Landesabgabenordnung 1991, Änderung
LGBL_KA_20000824_54Landesabgabenordnung 1991, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.08.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2000 31. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Die Landesabgabenordnung 1991, LGBl. Nr.Ê128, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr.Ê51/1993, 138/1993, 44/1997, 10/1999 und der Kundmachung LGBl. Nr.Ê83/1992, wird wie folgt geändert:
Nach §Ê188 wird folgender §Ê188a eingefügt:
„§Ê188a
Ausschluß der Rückzahlung
(1) Die Abgabenbehörde, die eine auf Grund eines rechtswidrigen Abgabengesetzes erlassene Abgabenvorschreibung aufhebt oder abändert, hat auszusprechen, in welchem Umfang die Abgabe nicht gutzuschreiben oder nicht zurückzuzahlen ist, weil die Abgabe insoweit wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabenpflichtigen getragen worden ist. Soweit eine derart überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet worden ist, hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.
(2) Abs.Ê1 gilt auch, wenn die Abgabe gemäß §Ê151 durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt gilt oder die Abgabenbehörde gemäß §Ê151 eine Abgabenfestsetzung vornimmt. Die Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf jene Personen, deren Beschwerden Anlaß für das Normprüfungsverfahren gewesen sind.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1.ÊAugust 2000 in Kraft. Es findet auch auf davor entstandene Abgabenschuldverhältnisse Anwendung, sofern diese nach dem 1.ÊJänner 1995 entstanden sind.
Der Präsident des Kärntner Landtages:
Dipl.-Ing. F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
Ing. P f e i f e n b e r g e r
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.