Kärntner Wirtschaftsförderungsfondsgesetz, Änderung
LGBL_KA_20000727_48Kärntner Wirtschaftsförderungsfondsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.07.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 48/2000 27. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Wirtschaftsförderungsfondsgesetz – K-WFFG, LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 4/1995, 59/1995, 86/1996, 75/1997 und 10/1999 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 16/1996, wird wie folgt geändert:
"Gesetz über die Förderung der Wirtschaft in Kärnten (Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz – K-WFG)".
"(1b) Der Fonds darf aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit dem Land Kärnten, dem Bund oder mit Förderungseinrichtungen dieser Gebietskörperschaften, für diese Rechtsträger bestimmte Förderungsmaßnahmen, etwa solche aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration, abwickeln oder bestimmte, dem Fonds obliegende Förderungsmaßnahmen durch diese Rechtsträger abwickeln lassen. Derartige Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern als dem Land Kärnten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
"(8) Der Fonds hat auf Anordnung der Landesregierung Überprüfungen der Effektivität und Effizienz von Förderungsmaßnahmen (Evaluierungen) durch externe Sachverständige durchführen zu lassen. Die Landesregierung hat die zu evaluierenden Bereiche und die Frist, innerhalb der die Evaluierung durchzuführen ist, festzusetzen. Der Fonds hat die Kosten der Evaluierung zu tragen und der Landesregierung das Ergebnis der Evaluierung unverzüglich zu übermitteln."
"III. Abschnitt
Wirtschaftspolitischer Beirat
§ 38
Organisation
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung ein wirtschaftspolitischer Beirat – im folgenden Beirat genannt – einzurichten.
(2) Der Beirat besteht aus dreizehn Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzge-bungsperiode des Landtages (Funktionsperiode) zu bestellen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu bestellten Beirates weiterzuführen. Die Mitglieder des Beirates müssen über ein entsprechendes Fachwissen über die Struktur, die Problemlagen und die Bedürfnisse der Wirtschaft Kärntens, der in Kärnten tätigen Unternehmen und ihrer Arbeitnehmer verfügen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Betroffenen.
(4) Das Vorschlagsrecht für jeweils ein Mitglied des Beirates haben:
(5) Vier weitere Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung aus dem Kreis der Vertreter von Bildung, Wissenschaft und Forschung (zB Universität Klagenfurt, Fachhochschule Kärnten, nationale und internationale Forschungsinstitute) zu bestellen.
(6) Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten (Abs. 4) einzuladen, innerhalb ei-ner angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vor-schläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat diese die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vor-schlagsrecht vorzunehmen.
(7) Für jedes Mitglied des Beirates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat. Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.
(8) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 bis 6 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(9) Auf schriftlichen Antrag der Vorschlagsberechtigten nach Abs. 4 sind auf ihren Vor-schlag bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) vor Ablauf der Funktionsperiode des Beirates von der Landesregierung abzuberufen und an deren Stelle nach Abs. 4 neu vorgeschlagene Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.
§ 38a
Aufgaben
(1) Der Beirat hat die Landesregierung insbesondere in folgenden Angelegenheiten zu beraten:
(2) Der Beirat darf der Landesregierung Vorschläge in Angelegenheiten des Abs. 1 erstatten.
(3) Die Landesregierung hat den Beirat vor der Genehmigung von Leitlinien des Fonds (§ 35 Abs. 2) anzuhören.
(4) Der Beirat hat die Landesregierung bei der Erstellung eines jährlichen Berichtes zur Wirtschaftslage des Landes an den Kärntner Landtag zu unterstützen.
§ 38b
Geschäftsführung
(1) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das älteste Mitglied zu führen.
(2) Der Beirat hat in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte bei Anwesenheit von mindestens neun Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden sowie einen Ersten und einen Zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Die Aufgaben des Vorsitzenden hat bei dessen Verhinderung sein Erster Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, sein Zweiter Stellvertreter wahrzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Beirates haben ihre Funktion ehrenamtlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben; für sie gelten Art. 20 Abs. 3 B-VG und § 7 AVG sinngemäß.
(4) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf – mindestens aber zweimal im Jahr – schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Beirat binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies die Landesregierung oder fünf Mitglieder des Beirates schriftlich unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen.
(5) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Beirates ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit.
(6) Der Vorsitzende hat – unbeschadet des Abs. 1 – den Vorsitz in den Sitzungen des Bei-rates zu führen.
(7) Der Beirat kann beschließen, seinen Sitzungen Bedienstete des Amtes der Landesre-gierung sowie sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. Den beigezogenen Sachverständigen (Auskunftspersonen) – ausgenommen Bediensteten des Amtes der Landesregierung – ist für entstandene Auslagen ein entsprechender Ersatz zu gewähren.
(8) Der Beirat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden.
(9) Das für die Angelegenheiten des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds zuständige Mitglied der Landesregierung, das für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung und die Leiter der mit den Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsfonds und der Landesfinanzen betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder jeweils ein von ihnen bestellter Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Die im ersten Satz genannten Mitglieder der Landesregierung sind auf ihr Verlangen zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören.
(10) Über die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
(11) Die Landesregierung hat in Durchführung der Abs. 1 bis 10 mit Verordnung eine Geschäftsordnung des Beirates zu erlassen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt in § 35 Abs. 3 lit. a K-WFG, in der Fassung dieses Gesetzes, an die Stelle des Betrages "750.000 Euro" der Betrag "zehn Millionen Schilling".
(3) Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat seine Satzung binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die Landesregierung hat binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder des wirtschaftspolitischen Beirates zu bestellen.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
Ing. P f e i f e n b e r g e r
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