Ruderregatta auf dem Wörther See, Motorbootfahrverbot
LGBL_KA_20000620_35Ruderregatta auf dem Wörther See, MotorbootfahrverbotGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.06.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/2000 19. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Mai 2000, Zl. 8WSch-51/1/2000, mit der Teile des Wörther Sees für die Durchführung einer Ruderregatta vorbehalten werden
Auf Grund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 9/1998, wird verordnet
§ 1
(1) Der östliche Teil des Wörther Sees, dessen westliche Grenze eine gerade Linie von der Landungsbrücke Krumpendorf zum Schwarzen Felsen bildet, ausgenommen die Uferzone (§ 61 der Seen- und Flußverkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 237/1999), wird am Samstag, den 1. Juli 2000, und Sonntag, den 2. Juli 2000, jeweils in der Zeit von 7.30 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13 Uhr bis zum Ende der Bewerbe der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der 69. Kärntner Internationalen Ruderregatta und der 42. Kärntner Internationalen Juniorenregatta vorbehalten.
(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes mit Geldstrafen von S 1000,– bis zu S 50.000,– bestraft.
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