Geschäftsordnung für den Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat
LGBLA_BU_20260211_17Geschäftsordnung für den Sozialhilfe- und ChancengleichheitsbeiratGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
17.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Februar 2026, über die Geschäftsordnung für den Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2024
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Februar 2026, über die Geschäftsordnung für den Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2024
Auf Grund des § 30 Abs. 9 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2025, wird verordnet:
Der Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat hat die Landesregierung bei
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
(1) Der Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn diese von drei stimmberechtigten Mitgliedern (§ 4 Abs. 3) unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beantragt wird.
(2) Die Mitglieder des Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirates sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(1) Der Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 3) einschließlich des Vorsitzenden oder seines Vertreters anwesend ist.
(2) Die Beschlussfähigkeit ist am Beginn der Sitzung durch den Vorsitzenden festzustellen.
(3) Zu einem Beschluss ist nach vorheriger Beratung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmberechtigt sind nur die nach § 30 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2024 - Bgld. SHG 2024 bezeichneten Personen sowie die Ersatzmitglieder nach § 30 Abs. 4 Bgld. SHG 2024 im Vertretungsfall.
(4) Über Angelegenheiten, die in der Tagesordnung nicht aufscheinen, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
(5) In welchen Fällen Mitglieder von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen sind, richtet sich nach § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025.
(1) Für jede Sitzung des Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirats ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Berichterstatter zu unterfertigen.
(3) Die Kanzleigeschäfte für den Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für die Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Chancengleichheit zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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