Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20260127_11Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
11.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Jänner 2026, mit der die Verordnung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Jänner 2026, mit der die Verordnung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz geändert wird
Auf Grund des § 2 des Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetzes, LGBl. Nr. 1/1999, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz, LGBl. Nr. 6/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 59/2020, wird wie folgt geändert:
In § 3 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)", in Z 1 lit. a wird das Zitat „BGBl. I Nr. 74/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 11/2024“ und in Z 4 erster Satz wird das Zitat „BGBl. I. Nr. 166/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 166/2017“ ersetzt.
In § 3 Z 10 entfällt die Wortfolge „und Nebenbeschäftigungen“ und folgender Satz wird angefügt:
„Es ist zu vereinbaren, dass Nebenbeschäftigungen im Einzelfall untersagt werden können, wenn diese mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder der Verwendung im Unternehmen abträglich ist.“
In § 3 Z 14 lit. c wird das Zitat „BGBl. I Nr. 62/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 47/2025“ ersetzt.
Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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