Bekämpfung von Ralstonia solanacearum
LGBL_KA_20000404_18Bekämpfung von Ralstonia solanacearumGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.04.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/2000 11. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 21. März 2000, Zl. -11-PFAG-2/41-2000, zur Bekämpfung von
Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.
Aufgrund der §§ 9 Abs. 1 und 17 des Kulturpflanzenschutzgesetzes 1983, LGBl. Nr. 81, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 43/1997 und LGB. Nr. 35/1999, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand dieser Verordnung ist es, im Hinblick auf die in der Anlage 1 angeführten Wirtspflanzen,
nachfolgend als „aufgeführtes Pflanzenmaterial" bezeichnet, Maßnahmen gegen das Auftreten von Ralstonia
solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., nachfolgend „Schadorganismus" genannt,
festzulegen, mit denen
folgende Ziele erreicht werden sollen:
§ 2
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedes Jahr systematische Untersuchungen über das Auftreten des Schadorganismus an dem aufgeführten Pflanzenmaterial durchzuführen. Zur Ermittlung anderer möglicher
Infektionsquellen, die die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials bedrohen, hat sie in Gebieten, in
denen das aufgeführte Pflanzenmaterial erzeugt wird, eine Risikobewertung vorzunehmen. Wird dabei die Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus an anderem als dem aufgeführten Pflanzenmaterial oder in Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, ferner an dem zum Bewässern oder
Beregnen des aufgeführten Pflanzenmaterials verwendeten Oberflächenwasser und an Abwässern, die aus
Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmaterials abgeleitet und zum Bewässern
oder Beregnen des aufgeführten Pflanzenmaterials verwendet werden, festgestellt, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde gezielte Untersuchungen daraufhin durchzuführen. Der Umfang der gezielten
Untersuchungen ist nach dem Ausmaß des vorhandenen Risikos festzulegen. Weiters kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch bei anderem Material, wie Kultursubstrat, Erde und festen Abfällen
industrieller Verarbeitungs- oder Verpackungsanlagen, amtliche Untersuchungen
über das Vorkommen des Schadorganismus durchführen.
(2) Die amtlichen Untersuchungen gemäß Abs. 1 haben zu erfolgen:
Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben für diese Untersuchungen sind, ebenso wie der Entnahmezeitpunkt, nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit
der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der
jeweiligen
Produktionsmethoden festzulegen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einzelheiten und Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen
alljährlich bis zum 30. April im Wege der Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
gemäß Anlage 2 Abs. 2 zu melden. Diese Meldung hat sich ausschließlich auf die Erzeugung des
vorangegangenen Jahres zu beziehen.
§ 3
Der Verdacht des Auftretens oder das nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung gemäß § 2
bestätigte oder jedes andere Auftreten des Schadorganismus an dem aufgeführten Pflanzenmaterial ist vom
Verfügungsberechtigten unverzüglich dem Bürgermeister zu melden.
§ 4
(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde amtliche Laboruntersuchungen zu veranlassen, die im Fall von aufgeführtem Pflanzenmaterial nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum
(Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. 8. 1998, S. 1, und nach den Bedingungen der Anlage 3 Abs. 1
und in anderen Fällen nach einem anderen amtlich zugelassenen Verfahren durchzuführen sind. Bestätigt sich
der Verdacht, gelten die Bestimmungen der Anlage 3 Abs. 2.
(2) In jedem Verdachtsfall, bei dem entweder
hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Abklärung des Verdachtes gemäß Abs.
(3) Bei einem Verdachtsfall, in dem die Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers aus einem oder in einen anderen Mitgliedsstaat besteht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde
im Wege der Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Einzelheiten dieses Verdachtes entsprechend der festgestellten Gefahr unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten in
geeigneter Weise zusammen zu arbeiten. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vorbeugende Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. c sowie gegebenenfalls weitere Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 zu ergreifen.
§ 5
(1) Wird bei der amtlichen Laboruntersuchung, die an dem aufgeführten Pflanzenmaterial nach den
maßgeblichen Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung
von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. 8. 1998, S. 1, und in anderen
Fällen nach einem anderen amtlich zugelassenen Verfahren durchgeführt wird, das Auftreten des Schadorganismus in einer entnommenen Probe bestätigt, sind unter Berücksichtigung anerkannter
wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und der jeweiligen Produktions-,
Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme folgende Maßnahmen zu treffen:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Wege der Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sowie den anderen Bundesländern unverzüglich jede Befallserklärung gemäß Abs. 1 lit. a Z. 2
und Abs. 1 lit. c Z. 2 und die Einzelheiten der Zonenabgrenzung gemäß Abs. 1 lit. a Z. 4 und gemäß Abs. 1 lit. c Z. 3 mitzuteilen; Anlage 5 Abs. 3 ist dabei zu beachten. Gleichzeitig sind
sämtliche Zusatzinformationen
nach Anlage 5
Abs. 4 vorzulegen.
(3) Auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Abs. 2 und der darin enthaltenen Einzelheiten hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Untersuchung gemäß Abs. 1 lit. a Z. 1 und gegebenenfalls Abs. 1 lit. c Z. 1
durchzuführen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 2 zu treffen.
§ 6
(1) Das aufgeführte Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befallen erklärt wurde, darf
nicht angebaut werden, und es ist unter Aufsicht und mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde einer Maßnahme gemäß Anlage 6 Abs. 1 zuzuführen, so daß nachweislich keine erkennbare
Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.
(2) Das aufgeführte Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 und lit. c Z. 3 als wahrscheinlich
befallen erklärt wurde, einschließlich des aufgeführten Pflanzenmaterials, bei dem eine Gefährdung festgestellt
wurde und das an Erzeugungsorten produziert wurde, die gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 als wahrscheinlich
befallen erklärt wurden, darf nicht angebaut werden, sondern ist unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde
gemäß Anlage 6 Abs. 2 einer geeigneten Verwendung oder Entsorgung zuzuführen, so daß nachweislich keine
erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.
(3) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände einschließlich
Verpackungsmaterial, die gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befallen oder gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 und lit. c Z. 3 als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, sind entweder unschädlich zu beseitigen oder nach den in Anlage
6 Abs. 3 angeführten geeigneten Verfahren zu entseuchen. Nach der Entseuchung
gelten diese Gegenstände als
nicht mehr befallen.
(4) Unbeschadet der gemäß den Abs. 1, 2 und 3 getroffenen Maßnahmen sind in der gemäß § 5 Abs. 1 lit. a
Z. 4 und lit. c Z. 3 abgegrenzten Sicherheitszone notwendige Maßnahmen durchzuführen, die in Anlage 6 Abs. 4 aufgeführt sind. Die Einzelheiten dieser Maßnahmen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wege der Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft alljährlich mitzuteilen.
(5) Wenn Eigentümer von Grundstücken, Baulichkeiten und Beförderungsmitteln die in Abs. 1 bis 4
enthaltenen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur umgehenden
Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes erforderlichen Vorkehrungen dem Verpflichteten
durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz
der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. Die den genannten Eigentümern obliegenden
Pflichten gelten in gleicher Weise auch für die Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten.
§ 7
(1) Pflanzkartoffeln müssen den Anforderungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/1997, genügen, und in direkter Linie von Kartoffelmaterial stammen, das gemäß den Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, gewonnen und in Folge von amtlichen
Laboruntersuchungen, die nach den Verfahren des Anhanges II der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. 8. 1998,
S. 1, durchgeführt wurden, als frei von dem Schadorganismus befunden wurde.
(2) Diese Untersuchungen sind wie folgt durchzuführen
§ 8
Eine Laboruntersuchung gilt als amtlich, wenn sie von hiezu befähigten Anstalten des Bundes oder der Länder durchgeführt wurde.
§ 9
Das Züchten und Halten des Schadorganismus sowie das Arbeiten mit diesem ist unbeschadet des § 10 des Kulturpflanzenschutzgesetzes 1983, LGBl. Nr. 81, in der Fassung der Gesetze
LGBl. Nr. 43/1997 und LGBl. Nr. 35/1999, verboten.
§ 10
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 11
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von
Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. 8. 1998, S. 1, umgesetzt.
Der Landeshauptmann:
Dr. Ha i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
Anlage 1
(zu § 1)
Liste der in § 1 genannten Wirtspflanzen
von Ralstonia solanacearum (Smith)
Yabuuchi et al.
Pflanzen (einschließlich Knollen), außer Samen, von Solanum tuberosum L. (Kartoffel)
Pflanzen, außer Früchten und Samen, von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. (Tomate)
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2 und 3)
Untersuchungen
(1) Die amtlichen Untersuchungen gemäß § 2 Abs. 2 lit. a richten sich nach der Biologie des Schadorganismus und den besonderen Produktionssystemen
im Lande und umfassen:
und
– bei Pflanzkartoffeln und gegebenenfalls bei anderen Kartoffeln amtliche Laboruntersuchung nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von
Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. 8. 1998, S. 1;
(2) Die Mitteilung der in § 2 Abs. 3 genannten amtlichen Untersuchungen enthält folgende Einzelheiten:
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 1)
(1) In jedem Verdachtsfall, bei dem der Screeningtest für das aufgeführte Pflanzenmaterial gemäß dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia
solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. 8. 1998, S. 1, und in allen anderen Fällen nach
einem anderen amtlich zugelassenen Verfahren positiv ausgefallen ist und ein endgültiges
Untersuchungsergebnis nach dem genannten Verfahren noch aussteht, sollte
folgendes Material zurückgehalten
und in geeigneter Form aufbewahrt werden:
–nach Möglichkeit die Partie (von der die Probe entnommen wurde)oder ein Teil dieser Partie in der Originalverpackung mit Etikett;
–nach Möglichkeit der von der Probe verbleibende Teil,
–verbleibende Auszüge und weiteres für die Screeningtests vorbereitetes
Material, z. B. Objektträger für Immunfluoreszenztest,
und
–alle sachdienlichen Unterlagen,
bis das genannte Verfahren vollständig abgeschlossen ist.
(2) Bei Bestätigung des Schadorganismus sollte folgendes Material zurückgehalten und in geeigneter Form
für die Dauer von mindestens einem Monat nach Ablauf des Meldeverfahrens gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia
solanacearum (Smith)
Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. 8. 1998, S. 1, aufbewahrt werden:
–das in Abs. 1 genannte Material;
–gegebenenfalls eine mit Knollen- oder Pflanzenextrakt beimpfte Probe
infizierten Tomaten- oder
Auberginenmaterials und
–die isolierte Erregerkultur.
Anlage 4
(zu § 5 Abs. 1)
Die in § 5 Abs. 1 lit. a Z. 1 genannte Untersuchung bezieht sich gegebenenfalls auf folgende Parameter:
Anlage 5
(zu § 5 Abs. 1 und 2)
(1) Die Faktoren, die bei der Bestimmung des Ausmaßes des wahrscheinlichen Befalls gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 und § 5 Abs. 1 lit. c Z. 3 zu berücksichtigen sind, umfassen gegebenenfalls:
–das aufgeführte Pflanzenmaterial, das an einem Erzeugungsort angebaut wurde, der gemäß § 5 Abs. 1 lit. a
Z. 2 als befallen erklärt wurde;
–Erzeugungsorte mit produktionstechnischer Verbindung zu dem aufgeführten Pflanzenmaterial, das gemäß § 5 Abs. 1
lit. a Z. 2 als befallen erklärt wurde, einschließlich solcher, an denen
Anbaugeräte und -einrichtungen direkt
oder über einen gemeinsamen Vertragspartner gemeinsam genutzt werden; –das aufgeführte Pflanzenmaterial, das an den im vorstehenden Gedankenstrich genannten Erzeugungsorten
angebaut wurde oder an solchen Erzeugungsorten in dem Zeitraum anwesend war, in dem das aufgeführte
Pflanzenmaterial, das gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befallen erklärt wurde, an dem im ersten
Gedankenstrich genannten Erzeugungsort anwesend war;
–Lager, in denen das aufgeführte Pflanzenmaterial von den vorgenannten Erzeugungsorten umgeschlagen
wird;
–Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige
Gegenstände, einschließlich
Verpackungsmaterial, die mit dem aufgeführten Pflanzenmaterial, das gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als
befallen erklärt wurde, in Berührung gekommen sein könnten; –jegliches aufgeführte Pflanzenmaterial, das in den im vorstehenden Gedankenstrich bezeichneten
Einrichtungen oder Berührungsgegenständen vor deren Reinigung oder
Desinfizierung gelagert wurde oder
damit in Berührung gekommen ist, und
–als Ergebnis der Untersuchungen und Tests gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 1 im Falle von Kartoffeln diejenigen
Knollen oder Pflanzen mit geschwisterlicher oder elterlicher klonaler Beziehung
zu dem aufgeführten
Pflanzenmaterial, das gemäß § 5 Abs. 1
lit. a Z. 2 als befallen erklärt wurde, bzw. im Falle von Tomaten diejenigen
Pflanzen, die aus dem gleichen
Saatgut wie das genannte Pflanzenmaterial erwachsen sind, und bei denen, auch wenn sie vielleicht mit
negativem Ergebnis auf den Erreger hin untersucht worden sind, ein Befall
aufgrund einer klonalen
Verbindung wahrscheinlich erscheint;
–Erzeugungsorte des aufgeführten Pflanzenmaterials, auf die im
vorhergehenden Gedankenstrich Bezug
genommen wird;
–Erzeugungsorte des aufgeführten Pflanzenmaterials, die mit Wasser
bewässert oder beregnet werden, das
gemäß § 5 Abs. 1 lit. c Z. 2 als kontaminiert erklärt wurde;
–aufgeführtes Pflanzenmaterial, das auf Feldern erzeugt wurde, welche von
kontaminiertem
Oberflächenwasser überflutet wurden.
(2) Die Bestimmung der möglichen Verbreitung gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 4 und § 5 Abs. 1 lit. c Z. 3
umfaßt:
(3) Die Einzelheiten der Mitteilung gemäß § 5 Abs. 2 umfassen:
–die Zeitpunkte der Probenahmen bzw. den Nachweis des Schadorganismus gemäß § 5;
-eine Beschreibung der Einzelheiten der Befallserklärung und der Abgrenzung der Sicherheitszone.
(4) Die Einzelheiten der zusätzlichen Mitteilung nach § 5 Abs. 2 umfassen:
–für jede als befallen erklärte Kartoffelsendung oder -partie die Zeugnisse gemäß Artikel 7 oder 8 der Richtlinie 77/93/EWG, die Pflanzenpaßnummer oder die Registriernummer des Kartoffelerzeugers,
Sammellagers und Versandzentrums;
-für jede als befallen erklärte Tomatenpflanzensendung oder -partie die Zeugnisse gemäß Artikel 7 oder 8
der Richtlinie 77/93/EWG und die Pflanzenpaßnummer gemäß der Auflistung des Anhangs V Teil A
Abschnitt I Nr. 2.2 der Richtlinie 77/93/EWG;
–die Sortenbezeichnung und die Kategorie im Falle von
Pflanzkartoffelbeständen und nach Möglichkeit in
allen anderen Fällen;
–sonstige Angaben zu dem bestätigten Auftreten des Schadorganismus, die die Kommission gegebenenfalls
anfordert.
Anlage 6
(zu § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4)
(1) Mit Bezug auf § 6 Abs. 1 gilt Folgendes:
–Verbrennen oder
–Verwendung als Tierfutter nach einer Hitzebehandlung, die die Gefahr des Überlebens des Schadorganismus ausschließt, oder
–tiefes Vergraben in Deponien, bei denen keine Versickerungsgefahr für
Agrarflächen oder
Oberflächenwässer besteht, die zur Bewässerung landwirtschaftlicher Nutzflächen
verwendet werden
könnten;
–industrielle Verarbeitung durch direkte, unverzügliche Lieferung an einen Verarbeitungsbetrieb mit amtlich
zugelassenen Abfallentsorgungseinrichtungen, der die Bestimmungen des Abs. 5 erfüllt, oder
–andere Maßnahmen, sofern nachweislich keine erkennbare Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus
besteht; diese Maßnahmen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft umgehend mitzuteilen.
(2) Die sachgerechte Verwendung oder Entsorgung des aufgeführten Pflanzenmaterials gemäß § 6 Abs. 2
unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde bei gegenseitiger Unterrichtung der zuständigen amtlichen
Stellen zwecks Sicherstellung einer jederzeitigen Kontrolle und mit Zustimmung der zuständigen amtlichen
Stelle des Gebietes, in dem die Kartoffeln im Hinblick auf die im ersten und im zweiten Gedankenstrich
genannten Abfallentsorgungseinrichtungen verpackt oder verarbeitet werden
sollen, ist wie folgt
durchzuführen:
(3) Die geeigneten Verfahren zur Entseuchung der in § 6 Abs. 3 genannten Berührungsgegenstände
umfassen die Reinigung und gegebenenfalls Desinfektion, damit sichergestellt ist, daß keine erkennbare Gefahr
der Verschleppung des Schadorganismus besteht; diese Maßnahmen sind unter
Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.
(4) In der gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 4 und lit. c Z. 3 abgegrenzten und in § 6 Abs. 4 genannten Sicherheitszone kommen folgende Maßnahmen in Betracht:
(4.1) In Fällen, in denen Erzeugungsorte gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als
befallen erklärt wurden, sind
folgende Maßnahmen durchzuführen:
(4.2) Unbeschadet der unter Abs. 4.1 aufgeführten Maßnahmen muß die Bezirksverwaltungsbehörde in der
abgegrenzten Sicherheitszon
(5) Die amtlich zugelassenen Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Abs. 1 vierter Gedankenstrich müssen
nachstehende Bedingungen erfüllen, um die Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus auszuschalten:
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