Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, Änderung
LGBL_KA_20000404_17Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.04.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/2000 10. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. Dezember 1999, mit dem die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche
Berufsausbildungsordnung 1991 geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/
1990, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1998, beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO, LGBl. Nr. 144, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 18/1994 und 6/1996, wird wie folgt geändert:
"(3) Lehrberufe, die auf Grund dieses Gesetzes, eines in einem anderen Bundesland zum Land- und
forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz ergangenen Ausführungsgesetzes oder anderer
Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder
ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die
gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. In der Verordnung ist festzulegen
(4) Eine Ergänzungsprüfung gemäß Abs. 3 lit. b kann nach erfolgreicher Lehrabschlußprüfung in einem
verwandten Lehrberuf abgelegt werden. Sie gilt als Lehrabschlußprüfung im
verwandten Lehrberuf. § 19 Abs. 1 und §§ 20 bis 22 gelten sinngemäß.
(5) Ist keine Verwandtstellung nach Abs. 3 erfolgt, entscheidet die Land- und Forstwirtschaftliche
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf die Dauer des Lehrverhältnisses oder der Schulzeit sowie auf die Ausbildungszeiten im Vergleich mit dem Inhalt der Prüfungsordnung oder
Ausbildungsordnung, unter welchen Voraussetzungen
"(1a) Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres
letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten,
wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung
zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der
vereinbarten Lehrzeit
geendet hat."
"(3) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einen Prüfungswerber (Nachsichtswerber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, daß er auf
eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat,
insbesondere durch eine zweijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Landwirtschaft und den
erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist zB. durch
Dienstzeugnisse, Nachweise eines Lehrgangsbesuchs oder Abschlußzeugnisse glaubhaft zu machen."
Artikel II
Bis zum 31. Dezember 2001 treten
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