Betrauung der Landarbeiterkammer mit der Förderung des Landarbeiter- Eigenheimbaues
LGBL_KA_20000404_19Betrauung der Landarbeiterkammer mit der Förderung des Landarbeiter- EigenheimbauesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.04.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/2000 11. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 21. März 2000, Zl. -11-ALL-2/15-2000, mit der die
Landarbeiterkammer mit der Durchführung der Förderung des Landarbeiter-Eigenheimbaues betraut wird
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes – K-LWG, LGBl. Nr. 6/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/1997, wird verordnet:
§ 1
Förderungsmaßnahmen
(1) Die Landarbeiterkammer wird mit der Durchführung der Förderung des Landarbeiter-Eigenheimbaues
betraut.
(2) Die Landarbeiterkammer hat bei der Gewährung und Durchführung von Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 die im K-LWG für die Landesregierung festgelegten Bestimmungen einzuhalten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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