Kärntner Straßengesetz 1991, Änderung
LGBL_KA_20000824_55Kärntner Straßengesetz 1991, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.08.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/2000 31. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Straßengesetz 1991, K-StrG, LGBl. Nr. 72, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 33/1994, 70/1995 und 68/1997 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 9/1993 und
60/1994, wird wie
folgt geändert:
"(3a) Den Enteigneten und den zu enteignenden Personen gebührt, wenn sie anwaltlich vertreten
oder sachverständig beraten wurden, zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihnen durch
rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige Beratung im Verwaltungsverfahren entstanden
sind, eine Pauschalvergütung von 1,5v.H. der im Verwaltungsverfahren festgesetzten
Enteignungsentschädigung, mindestens aber 365Euro, ohne daß es eines Nachweises über die
tatsächlichen Kosten bedarf. Wird der Antrag auf Enteignung ganz oder teilweise abgewiesen, ist für
die Berechnung der Pauschalvergütung der Antrag der Straßenverwaltung maßgeblich."
"(2) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt."
"§ 63a
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend
angeführten Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden."
"Von der Naßfeld-Straße (B90) bei der Talstation der Gartnerkofelbahn zur Tiefgaragenzufahrt
Sonnleiten in der Schlanitzer Alm."
"Von der Kärntner Straße (B83) östlich Krumpendorf über Hallegg und Seltenheim zur Turracher
Straße (B95) nördlich Lendorf."
"Von der Kärntner Straße (B83) in Walddorf, nördlich des Flughafens Klagenfurt-Wörther See zur Görtschitztal-Straße (B92) südlich Portendorf".
Artikel II
(1) Für die Festlegung der Verzeichnis der Landesstraßen durch Kursivdruck gekennzeichneten
Straßenteile als Landesstraße ist der Abschluß einer Vereinbarung zwischen dem bisherigen
Straßenerhalter und dem Land über die Übernahme in die Erhaltungspflicht des Landes erforderlich.
Diese Straße gilt ab dem der Kundmachung über den Abschluß der Vereinbarung im Landesgesetzblatt folgenden Tag als Landesstraße.
(2) Die Landesregierung darf nach Maßgabe der hiefür vorgesehenen Mittel die Vereinbarungen
gemäß Abs.1 nur abschließen, wenn darin verankert ist, daß die im bestehenden Zustand zu
übernehmende Straße und ihre Bestandteile einschließlich der dazugehörigen Grundflächen
unentgeltlich und lastenfrei sowie frei von Ansprüchen Dritter an das Land übergeben werden. Das Land kann den Abschluß der Vereinbarung gemäß Abs.1 davon abhängig machen, daß der
Straßenerhalter der zu übernehmenden Straße seinerseits entbehrliche Teile der Landesstraße
übernimmt.
(3) Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Verfahren gemäß §23 anhängig sind,
sind diese nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(4) Bis zum 31.Dezember 2001 treten in §38 Abs.3a an die Stelle des Betrages von 365Euro
der Betrag von S5000,– und in §63 Abs.1 an die Stelle des Betrages von
500Euro der Betrag
von S6000,–.
Der Präsident des Kärntner Landtages:
Dipl.-Ing. F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. R e i c h h o l d
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
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