 3 ist zu erteilen, wenn sich dadurch für Erziehung und Schule keine Nachteile ergeben und auch keine Beeinträchtigungen der Nachbarschaft, insbesondere durch Lärm oder Verkehr, zu erwarten sind. Vor der Erteilung der Bewilligung ist jedenfalls der Bezirksschulrat zu hören.
§ 55
Aufhebung der Widmung
(1) Die Widmung von Baulichkeiten und sonstigen Liegenschaften für Schulzwecke darf vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Landesregierung aufgehoben werden. Wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind, kann die Landesregierung die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen.
(2) Die Widmung von Schuleinrichtungen und Unterrichtsmitteln darf vom gesetzlichen Schulerhalter aufgehoben werden, wenn diese für den Widmungszweck nicht mehr benötigt werden oder hiefür nicht mehr geeignet sind.
(3) Wird die Widmung aufgehoben, hat der gesetzliche Schulerhalter die vermögensrechtlichen Entscheidungen zu treffen
Schulsprengel
§ 56
Arten
(1) Für jede Schule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Dieser ist bei Volksschulen, bei Polytechnischen Schulen und Berufsschulen als Pflichtsprengel zu bilden und kann bei Sonderschulen und bei Hauptschulen in einen Pflichtsprengel und in einen Berechtigungssprengel geteilt werden.
(2) Pflichtsprengel ist jenes Gebiet, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die sie betreffende Schule zu besuchen. Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie zum Besuch der betreffenden Schule in Betracht kommen, berechtigt sind, diese Schule zu besuchen.
(3) Bei Personen, die der Berufsschulpflicht unterliegen, ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort maßgebend, in dem diese nach ihrem Lehrvertrag ausgebildet werden. Bei Personen, die gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1998, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, ist ihr Wohnort maßgeblich.
§ 57
Festsetzung
(1) Die Schulsprengel sind mit Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Die Pflichtsprengel der Volksschulen und Polytechnischen Schulen sowie zumindest die Berechtigungssprengel der Hauptschulen und der einzelnen Arten der Sonderschulen, ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen. Die Pflichtsprengel sind so zu bilden, daß der Schulweg zumutbar ist (§§ 11, 18, 25 Abs. 2, 32, 39 Abs. 1).
(3) Befinden sich in einer Gemeinde mehrere Schulen gleicher Art – ausgenommen Berufsschulen –, bei denen auch der Schulerhalter ident ist, so dürfen die Schulsprengel dieser Schulen deckungsgleich gebildet werden, wenn dies zur Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Organisationsform dieser Schulen und zur Erreichung gleichmäßiger Klassenschülerzahlen erforderlich ist.
(4) Für die Oberstufe der Volksschule oder für einzelne Gegenstände in der Oberstufe öffentlicher Pflichtschulen darf ein eigener Schulsprengel gebildet werden, der mehrere Schulsprengel erfaßt.
(5) Für Expositurklassen, die zur Erleichterung des Schulbesuches errichtet wurden, darf ein eigener Schulsprengel gebildet werden.
(5a) Für Hauptschulen und Hauptschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung dürfen – unbeschadet bestehender Schulsprengel – eigene Berechtigungssprengel gebildet werden. Diese Sprengel müssen – abweichend von Abs. 2 – nicht lückenlos aneinandergrenzen.
(6) Wenn sich ein Schulsprengel auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes erstrecken soll oder wenn das Gebiet des Landes Kärnten oder Teile dieses Gebietes in den Schulsprengel einer in einem anderen Bundesland gelegenen Schule einbezogen werden sollen, so sind vor Festsetzung des Schulsprengels die erforderlichen Vereinbarungen mit diesen Bundesländern zu treffen.
§ 58
Kundmachung von Schulsprengeln
(1) Wird in der Verordnung der Landesregierung, mit der ein Schulsprengel festgesetzt wird, der Schulsprengel durch planliche Darstellung abgegrenzt, so ist diese planliche Darstellung durch Aufnahme in den Raumordnungskataster (§ 7 des Kärntner Raumordnungsgesetzes) kundzumachen. Bei Volksschulen ist die planliche Darstellung in der in Betracht kommenden Schule während des gesamten Unterrichtsjahres anzuschlagen. Die Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung des Schulsprengels hat in diesem Fall einen Hinweis auf die Art der Kundmachung der planlichen Darstellung des Schulsprengels im Raumordnungskataster zu enthalten.
(2) Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt, hat die planliche Darstellung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Wird ein Schulsprengel nicht durch planliche Darstellung abgegrenzt, so ist die Umschreibung des Schulsprengels in der in Betracht kommenden Schule und in der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
§ 59
Sprengelangehörigkeit
(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen oder ihren Betriebsstandort (§ 56 Abs. 3 erster Satz) haben sowie Personen, die gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1998, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind und im Schulsprengel wohnen (§ 56 Abs. 3 zweiter Satz).
(2) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme eines Schulpflichtigen in eine Hauptschule (Hauptschulklasse) mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung ist trotz Sprengelzugehörigkeit zu verweigern, wenn die Regelschule, deren Sprengel der Schulpflichtige – auch –
angehört, in der Organisationsform oder in ihrem Bestand gefährdet wäre. Wurde gemäß § 57 Abs. 3 für mehrere Schulen gleicher Art ein deckungsgleicher Schulsprengel gebildet, so hat der gesetzliche Schulerhalter nach Anhörung des Bezirksschulrates die in den deckungsgleichen Schulsprengeln wohnhaften Schulpflichtigen insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Kinder, auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister und auf die Grundsätze des § 57 Abs. 3 auf die einzelnen Schulen aufzuteilen. Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn hiedurch eine Überfüllung der vorhandenen Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung eintreten würde oder wenn hiedurch in der Schule, deren Sprengel der Schüler angehört, eine Minderung der Organisationsform eintreten würde.
(3) Wird ein Schulpflichtiger in eine Schule aufgenommen, deren Sprengel er nicht angehört, so können die Schulerhalter angemessene Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren. Vor einer derartigen Aufnahme ist der Schulerhalter jener Schule zu hören, deren Sprengel der Schüler angehört.
(3a) Nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften haben an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zu leisten, wenn
(4) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.
Kosten
§ 60
Kostenträger
(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.
(2) Die Schulleiter haben dem gesetzlichen Schulerhalter bis 15. Oktober jedes Jahres die Erfordernisse für die Erhaltung der Schule im nächsten Haushaltsjahr samt Erläuterungen bekanntzugeben.
§ 61
Schulerhaltungsbeiträge für Volksschulen
und Sonderschulen
(1) Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Volksschule oder einer Sonderschule gehört, für die sie nicht gesetzliche Schulerhalter sind, haben dem gesetzlichen Schulerhalter die Kosten (§ 60 Abs. 1) durch Schulerhaltungsbeiträge anteilsmäßig zu ersetzen.
(2) Die Schulerhaltungsbeiträge ergeben sich aus dem Verhältnis der im Gebiet der beitragspflichtigen Gemeinden wohnenden Schüler zur Gesamtzahl der Schüler, die am 15. Oktober eingeschrieben gewesen sind.
(3) Wird ein Schulgebäude für eine neu zu errichtende Volksschule oder Sonderschule bereitgestellt, so sind die Schulerhaltungsbeiträge nach der Zahl der Schüler zu berechnen, die im Schulsprengel wohnen und die für den Besuch dieser Schule in Betracht kommen werden
§ 62
Schulerhaltungsbeiträge für Hauptschulen
und Polytechnische Schulen
(1) Schulgemeindeverbände und Städte mit eigenem Statut, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Hauptschule oder einer Polytechnischen Schule gehört, für die sie nicht selbst gesetzliche Schulerhalter sind, haben dem gesetzlichen Schulerhalter die Kosten (§ 60 Abs. 1) durch Schulerhaltungsbeiträge anteilsmäßig zu ersetzen.
(2) Die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
§ 63
Schulerhaltungsbeiträge für Berufsschulen
(1) Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Berufsschule gehört, haben dem gesetzlichen Schulerhalter den Betriebsaufwand durch Schulerhaltungsbeiträge anteilsmäßig zu ersetzen.
(2) Zum Betriebsaufwand gehören die Kosten der Bereitstellung von Schulräumen in bestehenden Gebäuden, der Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, der Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel sowie der Bereitstellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer). Weiters gehören zum Betriebsaufwand die Kosten für die Beistellung von Schulärzten.
(3) Die Anteile ergeben sich aus der Zahl der am 15. Oktober – bei lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Berufsschulen innerhalb eines Jahres vorher – an einer Berufsschule eingeschriebenen, in den beitragspflichtigen Gemeinden beschäftigten Lehrlinge sowie der Zahl jener Personen, die im Schulsprengel wohnen und gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1998, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind oder mit Genehmigung des gesetzlichen Schulerhalters eine Berufsschule besuchen.
§ 64
Schulerhalter in verschiedenen
Bundesländern
(1) Die Beitragsleistung von Kärntner Gemeinden zu den Kosten von außerhalb des Landes Kärnten gelegenen Schulen richtet sich nach den Gesetzen des in Betracht kommenden Bundeslandes
(2) Für die Beitragspflicht von Gemeinden eines anderen Bundeslandes an die gesetzlichen Schulerhalter in Kärnten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 65
Umlagen
(1) Die Schulgemeindeverbände haben die nicht durch Schulerhaltungsbeiträge gedeckten Kosten (§ 60 Abs. 1) der von ihnen erhaltenen Schulen auf die verbandsangehörigen Gemeinden anteilsmäßig umzulegen.
(2) Die Anteile ergeben sich aus dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 8 Abs. 8 FAG 1997).
(3) Die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 gelten sinngemäß.
§ 66
Verfahren
(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat bis zum 1. Dezember schriftlich dem zur Leistung von Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen Verpflichteten deren voraussichtliche Höhe für das nächste Jahr mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Berechnungsgrundlagen, insbesondere die Entwürfe des Voranschlages, anzuschließen. Die Verpflichteten sind berechtigt, gegen die Entwürfe der Voranschläge binnen zwei Wochen Einwendungen einzubringen. Die Einwendungen sind bei der Beratung der Voranschläge in Erwägung zu ziehen.
(2) Die Umlagen und die Schulerhaltungsbeiträge sind nach Ablauf des Beitragsjahres endgültig zu errechnen und den Verpflichteten unter Angabe der Berechnungsgrundlagen bis zum 1. April vorzuschreiben. Sie sind bis 1. Mai fällig.
(3) Der Verpflichtete hat am 1. Februar,
(4) Die Verpflichteten und die Leiter öffentlicher Pflichtschulen haben dem gesetzlichen Schulerhalter über Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist alle Auskünfte zu erteilen, die zur Festsetzung der Umlage oder des Schulerhaltungsbeitrages notwendig sind.
(5) Für die Einhebung der Umlagen und der Schulerhaltungsbeiträge gelten die Bestimmungen der Landesabgabenordnung mit der Maßgabe, daß in erster Instanz das zuständige Organ des gesetzlichen Schulerhalters, in zweiter Instanz die Landesregierung, zuständig ist.
§ 67
Beiträge des Landes
Gemeinden, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinden, kann zur Erleichterung ihrer Schullast von der Landesregierung ein Beitrag aus Landesmitteln gewährt werden.
§ 68
Unentgeltlichkeit des Schulbesuches
(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.
(1a) Von der Unentgeltlichkeit nach Abs. 1 sind Beiträge für die Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 1a Abs. 1 lit. c) ausgenommen. Diese Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein. Bei der Festlegung ihrer Höhe ist auch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (der Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen. Bei Gewährung von Ermäßigungen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragspflichtigen zu berücksichtigen. Die Beiträge sind durch Anschlag an der Schule kundzumachen.
(2) An Berufsschulen sowie im Betreuungsteil sonstiger öffentlicher Pflichtschulen können Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden. Diese Beiträge dürfen den notwendigen Beschaffungsaufwand nicht übersteigen.
(3) Die Beiträge haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Die Beiträge sind ein zivilrechtliches Entgelt.
Schulbaufonds
§ 69
Errichtung
(1) Zum Ausgleich des Aufwandes für die Bereitstellung von Schulgebäuden, Wohnungen im Sinne des § 49 Abs. 4, Turnsälen und Lehrwerkstätten für
(2) Die Fonds haben den Schulerhaltern drei Viertel des notwendigen Aufwandes, der bei Erfüllung der Mindestanforderungen nach § 49 und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bei sparsamer und wirtschaftlicher Herstellung entsteht, in höchstens 20 gleichen Jahresteilbeträgen zu erstatten. Zum Aufwand gehören auch die Annuitäten eines vom Schulerhalter mit Zustimmung des Fonds aufgenommenen Darlehens. Den an die gesetzlichen Schulerhalter zu erstattenden Aufwand können die Fonds im Einvernehmen mit dem Schulerhalter mit einem Pauschalbetrag festsetzen.
(3) Die Fonds besitzen Rechtspersönlichkeit und haben ihren Sitz beim Amt der Kärntner Landesregierung in Klagenfurt. Sie werden von je einem Kuratorium verwaltet und nach außen durch dessen Vorsitzenden vertreten.
(4) Dem Kuratorium jedes Fonds gehören 15 Mitglieder mit beschließender Stimme an. Diese sind mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Vertreters von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages auf Vorschlag der Landtagsklubs nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Für jedes Mitglied mit beschließender Stimme ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum Landtag wählbar sein.
(5) Verliert ein Mitglied mit beschließender Stimme oder ein Ersatzmitglied die Wählbarkeit zum Landtag, so ist eine Neubestellung vorzunehmen. Das gleiche gilt, wenn der Landtagsklub die Abberufung eines von ihm Vorgeschlagenen verlangt.
(6) Vorsitzender der Kuratorien der Fonds nach Abs. 1 lit. a und b ist das mit den Gemeindeangelegenheiten betraute Mitglied der Landesregierung oder der von ihm bestimmte Vertreter. Vorsitzender des Kuratoriums des Fonds nach Abs. 1 lit. c ist das mit den Landesfinanzen betraute Mitglied der Landesregierung oder der von ihm bestimmte Vertreter. Die Vorsitzenden haben Stimmrecht. Sie sind auf den Vertretungsanspruch (Abs. 4) jener Landtagspartei anzurechnen, der sie angehören.
(7) Den Kuratorien der Fonds nach Abs. 1 lit. a und b gehören die mit den Landesfinanzen und den Schulangelegenheiten betrauten Mitglieder der Landesregierung oder die von ihnen bestimmten Vertreter, dem Kuratorium des Fonds nach Abs. 1 lit. c die mit den Gemeindeangelegenheien und den Schulangelegenheiten betrauten Mitglieder der Landesregierung oder die von ihnen bestimmten Vertreter als Mitglieder mit beratender Stimme an, sofern sie nicht Mitglieder nach Abs. 4 sind.
(8) Die Fonds stehen unter der Aufsicht der Landesregierung, die darüber zu wachen hat, daß sie ihren Verpflichtungen nachkommen und nicht gegen Gesetze verstoßen. Verabsäumt ein Kuratorium die Aufstellung des Leistungsplanes, die Feststellung des Voranschlages oder der Beiträge innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist, so geht die Zuständigkeit zur Durchführung der betreffenden Maßnahmen auf die Landesregierung über.
(9) (entfällt)
§ 70
Geschäftsführung
(1) Die Kuratorien der Fonds sind vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und sieben weitere Stimmberechtigte anwesend sind. Die Beschlüsse der Kuratorien werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
(2) Den Kuratorien der Fonds obliegen
(3) Die Fonds haben über ihre Leistungen für die Zeit, auf die sich die voraussichtlichen Bereitstellungsmaßnahmen der gesetzlichen Schulerhalter erstrecken sollen, unter Bedachtnahme auf die voraussichtlich anfallenden Kosten der Bereitstellung und auf die Dringlichkeit der einzelnen Schulbauvorhaben einen Leistungsplan aufzustellen. Im Leistungsplan kann auch die Ansammlung von Rücklagen vorgesehen werden. Der Beginn der Leistungspflicht der Fonds richtet sich nach dem Leistungsplan.
(4) Die Durchführung der Beschlüsse der Kuratorien und die laufende Verwaltung der Fonds obliegt dem Vorsitzenden
§ 71
Beiträge
(1) Die Mittel der Fonds werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, aufgebracht:
(2) Die Beiträge sind nach Anteilen auf die Gemeinden, die Städte mit eigenem Statut und die Schulgemeindeverbände aufzuteilen. Die Anteile ergeben sich bei Beiträgen
(3) Für das Verfahren der Einhebung der Beiträge gelten die Bestimmungen des § 66 sinngemäß.
(4) Für die Umlegung der Beiträge der Schulgemeindeverbände gelten die Bestimmungen des § 65 sinngemäß
Schülerheime
§ 72
Heimerhalter
(1) Gesetzlicher Heimerhalter ist der gesetzliche Schulerhalter jener Schule, für deren Schüler das Schülerheim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist. Zur Erhaltung eines Schülerheimes gehört auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher.
(2) Schülerheime können – unbeschadet der Bestimmungen des § 25 Abs. 3 – entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.
§ 73
Errichtung, Erhaltung und Auflassung
(1) Für die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Schülerheimen gelten die Bestimmungen der §§ 46, 48 bis 55 und 60 bis 67 sinngemäß.
(2) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schüler darf ein für das Schülerheim allgemein und höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eingehoben werden. Bei der Festlegung der Beitragshöhe ist auch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (der Unterhaltsverpflichteten) Bedacht zu nehmen. Bei Gewährung von Ermäßigungen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragspflichtigen zu berücksichtigen.
(3) Die Beiträge haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Die Beiträge sind ein zivilrechtliches Entgelt.
Schulzeit
§ 74
Schuljahr für allgemeinbildende
Pflichtschulen
(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
(2) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche. Das zweite Semester beginnt an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
(4) Schulfrei sind außer den Hauptferien
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(7) In jedem Unterrichtsjahr kann aus Anlässen des schulischen oder des sonstigen öffentlichen Lebens in Volksschulen, Hauptschulen und in Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule oder der Hauptschule geführt werden, das Schulforum und in Polytechnischen Schulen und in Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, der Schulgemeinschaftsausschuß bis zu vier Tage schulfrei erklären. Sind in einem Gebäude mehrere Schulen untergebracht, sind vor der Entscheidung auch die Entscheidungsträger der anderen Schulen zu hören. Eine gemeinsame Vorgangsweise aller Entscheidungsträger ist anzustreben. Die Landesregierung kann in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklären. Sind in einem Gebäude mehrere Schulen untergebracht, ist nach Tunlichkeit eine gleichartige Entscheidung für alle Schulen zu treffen
(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann von der Landesregierung die unumgänglich notwendige Zeit schulfrei erklärt werden, wobei gleichzeitig bestimmt werden kann, inwieweit diese Tage einzubringen sind. Das Einbringen der entfallenen Schultage kann durch Verringern der im Sinne der Abs. 2, 4 lit. b bis f und 5 oder der nach § 75 schulfrei erklärten Tage geschehen. Entfallen mehr als sechs Schultage, so ist das Einbringen anzuordnen. Die Hauptferien dürfen jedoch nicht um mehr als zwei Wochen verkürzt werden; der
§ 75
Fünf-Tage-Woche
(1) Der Samstag jeder Woche eines Unterrichtsjahres kann schulfrei erklärt werden. Die Schulfreierkärung obliegt:
(2) Vor einer Schulfreierklärung nach Abs. 1 sind die Erziehungsberechtigten (§ 60 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998) und die Lehrer sowie der gesetzliche Schulerhalter zu hören. Die Anhörung ist während der letzten acht Wochen eines Schuljahres hinsichtlich der Schulanfänger nach Tunlichkeit anläßlich der Schuleinschreibung (§ 6 Schulpflichtgesetz) und hinsichtlich der Hauptschule, der Polytechnischen Schule und bei Vorschulklassen anläßlich der Aufnahme des Kindes, jedenfalls aber vor der Befassung des Schulforums, durchzuführen. Die Äußerung der Erziehungsberechtigten ist schriftlich innerhalb einer mit mindestens zwei Wochen festzusetzenden Frist abzugeben.
(3) Das Schulforum hat den Samstag für die ganze Schule für schulfrei zu erklären, wenn eine Schulfreierklärung durch die Klassenforen für mehr als die Hälfte der Klassen der Schule erfolgt ist. Diese Schulfreierklärung erstreckt sich auch auf Vorschulklassen dieser Schule.
(4) Eine für eine Schule durch das Schulforum oder für eine Klasse, die einer Schulstufe entspricht, durch das Klassenforum verfügte Schulfreierklärung nach Abs. 1 gilt auch für die folgenden Unterrichtsjahre, sofern das Schul- oder Klassenforum für das nächste Unterrichtsjahr nicht anderes beschließt; Abs. 2 gilt sinngemäß. Ein Beschluß durch das Klassenforum ist nur zulässig, wenn die Schulfreierklärung nicht für die ganze Schule ausgesprochen wurde.
(5) Schulfreierkärungen nach Abs. 1 und 3 sind vom Schulleiter unmittelbar nach ihrer Erlassung dem Bezirksschulrat, dem Landesschulrat, der Landesregierung und dem gesetzlichen Schulerhalter mitzuteilen sowie durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
§ 76
(entfällt
§ 77
(entfällt)
§ 78
Schultage für allgemeinbildende
Pflichtschulen
(1) Die Unterrichtsstunden sind unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen. Dabei darf, sofern der Samstag nicht ohnedies gemäß § 75 Abs. 1 oder 3 schulfrei erklärt worden ist, der Samstagnachmittag nicht mit Schulstunden besetzt werden.
(2) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen.
(3) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen – ausgenommen an Samstagen – nach Bedarf, mindestens jedoch bis 16 Uhr anzubieten; während der Unterrichtsstunden einschließlich der Pausen entfällt die Betreuung für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler.
§ 79
Unterrichtsstunden und Pausen für
allgemeinbildende Pflichtschulen
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen – insbesondere wegen der Notwendigkeit von Wechselunterricht – erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen von der Bezirksverwaltungsbehörde vorübergehend mit 45 Minuten festgesetzt werden.
(2) Ausreichende Pausen sind in erforderlicher Anzahl vorzusehen. Nach je zwei Unterrichtsstunden hat die Pause mindestens zehn Minuten zu betragen.
(3) An ganztägigen Schulformen darf eine Stunde des Betreuungsteiles 50 Minuten nicht unterschreiten, wobei eine Teilung der Stunde zulässig ist.
§ 80
Schuljahr für Berufsschulen
(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
(2) Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind der Beginn des Schuljahres und die Laufzeit der einzelnen Lehrgänge durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Schuljahr im September beginnt.
(3) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Bei ganzjährigen Berufsschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche. Das zweite Semester beginnt an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt. Sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen beginnen die Hauptferien mit dem Abschluß des letzten Lehrganges im Unterrichtsjahr.
(4) Schulfrei sind außer den Hauptferien:
(5) (entfällt)
(6) Die Landesregierung kann aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zwei Tage und in besonderen Fällen bis zu zwei weiteren Tagen in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären.
(7) Im Falle einer Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlaß von Ferien ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse liegenden Gründen kann von der Landesregierung die unumgänglich notwendige Zeit schulfrei erklärt werden, wobei gleichzeitig bestimmt werden kann, inwieweit diese Tage einzubringen sind. Die Einbringung ist jedenfalls anzuordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl von Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Die Hauptferien dürfen durch eine Einbringung jedoch nicht um mehr als zwei Wochen verkürzt werden; der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche müssen jedenfalls schulfrei bleiben.
§ 81
Schultage für Berufsschulen
(1) Schultage sind
(2) Die Unterrichtsstunden sind unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Stundenzahl und die örtlichen Gegebenheiten vom Schulleiter aufzuteilen. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen; die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun – wird Religion als Pflichtgegenstand unterrichtet, an den Tagen, an welchen Religion unterrichtet wird, zehn – nicht übersteigen. Der Samstag ist nicht mit Schulstunden zu besetzen.
§ 82
Unterrichtsstunden und Pausen
für Berufsschulen
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen von der Landesregierung vorübergehend mit 45 Minuten festgesetzt werden.
(2) In erforderlicher Anzahl sind ausreichende Pausen vorzusehen.
§ 83
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Zur Erprobung von Schulzeitregelungen kann die Landesregierung Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen dieses Abschnittes über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf fünf von Hundert der Anzahl der Klassen an gleichartigen Schulen in Kärnten nicht übersteigen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen der Schule zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(3) Auf Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung.
§ 84
Verordnungen über Schulzeiten
Die auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen – ausgenommen die Schulfreierklärung des den Semesterferien unmittelbar vorangehenden Samstages – sind abweichend von den sonst geltenden Vorschriften über die Kundmachung von Verordnungen durch Anschlag in den betreffenden Schulen kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
Bildstellenwesen
§ 84a
Landesbildstelle, Außenstellen
(1) Die Landesregierung hat die Aufgabe, mit einer Landesbildstelle
(2) Bei Bedarf darf für den Sprengel jeder Bezirksverwaltungsbehörde eine Außenstelle der Landesbildstelle (Bezirksbildstelle) eingerichtet werden. Wird eine Außenstelle eingerichtet, hat die Landesregierung ihre Aufgaben festzulegen und für ihre Leitung im Rahmen der Landesbildstelle zu sorgen.
§ 84b
Personalaufwand
Das Land hat den Personalaufwand für die Leiter von Bezirksbildstellen zu tragen.
§ 84c
Sachaufwand
(1) Das Land hat den Sachaufwand der Landesbildstelle und von Bezirksbildstellen zu tragen, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.
(2) Die Schulgemeindeverbände und die Städte mit eigenem Statut haben dem Land für den Betrieb der Bezirksbildstellen geeignet eingerichtete Räumlichkeiten einschließlich der entsprechenden Büroausstattung und der Ausstattung mit nicht zum Verleih bestimmten audiovisuellen und informationstechnischen Geräten zur Verfügung zu stellen.
(3) Die gesetzlichen Schulerhalter der allgemeinbildenden Pflichtschulen haben dem Land zur Ausstattung der Landesbildstelle und der Bezirksbildstellen mit zum Verleih bestimmten audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmitteln und Geräten und zu deren Erhaltung jährlich für jeden Schüler, der am 15. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres eine allgemeinbildende Pflichtschule besucht hat, für die sie jeweils Schulerhalter sind, einen Betrag von S 28,– zu leisten. Dieser Betrag ist je zur Hälfte bis längstens 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zu überweisen.
(4) Die den Schulgemeindeverbänden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 erwachsenden Kosten sind von den verbandsangehörigen Gemeinden nach § 65 zu tragen.
§ 84d
Verwendung der Mittel
(1) Die Landesregierung hat jährlich jeweils 50 v. H. der von den gesetzlichen Schulerhaltern im Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde aufgebrachten Beträge nach § 84c Abs. 3 unter Bedachtnahme auf die Wünsche der jeweiligen Bezirksbildstelle für die Ausstattung der Bezirksbildstellen mit zum Verleih bestimmten audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmitteln und Geräten und deren Erhaltung und zur Erfüllung von Aufgaben nach § 84a Abs. 1 lit. b zu verwenden. Die Landesregierung hat bei der Anschaffung dieser Lehrmittel und Geräte auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine bestmögliche Auslastung im Verleih Bedacht zu nehmen. Diese audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel sind durch die Bezirksbildstelle zum Verleih bereitzustellen.
(2) Die weiteren 50 v. H. der Beträge nach § 84c Abs. 3 hat die Landesregierung zur Anschaffung von audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmitteln und Geräten für den Verleih durch die Landesbildstelle und zur Erfüllung von Aufgaben nach § 84a Abs. 1 lit. b zu verwenden. Abs. 1 zweiter Satz gilt in gleicher Weise.
§ 84e
Informationspflichten
Die Landesregierung ist verpflichtet, die Bezirksbildstellen und die gesetzlichen Schulerhalter jedenfalls einmal jährlich darüber zu informieren, welche audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel und Geräte zum Verleih durch die Landesbildstelle und durch die Bezirksbildstellen bereitgestellt werden; auf Neuanschaffungen ist gesondert hinzuweisen.
§ 84f
Sonstige Betreuung durch Bildstellen
Die Landesbildstelle und die Bezirksbildstellen dürfen berufsbildende Pflichtschulen, Schulen des Bundes, Privatschulen und Einrichtungen der Volksbildung und der außerschulischen Jugenderziehung gegen Kostenersatz betreuen. Die Landesregierung hat die zu ersetzenden Kosten unter Bedachtnahme auf den entstehenden zusätzlichen Aufwand in einem Tarif festzusetzen.
Aufsicht und Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes
§ 85
Bewilligung der Errichtung, Teilung,
Auflassung und Stillegung
(1) Die Errichtung, Teilung, Auflassung und Stillegung einer öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Errichtung ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen der §§ 11, 18, 25, 32 oder 39 gegeben sind. Die Teilung ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 47 gegeben sind. Die Auflassung ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 gegeben sind. Die Stillegung ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 gegeben sind.
§ 85a
Bewilligung ganztägiger Schulformen
Die Bestimmung einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform sowie die Aufhebung der Bestimmung einer dieser Schulen als ganztägige Schulform bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 46a erfüllt sind.
§ 86
Festsetzung der Organisationsformen
(1) Die Landesregierung hat die Organisationsformen der öffentlichen Pflichtschulen festzusetzen.
(2) Vor Festsetzung der Organisationsformen der allgemeinbildenden Pflichtschulen und vor Festlegung der Geschlechtertrennung in allen öffentlichen Pflichtschulen sowie vor Maßnahmen nach Abs. 4 sind die jeweiligen gesetzlichen Schulerhalter zu hören. Vor der Festsetzung von Organisationsformen im Sinne des § 13 oder des § 27 Abs. 1 letzter Satz ist überdies das Schulforum zu hören.
(3) Die Landesregierung hat gemäß § 45 Abs. 3 die Schülerzahlen für die praktischen Unterrichtsgegenstände, in denen aus Sicherheitsgründen eine niedrigere Zahl als die in § 45 Abs. 2 festgelegte erforderlich ist, festzulegen.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, aus besonderen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Schulstandorten oder zur Erreichung einer höheren Schulorganisation, durch Bescheid die Zahl der Schüler einer Volksschulklasse – ausgenommen Vorschulklassen – und einer Hauptschulklasse abweichend von den Bestimmungen der §§ 17 und 24 festzulegen.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, aus besonderen Gründen durch Bescheid die Zahl der Schüler einer Klasse einer Polytechnischen Schule und einer Berufsschule abweichend von den Bestimmungen der §§ 38 und 45 festzulegen; als besondere Gründe gelten hinsichtlich der Polytechnischen Schulen insbesondere das Erfordernis der Erhaltung von Schulstandorten und hinsichtlich der Berufsschulen insbesondere die Erhaltung der Verfachlichung oder die Möglichkeit der Aufnahme von Berufsschulpflichtigen.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Schülerhöchstzahl in Klassen, in denen Kinder mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, mit Bescheid
§ 87
Anordnung der Auflassung
Die Landesregierung kann die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anordnen, wen
§ 88
Sonstige Aufsichtsmaßnahmen
(1) Erfüllt ein gesetzlicher Schulerhalter die ihm durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen nicht oder nur mangelhaft, so hat ihn die Aufsichtsbehörde daran zu erinnern. Ist die Erinnerung fruchtlos geblieben, so kann die Aufsichtsbehörde dem Schulerhalter die Maßnahme, zu der er verpflichtet ist, mit Bescheid auftragen.
(2) Der Landesregierung obliegt die Aufsicht über die Schulgemeindeverbände. Die Bestimmungen der §§ 96 bis 105 der Allgemeinen Gemeindeordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, gelten sinngemäß.
§ 89
Aufsichtsbehörden
Aufsichtsbehörde hinsichtlich der im § 2 Abs. 1 Z. 2 bis 4 genannten Schulerhalter ist die Landesregierung, hinsichtlich der im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Schulerhalter die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 90
Verfahrensvorschriften
(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Gemeinden, Schulgemeindeverbände und der Bezirksverwaltungsbehörden entscheidet die Landesregierung
(3) Die Landesregierung hat vor Erlassung einer Verordnung über die Festsetzung von Schulsprengeln die betroffenen gesetzlichen Schulerhalter und Gebietskörperschaften anzuhören.
§ 91
Eigener Wirkungsbereich
(1) Die der Gemeinde als gesetzlichem Schulerhalter und als gesetzlichem Heimerhalter obliegenden Aufgaben sind – sofern diese nicht Beitragsleistungen zur Schul- und Heimerhaltung kraft Gesetzes betreffen – solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Die dem Schulgemeindeverband als gesetzlichem Schulerhalter und als gesetzlichem Heimerhalter obliegenden Aufgaben sind – soferne diese nicht Beitragsleistungen zur Schul- und Heimerhaltung kraft Gesetzes sowie die Umlagen für die die nicht durch Schulerhaltungsbeiträge gedeckten Kosten (§ 65) betreffen – solche aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 92
Aufsicht der Schülerheime
Die Bestimmungen der §§ 85 und 87 bis 89 gelten sinngemäß für Schülerheime.
§ 93
Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes
(1) Die Landesregierung hat vor allen behördlichen Maßnahmen, die ihr nach diesem Gesetz obliegen (§§ 50 Abs. 1, 55 Abs. 1, 57 Abs. 1, 74 Abs. 7 und 8, 80 Abs. 2, 6 und 8, 81 Abs. 3, 83 Abs. 1, 85 bis 88 und 90 Abs. 3) den Landesschulrat – bei Maßnahmen nach § 86 das Kollegium des Landesschulrates – anzuhören.
(2) Die Landesregierung hat bei Maßnahmen nach § 86 auch das Kollegium des Bezirksschulrates zu hören, soweit es sich um allgemeinbildende Pflichtschulen handelt.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor allen behördlichen Maßnahmen, die ihr gemäß § 79 Abs. 1 und § 88 obliegen, den Bezirksschulrat zu hören.
(4) (entfällt)
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