Burgenländisches Tourismusgesetz 2021 und Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz, Änderung
LGBLA_BU_20260113_2Burgenländisches Tourismusgesetz 2021 und Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
2.Gesetz vom 13. November 2025, mit dem das Burgenländische Tourismusgesetz 2021 und das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz geändert wird (XXIII. Gp. IA 0408 AB 0422)
Gesetz vom 13. November 2025, mit dem das Burgenländische Tourismusgesetz 2021 und das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Tourismusgesetz 2021 - Bgld. TG 2021, LGBl. Nr. 6/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet „Kurorte“.
b) Die Einträge zu §§ 9, 10, 12 bis 17 entfallen.
c) Der Eintrag zu § 11 lautet „Kurorte“.
d) Der 6. Abschnitt samt Überschrift sowie der Eintrag zu § 28 entfallen.
e) Nach dem Eintrag zu § 31 wird folgender Eintrag eingefügt:
f) Nach dem Eintrag zu § 34 wird folgender Eintrag eingefügt:
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Tourismus im Burgenland zu stärken und diesen unter Berücksichtigung der touristischen Eignungen unter Bedachtnahme auf seine ökonomischen, sozialen, kulturellen und ökologischen Auswirkungen zu fördern und weiterzuentwickeln, sowie die erforderliche Infrastruktur und den organisatorischen Rahmen festzulegen.
(2) Durch den Tourismus sollen positive Auswirkungen auch in anderen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in Natur und Naturschutz, Klimaschutz, Kultur, Landwirtschaft, Gastronomie, Gewerbe und Handel, Gesundheit, Gesundheitsvor- und -nachsorge, Sport und Freizeitindustrie erzielt werden.“
§ 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
In § 2 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Natürlichen Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen und Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die im Gemeindegebiet eine oder mehrere der in Anlage 1 (Beitragsgruppen A bis D) dieses Gesetzes angeführten Tätigkeiten ausüben und“ durch die Wortfolge „Natürliche Personen, juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), die im Gemeindegebiet eine oder mehrere beitragspflichtige Tätigkeiten ausüben und/oder“ ersetzt und die Wortfolge „, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 228/2021,“ entfällt.
§ 2 Abs. 1 Z 3 lautet:
In § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b wird nach dem Zitat „BGBl. I Nr. 2/2008“ die Wortfolge „, oder zur Nutzung überlassene Mobilheime“ eingefügt.
In § 2 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „Tätigkeiten gemäß Anlage 1, Beitragsgruppe A,“ durch die Wortfolge „beitragspflichtigen Tätigkeiten (Beitragsgruppe A)“ ersetzt.
§ 2 Abs. 1 Z 6 lautet:
Nach § 2 Abs. 1 Z 6 werden folgende Z 6a und 6b eingefügt:
In § 2 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „§ 33 Abs. 3 Z 7 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, gewidmeten Fläche“ durch die Wortfolge „§ 33 Abs. 3 Z 7 lit. a und b Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, oder in einer als Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen, gemäß § 14 Abs. 3 lit. g des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, gewidmeten Fläche, auf der Gebäude, Einrichtungen und Anlagen, wie insbesondere Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen (Feriendörfer), Ferienzentren, Wochenendhäuser, Ferienheime, Kuranstalten und Bäder für die Erholung der ansässigen Bevölkerung und der Fremden errichtet werden können,“ ersetzt.
§ 2 Abs. 1 Z 10 und 11 entfallen.
In § 2 Abs. 1 Z 12 wird die Wortfolge „Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Personen, die“ durch die Wortfolge „Personen, die ihren gewöhnlichen Lebensmittelpunkt auf bestimmte Dauer zum Aufenthalt an einem anderen Ort zur Erholung und Gesundheit, Freizeitgestaltung, kulturellen Erfahrung, Bildung, Begegnung, Volkstumspflege, Arbeit oder geschäftlichen Tätigkeit oder zur Kur verlassen,“ ersetzt.
Nach § 2 Abs. 1 Z 12 wird folgende Z 12a eingefügt:
§ 2 Abs. 1 Z 13 entfällt.
In § 2 Abs. 1 Z 14 wird die Wortfolge „nach ihrer“ durch das Wort „als“ und die Wortfolge „§ 1 Abs. 1 als Ziel oder Aufgabe haben und mit öffentlichen Mittel zumindest zum Teil finanziert sind“ durch die Wortfolge „von § 1 als Ziel oder Aufgabe haben“ ersetzt.
§ 2 Abs. 1 Z 15 entfällt.
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Sofern auf „die Unternehmer einer Gemeinde“ abgestellt wird, ist darunter die Gesamtheit der Unternehmer einer Gemeinde zu verstehen.“
In § 3 wird das Wort „Trägerorganisationen“ durch die Wortfolge „Träger des Tourismus“ ersetzt und die Z 2 bis 4 werden durch folgende Z 2 und 3 ersetzt:
§ 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Land Burgenland gibt die tourismuspolitischen Ziele vor und erstellt Strategien, Entwicklungskonzepte und Aktionspläne. Die Erstellung von Strategien, Entwicklungskonzepten und Aktionsplänen kann vom Land Burgenland auf die Burgenland Tourismus GmbH oder auf sonstige Dritte übertragen werden.“
„(4) Die Landesregierung kann mittels Verordnung einen Touristischen Beirat oder mehrere Touristische Beiräte zu Beratungen über die tourismuspolitischen Zielsetzungen, die Tourismusstrategie und die jeweiligen Aktionspläne der Träger des Tourismus einrichten. Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung zu bestellen. Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.“
„(1) Der beim Landesgericht Eisenstadt unter der Firmenbuchnummer (FN) 448553m eingetragenen Burgenland Tourismus GmbH, obliegen die zentralen touristischen Aufgaben und die Vertretung der touristischen Interessen. Hierzu gehören insbesondere:
In § 5 Abs. 2 entfällt im Einleitungsteil das Wort „insbesondere“, in Z 1 entfällt die Wortfolge „, wobei hierzu die Träger gemäß § 3 Z 3 und 4 das schriftliche Einvernehmen mit der Burgenland Tourismus GmbH herzustellen haben“, in Z 2 wird das Wort „Trägerorganisationen“ durch die Wortfolge „Trägern des Tourismus“ ersetzt, in Z 3 entfällt die Wortfolge „, wobei die Träger gemäß § 3 Z 3 und 4 vor Umsetzung etwaiger Maßnahmen das schriftliche Einvernehmen mit der Burgenland Tourismus GmbH herzustellen haben“ und in Z 4 wird die Wortfolge „verschiedenen Akteuren im burgenländischen Tourismus“ durch die Wortfolge „Trägern des Tourismus, den Beherbergungsbetrieben sowie den Vereinen und Unternehmern, deren Zweck zur Gänze oder teilweise Angelegenheiten des Tourismus sind,“ ersetzt.
§ 5 Abs. 3 entfällt.
§ 6 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die Besorgung dieser Aufgabe erfolgt im eigenen Wirkungsbereich.“
„(2) Die Pflege und die Betreuung von öffentlich benutzbaren Freizeiteinrichtungen im Gemeindegebiet obliegt der Gemeinde, soweit nicht die Eigentümer, Betreiber oder sonstige Nutzungsberechtigte dieser Freizeiteinrichtungen zuständig sind, wobei für solche Freizeiteinrichtungen,
In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „Trägerorganisationen gemäß § 3“ durch die Wortfolge „Trägern des Tourismus“ und das Zitat „§ 2 Z 5“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 5“ ersetzt.
In § 6 Abs. 4 entfällt in Z 2 die Wortfolge „durch die Abgabepflichtigen“, in Z 3 wird die Wortfolge „vom Tourismusverband gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. i zur Verfügung gestellten elektronischen Gästemeldesystems“ durch die Wortfolge „von der Burgenland Tourismus GmbH zur Verfügung gestellten automationsunterstützten Systems „Digitales Meldewesen““ sowie der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und Z 4 entfällt.
Dem § 6 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ortstaxen und Tourismusbeiträge sind gemeinschaftliche Landesabgaben. Die Einhebung dieser Abgaben besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.“
In § 7 Abs. 1 wird im Einleitungsteil die Wortfolge „können auf Antrag der Gemeinde per Bescheid für fünf Jahre zu Tourismusgemeinden erklärt werden“ durch die Wortfolge „kann die Landesregierung auf Antrag der jeweiligen Gemeinde per Bescheid für fünf Jahre zu Tourismusgemeinden erklären“ ersetzt.
In § 8 Abs. 1 wird im Einleitungsteil das Wort „Tourismusförderung“ durch das Wort „Förderung“ ersetzt, die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 1 Z 14“ entfällt, in Z 1 wird das Wort „und“ am Ziffernende durch einen Beistrich und in Z 2 das Zitat „des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 24/2021“ durch das Zitat „der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2012“ ersetzt, nach dem Wort „ihr“ wird das Wort „zur“ eingefügt und Z 3 lautet:
§ 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Träger des Tourismus gemäß § 3 Z 2 (Burgenland Tourismus GmbH) und Z 3 (Gemeinden) dürfen im Bereich des Tourismus nur touristische Projekte im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 14 planen, fördern oder umsetzen. Wenn Gemeinden touristische Projekte planen oder fördern, ist vor der Gewährung der Förderung eine schriftliche Stellungnahme der Burgenland Tourismus GmbH einzuholen. Plant das Land ein touristisches Projekt, so ist die Burgenland Tourismus GmbH vorab zu hören.“
§§ 9, 10, 12 bis 17 entfallen.
Die Überschrift des § 11 lautet:
„(1) Für Gemeinden, die als Kurort im Sinne des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, anerkannt worden sind, gelten die Bestimmungen des Bgld. HeiKuG, sofern in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.“
In § 11 Abs. 3 wird der Ausdruck „gem.“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.
In § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „das Burgenländische Tourismusgesetz“ durch die Wortfolge „dieses Gesetz“ und der Ausdruck „gem.“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.
In § 19 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „der ÖNACE 2008“ durch die Wortfolge „des Verzeichnisses der Wirtschaftszweige gemäß ÖNACE 2008 oder eines an seine Stelle tretenden Verzeichnisses“ ersetzt.
In § 19 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(Abs. 2 Z 1 bis Z 3)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 2 Z 1 bis 3)“ ersetzt, im letzten Halbsatz wird nach der Wortfolge „sofern die Voraussetzungen für“ das Wort „die“ eingefügt und das Wort „nächstrangige“ durch das Wort „höhere“ ersetzt.
§ 20 Abs. 1 entfällt.
In § 20 Abs. 3 wird der Einleitungsteil „Alle Gäste - ausgenommen Personen gemäß Abs. 4 - sind abgabepflichtig“ durch den Einleitungsteil „Abgabepflichtig sind alle Gäste - ausgenommen Personen gemäß Abs. 4 -„ ersetzt und der Schlussteil lautet:
§ 20 Abs. 4 Z 3 lautet:
„3. Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt sowie blinde Menschen, sofern diese jeweils ihre Behinderung bzw. Sehbeeinträchtigung durch Vorlage eines von einer Behörde ausgestellten Ausweises (zB Behindertenpass) nachweisen können,“
In § 20 Abs. 4 wird in Z 4 die Wortfolge „schwer Behinderten oder Blinden“ durch die Wortfolge „in Z 3 genannten Personen“ ersetzt, in Z 5 entfällt die Wortfolge „in einem Beherbergungsbetrieb oder“, am Ende der Z 6 und 7 wird jeweils ein Beistrich und in Z 9 wird nach dem Zitat „§ 22“ das Zitat „Abs. 1 und 2“ eingefügt.
§ 20 Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Mit Einhebung der Abgabe wird der Unterkunftgeber zum Abgabenschuldner.“
„(7) Die Unterkunftgeber haben für die Abgabeermittlung geeignete Aufzeichnungen über alle Aufenthalte unter Verwendung des von der Burgenland Tourismus GmbH zur Verfügung gestellten automationsunterstützten Systems „Digitales Meldewesen“ mit den für die Abgabenerhebung notwendigen Daten der Gäste zu führen. Die für die Abgabenerhebung notwendigen Daten sind:
In § 20 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „unter Mitwirkung des Tourismusverbandes“ und nach der Wortfolge „zu führen“ wird die Wortfolge „- dies kann über das automationsunterstützte System „Digitales Meldewesen“ erfolgen“ eingefügt.
Dem § 20 Abs. 9 werden folgende Sätze angefügt:
„Darüber hinaus finden die Bestimmungen der §§ 143 Bundesabgabenordnung - BAO, Anwendung. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen und dem Unterkunftgeber zu übermitteln.“
„(9a) Wurde auf Grund einer Prüfung gemäß Abs. 9 nachweisbar festgestellt, dass Meldungen entgegen der Bestimmungen gemäß Abs. 7 nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurden, hat der Unterkunftgeber die Meldung binnen 30 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Niederschrift über die Prüfung im automationsunterstützten System „Digitales Meldewesen“ vorzunehmen (nachzutragen).“
In § 20 Abs. 10 wird die Wortfolge „bereit zu halten“ durch die Wortfolge „sind, aufzubewahren“ ersetzt.
In § 21 Abs. 1 wird der Betrag „2,50 Euro“ durch den Betrag „4,50 Euro“ ersetzt.
§ 21 Abs. 2 entfällt.
§ 21 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Betrag gemäß Abs. 1 unterliegt der Wertbeständigkeit. Er vermindert oder erhöht sich in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 10% beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Als Bezugsgröße dient jeweils die für September des der Neufestsetzung vorangegangenen Jahres verlautbarte Indexzahl. Die so veränderten Beträge gelten ab 1. Jänner des folgenden Jahres. Die Landesregierung hat die veränderten Beträge mittels Tarifblatt bis spätestens 15. Februar des laufenden Jahres auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.“
„(4) Die Ortstaxe ist von den Gästen an den Beherbergungsbetrieb für jede Beherbergung zu entrichten und wird von den Gemeinden bei diesen eingehoben. Der eingehobene Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
In § 21 Abs. 4a wird die Zahl „80“ durch die Zahl „58“ und die Zahl „30“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
§ 21 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Gemeinden haben jeweils bis zum 10. Tag des Monats 80% von dem im vorangegangenen Monat vereinnahmten Beitrag aus der Ortstaxe an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen, die eine Aufteilung nach Maßgabe der in Abs. 4 Z 2 und 3 errechneten Abgabenertragsanteile und Überweisung an die Begünstigten vorzunehmen hat.“
§ 21 Abs. 8 entfällt.
§ 22 Abs. 1 lautet:
„(1) Für nicht gewerblich genutzte
ist ein Tourismusbeitrag zu entrichten.“
„Für Mobilheime, Schwimmkörper oder Wasserfahrzeuge ist der Eigentümer, im Falle der Nutzungsüberlassung von Schwimmkörpern oder Wasserfahrzeugen in einer eigentümerähnlichen Form der jeweilige Nutzungsberechtigte (zB Leasingnehmer) abgabepflichtig, wobei der Eigentümer für die Abfuhr der Abgabe solidarisch haftet.“
„Im Falle von Miteigentümern haften diese für die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen solidarisch.“
„(4) Für Mobilheime (§ 2 Abs. 1 Z 6), Schwimmkörper und Wasserfahrzeuge gelten die Beträge des Abs. 3 Z 2.“
„(5) Der Tourismusbeitrag für Ferienwohnungen ist bis zum 15. April des nächstfolgenden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr fällig. Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe eingehoben wird; bei erstmaliger Begründung einer Ferienwohnung entsteht der Abgabenanspruch mit deren Begründung. Die Abgabenbehörde kann im Interesse der Zweckmäßigkeit der Einhebung der Abgabe bei der erstmaligen Festsetzung der Abgabe im Abgabenbescheid festlegen, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt. Dieser Bescheid ist als Abgaben-Dauerbescheid zu bezeichnen. Bei einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung, bei Erlöschen des Abgabenanspruchs oder auf Antrag des Abgabepflichtigen ist ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen. Die formlose Zahlungsaufforderung gemäß § 198a Bundesabgabenordnung - BAO ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 198a Bundesabgabenordnung - BAO möglich.“
„(5a) Für Mobilheime (§ 2 Abs. 1 Z 6), Schwimmkörper und Wasserfahrzeuge hat der Abgabepflichtige dem Mobilheimplatzbetreiber oder Hafenbetreiber den selbst berechneten Tourismusbeitrag im Sinne von Abs. 4 bis zum 15. April des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Ist die Abgabenpflicht erst nach dem 15. April entstanden, ist die Selbstberechnung und Entrichtung binnen Monatsfrist ab Verwirklichung des Tatbestands nachzuholen. Abgabepflichtiger ist der, der zum 1. Jänner des Kalenderjahres für das die Abgabe zu entrichten ist, Eigentümer oder Inhaber gemäß Abs. 2 ist, bei Erstanlage oder -errichtung während des Jahres der Eigentümer oder Inhaber zum Zeitpunkt der Anlage oder Errichtung. Bei Entrichtung des Tourismusbeitrages ist dem Abgabepflichtigen eine vom Land für das jeweilige Kalenderjahr erstellte Vignette auszufolgen. Diese ist derart an der Mobilie anzubringen, dass die Vignette außerhalb der Mobilie stets leicht festgestellt werden kann. Die näheren Einzelheiten über die Beschaffenheit der Vignetten, über den Vertrieb und die Kontrolle können in einer Verordnung der Landesregierung getroffen werden. Die Mobilheimplatzbetreiber und Hafenbetreiber haben die eingehobenen Tourismusbeiträge bis zum 10. Tag des nachfolgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. Wird kein selbst berechneter Beitrag, der stets für das ganze Kalenderjahr abzuführen ist, entrichtet, hat die Gemeinde mittels Bescheid einen solchen vorzuschreiben und einzuheben.“
„(8) Die Beträge nach Abs. 3 unterliegen der Wertbeständigkeit. Sie vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index für September des jeweils laufenden Jahres zum Indexwert für September des Vorjahres ergibt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Als Bezugsgröße dient jeweils die für September des der Neufestsetzung vorangegangenen Jahres verlautbarte Indexzahl. Die so veränderten Beträge gelten ab 1. Jänner des folgenden Jahres. Die Landesregierung hat die veränderten Beträge mittels Tarifblatt bis spätestens 15. Februar des laufenden Jahres auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.“
„Die beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne von § 24 Abs. 1 sowie deren Zuordnung in Beitragsgruppen wird mit Verordnung der Landesregierung festgelegt. Hierbei sind festgelegte Sparten bzw. Fachgruppen der Wirtschaftskammer Österreich heranzuziehen. Sollte eine Tätigkeit nach Rechtskraft der Verordnung der Landesregierung in der Sparte bzw. Fachgruppe der Wirtschaftskammer Österreich, nicht jedoch in der Verordnung der Landesregierung angeführt sein, kann diese einen Besteuerungsgegenstand bilden und ist der Beitragsgruppe C zuzuordnen.“
„Die nähere Regelung, inwieweit eine Leistung überwiegend im Burgenland erbracht wird oder eine überwiegende Produktion im Burgenland erfolgt, kann durch Verordnung der Landesregierung erfolgen.“
In § 24 Abs. 3 wird nach dem Wort „Nachweise“ die Wortfolge „in Form nachvollziehbarer Unterlagen (zB Rechnungen, Geschäftsabschlüsse)“ eingefügt.
§ 25 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Tourismusförderbeitrag beträgt für die mit Verordnung der Landesregierung festzulegenden Beitragsgruppen (ausgenommen Privatzimmervermietungen nach Abs. 3) im Einzelnen:
Die Unternehmer der in der Verordnung der Landesregierung festgelegten Beitragsgruppe A, B und C haben in der Ortsklasse I 100%, in der Ortsklasse II 80%, in der Ortsklasse III 70% und in der Ortsklasse IV 50% des jeweiligen Promillesatzes zu entrichten, wobei für die Ortsklassen II, III und IV die jeweiligen Prozentsätze auch für die im ersten Satz angeführten Höchstbeiträge gelten. Ergibt sich nach dieser Berechnung eine Beitragsleistung von weniger als 20 Euro, so ist von einer Vorschreibung abzusehen.“
In § 25 Abs. 3 wird in Z 1 die Zahl „180“ durch die Zahl „200“, in Z 2 die Zahl „135“ durch die Zahl „150“, in Z 3 die Zahl „90“ durch die Zahl „125“ und in Z 4 die Zahl „60“ durch die Zahl „100“ ersetzt.
§ 25 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Beträge nach Abs. 1 und 3 unterliegen der Wertbeständigkeit. Sie vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index für September des jeweils laufenden Jahres zum Indexwert für September des Vorjahres ergibt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Als Bezugsgröße dient jeweils die für September des der Neufestsetzung vorangegangenen Jahres verlautbarte Indexzahl. Die so veränderten Beträge gelten ab 1. Jänner des folgenden Jahres. Die Landesregierung hat die veränderten Beträge mittels Tarifblatt bis spätestens 15. Februar des laufenden Jahres auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.“
In § 27 Abs. 2 wird nach dem Wort „Umsatzsteuerbescheid“ die Wortfolge „oder Jahresabschluss (Geschäftsabschluss)“ eingefügt.
In § 27 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „die umsatzsteuerpflichtig sind“ die Wortfolge „sowie zur Feststellung der Bemessungsgrundlage“ eingefügt und dem § 27 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Nicht beitragspflichtige Umsätze sind zu dokumentieren und der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen. Die Landesregierung kann die jeweilig betroffene Gemeinde oder Berufsvertretungen (zB Ärztekammer, Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer) zur Mitwirkung und Information zur Überprüfung der Tourismusförderbeiträge und Feststellung der Bemessungsgrundlage heranziehen. Die Gemeinde und Berufsvertretungen haben insofern eine Mitwirkungs- und Informationspflicht.“
„Nicht beitragspflichtige Umsätze sind zu dokumentieren und der Landesregierung auf deren Verlangen vorzulegen.“
„Das Finanzamt hat der Landesregierung auf deren Verlangen den steuerpflichtigen Umsatz bekannt zu geben.“
Der 6. Abschnitt samt Überschrift sowie § 28 entfällt.
§ 29 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
In § 29 Abs. 2 wird die Wortfolge „in der Höhe von 1 % des gemittelten Jahresumsatzes der letzten 3 Jahre oder im Falle eines nicht vorhandenen Umsatzes der letzten drei Jahre bis zu 10 000 Euro“ durch die Wortfolge „bis 10 000 Euro, im zweiten Wiederholungsfall bis 50 000 Euro“ ersetzt.
In § 29 Abs. 3 wird nach dem Wort „Umsatzsteuerbescheid“ die Wortfolge „, Jahresabschluss (Geschäftsabschluss)“ eingefügt sowie die Wortfolge „in Höhe von 3 ‰ der Bemessungsgrundlage“ durch die Wortfolge „bis zu 2 000 Euro“ und die Wortfolge „in der Höhe von 4,5 ‰ der Bemessungsgrundlage“ durch die Wortfolge „bis 10 000 Euro“ ersetzt.
§ 29 Abs. 4 bis 6 entfallen.
In § 29 Abs. 9 wird die Wortfolge „dem jeweilig örtlich zuständigen Tourismusverband“ durch die Wortfolge „der jeweilig örtlich zuständigen Gemeinde“ ersetzt.
§ 30 lautet:
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.“
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.“
(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes - USPG erfolgen.“
„(10) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 1, 2 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 12, 12a und 14, § 2 Abs. 2, §§ 3, 4 Abs. 1 und 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 2. Abschnittes, die Überschrift des § 11, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 19 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 3, 4, 6, 7, 8, 9, 9a und 10, § 21 Abs. 1, 3, 4 und 4a, § 22 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 5a und 8, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1, 3 und 4, § 27 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 29 Abs. 1, 2, 3 und 9, §§ 30, 31, 31a und 34a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2026 treten mit 1. Februar 2026 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 2 Abs. 1 Z 10, 11, 13 und 15, § 5 Abs. 3, §§ 9, 10, 12 bis 17, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 und 8, § 22 Abs. 1 Z 3 lit. a, der 6. Abschnitt samt Überschrift, §§ 28, 29 Abs. 4 bis 6 und Anlage 1.
(11) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 2/2026, dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Gesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. Durchführungsmaßnahmen, die für eine mit dem In-Kraft-Treten der neuen gesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind, können von demselben Tag an gesetzt werden.“
(1) Die gemäß § 10 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 bestehenden Tourismusverbände „Tourismusverband Nordburgenland“, „Tourismusverband Mittelburgenland-Rosalia“ und „Tourismusverband Südburgenland“ werden mit Ablauf des 31. Jänner 2026 aufgelöst.
(2) Rechtsnachfolgerin der zum 31. Jänner 2026 aufgelösten Tourismusverbände gemäß Abs. 1 ist mit 1. Februar 2026 die Burgenland Tourismus GmbH. Sämtliche Rechte und Pflichten der bisherigen Tourismusverbände gehen mit Ablauf des 31. Jänner 2026 auf die Burgenland Tourismus GmbH als Rechtsnachfolgerin der Tourismusverbände über. Diese Rechte und Pflichten umfassen insbesondere:
(3) Den Gläubigern der Tourismusverbände gemäß Abs. 1 ist, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten nach dem Übergang der Rechte und Pflichten im Sinne des Abs. 2 melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Rechtsnachfolge die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
(4) Die Grundbuchsgerichte haben auf Ansuchen die hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse auf Grundlage dieses Gesetzes zur Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Eintragungen vorzunehmen.
(5) Die Firmenbuchgerichte haben auf Ansuchen die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Rechtsnachfolge erforderlichen Eintragungen vorzunehmen.
(6) Sofern andere Landesgesetze auf die Tourismusverbände verweisen, tritt mit 1. Februar 2026 die Burgenland Tourismus GmbH an diese Stelle.“
Das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2023, wird wie folgt geändert:
In § 17 Abs. 4 lit. e wird die Wortfolge „dem gebietsmäßig zuständigen Tourismusverband“ durch die Wortfolge „der Burgenland Tourismus GmbH“ ersetzt.
§ 18 Abs. 2 lit. h entfällt.
§ 21 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Kurtaxe gemäß Abs. 1 wird wie folgt aufgeteilt:
Die Ortstaxe fließt gemäß Bgld. TG 2021 den Begünstigten gemäß Bgld. TG 2021 zu.“
In § 23 Abs. 1 lit. e wird die Zahl „90“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
§ 25 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Kurtaxe gemäß § 21 Abs. 1 beträgt pro Person und Aufenthaltstag 4,50 Euro.“
„(3) Der Betrag gemäß Abs. 1 unterliegt der Wertbeständigkeit. Er vermindert oder erhöht sich in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 10% beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Als Bezugsgröße dient jeweils die für September des der Neufestsetzung vorangegangenen Jahres verlautbarte Indexzahl. Die so veränderten Beträge gelten ab 1. Jänner des folgenden Jahres. Die Landesregierung hat die veränderten Beträge mittels Tarifblatt bis spätestens 15. Februar des laufenden Jahres auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.“
§ 25 Abs. 4 Z 2 entfällt.
§ 27 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Gemeinden haben die eingehobenen Kurtaxen jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats gemäß § 21 Abs. 2 und die Ortstaxen gemäß § 21 Abs. 4 Bgld. TG 2021 aufzuteilen und die Beträge gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 und 4 und die Beträge gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 und 3 Bgld. TG 2021 an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen, die die Beträge gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 und die Beträge gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 Bgld. TG 2021 an die Begünstigten zu überweisen hat.“
In § 37 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem örtlich zuständigen Tourismusverband“ durch die Wortfolge „der Burgenland Tourismus GmbH“ ersetzt.
Dem § 41 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 2 sowie § 37 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2026 treten mit 1. Februar 2026 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 18 Abs. 2 lit. h und § 25 Abs. 4 Z 2.“
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