Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994, Änderung
LGBL_KA_20000721_45Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.07.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/2000 25. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994, LGBl. Nr. 104, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/1995 und 77/1997, wird wie folgt geändert:
"(5) Wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hat die Grundverkehrslandeskommission eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn alle Parteien ausdrücklich darauf verzichten."
"(2) Entscheidet die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anträge nach §§ 10 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1 und 2 oder 28 Abs. 2 und 3, so gelten diese Rechtsgeschäfte als nach diesem Gesetz genehmigt. Wird die Genehmigung innerhalb der angeführten Frist versagt und dagegen Berufung erhoben, so gilt das Rechtsgeschäft als genehmigt, wenn die Berufungsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Berufung entscheidet. Die Behörde hat in diesen Fällen zu bestätigen, daß das Rechtsgeschäft als genehmigt gilt."
"§ 47a
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft
(2) Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Bezirksverwaltungsbehörden oder bei der Landesregierung Verfahren nach § 12 anhängig sind, sind diese einzustellen und die Anträge zur Entscheidung an die Grundverkehrskommission weiterzuleiten. Die Zeitspanne zwischen dem Einlangen des vollständigen Antrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung des Vorprüfungsverfahrens nach § 12 und der Weiterleitung des Antrages im Sinne des ersten Satzes ist in die Entscheidungsfrist nach § 44 Abs. 2 nicht einzurechnen.
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