Kärntner Einspeise- und Zuschlagsverordnung
LGBL_KA_20000505_22Kärntner Einspeise- und ZuschlagsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.05.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/2000 13. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. April 2000, Zahl: 8W-En-34/3/2000, betreffend die Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie an die Kärntner Elektrizitäts AG und die Stadtwerke Klagenfurt und damit zusammenhängender Nebenleistungen, betreffend die Bestimmung der Preise für Einlieferungen elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis bestimmter erneuerbarer Energieträger betrieben werden und betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif für die Kärntner Elektrizitäts AG und die Stadtwerke Klagenfurt (Kärntner Einspeise- und Zuschlagsverordnung – K-EZV)
Aufgrund der §§ 33 Abs. 1 Z 2, 47 Abs. 2 bis 4 und 55 bis 57 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zahl: 551.360/2-VIII/1/99, betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen, Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr. 33 vom 19. Februar 1999 und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zahl: 551.360/2-VIII/1/99, betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für Einlieferungen elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis bestimmter erneuerbarer Energieträger betrieben werden, im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr. 33 vom 19. Februar 1999 sowie der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,Zahl: 551.360/2-VIII/1/99, betreffend die Ermächtigung der Landeshauptmänner zur Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 33 vom 19. Februar 1999, wird verordnet
Einspeisung
§ 1
Wasserkraftanlagen und Blockheizkraftwerke
(1) Für die Lieferung der in Wasserkraftanlagen oder Blockheizkraftwerken erzeugten elektrischen Energie an einen Betreiber eines Verteilernetzes in Kärnten werden folgende Mindestpreise festgesetzt:
(2) Ausgenommen von der Preisfestsetzung nach Abs. 1 ist die Lieferung aus Anlagen der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft und der Stadtwerke Klagenfurt an einen Betreiber eines Verteilernetzes in Kärnten
§ 2
Nettopreise
Die in § 1 bestimmten Mindestpreise sind Nettopreise; die Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen.
§ 3
Neue erneuerbare Energieträger
Für die Lieferung elektrischer Energie aus nachstehend angeführten Erzeugungsanlagen an einen Betreiber eines Verteilernetzes in Kärnten werden folgende Mindestpreise festgesetzt:
(1) Aus Abfallverbrennungsanlagen und bestehenden Dampfkesselanlagen, insoweit sie mit fester Biomasse betrieben werden, und Anlagen, die mit flüssiger Biomasse in Form von Altfetten betrieben werden:
(2) Aus Biomasseanlagen:
Diese Vergütung gilt bis zu einem Hackgutanteil von 30 Prozent. Pro 10 Prozent darüber steigt die Vergütung um 4,3 g/kWh.
(3) Aus Anlagen, die mit flüssiger Biomasse (Biodiesel, Pflanzenöl) betrieben werden
Im Winter:
in der Hochtarifzeit:269 g/kWh
in der Niedertarifzeit:227 g/kWh
Im Sommer:
in der Hochtarifzeit:177 g/kWh
in der Niedertarifzeit:157 g/kWh
(4) Aus Windkraftanlagen:
Im Winter:
in der Hochtarifzeit:134 g/kWh
in der Niedertarifzeit:112 g/kWh
Im Sommer:
in der Hochtarifzeit:88 g/kWh
in der Niedertarifzeit:79 g/kWh
(5) Aus Fotovoltaikanlagen:
S 10,–/kWh
(6) Aus Biogasanlagen:
Alles was über einer Erzeugungssockelmenge (Pnx 5000) eingespeist wird: Vergütung nach § 1 Abs. 1 lit. a.
Alles was über einer Erzeugungssockelmenge (Pnx 5000) eingespeist wird: Vergütung nach § 1 Abs. 1 lit. a.
(7) Aus Deponie- und Klärgasanlagen:
Im Winter:
in der Hochtarifzeit:80 g/kWh
in der Niedertarifzeit:68 g/kWh
Im Sommer:
in der Hochtarifzeit:53 g/kWh
in der Niedertarifzeit:47 g/kW
§ 4
Nettopreise
(1) Die in § 3 bestimmten Mindestpreise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen.
(2) Die in § 3 bestimmten Mindestpreise gelten für eine Zeitdauer von 15 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage.
Zuschlag
§ 5
(1) Die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft und die Stadtwerke Klagenfurt dürfen zur Abgeltung des Mehraufwandes aufgrund der Aufbringung von elektrischer Energie aus Anlagen gemäß § 3 von den Endverbrauchern einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif einheben.
(2) Der Zuschlag zum Systemnutzungstarif wird mit 0,20 g/kWh festgelegt.
(3) Die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft und die Stadtwerke Klagenfurt haben den Zuschlag zum Systemnutzungstarif auf den Rechnungen für die Netznutzung oder den Stromrechnungen gesondert auszuweisen.
Tarifzeiten
§ 6
(1) Als Winter gelten die Monate Oktober bis einschließlich März. Als Sommer gelten die Monate April bis einschließlich September.
(2) Als Hochtarifzeiten und Niedertarifzeiten gelten
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit 30. April 2001 außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8. März 1996, Zahl: 7W-143/13/95, betreffend die Regelung der Strompreise für Lieferungen elektrischer Energie an die Kärntner Elektrizitäts AG und an die Stadtwerke Klagenfurt, kundgemacht imAmtsblatt der Wiener Zeitung Nr. 66 vom 20. März 1996, und im LGBl. Nr. 31/1996, außer Kraft.
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