Genehmigung der Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes „Karnische Region"
LGBL_KA_20000926_57Genehmigung der Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes „Karnische Region"Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.09.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/2000 32. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 84 Abs. 1 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Vereinbarung sämtlicher Gemeinden des politischen Bezirkes Hermagor über die Bildung eines Gemeindeverbandes „Karnische Region" wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Kärnten folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
i. V. DDr. An d e r w a l d
Anlage
Vereinbarung
sämtlicher Gemeinden des politischen Bezirkes Hermagor einen freiwilligen Gemeindeverband im Sinne der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zu bilden.
Satzung
Gemäß § 84 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), LGBl. Nr. 66/1998, haben der Gemeinderat der Gemeinde Dellach in seiner Sitzung vom 16. Dezember 1999 bzw. 6. Juli 2000, Gemeinde Gitschtal in seiner Sitzung vom 12. Juli 1999 bzw. 26. Juni 2000, Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See in seiner Sitzung vom 8. April 1999 bzw. 27. Juni 2000, Marktgemeinde Kirchbach in seiner Sitzung vom 8. April 1999 bzw. 11. Juli 2000, Marktgemeinde Kötschach-Mauthen in seiner Sitzung vom 28. Oktober 1999 bzw. 13. Juli 2000, Gemeinde Lesachtal in seiner Sitzung vom 22. März 1999 bzw. 6. Juli 2000, Gemeinde St. Stefan im Gailtal in seiner Sitzung vom 26. März 1999 bzw. 30. Mai 2000 diese Vereinbarung zur Bildung des Gemeindeverbandes „Karnische Region" beschlossen:
§ 1
Name und Sitz des Gemeindeverbandes
Der Gemeindeverband führt den Namen „Gemeindeverband Karnische Region" und hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle bei der Bezirkshauptmannschaft Hermagor.
§ 2
Beteiligte Gemeinden
§ 3
Aufgaben des Gemeindeverbandes
(1) Aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden obliegen dem Gemeindeverband die nachfolgenden Aufgaben:
1.1die fachliche Ausbildung von Personal für den allgemeinen Verwaltungsdienst der Gemeinden und die Organisation von Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen;
1.2die Wahrnehmung der Agenden der Heimat- und Brauchtumspflege sowie die Förderung von Kulturinitiativen, soweit damit auch Auswirkungen auf die anderen verbandsangehörigen Gemeinden verbunden sind;
1.3die Anschaffung und der Betrieb von notwendigen Anlagen, Geräten und Maschinen sowie die Errichtung und der Betrieb von notwendigen Einrichtungen und Systemen
1.4die Besorgung von Aufgaben auf dem Gebiete des Tourismus und des Tourismusmarketings, soweit damit auch Auswirkungen auf die anderen verbandsangehörigen Gemeinden verbunden sind;
1.5die Entwicklung, Koordinierung und Umsetzung von Wirtschaftsprojekten, soweit damit auch Auswirkungen auf die anderen verbandsangehörigen Gemeinden verbunden sind;
1.6die Betreuung und Besorgung von Maßnahmen des Umweltschutzes und der Umweltberatung sowie des Katastrophenschutzes, soweit damit auch Auswirkungen auf die anderen verbandsangehörigen Gemeinden verbunden sind.
(2) Der Gemeindeverband darf mit Gemeinden über die Erbringung von Hilfsdiensten im Namen der Gemeinde Verträge abschließen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1 handelt.
(3) Der Gemeindeverband besitzt Rechtspersönlichkeit.
(4) Dem Gemeindeverband kommt hinsichtlich der Aufgaben nach Abs. 1 dieselbe Stellung zu, wie sie den verbandsangehörigen Gemeinden hinsichtlich dieser Aufgaben zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.
(5) Über Berufungen gegen Bescheide des Verbandsvorsitzenden entscheidet der Verbandsvorstand endgültig.
§ 4
Organe des Gemeindeverbandes
Die Organe des Gemeindeverbandes sind:
§ 5
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden.
(2) Der Verbandsversammlung obliegen:
(3) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mit dem Verbandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Zu einem gültigen Beschluß und zu einer gültigen Wahl ist die einfache Mehrheit der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.
(5) Erfüllt ein Mitglied der Verbandsversammlung die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (Abs. 1) nicht mehr, so endet die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung mit dem Wegfall der Voraussetzungen.
§ 6
Verbandsvorsitzender
(1) Der Vorsitzende ist von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(2) Dem Verbandsvorsitzenden obliegen:
(3) Der Verbandsvorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vorsitzendenstellvertreter vertreten, ist dieser gleichzeitig verhindert, wird der Verbandsvorsitzende durch das an Jahren älteste Mitglied des Verbandsvorstandes vertreten.
(4) Die Bestimmungen des § 73 K-AGO gelten in gleicher Weise für Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Z 3 und 7.
§ 7
Verbandsvorstand
(1) Der Verbandvorstand besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied.
(2) Der Vorsitzendenstellvertreter und das weitere Mitglied sind am Beginn jedes Wahlabschnittes nach der Wahl des Vorsitzenden aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählen. Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen.
(3) Die Wahl des Vorsitzendenstellvertreters und des weiteren Mitgliedes des Vorstandes ist nach den Grundsätzen des Verhältnisrechtes (§ 75 Abs. 2 bis 4 der Gemeindewahlordnung) vorzunehmen, wobei als Parteisumme die Zahl der für die Parteien bei der letzten allgemeinen Gemeinderatswahl in den verbandsangehörigen Gemeinden abgegebenen gültigen Stimmen zu nehmen ist. Ist diese Zahl für mehrere Parteien gleich, entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehende Los. Der Vorsitzende hat die nach dem Verhältniswahlrecht auf die einzelnen Parteien entfallende Anzahl der Mitglieder des Vorstandes festzustellen. Gehört der Vorsitzende einer Partei an, die Anspruch auf Vertretung im Vorstand hat, so ist er auf das letzte, seiner Partei zufallende Mandat anzurechnen. Die Bestimmungen des § 24 der K-AGO gelten sinngemäß.
(4) Für jedes Mitglied des Verbandsvorstandes ist von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeinderates derjenigen Gemeinden, denen ein Vorstandsmitglied angehört, je ein Ersatzmitglied zu wählen.
(5) Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes beginnt mit der Wahl aller Mitglieder und endet mit der Wahl des neuen Verbandsvorstandes. Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl ist die Neuwahl des Verbandsvorstandes durchzuführen.
(6) Erfüllt ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Verbandsvorstandes die für seine Wahl erforderlichen Voraussetzungen (Abs. 2) nicht mehr, so endet die Mitgliedschaft im Verbandsvorstand mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Die Verbandsversammlung hat innerhalb von drei Monaten Nachwahlen – für die verbleibende Funktionsperiode – durchzuführen.
(7) Dem Verbandsvorstand obliegen:
(8) Der Verbandsvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mit dem Verbandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(9) Zu einem gültigen Beschluß und zu einer gültigen Wahl ist die einfache Mehrheit der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich; der Vorsitzende stimmt zuletzt und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
§ 8
Geschäftsführung
(1) Die Geschäfte des Gemeindeverbandes werden durch die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes besorgt.
(2) Die Geschäftsstelle ist ein Hilfsorgan des Gemeindeverbandes. Die näheren Vorschriften über die innere Organisation derselben hat der Verbandsvorsitzende als Vorstand der Geschäftsstelle zu treffen.
(3) Die Verbandsversammlung darf zur Besorgung der Geschäfte des Gemeindeverbandes den Leiter der Bezirkshauptmannschaft Hermagor als Geschäftsführer und für den Fall seiner Verhinderung den Bezirkshauptmannstellvertreter als dessen Stellvertreter bestellen.
§ 9
Kontrollausschuß
(1) Die Gebarung des Gemeindeverbandes einschließlich der Unternehmungen des Gemeindeverbandes ohne eigene Rechtspersönlichkeit und der vom Gemeindeverband verwalteten Stiftungen und Fonds ist durch den Kontrollausschuß auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften zu überprüfen. Der Kontrollausschuß hat nach diesen Grundsätzen auch jene Institutionen wie wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine und kulturelle Vereinigungen zu prüfen,
(2) Der Kontrollausschuß besteht aus drei Mitgliedern, die dem Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde angehören müssen. Die Verbandsversammlung hat die Mitglieder für die Dauer der Funktionsperiode des Verbandsvorstandes zu wählen. Der Verbandsvorsitzende, Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verbandsvorstandes sowie Gemeindeverbandsbedienstete dürfen nicht zu Mitgliedern des Kontrollausschusses gewählt werden. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen. § 5 Abs. 3 letzter Satz und § 5 Abs. 4 gelten in gleicher Weise.
(3) Hinsichtlich des Obmannes des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung des Wahlvorschlages der stimmenschwächsten im Verbandsvorstand vertretenen Partei zu.
(4) Die Überprüfung ist mindestens zweimal jährlich vorzunehmen. Das Ergebnis ist in der nächstfolgenden Sitzung der Verbandsversammlung in einem schriftlichen Bericht vorzulegen. § 92 Abs. 1a K-AGO gilt in gleicher Weise.
(5) Die Überprüfung hat über Einladung des Obmannes des Kontrollausschusses zu erfolgen und darf nur durchgeführt werden, wenn mit dem Obmann mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(6) Der Kontrollausschuß darf seinen Sitzungen fachkundige Personen mit beratender Stimme beiziehen.
§ 10
Entschädigung
(1) Dem Verbandsvorsitzenden und dem Geschäftsführer gebührt ein monatlicher Bezug, der von der Verbandsversammlung unter Bedachtnahme auf den Umfang der Aufgaben festzusetzen ist. Der monatliche Bezug darf 12 v. H. des monatlichen Bezuges eines Nationalratsabgeordneten nicht übersteigen.
(2) Den Mitgliedern der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes – ausgenommen dem Verbandsvorsitzenden – und des Kontrollausschusses gebührt für jede Sitzung ein Sitzungsgeld, dessen Höhe von der Verbandsversammlung zu beschließen ist. Das Sitzungsgeld darf 0,9 v. H. des monatlichen Bezuges eines Nationalratsabgeordneten nicht übersteigen.
(3) Dem Obmann des Kontrollausschusses gebührt das Sitzungsgeld nach Abs. 2 im doppelten Ausmaß.
(4) Dienstreisen der Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes, des Kontrollausschusses und des Geschäftsführers sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, abzugelten, soweit in Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmt wird.
(5) Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
(6) Die Nächtigungsgebühr ist in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.
(7) Abs. 4 und 6 sind nicht auf Dienstreisen anzuwenden, soweit deren Kosten unmittelbar vom Gemeindeverband getragen werden.
§ 11
Kostenersätze
(1) Zur Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes sind zunächst die Einnahmen, die dem Verband aus der Besorgung seiner Aufgaben zufließen, zu verwenden. Der durch diese Einnahmen nicht gedeckte Aufwand ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen von den verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen.
(2) Die Höhe des nicht gedeckten Aufwandes ist aufgrund des Rechnungsabschlusses zu ermitteln.
(3) Die Aufteilung des nicht gedeckten Aufwandes, einschließlich der Aufteilung des Aufwandes zur Errichtung (Investitionsaufwand) und Erhaltung (Reparaturaufwand) der Verbandsanlagen und der hiefür aufgewendeten Vorarbeiten auf die verbandsangehörigen Gemeinden erfolgt aufgrund nachfolgender Bestimmungen.
(4) Der Aufwand ist im Rahmen des im § 3 angeführten Aufgabenbereiches von den verbandsangehörigen Gemeinden nur insofern zu bedecken, als sie die betreffende Leistung auch in Anspruch nehmen bzw. im vorangegangenen Abrechnungsjahr in Anspruch genommen haben.
Aufwand gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1.1, 1.4, 1.6:
Nach einem für jeden Aufgabenbereich und Mitarbeiter gesondert von der Verbandsversammlung jährlich festzusetzenden Stundensatz.
Aufwand gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1.2:
Nach der Bevölkerungszahl in der Gemeinde.
Aufwand gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1.3, 1.5:
Nach der Finanzkraft der Gemeinden (Summe der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben Voranschlagsansatz 92).
(5) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben den durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes und durch die geleisteten Vorauszahlungen (§ 12) nicht gedeckten Aufwand binnen acht Wochen nach Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß zu ersetzen.
(6) Kommt eine Gemeinde einer Verpflichtung gemäß Abs. 5 nicht nach, ist sie vom Gemeindeverband unter Setzung einer Nachfrist, die vier Wochen nicht übersteigen darf, aufzufordern, die Leistung zu erbringen.
§ 12
Vorauszahlungen
(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben alljährlich für das laufende Kalenderjahr Vorauszahlungen zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind in gleichen Raten jeweils am 15. jeden Monats fällig
(2) Die Höhe der von den einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden zu leistenden Vorauszahlungen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 11 Abs. 3 und 4 zu berechnen. Der Berechnung der Vorauszahlungen ist der Voranschlag des Gemeindeverbandes zugrunde zu legen.
§ 13
Haftung der Gemeinden Dritten gegenüber
Die verbandsangehörigen Gemeinden haften gegenüber dem Verband im Verhältnis ihrer Verpflichtung zur Beitragsleistung nach § 11 Abs. 3 und 4.
§ 14
Austritt einer Gemeinde
(1) Der Austritt einer Gemeinde darf nur nach Vorliegen der übereinstimmenden Beschlüsse der Gemeinderäte der verbandsangehörigen Gemeinden und nach dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung, mit der die Genehmigung für den Austritt erteilt wird, erfolgen. § 16 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß.
(2) Die ausscheidende Gemeinde haftet jedenfalls für die Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes zum Zeitpunkt des Ausscheidens nach Maßgabe der Bestimmungen des § 13.
§ 15
Beitritt einer Gemeinde
(1) Der nachträgliche Beitritt einer Gemeinde darf nur bei Vorliegen übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte der verbandsangehörigen Gemeinden und des Gemeinderatsbeschlusses der nachträglich beitretenden Gemeinde sowie nach dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung mit der die Genehmigung des Beitrittes erteilt wird, erfolgen.
(2) Im Falle des Beitrittes einer Gemeinde ist in der Änderung der Vereinbarung auch der Beitrag festzulegen, den die eintretende Gemeinde als Abgeltung für die von den bisherigen verbandsangehörigen Gemeinden geleisteten Aufwendungen zu entrichten hat. Hiebei ist auf § 11 Abs. 3 und 4 Bedacht zu nehmen
§ 16
Auflösung des Gemeindeverbandes
(1) Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf des Vorliegens der übereinstimmenden Beschlüsse des Gemeinderates der verbandsangehörigen Gemeinden. Der Verbandsvorsitzende hat die Landesregierung gemäß § 6 Abs. 2 Z 5 zu informieren. Die Auflösung des Gemeindeverbandes erfolgt mit Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung, mit der die Genehmigung zur Auflösung erteilt wird.
(2) Der Gemeindeverband ist mit der Erfüllung oder mit dem Wegfall der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben aufzulösen.
(3) Im Fall der Auflösung des Gemeindeverbandes ist das vorhandene Vermögen zunächst zur Deckung der Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes heranzuziehen.
(4) Das verbleibende Vermögen ist auf die zum Zeitpunkt der Auflösung dem Verband angehörenden Gemeinden im Verhältnis ihrer Beitragsleistung aufzuteilen.
(5) Eine allenfalls notwendige Bewertung hat durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen zu erfolgen.
(6) Die Kosten der Auflösung sind vor der Aufteilung abzuziehen.
(7) Die Abwicklung ist durch den im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verbandsvorsitzenden durchzuführen. Der Verbandsvorsitzende bleibt jedenfalls, soweit es sich um die Liquidation handelt, bis zur Beendigung der Abwicklung im Amt.
§ 17
Verweisung
(1) Für die Stellung der Mitglieder des Verbandsrates, die Einberufung und Abhaltung von Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes gelten die Bestimmungen der K-AGO sinngemäß.
(2) Die Bestimmungen der Gemeindehaushaltsordnung sind gemäß § 90 Abs. 1 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung, mit der diese Vereinbarung genehmigt wird, in Kraft.
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