Grundausbildungsverordnung Land, Änderung
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5.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. September 2025, mit der die Grundausbildungsverordnung Land geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. September 2025, mit der die Grundausbildungsverordnung Land geändert wird
Auf Grund der § 12a Abs. 3, § 12b Abs. 4, § 12d Abs. 2, § 12f Abs. 3, § 12g Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025, und des § 36a des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025, und des § 9a des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025, wird verordnet:
Die Verordnung über die Grundausbildung der Landesbediensteten, LGBl. Nr. 65/2024, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 12/2025, wird wie folgt geändert:
„(2) Die praktische Verwendung hat beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, bei einer nachgeordneten Dienststelle, bei einer Bezirkshauptmannschaft, bei einer Dienststelle einer österreichischen Gebietskörperschaft oder bei einem Gericht zu erfolgen.“
In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Prüfungen“ durch das Wort „Modulblockprüfungen“ ersetzt und es entfällt der Klammerausdruck „(Prüfungsaufsicht)“.
In § 7 Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort „Burgenlandes“ durch das Wort „Burgenland“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „nach Bestimmungen gemäß § 8 Abs. 2“. Weiters wird jeweils nach der Wortfolge „Die Prüfungsaufsicht kann dabei durch“ und „oder durch“ das Wort „geeignete“ eingefügt.
In § 7 Abs. 5 erster Satz wird nach der Wortfolge „Bei Nichtbestehen“ die Wortfolge „der Modulblockprüfungen“ eingefügt; im zweiten Satz entfällt die Wortfolge „und dem damit zweiten Prüfungsantritt“.
In § 7 Abs. 5 zweiter Satz und dritter Satz wird jeweils das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Modulblockprüfung“ ersetzt.
In § 13 Abs. 1 wird am Ende der Z 1 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 2 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt. Nach Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:
§ 15 lautet:
„§ 15
Verweise
Soweit in dieser Verordnung auf landesrechtliche Regelungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:
„(4) § 13 Abs. 1 Z 3 ist ausschließlich auf Bedienstete im rechtskundigen Verwaltungsdienst anzuwenden, deren Dienstantritt nach Kundmachung der Verordnung über die Grundausbildung der Landesbediensteten, LGBl. Nr. 65/2024, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2026 erfolgt.“
„(4) § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1, 4 und 5, § 13 Abs. 1 Z 3, § 15 sowie § 16 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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