Druckfehlerberichtigung im Landesgesetzblatt für Kärnten
LGBL_KA_20000313_13Druckfehlerberichtigung im Landesgesetzblatt für KärntenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.03.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/2000 8. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 2. März 2000, Zl. -2V-LA-3/4- 2000, betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt für Kärnten
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/1998, wird kundgemacht:
In § 11 Abs. 3 wird der Ausdruck "Unerabschnitte" durch den Ausdruck "Unterabschnitte" ersetzt.
In § 51 Abs. 3 wird der Ausdruck "Zeitpunkt" durch den Ausdruck "Zeitbuch" ersetzt.
In § 8 Abs. 2 wird das Zitat "§ 4" durch das Zitat "§ 7" ersetzt.
In § 18 Abs. 3 lit. d wird nach dem Ausdruck "erneuert wird," ein Absatz eingefügt.
In § 26 wird der Ausdruck "und" durch den Ausdruck "sind" ersetzt.
In der Anlage Z 9.1 lit. a wird der Ausdruck "Hotel garni" durch den Ausdruck "Hotel Garni" ersetzt.
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