Burgenländisches Nationalparkgesetz Neusiedler See - Seewinkel - Bgld. NPG 2026
LGBLA_BU_20260217_19Burgenländisches Nationalparkgesetz Neusiedler See - Seewinkel - Bgld. NPG 2026Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
19.Gesetz vom 11. Dezember 2025 über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel (Burgenländisches Nationalparkgesetz Neusiedler See - Seewinkel - Bgld. NPG 2026) (XXIII. Gp. RV 0430 AB 0473) [CELEX Nr. 31992L0043, 32009L0147]
Gesetz vom 11. Dezember 2025 über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel (Burgenländisches Nationalparkgesetz Neusiedler See - Seewinkel - Bgld. NPG 2026)
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz regelt in Ausführung der Verfassungsbestimmungen der §§ 44 und 45 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung, die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See - Seewinkel.
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht
Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparks liegen folgende Ziele zugrunde:
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgeblich:
(1) Die Gebietsabgrenzung und Gliederung des Nationalparks erfolgen unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge und Gegebenheiten. Der Nationalpark darf nur solche Flächen umfassen, in denen die Ziele des § 2 verwirklicht werden können.
(2) Die Nationalparkflächen werden von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt. In dieser Verordnung ist die Verortung sowie die Zugehörigkeit zu einer der in § 3 Z 4 und 5 definierten Zone festzulegen. Weiters können Nationalparkbereiche (§ 3 Z 6) definiert werden.
(3) Die Nationalparkgesellschaft hat die Ziele eines Naturraummanagements für Naturzone und Bewahrungszone in einem Managementplan festzulegen. Im Managementplan sind jene Maßnahmen vorzusehen, die erforderlich sind, um den Kriterien eines Schutzgebietes der Kategorie II entsprechend den Vorgaben der IUCN Richtlinien dauerhaft zu entsprechen sowie die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 (VSRichtlinie), die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193 (FFH-Richtlinie), sowie wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(1) In der Naturzone (§ 3 Z 4) ist das Betreten, der Aufenthalt sowie jeder Eingriff verboten.
(2) In der Bewahrungszone (§ 3 Z 5) ist jeder Aufenthalt sowie jeder Eingriff, der geeignet ist, die in diesem Gesetz festgelegten Ziele der Bewahrungszone zu gefährden, verboten. Das Betreten der Bewahrungszone ist grundsätzlich nur auf markierten Wegen gestattet.
(3) Ausgenommen von den Verboten der Abs. 1 und 2 sind
(4) Ausgenommen von den Verboten des Abs. 2 ist die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit durch die Nationalparkgesellschaft oder durch von dieser betraute Personen, insbesondere die bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit sowie die Ausbildung geeigneter Ranger und Rangerinnen.
(5) Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen bzw. sonstige Verfügungsberechtigte von Nationalparkflächen sind verpflichtet, von der Landesregierung oder von der Nationalparkgesellschaft vorgenommene oder angeordnete Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes in Naturzonen oder Bewahrungszonen notwendig sind, zu dulden.
(1) Nach Anhörung des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin können von der Behörde mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des § 5 Abs. 2 bewilligt werden, wenn
(2) Für Bescheide gemäß Abs. 1 gilt hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis von Umweltorganisationen der § 52b Abs. 1 Z 1 NG 1990 sinngemäß.
(1) In der Naturzone und in dem in Anlage 1 definierten Gebiet der Bewahrungszone, zusammen in weiterer Folge als Ausschlusszone bezeichnet, gelten das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, und das Burgenländische Fischereigesetz 2022 - Bgld. FischG 2022, LGBl. Nr. 1/2022, nicht. Das Jagen und Fischen ist dort nur im Rahmen der jagd- und fischereilichen Pläne und der Regulierungspläne nach Maßgabe der Abs. 2 und 4 gestattet. Schuss- und Schonzeiten für Wild gelten gemäß §§ 1 und 2 der Burgenländischen Wildstandregulierungsverordnung. Schonzeiten und Brittelmaße für Wassertiere gelten gemäß § 4 Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022. Davon ausgenommen ist Schalenwild, soweit es nicht in den Anhängen II, IV oder V der FFHRichtlinie gelistet ist. Soweit in diesem Gesetz keine Vorkehrungen getroffen werden, finden auf sonstige Nationalparkflächen die Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 sowie des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022, Anwendung.
(2) Die Nationalparkgesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Gesetzes und auf den Managementplan (§ 4 Abs. 3) jagd- und fischereiliche Pläne für die Ausschlusszone zu erstellen und diese bis 30. Juni des letzten Kalenderjahres eines bestehenden jagd- und fischereilichen Planes der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Pläne zu genehmigen, soweit damit die Ziele dieses Gesetzes, die Ziele des § 1 Z 1 bis 4 Bgld. JagdG 2017 sowie die Ziele des § 1 Bgld. FischG 2022 erfüllt werden. Eine Aktualisierung der Pläne ist längstens alle neun Jahre vorzunehmen. Die Geltungsdauer der Pläne ist auf die Jagdperiode gemäß Bgld. JagdG 2017 abzustimmen.
(3) Die jagd- und fischereilichen Pläne nach Abs. 2 haben jedenfalls zu enthalten:
(4) Die Nationalparkgesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Gesetzes sowie der jagd- und fischereilichen Pläne gemäß Abs. 2 für die gemäß Abs. 3 Z 3 zu regulierenden Wild- und Wassertierarten alle drei Jahre bis 31. Oktober des letzten Kalenderjahres eines Regulierungsplanes für die nächsten drei Kalenderjahre Regulierungspläne für sämtliche Flächen der Ausschlusszone zu erstellen und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Ein Regulierungsplan gilt als genehmigt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen acht Wochen die Umsetzung untersagt.
(5) Ein Regulierungsplan hat jedenfalls zu enthalten:
(6) Bei der Durchführung der in den jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen genannten Maßnahmen hat sich die Nationalparkgesellschaft geeigneter Personen zu bedienen, die die Voraussetzungen für das Jagen gemäß § 60 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 bzw. die Voraussetzungen für das Fischen gemäß § 25 Bgld. FischG 2022 erfüllen.
(7) Über sonstige Flächen in der Bewahrungszone kann das Land Burgenland Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 mit Eigenjagdberechtigten oder dem Jagdausschuss eines Genossenschaftsjagdgebietes oder den Fischereiberechtigten über Entschädigungen für den Verzicht der Ausübung des Jagd- oder Fischereirechtes abschließen, wenn dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zweckmäßig erscheint.
(8) Flächen in der Bewahrungszone, über die Vereinbarungen gemäß Abs. 7 abgeschlossen werden oder über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits solche Vereinbarungen mit dem Land Burgenland oder der Nationalparkgesellschaft bestehen, sind in die vom Nationalpark gemäß dieser Bestimmung zu erstellenden jagd- und fischereilichen Pläne und Regulierungspläne aufzunehmen.
(9) Wahrnehmungen über das Auftreten einer Wildkrankheit sind von der Nationalparkgesellschaft und den von ihr gemäß Abs. 6 beauftragten Personen - unbeschadet der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes 2024 - TGG 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025, - unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, für Flächen, auf die § 94 Bgld. JagdG 2017, nicht anzuwenden ist, der Nationalparkgesellschaft Maßnahmen zur Vorbeugung oder Bekämpfung von ansteckenden Wildkrankheiten mit Bescheid vorzuschreiben.
(10) Auf Flächen, die aus der Ausschlusszone gemäß Abs. 1 ausgegliedert werden oder auf die aus sonstigen Gründen das Burgenländische Jagdgesetz 2017 und das Burgenländische Fischereigesetz 2022 nach vorherigem Ausschluss gemäß Abs. 1 wieder anwendbar wird, ist § 7 bzw. § 13 Bgld. JagdG 2017 und §§ 5 bis 7 Bgld. FischG 2022 sinngemäß anzuwenden. Von solchen Änderungen ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde umgehend durch die Landesregierung zu informieren.
(1) Den Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten, unter anderem Jagdausübungsberechtigten und Fischereiausübungsberechtigten, von zu Natur- und Bewahrungszonen erklärten Nationalparkflächen gebührt
eine Entschädigung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.
(2) Über die Entschädigung nach Abs. 1 sind vorrangig Vereinbarungen zwischen den berechtigten Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten und dem Land Burgenland abzuschließen.
(3) Wenn keine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 getroffen werden kann, ist dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten auf Antrag eine Entschädigung von der Landesregierung zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der Erklärung zum Nationalpark ergeben, zu berücksichtigen.
(4) Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 3 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten einzubringen
(5) Für das Verfahren findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 4 Abs. 8 bis 9 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, sinngemäß Anwendung.
(1) An der Vollziehung dieses Gesetzes haben entweder hauptamtliche oder solche beeideten Naturschutzorgane (§§ 61 ff NG 1990), die in einem hauptberuflichen Dienstverhältnis mit der Nationalparkgesellschaft stehen, als Nationalparkbetreuer und Nationalparkbetreuerinnen mitzuwirken.
(2) Die Nationalparkbetreuer und Nationalparkbetreuerinnen sind berechtigt und verpflichtet auf Nationalparkflächen insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Die Nationalparkgesellschaft hat entsprechende Hinweistafeln für die Kennzeichnung der Natur- oder Bewahrungszonen sowie Informationstafeln, insbesondere an öffentlichen Zugängen, zu errichten. Maßnahmen zur Kennzeichnung des Nationalparks sind von den Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten unentgeltlich zu dulden. Nähere Bestimmungen über die Gestaltung der Hinweistafeln hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
(1) Die Nationalparkgesellschaft dient der Verwirklichung der diesem Gesetz zugrunde gelegten Ziele und der Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben.
(2) Der Sitz der Nationalparkgesellschaft befindet sich in Illmitz. Das Informations- und Dokumentationszentrum, das Zentrum für die wissenschaftliche Betreuung sowie das Zentrum für die Führung der Verwaltungsgeschäfte sind in einer oder mehreren Nationalparkgemeinden einzurichten.
(3) Organe der Nationalparkgesellschaft sind der Vorstand, der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin sowie der Wissenschaftliche Beirat.
Die Nationalparkgesellschaft hat insbesondere folgende Aufgaben im Rahmen der Privatwirt-schaftsverwaltung wahrzunehmen:
(1) Die Finanzierung der Nationalparkgesellschaft erfolgt durch das Land Burgenland, den Bund, Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften, eine allfällige zweckgewidmete Landesabgabe sowie sonstige Einnahmen.
(2) Zur Erfüllung der in § 12 genannten Aufgaben kann die Nationalparkgesellschaft im Wege von Vereinbarungen oder Förderungen auch natürliche oder juristische Personen betrauen sowie unbeschadet der Aufgaben nach diesem Gesetz zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes Vereinbarungen abschließen. Ausgenommen davon sind Vereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 7 und § 8 Abs. 2.
(3) Die Nationalparkgesellschaft kann sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der bestehenden Einrichtungen des Landes bedienen.
(1) Der Vorstand ist das überwachende Organ der Nationalparkgesellschaft, dem zusätzlich die in diesem Gesetz genannten Aufgaben zukommen.
(2) Der Vorstand kann sämtliche Vermögensgegenstände, Geschäftsbücher und Unterlagen der Nationalparkgesellschaft einsehen und prüfen. Er kann auch einzelne Mitglieder oder Sachverständige mit der Vornahme solcher Prüfungen betrauen.
(1) Der Vorstand hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(2) Die Beschlüsse über den Voranschlag (Abs. 1 Z 1), das Arbeitsprogramm (Abs. 1 Z 6), die Belastung von Grundstücken und sonstigen Werten (Vermögensgegenstände, Bestände an Waren und Wertpapieren) (Abs. 1 Z 8) sowie über Verträge (Abs. 1 Z 10) sind der Aufsichtsbehörde (§ 24) binnen drei Monaten nach Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Beschlüsse über die Verwertung oder Übertragung von Grundstücken und sonstigen Werten (Abs. 1 Z 8), die Aufnahme von Darlehen und Krediten (Abs. 1 Z 9) und die Managementpläne (Abs. 1 Z 11) sind der Aufsichtsbehörde (§ 24) binnen drei Monaten nach Beschlussfassung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
(4) Der Beschluss über den Rechnungs- bzw. Jahresabschluss (Abs. 1 Z 1) ist der Aufsichtsbehörde jeweils bis zum 1. Oktober des folgenden Kalenderjahres zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
(5) Beschlüsse über jagd- und fischereiliche Pläne sind der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Monaten nach Beschlussfassung - jedenfalls aber bis zum 30. Juni des letzten Kalenderjahres eines jagd- und fischereilichen Planes - zur Genehmigung vorzulegen, Regulierungspläne sind der Bezirksverwaltungsbehörde bis 31. Oktober des letzten Kalenderjahres eines Regulierungsplanes für die nächsten drei Kalenderjahre vorzulegen.
(6) Die Aufsichtsbehörde darf die Genehmigung (Abs. 3 und 4) nur versagen, wenn durch die Maßnahmen Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verletzt werden, diese den finanziellen Möglichkeiten widersprechen, die budgetmäßige Vorsorge nicht gegeben ist, Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt werden oder die Zustimmung des Bundes gemäß der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel nicht erteilt wurde.
(7) Der Vorstand kann einzelne der in Abs. 1 genannten Aufgaben mit Beschluss dem Nationalparkdirektor oder der Nationalparkdirektorin übertragen, sofern diese mit dessen bzw. deren Funktion vereinbar sind.
(1) Der Vorstand besteht aus einem oder einer Vorsitzenden, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und fünf weiteren Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende sowie drei weitere Mitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen und direkt in den Vorstand zu entsenden. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin und zwei weitere Mitglieder sind von dem oder der für Nationalparks zuständigen Bundesminister oder Bundesministerin direkt in den Vorstand zu entsenden. Wiederholte Bestellungen und Entsendungen sind zulässig.
(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Endet die Funktionsdauer vor dem Amtsantritt des neu bestellten Vorstandes, bleiben die bisherigen Mitglieder bis zum Amtsantritt der neu bestellten bzw. entsendeten im Amt.
(3) Die Konstituierung erfolgt in einer von der oder dem Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung. Bei dieser wählt der Vorstand aus seiner Mitte ein schriftführendes Mitglied und beschließt eine Geschäftsordnung zur Regelung seiner Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Z 12). In der Geschäftsordnung sind folgende Punkte festzulegen:
(4) Die jeweils entsendende Stelle gemäß Abs. 1 kann von dieser Stelle entsandte Mitglieder des Vorstandes jederzeit aus deren Funktion abberufen. Die Abberufung erfolgt in der gleichen Form wie die Bestellung bzw. Entsendung gemäß Abs. 1. Die Mitgliedschaft zum Vorstand endet ferner, wenn ein Mitglied schriftlich seinen Verzicht gegenüber der jeweils entsendenden Stelle gemäß Abs. 1 erklärt sowie durch Tod. Anstelle eines abberufenen oder ausgeschiedenen Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsperiode von der entsendenden Stelle gemäß Abs. 1 unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Die entsendende Stelle hat die Nationalparkgesellschaft und den Vorstand unverzüglich über jede Änderung schriftlich zu informieren. Sofern die Abberufung oder der Verzicht das schriftführende Mitglied betrifft, ist in der nächsten Sitzung eine Neuwahl aus der Mitte des Vorstandes durchzuführen.
(5) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden.
(6) Der oder die Vorsitzende unterfertigt die im Namen der Nationalparkgesellschaft auszustellenden Urkunden, sofern diese Aufgabe nicht dem Nationalparkdirektor oder der Nationalparkdirektorin zukommt. Erklärungen des Vorstandes sind von dem oder der Vorsitzenden abzugeben.
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedenfalls aber halbjährlich zusammen. Die Sitzungen können unter persönlicher Anwesenheit der Mitglieder, unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln (Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer hybriden Form dieser Möglichkeiten abgehalten werden. Die Einberufung einer Sitzung und die Festlegung, ob die Sitzung unter persönlicher Anwesenheit, unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln oder in hybrider Form stattfindet, erfolgt durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei dessen oder deren Verhinderung durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so zu erfolgen, dass sie den Vorstandsmitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zukommt; dabei sind auch die Art der Abhaltung der Sitzung und etwaige Teilnahmelinks oder Einwahldaten bekannt zu geben. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sind ausreichende schriftliche Unterlagen so zur Verfügung zu stellen, dass diese den Vorstandsmitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zukommen. Das Schriftlichkeitsgebot ist auch gewahrt, wenn die Einladung an eine vom Adressaten oder der Adressatin für diesen Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse erfolgt.
(2) Der oder die Vorsitzende hat den Vorstand innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es von einem Mitglied, vom Nationalparkdirektor oder der Nationalparkdirektorin oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes schriftlich verlangt wird. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens vier Mitglieder, davon der oder die Vorsitzende oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin anwesend sind.
(4) Beschlüsse des Vorstandes bedürfen abgesehen von den in Abs. 5 genannten Angelegenheiten der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(5) Beschlüsse des Vorstandes über die in § 15 Abs. 1 Z 1 bis 12 genannten Angelegenheiten bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, davon mindestens eines Vorstandsmitgliedes, das gemäß § 16 Abs. 1 von dem oder der für Nationalparks zuständigen Bundesminister oder Bundesministerin entsendet wurde.
(6) Beschlüsse des Vorstandes können auch auf schriftlichem Weg (Umlaufbeschluss) getroffen werden, sofern dem kein Vorstandsmitglied widerspricht. In diesem Fall kommt ein Beschluss zu Stande, wenn in Angelegenheiten des Abs. 4 die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder, in Angelegenheiten des Abs. 5 die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder, davon mindestens eines Vorstandsmitgliedes, das gemäß § 16 Abs. 1 von dem oder der für Nationalparks zuständigen Bundesminister oder Bundesministerin entsendet wurde, zustimmt.
(7) Über die Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes ist von dem gemäß § 16 Abs. 3 gewählten schriftführenden Mitglied ein Protokoll zu führen. Bei Abwesenheit des schriftführenden Mitglieds hat der Vorstand am Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit ein anderes Mitglied zu bestimmen, das bei dieser Sitzung das Protokoll führt. Das schriftführende Mitglied kann für die Protokollführung auch eine Person heranziehen, die in einem Dienstverhältnis zur Nationalparkgesellschaft steht. Das Protokoll ist von dem oder der Vorsitzenden, sofern dieser oder diese nicht an der Sitzung teilgenommen hat, von dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin sowie von dem schriftführenden Mitglied, in dessen Abwesenheit von dem zur Protokollführung bestimmten Mitglied, zu unterfertigen. Von diesem Protokoll ist jedem Mitglied sowie der Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung zu übermitteln.
(1) Dem Nationalparkdirektor oder der Nationalparkdirektorin obliegt die Leitung der Nationalparkgesellschaft. Er oder sie vertritt die Nationalparkgesellschaft nach außen.
(2) Der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin wird vom Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Für die Dauer seiner oder ihrer Verhinderung kann der Vorstand eine in der Nationalparkgesellschaft angestellte Person zu seiner oder ihrer vorübergehenden Vertretung bestimmen. Nähere Bestimmungen dazu sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
(3) Der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin hat bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden.
(4) Zur Unterstützung des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin ist eine Nationalparkdirektion einzurichten. Zur Regelung des inneren Dienstes hat der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin eine Geschäftseinteilung zu erlassen.
(1) Der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin ist zur Erfüllung sämtlicher in diesem Gesetz geregelten Aufgaben verpflichtet, sofern diese nicht dem Vorstand (§ 15 Abs. 1) oder dem Wissenschaftlichen Beirat (§ 21 Abs. 1) vorbehalten sind.
(2) Zusätzlich ist er oder sie verpflichtet, dem Vorstand bis 31. Mai des Geschäftsjahres den Rechnungs- bzw. Jahresabschluss des Vorjahres und bis zum 15. September einen Voranschlag sowie das Arbeitsprogramm für das nächste Geschäftsjahr vorzulegen.
(3) Der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin hat dem Vorstand über wichtige Angelegenheiten sowie auf Verlangen des Vorstandes innerhalb einer Woche mündlich oder schriftlich über die Geschäftsführung der Nationalparkgesellschaft zu berichten. Er oder sie hat an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(1) Das Nationalparkforum dient der Vertretung der Interessen der örtlichen Bevölkerung sowie der in diesem Gebiet maßgeblichen Interessensträger in Belangen des Nationalparks. Den Vorsitz führt der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin.
(2) Das Nationalparkforum tritt nach Bedarf, jedenfalls aber einmal in jedem Jahr zusammen. Die Einberufung einer Sitzung erfolgt durch den Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin. Die Einladung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so zu erfolgen, dass die Einladung den in Abs. 4 genannten Stellen spätestens vier Wochen vor der Sitzung zukommt. Das Schriftlichkeitsgebot ist auch gewahrt, wenn die Einladung an eine vom Adressaten für diesen Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse erfolgt. Der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin hat das Nationalparkforum innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn es gemeinschaftlich von mindestens einem Drittel der in Abs. 4 genannten Stellen unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes schriftlich beim Nationalparkdirektor oder der Nationalparkdirektorin verlangt wird. Die Sitzung hat in diesem Fall binnen vier Wochen nach der Einberufung stattzufinden. Zusätzlich zu den in Abs. 4 genannten Stellen sind auch das für Nationalparks zuständige Bundesministerium und die Landesregierung spätestens vier Wochen vor einer Sitzung des Nationalparkforums schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu informieren.
(3) Beschlüsse des Nationalparkforums bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und sind Empfehlungen an die Nationalparkgesellschaft.
(4) Folgende Stellen sind zu Sitzungen des Nationalparkforums schriftlich zu laden:
(5) Die Gemeinden der Nationalparkregion haben die Einladung samt Tagesordnung unmittelbar nach deren Einlangen und mindestens bis eine Woche vor der Sitzung öffentlich anzuschlagen. Innerhalb dieser Zeit hat jedermann, der einen Wohnsitz in einer Gemeinde der Nationalparkregion hat, die Möglichkeit, Stellungnahmen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder andere Ideen und Anregungen bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde kundzutun. Diese Stellungnahmen sind von Seiten des Vertreters oder der Vertreterin der jeweiligen Gemeinde bei der Sitzung zusammengefasst vorzutragen oder dem Nationalparkdirektor oder der Nationalparkdirektorin vorab zu übermitteln und bei der Sitzung zu behandeln. Stellungnahmen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit des Nationalparkforums in Anspruch nehmen, müssen nicht behandelt werden.
(6) Für die Tätigkeit im Nationalparkforum gebührt weder Entgelt noch Ersatz von Reisekosten.
(1) Der Wissenschaftliche Beirat dient der fachlichen Beratung der Nationalparkgesellschaft und des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin. Er besteht aus acht Mitgliedern, wobei ein Mitglied durch den amtierenden Burgenländischen Landesumweltanwalt oder die amtierende Burgenländische Landesumweltanwältin gestellt wird. Die Mitglieder sind von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Nationalparks zuständigen Bundesministerium auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Ein begründeter Widerruf der Bestellung ist jederzeit möglich. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für den Nationalpark relevant sind.
(2) Die Konstituierung erfolgt in einer von der Landesregierung einzuberufenden Sitzung. Bei dieser wählt der Wissenschaftliche Beirat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin und beschließt eine Geschäftsordnung zur Regelung seiner Tätigkeit.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat tritt nach Bedarf, jedenfalls aber einmal in jedem Jahr zusammen. Weiters ist auf Verlangen des für Nationalparks zuständigen Bundesministeriums oder der Landesregierung eine Sitzung einzuberufen. Der Wissenschaftliche Beirat wird zu einer Sitzung von dem oder der Vorsitzenden, bei dessen oder deren Verhinderung durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin einberufen. Der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin ist zu den Sitzungen einzuladen.
(4) Der oder die Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates, bei Verhinderung dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin, hat an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2025.
(1) Die Österreichisch-Ungarische Nationalparkkommission dient der Koordinierung der Planung, Schaffung, Einrichtung und Erhaltung des Nationalparks in beiden Staaten, der Behandlung von Angelegenheiten, die von gemeinsamem Interesse sind sowie der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Die Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
(3) Die Konstituierung erfolgt in einer von der Landesregierung einzuberufenden Sitzung. Den Vorsitz führt der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin.
(4) Die Mitglieder der Kommission haben einvernehmlich eine Geschäftsordnung zur Regelung ihrer Tätigkeit festzulegen. Diese hat jedenfalls nähere Bestimmungen über Art und Umfang der gemeinsamen Beratungen sowie Beschlussfassungen zu enthalten. Bei sämtlichen Sitzungen ist der für Nationalparks zuständige Bundesminister oder die für Nationalparks zuständige Bundesministerin zu hören.
In Verfahren nach landesrechtlichen Bestimmungen in der Nationalparkregion (§ 3 Z 8), durch die Interessen des Nationalparks berührt werden, hat die Nationalparkgesellschaft zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes jedenfalls Parteistellung (§ 8 AVG). Sie hat das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes sowie Aufsichtsbehörde über die Nationalparkgesellschaft ist die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann in Ihrer Tätigkeit als Aufsichtsbehörde jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften der Nationalparkgesellschaft nehmen und Berichte und Stellungnahmen verlangen.
(3) Die Genehmigung oder Versagung der Genehmigung von jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (§ 7) obliegt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Aufgaben der Gemeinden nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Gesetz zuständigen Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (§ 9) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(1) Die Verwendung der Bezeichnungen „Nationalpark”, „Nationalparkflächen“, „Naturzone”, „Bewahrungszone”, „Nationalparkbereich“, „Nationalparkgemeinde“ oder „Nationalparkregion” für Flächen, die nicht auf Grundlage dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.
(2) Die Verwendung der Bezeichnungen „Nationalpark”, „Nationalparkgemeinde” oder „Nationalparkregion” für Produkte oder Dienstleistungen der Nationalparkregion ist gestattet. Die Verwendung kann von der Behörde (§ 24) untersagt werden, wenn durch die Verwendung Interessen des Nationalparks gefährdet werden.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht eine strafbare Handlung nach den Bestimmungen des NG 1990 oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, wer durch Handlungen und Unterlassungen
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen bis zu 7 300 Euro, und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 mit Geldstrafe bis zu 1 200 Euro, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen bis zu 2 400 Euro, zu bestrafen.
In den Naturzonen und Bewahrungszonen bleiben die den Zielen des Nationalparks widersprechenden Widmungen von Grundstücksflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ohne rechtliche Wirkung.
Die Bestimmungen des NG 1990 und der auf Grund des NG 1990 erlassenen Verordnungen finden auf Nationalparkflächen (§ 3 Z 3) insoweit Anwendung, als in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen. § 48 NG 1990 findet jedenfalls keine Anwendung.
Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Sofern Vereinbarungen über Entschädigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 5 iVm Abs. 2 bestehen, treten die Regelungen der §§ 7 und 8 jeweils erst nach rechtswirksamer Beendigung der jeweiligen Vereinbarungen in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 28 des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024, erlassenen Bescheide bleiben aufrecht.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Entschädigungsverfahren nach § 28 NPG 1992 sowie Anträge, welche innerhalb der in § 28 NPG 1992 normierten Frist nach den dort normierten Bestimmungen eingebracht werden, sind auf Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(4) Bis zur Genehmigung von Managementplänen (§ 4 Abs. 3) sind Maßnahmen des Naturraummanagements im Einzelfall von der Nationalparkgesellschaft festzulegen.
(5) Die nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024, erfolgten Bestellungen des Nationalparkdirektors sowie des Wissenschaftlichen Beirates bleiben bis zum Ablauf der mit dieser Bestellung bestimmten Funktionsperiode aufrecht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für die genannten Organe. Nach Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode hat eine Neubestellung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.
(6) Die gemäß § 7 Abs. 2 zu erstellenden jagd- und fischereilichen Pläne sind erstmalig bei der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Vorstandssitzung für den Zeitraum der restlichen Jagdperiode gemäß Bgld. JagdG 2017 zur Beschlussfassung zu bringen und danach gemäß § 15 Abs. 5 binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(7) Die Regulierungspläne gemäß § 7 Abs. 4 sind erstmalig für die Rumpfperiode bis 31. Dezember 2026 zu erstellen, bei der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Vorstandssitzung zur Beschlussfassung zu bringen und danach binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Abweichend von der in § 7 Abs. 4 genannten Frist gilt der erstmalig erstellte Regulierungsplan als genehmigt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen acht Wochen nach Genehmigung der gemäß Abs. 6 vorgelegten und gemäß § 7 Abs. 2 genehmigten jagd- und fischereilichen Pläne die Umsetzung des Regulierungsplans versagt.
(8) Verordnungen der Landesregierung über das Aussehen von Hinweistafeln auf Grund des § 27 NPG 1992 gelten bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes (§ 10) als landesgesetzliche Regelung weiter, sofern diese Verordnungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024, außer Kraft.
(3) Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 können bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen auch rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2026 in Kraft gesetzt werden.
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