Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten
10000050Wohn- und Siedlungsfonds für das Land KärntenLaw01.04.1972Originalquelle öffnen →
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Langtitel
Gesetz vom 17. Dezember 1971, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds
für das Land Kärnten errichtet wird
StF: LGBl Nr 7/1972
Änderung
Sonstige Textteile
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
alte Dokumentnummer
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 1
Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung des Fonds
(1) Zur Förderung des Wohnungsbaues wird ein Fonds errichtet.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit, führt den Namen "Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten" und hat seinen Sitz in Klagenfurt. Der Fonds wird durch die Landesregierung verwaltet und nach außen von dem mit den Angelegenheiten des Wohnungswesens betrauten Mitglied der Landesregierung vertreten. Dieses Mitglied der Landesregierung darf nur einen nach der Geschäftsordnung der Landesregierung oder nach der Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung in Betracht kommenden Vertreter bevollmächtigen.
(3) Urkunden, die privatrechtliche Verpflichtungserklärungen des Fonds enthalten, sind von dem im Abs 2 genannten Mitglied der Landesregierung oder von dem von ihm Bevollmächtigten zu fertigen. Der Fertigung ist das Fondssiegel, beinhaltend die Fondsbezeichnung "Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten", beizufügen.
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
Ziele dieses Gesetzes sind die Förderung der Planung und Entwicklung von Wohnräumen und die Förderung von Beratungs- und Begleitmaßnahmen zur Schaffung von Wohnräumen zur Sicherung einer angemessenen, zeitgemäßen und leistbaren Wohnversorgung der Kärntner Bevölkerung unter Bedachtnahme auf soziale, wirtschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit, Steigerung der Wohn- und Lebensqualität sowie raumordnungsrechtliche Vorschriften. Bauliche Maßnahmen werden nach diesem Gesetz nicht gefördert.
Im RIS seit
12.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) Der Fonds darf nach Maßgabe dieses Gesetzes, der zu seiner Durchführung erlassenen Richtlinien und der zur Verfügung stehenden Mittel Maßnahmen fördern im Rahmen:
(1a) Förderungen dürfen nur auf Antrag und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden. Anträge und Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(2) Eine Förderung darf nur österreichischen Staatsbürgern, Ausländern, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, und juristischen Personen, die ihren Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, und juristischen Personen, denen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages dieselben Rechte in Wohnbauförderungsangelegenheiten zu gewähren sind wie juristischen Personen mit Sitz im Inland, gewährt werden.
(3) Österreichichen Staatsbürgern gleichgestellt sind:
(4) Die Förderung kann bestehen:
(5) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Im RIS seit
12.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
Im RIS seit
12.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die Mittel des Fonds sind:
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
Die Landesregierung darf Richtlinien erlassen, in denen die Anforderungen für Förderungen nach diesem Gesetz unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind. Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die in den Richtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Im RIS seit
12.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
Im RIS seit
12.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
Im RIS seit
12.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
Im RIS seit
12.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 9
Fondsgebarung
Die Mittel des Fonds sind nutzbringend anzulegen. Über Stand und Gebarung des Fonds ist der Kärntner Landesregierung alljährlich Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen.
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 10
Kosten der Fondsverwaltung
Die aus der Geschäftsgebarung des Fonds erwachsenen Kosten sind aus Mitteln des Landes zu bestreiten.
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
Im RIS seit
12.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
Im RIS seit
12.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 13
Verbot der Verfügung über den Anspruch aus der Zusicherung
der Fondshilfe
In der Zusicherung ist auszubedingen, daß über den Anspruch des Förderungswerbers aus der schriftlichen Zusicherung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden darf.
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
Abweichend von §§ 1 bis 2 wird die Landesregierung ermächtigt, dem Land folgende Fondsmittel zur Verfügung zu stellen, die ausschließlich für die genannten Zwecke verwendet werden dürfen:
Im RIS seit
28.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.