Burgenländische Pflege- und Betreuungsstützpunktverordnung 2024, Änderung
LGBLA_BU_20260211_18Burgenländische Pflege- und Betreuungsstützpunktverordnung 2024, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
18.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Februar 2026, mit der die Burgenländische Pflege- und Betreuungsstützpunktverordnung 2024 geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Februar 2026, mit der die Burgenländische Pflege- und Betreuungsstützpunktverordnung 2024 geändert wird
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 7, § 23 Abs. 5 sowie § 24 Abs. 1 des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2025, wird verordnet:
Die Burgenländische Pflege- und Betreuungsstützpunktverordnung 2024 - Bgld. PBStützpVO 2024, LGBl. Nr. 91/2024, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 Z 10 wird im ersten Satz die Wortfolge „des Betriebsführers“ durch die Wortfolge „der Betriebsführerin“ und im zweiten Satz die Wortfolge „vom Betriebsführer“ durch die Wortfolge „von der Betriebsführerin im Namen und auf Rechnung des Landes Burgenland“ ersetzt.
§ 1 Abs. 2 Z 11 lautet:
In § 2 Abs. 2 Z 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „ab dem vollendeten 60. Lebensjahr“ und wird die Wortfolge „Pflegegeldstufe 3“ durch die Wortfolge „Pflegegeldstufe 4“ ersetzt.
In § 2 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „die Altersgrenze unterschreiten und“ und wird die Wortfolge „mit Pflegestufe 4“ durch die Wortfolge „mit höherer Pflegegeldstufe“ ersetzt.
In § 2 Abs. 2 Z 2 lit. b wird das Zitat „§ 14 GuKG“ durch das Zitat „§§ 14 und 83 GuKG“ ersetzt.
§ 2 Abs. 2 Z 3 lit. f lautet:
Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Errichtung eines Dorfplatzes kann aus Gründen des § 23 Abs. 1 Z 1a Bgld. SEG 2023 abgesehen werden.“
In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Betriebsführer“ durch die Wortfolge „der Betriebsführerin“ ersetzt.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
(1) Soweit in dieser Verordnung auf das GuKG verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf landesrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
1.Gesetz über die Bewilligung, den Betrieb und die Organisation von Sozialeinrichtungen (Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld. SEG 2023), LGBl. Nr. 26/2023, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2025;
2.Gesetz über Sozialbetreuungsberufe (Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG), LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2025.“
„(3) § 1 Abs. 2 Z 10 und 11, § 2 Abs. 2 Z 1, Z 2 lit. b und Z 3 lit. f, § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 2 sowie § 20a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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