Brucellose (Abortus Bang) der Rinder, Beschränkungen im Weidetierverkehr
LGBL_KA_20000620_33Brucellose (Abortus Bang) der Rinder, Beschränkungen im WeidetierverkehrGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.06.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/2000 19. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Juni 2000, Zl. -11-VAG-1/50/2000, über Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Brucellose (Abortus Bang) der Rinder durch den Weidetierverkehr
Auf Grund der §§ 16 und 10 des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/1999, wird verordnet:
§ 1
Auf sämtliche gemeinschaftliche Alm- undTalweiden im Bereich des Bundeslandes Kärnten dürfen im Jahre 2000 Rinder nur dann aufgetrieben werden, wenn sie aus amtlich anerkannten bangfreien Beständen stammen.
§ 2
Die Besitzer von Weiden oder ihre Beauftragten sind verpflichtet, die Bangfreiheit der aufgetriebenen Weiderinder zu überprüfen.
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 22 Bangseuchengesetz, soferne die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit Geld bis zu S 3000,– bei besonders erschwerenden Umständen bis zu S 30.000,– oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.
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