Nationalparkflächen des Nationalparks Neusiedler See - Seewinkel
LGBLA_BU_20260306_22Nationalparkflächen des Nationalparks Neusiedler See - SeewinkelGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
22.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. März 2026, mit der die Nationalparkflächen des Nationalparks Neusiedler See - Seewinkel bestimmt werden
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. März 2026, mit der die Nationalparkflächen des Nationalparks Neusiedler See - Seewinkel bestimmt werden
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Burgenländischen Nationalparkgesetzes Neusiedler See - Seewinkel - Bgld. NPG 2026, LGBl. Nr. 19/2026, wird verordnet:
(1) Grundflächen, die den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel bilden, sind Nationalparkflächen.
(2) Nationalparkflächen sind in Flächen, welche der Naturzone (§ 3 Z 4 Bgld. NPG 2026) zugehören, und Flächen, die der Bewahrungszone (§ 3 Z 5 Bgld. NPG 2026) zugehören, eingeteilt.
Die Nationalparkflächen gliedern sich in folgende Nationalparkbereiche:
(1) Die Nationalparkflächen sowie deren Zugehörigkeit zur Natur- und Bewahrungszone wurden über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 festgelegt und sind im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Ausweisung ist konstitutiv.
(2) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 100 000 die planliche Darstellung der Nationalparkflächen sowie deren Zugehörigkeit zur Natur- und Bewahrungszone.
(3) In den Anlagen 3.1 - 3.9 erfolgt die planliche Darstellung der Nationalparkbereiche sowie deren Zugehörigkeit zur Natur- und Bewahrungszone.
(4) Die planlichen Darstellungen in Anlage 2 und Anlagen 3.1 - 3.9 sind konstitutiv.
(5) Bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit als Nationalparkfläche, ist die koordinatenbezogene Festlegung der Anlage 1 maßgeblich.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
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