Aufhebung einer Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth durch den Verfassungsgerichtshof
LGBL_KA_20000510_26Aufhebung einer Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth durch den VerfassungsgerichtshofGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.05.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/2000 14. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Kundmachung der Landesregierung vom 18. April 2000, Zl. -2V-LG-323/1-2000, hinsichtlich des Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth als gesetzwidrig aufgehoben wird
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. März 1996, V 168/95-8, ausgesprochen:
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth vom 27. Oktober 1992 über die Festlegung von Aufschließungsgebieten, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes der Gemeinde Maria Wörth in der Zeit vom 4. bis 23. November 1992, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
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