Kärntner Aufzugsgesetz
LGBL_KA_20000718_43Kärntner AufzugsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.07.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/2000 24. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Einbau und Betrieb von örtlich gebundenen Aufzügen, Fahr-treppen und Fahrsteigen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahr-steige,
(3) Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wir-kung ergibt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Aufzüge sind
(2) Fahrtreppen (Rolltreppen) sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden Stufenbändern zur Beförderung von Personen zwischen Verkehrsebenen, die auf unterschiedlicher Höhe liegen.
(3) Fahrsteige sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden stufenlosen Bändern zur Be-förderung von Personen zwischen Verkehrsebenen, die auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegen.
(4) Für die von Abs. 1 bis 3 nicht erfaßten Anlagen, wie Hebebühnen, Hubvorrichtungen für Theaterbühnen, Anlagen, die Spezialanfertigungen für den Transport Behinderter sind, Beschickungsanlagen, fahrbare Hebegeräte uä. sowie für Schrägaufzüge mit einer Neigung bis 15° gegenüber der Horizontalen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, 3 und 4 und des § 8 Abs. 1 und 2; im übrigen unterliegen sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes
§ 3
Vollziehung
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt – unbeschadet des Verordnungsrechtes der Lan-desregierung – in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Von der Regelung des Abs. 1 sind ausgenommen:
§ 4
Behörden
(1) Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Ge-meinde gehören, ist der Bürgermeister.
(2) Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist die Landesregierung, soweit in § 16 nichts anderes bestimmt ist.
Einbau und Inbetriebnahme von Aufzügen
§ 5
Technische Vorschriften
(1) Aufzüge müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, daß sie den für Aufzüge der jeweiligen Art notwendigen Erfor-dernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und des Schall-schutzes entsprechen. Um Personen mehr als 2 m hoch oder tief senkrecht befördern zu können, dürfen in Bauwerke – soweit es sich nicht um Hubvorrichtungen für Theaterbühnen handelt – nur Aufzüge eingebaut werden.
(2) Neue Aufzüge iSd. § 2 Abs. 1 lit. a Z 1 bis 3 und zur Personenbeförderung bestimmte Aufzüge nach § 2 Abs. 1 lit. b dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie dem II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl. Nr. 780/1996, entsprechen. Diese Vorschriften gelten nicht für Aufzüge und Einrichtungen iSd § 3 der ASV 1996.
(3) Neue Aufzüge iSd. § 2 Abs. 1 lit. a Z 4, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 1 lit. b, die nicht zur Personenbeförderung bestimmt sind, dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV), BGBl. Nr. 306/1994, entsprechen
(4) Hubvorrichtungen für Theaterbühnen und Anlagen, die Spezialanfertigungen für den Transport Behinderter sind, dürfen nur errichtet werden, wenn ein Prüfzeugnis eines Aufzugsprüfers oder einer zugelassenen Prüfstelle für Aufzüge beigebracht wird, daß die Aufzugsanlage den Bestimmungen des Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die einschlägigen technischen Normen entspricht.
§ 6
Vorprüfung
(1) Bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen von Aufzügen, die mit einer Übereinstimmungserklärung und einer CE-Kennzeichnung nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu versehen sind, ist von der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach § 5 Abs. 1, 2 und 3 auszugehen.
(2) Vor dem Einbau oder einer wesentlichen Änderung eines Aufzuges ist ein Prüfzeugnis eines Aufzugsprüfers einzuholen, in welchem dieser die ordnungsgemäße Einbindung des Aufzuges in die bauliche Anlage hinsichtlich Sicherheit, Festigkeit, Dauerhaftigkeit sowie Brand- und Schallschutz bestätigt. Vor dem Einbau oder einer wesentlichen Änderung eines Aufzuges, der nicht den Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht, ist darüber hinaus ein Prüfzeugnis eines Aufzugsprüfers, daß das Vorhaben den Erfordernissen des § 5 entspricht, einzuholen. Der Aufzugsprüfer hat eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch den Einbau von Sicherheitsbauteilen, vorzuschlagen, wenn dies im Hinblick auf die Anforderungen des § 5 Abs. 1 erforderlich ist. Dabei sind die in § 27 Abs. 2 Z 1 bis 10 der ASV 1996 angeführten Leitsätze zu beachten.
(3) Der Aufzugsprüfer hat sich innerhalb angemessener Frist von der Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen iSd. Abs. 2 zu überzeugen. Wurden diese Maßnahmen nicht durchgeführt, hat der Aufzugsprüfer die Behörde davon schriftlich zu verständigen. Die Behörde hat Maßnahmen iSd. Abs. 2 mit Bescheid vorzuschreiben, wenn dies im Hinblick auf die Anforderungen des § 5 Abs. 1 erforderlich ist.
(4) Als wesentliche Änderung eines Aufzuges iSd. Abs. 2 gelten Änderungen, die auf die Beschaffenheit, die ein Aufzug nach den Erfordernissen nach § 5 aufzuweisen hat, von Einfluß sein können. Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere:
§ 7
Abnahmeprüfung
(1) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung eines Auf-zuges hat der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ein Prüfzeugnis eines Aufzugsprüfers einzuholen, in welchem dieser die ordnungsgemäße Ein-bindung des Aufzuges in die bauliche Anlage hinsichtlich Sicherheit, Festigkeit, Dauer-haftigkeit sowie Brand- und Schallschutz bestätigt. Vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung eines Aufzuges, der nicht den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 entspricht, ist darüber hinaus ein Prüfzeugnis eines Aufzugsprüfers, daß das Vorhaben den Erfordernissen des § 5 entspricht, einzuholen. Der Aufzug darf erst nach Ausstellung der Prüfzeugnisse in Betrieb genommen werden. Der Aufzugsprüfer hat der Behörde eine Abschrift der Prüfzeugnisse zu übermitteln.
(2) Wird ein Aufzug in Betrieb genommen, ohne daß ein Prüfzeugnis nach Abs. 1 vorliegt, hat die Behörde den Betrieb des Aufzuges zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde den Aufzug durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren
Betriebsvorschriften
§ 8
Regelmäßige und außerordentliche
Überprüfung
(1) Der Eigentümer eines Aufzuges oder einer Anlage nach § 2 Abs. 4 oder der sonst hier-über Verfügungsberechtigte hat diesen durch einen Aufzugsprüfer in regelmäßigen Zeitabständen überprüfen zu lassen.
(2) Aufzüge nach § 2 Abs. 1 lit. a Z 1 bis 3, zur Personenbeförderung bestimmte Aufzüge nach § 2 Abs. 1 lit. b sowie Fahrtreppen und Fahrsteige sind jedes Jahr, Aufzüge nach § 2 Abs. 1 lit. a Z 4 mit einer Nutzmasse von mehr als 100 kg sind alle zwei Jahre, alle übrigen Aufzüge und Anlagen nach § 2 Abs. 4 sind alle drei Jahre, vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme an gerechnet, daraufhin zu überprüfen, ob sie diesem Gesetz entsprechen.
(3) Der Aufzugsprüfer hat den Befund jeder Überprüfung in das Aufzugsbuch einzutragen. Der Aufzugsprüfer hat zu behebende Mängel oder Gebrechen mit Festsetzung einer angemessenen Frist für deren Behebung in das Aufzugsbuch einzutragen. Der Aufzugswärter (§ 12) oder ein Vertreter des mit der Betreuung beauftragten Unternehmens (§ 13) hat bei der Überprüfung anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Befundes mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
(4) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung eines Aufzuges auf Kosten des Eigentümers des Aufzuges oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
(5) Der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist ver-pflichtet, den Organen der Behörde zur Überprüfung des Aufzuges den Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu gewähren.
§ 9
Behebung von festgestellten Mängeln oder Gebrechen
(1) Der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist ver-pflichtet, festgestellte Mängel oder Gebrechen des Aufzuges unverzüglich zu beheben. Die Behebung der Mängel oder Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Aufzugsbuch zu bestätigen
(2) Der Aufzugsprüfer hat sich von der Behebung der Mängel oder Gebrechen innerhalb der von ihm festgesetzten Frist zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Aufzugsprüfer unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht die Behörde schriftlich davon zu verständigen. Die Verständigungspflicht des Aufzugsprüfers besteht auch dann, wenn er eine wesentliche Änderung des Aufzuges ohne Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 1 feststellt.
(3) Befindet sich ein Aufzug in einem diesem Gesetz nicht entsprechenden Zustand, so hat die Behörde dem Eigentümer des Aufzuges oder dem sonst hierüber Verfügungsberech-tigten die unverzügliche Behebung der Mängel oder Gebrechen aufzutragen.
§ 10
Aufzugssperre
(1) Der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte, der Aufzugswärter oder ein Vertreter des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, den Aufzug sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn sie
Wird im Fall der lit. b der Aufzug nicht sofort außer Betrieb genommen, so hat der Auf-zugsprüfer bei Gefahr im Verzug den Aufzug zu sperren. Der Aufzug darf erst nach der Be-hebung der Mängel, im Fall der Veranlassung der Maßnahmen durch den Aufzugsprüfer überdies nur nach vorheriger Überprüfung durch den Aufzugsprüfer wieder in Betrieb genommen werden. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Behörde hat den Betrieb eines nicht vorschriftsmäßig überprüften Aufzuges sowie eines Aufzuges, dessen Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde in solchen Fällen den Aufzug durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren. Im Fall der Untersagung des Betriebes oder der Sperre eines Aufzuges darf dieser erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Behörde eine Bestätigung eines Aufzugsprüfers, daß der Aufzug den Erfordernissen des § 5 entspricht, vorgelegt und die Untersagung des Betriebes oder die Sperre des Aufzuges von der Behörde aufgehoben wird
§ 11
Betriebskontrolle
(1) Der Eigentümer eines Aufzuges – ausgenommen eines Aufzuges nach § 2 Abs. 1 lit. a Z 4 mit einer Nutzmasse bis 100 kg – oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit durch einen Aufzugswärter (§ 12) oder ein Betreuungsunternehmen (§ 13) zu sorgen. Der Aufzugswärter und das Betreuungsunternehmen haben im Bedarfsfall im Aufzug eingeschlossene Personen zu befreien.
(2) Der Aufzugswärter und das Betreuungsunternehmen haben sich bei Betrieb des Aufzuges davon zu überzeugen, daß keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen und daß insbesondere
(3) Der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen hat bei Aufzügen mit durchgehender Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnung, deren Schachttüren mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgerüstet und deren Fahrkorböffnungen mit Fahrkorbtüren ausgestattet oder durch Lichtschranken, Lichtgitter oder bewegliche Schwellen geschützt werden, höchstens eine Woche zu betragen. Dies gilt auch für Lastenaufzüge, wenn diese mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgerüstet sind. Bei allen anderen Aufzügen ist die Betriebskontrolle täglich durchzuführen.
(4) Wahrgenommene Mängel oder Gebrechen sind umgehend zu beheben. Mängel, die nicht sofort behoben werden können, sind dem Aufzugsprüfer sowie dem Eigentümer des Aufzuges oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu melden, der die Behebung der Mängel unverzüglich zu veranlassen hat.
(5) Unfälle sind unverzüglich der Behörde und dem Aufzugsprüfer zu melden.
§ 12
Aufzugswärter
(1) Zum Aufzugswärter dürfen vom Eigentümer oder dem sonst über den Aufzug Verfügungsberechtigten nur Personen bestellt werden, die mindestens 18 Jahre alt, körperlich, geistig und fachlich geeignet sowie verläßlich sind.
(2) Die fachliche Eignung des Aufzugswärters zur Besorgung seiner Aufgaben, insbesondere die Kenntnisse der Betriebsvorschriften des Aufzuges, ist von einem Aufzugsprüfer zu überprüfen. Ist die fachliche Eignung gegeben, so hat der Aufzugsprüfer den Namen des Aufzugswärters in das Aufzugsbuch (§ 14) einzutragen. Der Aufzugswärter darf seine Tätigkeit erst nach erfolgter Eintragung aufnehmen.
(3) Dem Aufzugswärter ist als Bescheinigung seiner Sachkenntnis vom Aufzugsprüfer ein auf den betreffenden Aufzug lautendes Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis ist unter Be-dachtnahme auf den Stand der Technik zu bestätigen, daß der Aufzugswärter mit der Ein-richtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen des Aufzuges vertraut ist. Der Aufzugswärter hat am Zeugnis zu bestätigen, daß er die Betreuung des Aufzuges iSd. § 11 übernommen hat.
(4) Wird eine später aufgetretene Unzuverlässigkeit oder mangelnde Sachkenntnis oder Eignung festgestellt, hat die Behörde die Streichung des Aufzugswärters aus dem Auf-zugsbuch und den Entzug des Zeugnisses zu verfügen. Dies ist auch dem Aufzugsprüfer bekanntzugeben.
(5) Der Aufzugswärter muß, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein
(6) Ist der Aufzugswärter, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, nicht leicht er-reichbar und verfügbar, können zum Befreien eingeschlossener Personen aus dem Aufzug auch andere Personen herangezogen werden, wenn sie
§ 13
Betreuungsunternehmen
(1) Der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte kann schriftlich ein Unternehmen mit der Betreuung des Aufzuges beauftragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(2) Leitsysteme für Fernnotrufe (technische Überwachungszentralen) haben den in § 23 Abs. 2 Z 1 bis 14 der ASV 1996 festgelegten Mindestanforderungen und den in § 23 Abs. 3 Z 1 bis 6 der ASV 1996 angeführten organisatorischen Voraussetzungen zu entsprechen.
§ 14
Aufzugsbuch
(1) Über jeden Aufzug ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Aufzugsbuch zu füh-ren, das anläßlich der Abnahmeprüfung vom Aufzugsprüfer beizustellen und in der Nähe des Aufzugs aufzubewahren ist. Der mit der Abnahmeprüfung betraute Aufzugsprüfer hat den Namen des mit den regelmäßigen Überprüfungen betrauten Aufzugsprüfers in das Aufzugsbuch einzutragen und diesen von der Eintragung zu verständigen.
(2) In das Aufzugsbuch sind neben den Eintragungen nach Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 1 lit. c, § 15 Abs. 9 die technischen Daten der Anlage, ein Vermerk über die Ausstellung des Prüfzeugnisses nach § 7, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Aufzuges, Sperren des Aufzuges (§ 10) und Unfälle beim Betrieb des Aufzuges einzutragen. Eintragungen in das Aufzugsbuch dürfen, abgesehen von der Bestätigung nach § 9 Abs. 1, nur vom Aufzugsprüfer oder von der Behörde vorgenommen werden.
(3) Das Aufzugsbuch ist dem Aufzugsprüfer und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 15
Aufzugsprüfer
(1)Die Landesregierung hat jene Personen als Aufzugsprüfer zu bestellen, die unter Nachweis ihrer besonderen Befähigung ihre Bestellung schriftlich beantragen und verläßlich sind.
(2) Die besondere Befähigung ist nachzuweisen durch:
(3) Der Nachweis der praktischen Verwendung im Aufzugsbau ist durch Nachweis über Tätigkeiten auf folgenden Gebieten zu erbringen:
(4) Von der Vorlage der in Abs. 3 vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Verwendung im Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers
(5) Soweit die Befähigung nicht nach Abs. 2 lit. a bis c nachgewiesen werden kann, ist sie durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise nachzuweisen, wenn durch sie der Abschluß einer im wesentlichen gleichwertigen Ausbildung nachge-wiesen wird und sie von der Landesregierung anerkannt werden. Die Entscheidung der Landesregierung hat jedenfalls binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen. Näheres über die Feststellung der Gleichwertigkeit, die allenfalls notwendigen Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen sowie das dabei einzuhaltende Verfahren darf die Landesregierung durch Verordnung regeln.
(6) Bescheinigungen betreffend die Zuverlässigkeit, die einem Staatsangehörigen eines anderen Staates von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellt wurden, sind anzuerkennen, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind. Werden in dem betreffenden Staat diese Bescheinigungen von einer zuständigen Behörde nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Zuverlässigkeit auch durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Staat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung, erfolgen, die der Anerkennungswerber vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des betreffenden Staates abgegeben hat.
(7) Der Aufzugsprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein. Die Bestellung zum Aufzugsprüfer nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes gilt als Bestellung nach diesem Gesetz.
(8) Ein Verzeichnis der Aufzugsprüfer ist im Amt der Landesregierung und bei allen Bezirksverwaltungsbehörden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen, am laufenden Stand zu halten und in der "Kärntner Landeszeitung" zu verlautbaren.
(9) Der Aufzugsprüfer hat die Aufzüge, mit deren Überprüfung er betraut ist, innerhalb der Fristen nach § 8 persönlich zu überprüfen. Im Fall seiner Verhinderung hat er einen anderen Aufzugsprüfer mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen. Auf Verlangen der Behörde hat der Aufzugsprüfer auch andere als die von ihm betreuten Aufzüge zu überprüfen. Im Fall eines Wechsels des Aufzugsprüfers hat der neu betraute Aufzugsprüfer seine Betrauung im Aufzugsbuch unter Anführung des Datums der Betrauung festzuhalten und dem bisherigen Aufzugsprüfer bekanntzugeben. Der Aufzugsprüfer ist ferner verpflichtet, die Prüfungen der Aufzugswärter (§ 12) und die damit verbundenen Maßnahmen durchzuführen.
(10) Der Aufzugsprüfer hat ein aktuelles Verzeichnis der Aufzüge, mit deren Überprüfung er betraut ist, zu führen. In dem Verzeichnis sind die Art, die Fabrikationsnummer, das Baujahr, der Erbauer, die Tragkraft, der Aufstellungsort und der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte des Aufzuges anzugeben. Der Aufzugsprüfer ist verpflichtet, dieses Verzeichnis auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(11) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufzugsprüfer zu widerrufen, wenn
(12) Die Landesregierung darf durch Verordnung die Höhe des Entgeltes für den Aufzugsprüfer unter Bedachtnahme auf die Art und Dauer der Prüfung, auf die Art und Hubhöhe des Aufzuges sowie auf die für Ziviltechniker geltende Gebührenordnung angemessen festsetzen, wenn eine solche Regelung aus Gründen der Betriebssicherheit der Aufzüge oder des Konsumentenschutzes erforderlich ist.
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 16
Strafbestimmungen
(1) Wer
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 14.530 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 7260 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.
(5) Die Geldstrafen fließen zur Hälfte der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.
§ 17
Verweisungen und Bezeichnungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
(3) Änderungen der in Abs. 2 Z 1 und 3 angeführten Verordnungen sind von der Lan-desregierung mit Verordnung für verbindlich zu erklären, wenn diese Änderungen dem Stand der Technik iSd. § 5 Abs. 1 entsprechen.
(4) Soweit in diesem Gesetz Funktionsbezeichnungen oder personenbezogene Bezeich-nungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.
§ 18
Übergangsbestimmungen
(1) Rechtskräftige Bewilligungen für die Errichtung, Änderung oder Benützung von Auf-zügen nach dem Aufzugsgesetz, LGBl. Nr. 32/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 111/1994, bleiben von diesem Gesetz unberührt. Die Behörde hat jedoch die Behebung von Mängeln an Aufzügen, für deren Errichtung, deren Änderung oder deren Benützung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine rechtskräftige Bewilligung vorliegt, und eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch den Einbau von Sicherheitsbauteilen, innerhalb angemessener Frist vorzuschreiben, soweit dies im Hinblick auf die Anforderungen des § 5 Abs. 1 erforderlich ist. § 6 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(2) Aufzüge iSd. § 2 Abs. 1 lit. a Z 1, für deren Errichtung, deren Änderung oder deren Benützung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine rechtskräftige Be-willigung vorliegt und in welchen keine Fahrkorbtür eingebaut oder der Einbau einer Fahrkorbtür nicht vorgesehen ist, sind binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einer Fahrkorbtür auszustatten.
(3) Aufzugsprüfer und Aufzugswärter, die nach den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen bestellt wurden, gelten als Aufzugsprüfer und Aufzugswärter im Sinne dieses Gesetzes.
§ 19
Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Aufzugsgesetz, LGBl. Nr. 32/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 111/1994, außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, unterzogen.
(4) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
–RL des Europäischen Parlaments und des Rates 95/16/EG vom 29. Juni 1995 zur An-gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl. Nr. L 213 vom 7. September 1995, S 1
–Empfehlung der Kommission 95/216/EG vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, ABl. Nr. L 134 vom 20. Juni 1995, S 37
(5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 treten in § 16 Abs. 1 an die Stelle des Betrages von 14.530 Euro der Betrag von S 200.000,– und in § 16 Abs. 2 an die Stelle des Betrages von 7260 Euro der Betrag von S 100.000,–.
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