Betrauung der Landwirtschaftskammer mit Förderungsmaßnahmen
LGBL_KA_20000404_20Betrauung der Landwirtschaftskammer mit FörderungsmaßnahmenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.04.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/2000 11. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 21. März 2000, Zl. -11-ALL-16/22-2000, mit der die Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen betraut wird
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes – K-LWG, LGBl. Nr. 6/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/1997, wird verordnet:
§ 1
Förderungsmaßnahmen
(1) Die Landwirtschaftskammer wird mit der Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 betraut. Dies gilt nicht für Förderungsmaßnahmen, deren Finanzierung durch das Land gemeinsam mit dem Bund erfolgt.
(2) Der Landwirtschaftskammer obliegt die Förderung
(3) Der Landwirtschaftskammer obliegt die Erhaltung
(4) Die Förderung von Investitionsmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft fällt nicht unter die Bestimmung des Abs. 2.
(5) Die Landwirtschaftskammer hat bei der Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 K-LWG sowie die von der Landesregierung gemäß § 5 K-LWG zu erlassenden Richtlinien einzuhalten.
(6) Im übrigen gelten die im K-LWG für die Landesregierung festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung von Förderungen in gleicher Weise für die Landwirtschaftskammer.
§ 2
Arbeitsprogramme
(1) Die Landwirtschaftskammer hat für die Förderungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 getrennt nach den einzelnen Förderungssparten nach Tunlichkeit Arbeitsprogramme zu erstellen.
(2) Die Arbeitsprogramme haben zumindest die zu fördernde Maßnahme sowie das Ausmaß und die Art der Förderung zu enthalten.
(3) Vor der endgültigen Erstellung der Arbeitsprogramme hat die Landwirtschaftskammer den Landwirtschaftsförderungsbeirat zu hören
§ 3
Tätigkeitsberichte
Die Landwirtschaftskammer hat der Landesregierung Tätigkeitsberichte über die Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 zu erstatten.
§ 4
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 5 hat die Landwirtschaftskammer bis 31. Dezember 2000 bei der Durchführung von Förderungsmaßnahmen die von der Landesregierung gemäß § 4 des Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 72/1976, erlassenen Richtlinien einzuhalten.
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