Durchführung einer Ruderregatta auf Teilen des Ossiacher Sees
LGBL_KA_20000727_49Durchführung einer Ruderregatta auf Teilen des Ossiacher SeesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.07.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/2000 27. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, wird verordnet:
§ 1
(1) Der westliche Teil des Ossiacher Sees, dessen östliche Grenze eine gerade Linie von der Bahnhaltestelle
St. Urban bis zum Straßenkilometer 5 der Ossiacher-See-Süduferstraße bildet, ausgenommen die Uferzone (§ 61 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 482/1996, BGBl. IINr. 216/1998 und 237/1999), wird am Samstag, den 9. September 2000 in der Zeit von
8 bis 17 Uhr und Sonntag, den 10. September 2000 in der Zeit von 7 bis 16 Uhr der Verwendung durch
Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der 39. Internationalen Villacher
Ruderregatta 2000
vorbehalten.
(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper
einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die
im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer
Strafe bedroht ist, gemäß § 42 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes mit Geldstrafen
von S 1000,– bis zu S 50.000,–
bestraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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